L 16 R 410/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RA 58/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 410/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1937 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen B in der Fachstudienrichtung "Tiefbau" die Berufsbezeichnung Ingenieur (Urkunde vom 31. Juli 1964). Vom 4. Januar 1965 bis 10. August 1997 war er als Ingenieur im Bereich Verkehrs- und Tiefbau im selben Unternehmen tätig, wobei dieses Unternehmen während dieser Zeit wie folgt firmierte: VEB Industrieprojektierung Berlin I (bis 1969), VE BMK Kohle und Energie BT Industrieprojektierung Berlin (1968 bis 1971), VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin (bis 30. Juni 1990; im Folgenden: KFPB), Industrieprojektierung B GmbH Bauplanung und Beratung (1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991; im Folgenden: IPRO) und CI B GmbH & Co. KG (ab 1992). Der Kläger, der keine Versorgungszusage erhalten hatte, trat zum 1. März 1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14, S 107; Umwandlungs-VO) wurde der KFPB in die mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai 1990 errichtete IPRO umgewandelt und dieser GmbH mit notarieller Erklärung vom 31. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des KFPB mit Stichtag vom 30. April 1990 übertragen. Die IPRO wurde am 25. Juni 1990 unter der Nr. HRB in das Handelsregister beim Stadtbezirksgericht B-M eingetragen. Am 12. Juli 1990 wurde der KFPB aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft von Amts wegen gelöscht. Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Rentenbescheid vom 11. Juli 2000); ein Rentenstreitverfahren ist nicht anhängig.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vom 1. September 1964 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, dass der am 30. Juni 1990 im KFPB beschäftigte Kläger keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der einschlägigen Versorgungsordnung und auch nicht in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt habe. Eine Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, für den Zeitraum "von 1965" bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur AVTI sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die IPRO und den KFPB betreffende Registerauszüge sowie das Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie vom 25. Januar 1971 beigezogen und in das Verfahren eingeführt. Der Kläger hat vorgetragen: Bei dem KFPB habe es sich bis zum 30. Juni 1990 um einen volkseigenen Produktions- und keinen Rationalisierungsbetrieb gehandelt. Unternehmensgegenstand sei vorwiegend die Planung und der Bau von Kraftwerken und nicht die nachträgliche Optimierung bereits laufender Produktionsprozesse gewesen. Zumindest handele es sich bei dem KFPB um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb in Form eines Konstruktionsbüros. In diesem Betrieb habe er auch noch am 30. Juni 1990 die Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt. Die Umwandlung des volkseigenen Betriebes in eine GmbH sei jedenfalls bis zum 30. Juni 1990 in der Firmierung des Anstellungsbetriebs nicht umgesetzt worden. Die Beklagte habe auch bei einigen Kollegen eine Zugehörigkeit zur AVTI anerkannt.

Mit Urteil vom 1. März 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Ihm stehe kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Versorgungszusage zu, denn er sei zum Stichtag 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Sein damaliger Arbeitgeber IPRO gehöre als GmbH nicht zu den volkseigenen Betrieben. Der KFPB als vormaliger Arbeitgeber des Klägers sei mit der Eintragung der IPRO in das Handelsregister am 25. Juni 1990 erloschen. Die IPRO sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere gehöre sie nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Konstruktionsbüros. Es habe sich vielmehr um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der als Aufgabe die Ausarbeitung von Investitionsprojekten gehabt habe.

Mit der Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Bei der IPRO habe es sich um ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB gehandelt. Die Haupttätigkeit der IPRO habe darin bestanden, technische Zeichnungen anzufertigen, statische Berechnungen durchzuführen und teilweise auch die Umsetzung der Entwürfe zu überwachen. Die beschriebenen Tätigkeiten seien mit dem Begriff "Planung" umschrieben worden, der im praktischen Sprachgebrauch der DDR als Synonym für Projektierung verwandt worden sei. In diesem Sinne sei der Begriff der Konstruktion zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bzw. dessen Aussetzung anzuordnen.

Der Kläger stellt weiterhin hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf die Schriftsätze vom 26. September 2008 und vom 20. April 2009 wird insoweit verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Mit der Eintragung der IPRO am 25. Juni 1990 in das Register des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte sei der KFPB erloschen. Die IPRO sei als dessen Nachfolger auch kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen.

Der Senat hat die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen D(im Folgenden: D.), L (im Folgenden: L.) und S (im Folgenden: S.) aus dem Verfahren S 13 RA 3977/04 (SG Berlin), einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – HRB -, die Anmeldung der IPRO vom 31. Mai 1990, den Gesellschaftsvertrag der IPRO vom 31. Mai 1990, den Gründungsbericht der IPRO und einen Auszug aus einer Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater M. S u.a. zur IPRO beigezogen und in das Verfahren eingeführt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 11).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Dass der Kläger mit der Erteilung einer Versorgungszusage u.U. hätte rechnen können, ist demgegenüber rechtlich unbeachtlich. Denn die Erwartung auf Erteilung einer Versorgungszusage lässt sich einer bestehenden Versorgungszusage nicht gleichsetzen. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Eine solche Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB, soweit diese am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 3, 6).

Der Kläger war zwar berechtigt, die ihm mit der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Bauwesen B vom 31. Juli 1964 zuerkannte Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und übte am 30. Juni 1990 auch eine Tätigkeit als Ingenieur aus, womit er die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVTI erfüllt. Ein fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990. Arbeitgeber des Klägers im vorgenannten Sinne war am Stichtag nicht der KFPB, denn dieser Betrieb war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent.

Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl I 1990, S. 107) - THA - B - (aufgehoben zum 1. Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990, GBl I 1990, S. 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom 1. März 1990 die Treuhandanstalt als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand, sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Umwandlungs-VO, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt ( § 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden war (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz der DDR, für die einer AG das Aktiengesetz der DDR. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Aus § 7 Umwandlungs-VO ergibt sich damit, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestehende volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr war (vgl. hierzu auch das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, das der vor Eintragung der GmbH bestehenden Vorgesellschaft keinen "VEB-Status" zuerkennt). Ausgehend von diesem neuen gesellschaftsrechtlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform ist nicht wesentlich, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern dies durch Gesetz geregelt war. (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2007 - L 22 R 520/07 -). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die allein versorgungsrechtlich zu beurteilende Frage eines Anspruchs auf Einbeziehung in die AVTI (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R-, veröffentlicht in juris) in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Umwandlung des KFPB bis zum 30. Juni 1990 in der Firmierung des Betriebes nach seinen Angaben nicht umgesetzt worden war.

Die maßgebliche erste Eintragung der IPRO erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg – HRB - am 25. Juni 1990. Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der KFPB. Dass die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft erst am 12. Juli 1990 vorgenommen wurde, ist angesichts der lediglich deklaratorischen Wirkung der Löschungseintragung ohne Bedeutung. Mit der Eintragung übernahm die IPRO als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin des KFPB gemäß § 7 Satz 2 Umwandlungs-VO die Rechte und Pflichten des KFPB aus dem zwischen dem Kläger und diesem geschlossenen Arbeitsvertrag. Wegen des gesetzlich bewirkten Erlöschens des KFPB kommt dem Umstand, dass der Kläger noch bis 30. Juni 1990 im Sozialversicherungsausweis als Tiefbauingenieur des "VE BMK Kohle und Energie Kombinatbetrieb Forschung u. Projektierung" geführt worden war, keine rechtliche Bedeutung zu. Als Arbeitnehmer der IPRO war der Kläger zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, indes nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens iS von § 1 Abs. 1 der 2. DB beschäftigt, denn ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVTI (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; BSG SozR 4-8570 § 1 Nrn. 4, 11). Damit ist zugleich rechtlich ohne Bedeutung, wer zum 30. Juni 1990 Inhaber des Betriebes oder der Geschäftsanteile der GmbH war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 zur Umwandlung von volkseigenen Betrieben in Kapitalgesellschaften).

Der Kläger war am Stichtag auch nicht in einem Betrieb beschäftigt, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Es handelte sich bei der IPRO, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 20. März 2007 - L 16 R 171/06 – und vom 17. April 2007 – L 16 R 1490/05 - entschieden hat, insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro, das auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden konnte (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).

Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris). Nach dem Sprachverständnis der DDR war zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros entsprechend deren unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu unterscheiden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 I Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterung und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen. Dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten; die Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen. Diese im Vergleich zur Konstruktion übergeordnete Funktion der Projektierung ergibt sich auch aus der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. II Nr. 115 S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. An die genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen, insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben, erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden. Beide Definitionen zeigen somit deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.

Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am Stichtag nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Gegenstand der IPRO war nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 31. Mai 1990 die Erstellung von und der Handel mit planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen. Die vom Senat in das Verfahren eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises - mit dem ausdrücklich durch die Beklagte und konkludent durch den Kläger im Wege der Bezugnahme hierauf in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 26. September 2008 erklärten Einverständnis der Beteiligten - verwerteten Aussagen der Zeugen D., L. und S. aus dem Verfahren S 13 RA 3977/04 (SG Berlin), die umfangreiche, nachvollziehbare und im wesentlichen übereinstimmende Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern der IPRO und auch der Vorgängerbetriebe gemacht haben, bestätigen, dass am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) der Hauptzweck der IPRO nicht die Erbringung von Konstruktionsleistungen war, sondern die Planung technischer Gesamtkonzepte für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie anderer Anlagen. Der IPRO oblag damit die Gesamtplanung, die sich nicht nur in der Entwicklung und Fertigung von Konstruktionszeichnungen erschöpfte, sondern die Planung und Entwicklung der gesamten Anlage umfasste. Der Zeuge D., der Geschäftsführer der IPRO war und damit über fundierte Kenntnisse des Betriebes verfügt, hat diesbezüglich ausdrücklich bestätigt, dass der Betrieb ein "Planungsbüro" gewesen sei, wofür damals der Begriff "Projektierung" verwandt worden sei. D. hat auch anschaulich geschildert, dass die eigentliche Planung in der Gewinnung einer Vorstellung vom Aussehen des Gebäudes, der Abklärung mit den Bauherren, der Anfertigung der technischen Zeichnungen und teilweise in der Qualitätsüberwachung und dem Eingriff in die Bauablaufpläne bestanden hätten. Dies sind mit Ausnahme der Anfertigung technischer Zeichnungen typische Projektierungsarbeiten. Auch der Zeuge S., ein Kollege des Klägers, bestätigte, dass die Tätigkeit der IPRO eine "typische Planungstätigkeit" für bautechnische Planungen "in allen Fachgebieten in allen Leistungsphasen" gewesen sei. Die IPRO war somit mit der gesamten Ausarbeitung des konkreten Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) befasst, nicht nur mit dessen technischer Gestaltung im Vorfeld. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen der Unternehmens- und Betriebszweck der IPRO von dem des KFPB nicht unterschieden hatte, ergibt sich auch aus dem vom Kläger eingereichten Aufsatz des Oberingenieurs W H über die "Leistungsentwicklung im Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin in den 40 Jahren seines Bestehens" nicht anderes. Dieser Aufsatz listet vielmehr unter teilweiser Nennung der konkreten Projektierungsobjekte die Aufgaben zur Projektierung von Vorhaben im Anlagen- und Gesellschaftsbau im Einzelnen auf und weist darauf hin, dass die Projektierungsaufgaben "stets im Mittelpunkt" des Betriebes standen, und zwar zuletzt nach Maßgabe des "Programmes zur weiteren Entwicklung als Beispielbetrieb der Projektierung im Industriebau der DDR für die komplexe durchgängige Rationalisierung der bautechnischen Projektierung" vom 14. März 1988. Insoweit wird ausdrücklich an das sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis angeknüpft, das zwischen "Konstruktion" und "Projektierung" eine deutliche Unterscheidung getroffen hatte. Im Ergebnis steht somit fest, dass der Kläger am Stichtag nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt war. Vielmehr ist die IPRO - wie auch in der Rechtsprechung anderer Senate des LSG Berlin-Brandenburg anerkannt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2007, L 22 R 742/06, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom 31. Juli 2007 – L 22 R 520/07 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 13. August 2008 L 3 R 1502/06-, veröffentlicht in juris) - ein Projektierungsbetrieb gewesen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob am 30. Juni 1990 in der DDR überhaupt noch Konstruktionsbüros als selbstständige Betriebe oder Betriebsteile eines Kombinats existierten, die als solche Arbeitgeber und damit versorgungsrechtlich gleichgestellte Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. In Bezug auf Konstruktionsbüros wäre dann die Gleichstellungsnorm des § 1 Abs. 2 der 2. DB bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden. Da Projektierungsbüros in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich in jedem Fall keine gleichgestellten Betriebe. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung ist insoweit nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.). Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).

Die IPRO war am Stichtag auch kein Forschungsinstitut, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Dass auch Verfahrensforschung betrieben worden ist, wie der Zeuge D. ausgesagt hat, vermag an dem Betriebszweck der IPRO, die als Planungsbetrieb fungierte, jedenfalls nichts zu ändern. Im Hinblick auf das Gesamtbild können Forschungstätigkeiten bis zum Jahr 1989 und auch am Stichtag allenfalls ein untergeordneter Teil der unternehmerischen Tätigkeiten und keinesfalls den Gesamtbetrieb prägend gewesen sein. Es ist im Übrigen weder vorgetragen worden noch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens irgendwie ersichtlich, dass der Hauptzweck der IPRO die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein könnte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Auch die anderen der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Betriebsarten sind nicht einschlägig.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhens- bzw. Aussetzungsanordnung bestand ebenfalls kein Anlass; die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt sind und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention ist nirgendwo zu ersehen. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger ab 1. März 1971 der FZR angehörte, dabei ausweislich des Sozialversicherungsausweises "ab 1. März 1980 für das tatsächliche Einkommen" versichert war und daher bis 31. Dezember 1976 und vom 1. März 1980 bis 30. Juni 1990 ohnehin die erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) in die Altersrente eingestellt worden sind. Schließlich war auch eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger nicht nach § 75 Abs. 2 SGG geboten und auch nicht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG tunlich, da eine Verurteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Gewährung einer höheren Altersrente ausschied.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved