L 32 AS 723/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 551/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 723/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragsstellers für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt der Sache nach die einstweilige Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) ab April 2009 ohne die anteilige Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung im August 2008, weil er das Geld bereits seit längerer Zeit vollständig ausgegeben habe. Der Antragsgegner stützt sich für die anteilige Anrechnung auf § 2 Abs. 4 S. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Das Sozialgericht Cottbus hat dem Eilantrag stattgegeben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der Gründe zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss führen zu keiner anderen Beurteilung:

Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller bekannt sein musste, dass die Steuerrückerstattung als Einkommen anzurechen ist. Möglicherweise hat diesem der Betrag aber bereits ganz oder teilweise aufgrund Abtretungen gar nicht zur Verfügung gestanden, wofür die Abtretung aller pfändbaren Lohn- und Sozialleistungsansprüche an eine Bank (VV Bl. 156) ein Indiz darstellt. Der Antragsteller sollte –im Widerspruchsverfahren- darlegen, welche Rechnungen er mit der Steuerrückerstattung beglichen hat.

Er hat jedoch - wie vom SG ausführlich dargestellt - glaubhaft gemacht, dass ihm die Geldsumme aktuell jedenfalls nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Der Antragsgegner muss deshalb die Leistungen jedenfalls als Darlehen nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch gewähren. Der Antragsteller hat einen unabweisbaren Bedarf im Sinne dieser Vorschrift, weil er über keine Geldmittel verfügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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