L 32 AS 712/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 32823/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 712/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat zu Recht im angegriffenen Beschluss festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Zeuge die Aussage nicht verweigern darf. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 383, 384 Zivilprozessordnung (ZPO) zusteht. Insbesondere folgt aus der Beantwortung der vom SG im Einzelnen aufgeführten Beweisfragen für den Zeugen kein unmittelbarer Vermögensschaden (§ 384 Nr. 1 ZPO) oder die Gefahr eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 384 Nr. 2 ZPO).

Dass der Beschwerdeführer der Klägerin gegenüber bürgerlichrechtlich nicht unterhaltverpflichtet sein mag, aber dennoch für etwaige Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hier möglicherweise in der Annahme einer Beistandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II von gegenseitigem Einstehen füreinander auszugehen sein könnte, hat mit den Zeugenpflichten nichts zu tun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beschwerdeführer ist nicht als Leistungsempfänger Beteiligter des Beschwerdeverfahrens, so dass § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht einschlägig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
Rechtskraft
Aus
Saved