L 7 KA 88/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 185/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 88/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufungen des Berufungsklägers und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden, intravenös (i.v.) zu verabreichenden Arzneimittels Polyglobin in den Quartalen I und III/2000. Der Berufungskläger nimmt an der hausärztlichen Versorgung in B teil. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2004 führte er mit Frau Dr. med. A D, einer Internistin, eine Gemeinschaftspraxis, die Beigeladene zu 2). Der Berufungskläger verordnete dem bei der Klägerin krankenversicherten Patienten JH (im Folgenden: der Versicherte) im Quartal I/2000 in sechs Fällen und ein Mitglied der Beigeladenen zu 2) im Quartal III/2000 in zwei Fällen das Arzneimittel Polyglobin 10%.

Mit am 25. Mai 2001 beim Prüfungsausschuss eingegangen Schreiben, das als Betreff die Beigeladene zu 2) nannte, stellte die BKK Berlin, eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, einen "Antrag auf Feststellung eines sonstigen Schadens gemäß § 14 der Prüfvereinbarung vom 10.01.1994" wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I/2000 und III/2000. Mit an den Berufungskläger und Frau Dr. D gerichteten Bescheid vom 27. September 2001 setzte der Prüfungsausschuss "gemäß § 14 der Prüfvereinbarung" einen "Regress für die Verordnung von Polyglobin in Höhe von insgesamt DM 22.596,95" fest. Auf den vom Berufungskläger und Frau Dr. D gemeinsam eingelegten Widerspruch hob der Beklagte mit dem an die Beigeladene zu 2) gerichteten Bescheid vom 25. März 2003, der BKK Berlin nach eigenen Angaben am 27. Mai 2003 zugestellt, die Schadensersatzverpflichtung auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Polyglobin sei indikationsgerecht verordnet worden.

Hiergegen richtete sich die am 23. Juni 2003 erhobene Klage. Die Klageschrift enthielt weder einen Klageantrag noch eine -begründung. Mit am 20. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die BKK Berlin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. März 2003 aufzuheben und eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger in Höhe von 11.553,64 Euro festzusetzen. Diesen Klageantrag hat sie durch ihren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 dahin modifiziert, dass neben der Aufhebung des Beschlusses des Beklagten eine Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt werde. Zugleich ist in diesem Schriftsatz eine Beiladung des Berufungsklägers angeregt worden.

Der Beklagte und die vom Sozialgericht durch den Beschluss vom 20. Dezember 2004 beigeladene Gemeinschaftspraxis [die Beigeladene zu 2)], haben den angegriffenen Bescheid verteidigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Berufungskläger erklärt, dass er zum streitgegenständlichen Zeitraum seine Praxis allein betrieben habe und dies auch nach dem Ausscheiden von Frau D zum 31. Dezember 2004 wieder tue. Dies hat die Klägerin veranlasst, die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 25. März 2003 sowie seine Verpflichtung zu beantragen, gegenüber dem Beigeladenen zu 2) eine Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 11.553,64 EUR wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I und III/2000 festzusetzen.

Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 aufgehoben, und den Beklagten verpflichtet, gegen den Beigeladenen zu 2) (im Rubrum ist hierfür die Gemeinschaftspraxis genannt) einen Regress in Höhe von 11.553,64 EUR wegen der Verordnung von Polyglobin in den Quartalen I und III/2000 festzusetzen. In der Urteilsbegründung wird auf Seite 2 des Urteilsabdrucks (UA) der Berufungskläger als der Beigeladene zu 2) bezeichnet, gegen den der Regress festzusetzen sei.

Gegen dieses den heutigen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 8. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er und die Beigeladene zu 2), die sich der Berufung angeschlossen hat, sind der Auffassung, dass ein Regress weder gegen den Berufungskläger noch die Beigeladene zu 2) hätte festgesetzt werden dürfen. Der Berufungskläger und die Beigeladene zu 2) beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) stellen keinen Antrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.) Die Berufungen des Berufungsklägers und der Beigeladenen zu 2) sind zulässig, auch wenn der Berufungskläger am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, insbesondere nicht zum Verfahren beigeladen war. Durch den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts vom 20. Dezember 2004 wurde die - damals aus dem Berufungskläger und Frau Dr. D bestehende - Gemeinschaftspraxis als Beigeladene zu 2) beigeladen, nicht hingegen der Berufungskläger selbst. Die Beiladung der Gemeinschaftspraxis, der heutigen Beigeladenen zu 2), wurde auch während der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht geändert; die Niederschrift enthält hierzu nichts. Eine konkludente Änderung der Beiladung - Aufhebung bezüglich der Gemeinschaftspraxis und Beiladung des Berufungsklägers - wäre nicht zulässig gewesen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 9.A., § 75 Rd. 14a m.w.N.).

Das Urteil des Sozialgerichts ist jedoch in sich widersprüchlich, sodass unklar bleibt, zu wessen Lasten der Beklagte eine Schadensersatzverpflichtung festsetzen sollte. Dies führt nach dem Meistbegünstigungsprinzip zur Zulässigkeit der Berufung.

a) Ergeht eine inkorrekte Entscheidung (z. B. Urteil statt Beschluss), steht dem Unterlegenen sowohl das Rechtsmittel zu, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch das, das gegen die richtigerweise zu erlassende Entscheidung gegeben wäre. Hintergrund dieses sog. Meistbegünstigungsprinzips ist die Überlegung, dass kein Beteiligter durch eine inkorrekte Entscheidung des Gerichts einen Nachteil erleiden darf. Kein Beteiligte muss klüger sein als das Gericht (Leitherer a.a.O. vor § 143 Rd. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Ergänzungslieferung 2007, vor § 124 Rn 51; jeweils m.w.N.). Dies ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, in der unklar ist, ob durch das erstinstanzliche Urteil die Beigeladene zu 2) oder der nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Berufungskläger beschwert wird.

b) Die Widersprüchlichkeit des angegriffenen Urteils ergibt sich aus folgendem: Im Rubrum werden als Beigeladene zu 2) die Mitglieder der zuvor durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 zum sozialgerichtlichen Verfahren beigeladenen Gemeinschaftspraxis, der Berufungskläger und Frau Dr. Dgenannt. Nach dem Urteilstenor dagegen sollte der Beklagte einen Regress gegen "den Beigeladenen zu 2)" festsetzen, der im Tatbestand des Urteils namentlich als "Dr. K" bezeichnet wird. Deshalb kann das Urteil des Sozialgerichts nicht nur so verstanden werden, dass es die Gemeinschaftspraxis, sondern auch so, dass es den Berufungskläger als Einzelperson belastet, obwohl er am sozialgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Zur Abwehr dieser Beschwer muss er rechtsmittelbefugt sein.

2.) Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Denn die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage ist unzulässig.

a) Die streitgegenständlichen Arzneimittelverordnungen stammen aus den Quartalen I und III/2000. Im Quartal I/2000 war der Berufungskläger allein vertragsärztlich tätig, während er im Quartal III/2000 mit Frau Dr. Deine Gemeinschaftspraxis betrieb.

Eine Gemeinschaftspraxis i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen, und tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Rechtlich gesehen ist eine Gemeinschaftspraxis eine Praxis. Sie verfügt über eine gemeinschaftliche Patientendatei und rechnet die erbrachten Leistungen unter einem Namen ab. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stellt sich als einBehandlungsfall dar. Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise wird nicht bezogen auf den einzelnen Arzt, sondern bezogen auf die Gemeinschaftspraxis als Einheit geprüft; etwaige Honorarkürzungen und/oder Regresse hat die Gemeinschaftspraxis zu tragen. Schließlich werden in einer Gemeinschaftspraxis die Behandlungsverträge nicht zwischen Patient und behandelndem Arzt, sondern zwischen ihm und der Gemeinschaftspraxis geschlossen. Dieser besondere vertragsarztrechtliche Status, mit dem eine Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist unteilbar (BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 m.w.N.).

Daher setzt eine Gemeinschaftspraxis i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV das Bestehen einer GbR oder - was hier nicht näher zu behandeln ist - einer Partnerschaftsgesellschaft zwischen den (potenziellen) Partnern der Gemeinschaftspraxis voraus. Die GbR - nicht ihre einzelnen Mitglieder - ist Gläubigerin der Honorarforderung im Verhältnis zur KV. Der Honoraranspruch aus den ärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder steht nur der GbR selbst zu, denn diese ist nach der Rechtsprechung des BGH selbst Trägerin aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr (BGHZ 146, 341 ff). Umgekehrt richten sich Ansprüche der KV im Zusammenhang mit Honorarberichtigungen oder Honorarrückforderungen gegen die Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegen nur einzelne ihr angehörende Ärzte. Das gilt auch für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) sowie für Regresse wegen unwirtschaftlicher oder unzulässiger Verordnungen von Arznei- bzw. Heil- und Hilfsmitteln. Nicht die Behandlungs- und Verordnungsweise des einzelnen Arztes, sondern der Gemeinschaftspraxis als Ganzes ist Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgremien gemäß § 106 SGB V (BSGE 91, 164).

b) Ein Regress bzw. eine Schadensersatzverpflichtung wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel hätte deshalb für das Quartal I/2000 allenfalls gegen den Berufungskläger und für das Quartal III/2000 gegen die Beigeladene zu 2) festgesetzt werden dürfen. Eine solche Unterscheidung hat das Sozialgericht aber nicht vorgenommen, sondern den Beklagten verpflichtet, "gegenüber dem Beigeladenen zu 2) eine Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 11.553,64 Euro wegen der Verordnung von Polyglobin im 1. und 3. Quartal 2000 festzusetzen". Diese Entscheidung ist in jedem Falle fehlerhaft, unabhängig davon, wie man das widersprüchliche Urteil auslegen wollte. Deshalb kann der Senat auch offenlassen, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist. (1) Sowohl der Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung als auch der erste Satz des zweiten Absatzes des Tatbestandes auf Seite der 2 des Urteilsabdruckes (Bl. 105 GA) sprechen dafür, dass das Sozialgericht entsprechend der Erklärung des Berufungsklägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, dass er seine Praxis zum streitgegenständlichen Zeitraum allein betrieben habe, diesen sowohl für das Quartal I/2000 als auch für das Quartal III/2000 als den richtigen Adressaten eines Regresses angesehen hat und den Beklagten entsprechend zur Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung gegen den Berufungskläger verpflichten wollte. Dies würde auch der Antragstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht entsprechen, die darauf gerichtet war, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Beigeladenen zu 2) festzusetzen. Eine solche Entscheidung wäre aber nicht nur deshalb fehlerhaft, weil der Berufungskläger selbst am sozialgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war und im Quartal III/2000 nur die Beigeladene zu 2) zum Regress hätte herangezogen werden dürfen, worauf bereits hingewiesen wurde. Vielmehr wäre eine Klage auf Festsetzung eines Regresses gegen den Berufungskläger schon deshalb unzulässig, weil es sowohl an einem auf einen solchen Urteilsausspruch gerichteten Verwaltung- und Widerspruchsverfahren fehlt, das nach § 78 SGG Sachurteilsvoraussetzung für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist. Denn sowohl der Antrag der Klägerin als auch der Bescheid des Prüfungs- und des beklagten Beschwerdeausschusses sind gegenüber der Beigeladenen zu 2) und nicht gegenüber dem Berufungskläger erlassen worden.

(2) Ginge man hingegen entsprechend dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, dem Beiladungsbeschluss und dem Rubrum des sozialgerichtlichen Urteils davon aus, dass das Sozialgericht den Beklagten verpflichten wollte, den Regress - für beide Quartale - gegen die Gemeinschaftspraxis, die Beigeladene zu 2), festzusetzen, wäre das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls fehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Gemeinschaftspraxis im Quartal I/2000 noch nicht bestand, wäre der in der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage enthaltene Verpflichtungsantrag der Klägerin zumindest bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht darauf gerichtet gewesen, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger festzusetzen. Dies lässt sich zwar der Klageschrift noch nicht entnehmen, da in dieser nur allgemein - ohne Klageantrag und -begründung - Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 erhoben wird. In der Klagebegründung (Schriftsatz vom 18. August 2003), die ebenso wie der weitere Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2004 im Betreff nur den Berufungskläger, nicht hingegen die Beigeladene zu 2) nennt, beantragte die Klägerin jedoch neben der Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 25. März 2003 ausdrücklich auch die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Berufungskläger. Im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 wird dementsprechend die Beiladung des Berufungsklägers und nicht der Gemeinschaftspraxis angeregt. Im Hinblick darauf kann die Klageschrift nur so verstanden werden, dass jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung ausschließlich gegenüber dem Berufungskläger erstrebt wurde.

Die allenfalls in der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Verpflichtungsantrags würde eine Klageänderung i.S.v. § 99 SGG darstellen. Diese wäre zulässig, da der Beklagte, in die Klageänderung eingewilligt hätte.

Durch eine Klageänderung können jedoch keine Sachurteilsvoraussetzungen umgangen werden, d.h. auch für die geänderte Klage müssen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Wäre der geänderte Verpflichtungsantrag auf die Festsetzung eines Schadensersatzes gegenüber der Gemeinschaftspraxis gerichtet, fehlte es zwar nicht an einem diesbezüglichen Verfahren vor dem Beklagten, aber an einer fristgerechten Klageerhebung. Denn der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 22. März 2006 gestellte Antrag würde die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 27. Juni 2003 endende Klagefrist nicht wahren. Der Verpflichtungsantrag wäre demzufolge unzulässig. Dies führte, da eine isolierte Anfechtungsklage nicht statthaft wäre, zur Unzulässigkeit der Klage insgesamt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved