Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 211/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 553/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht ist das Sozialgericht Neuruppin angesichts des von der Antragstellerin ausdrücklich formulierten Begehrens davon ausgegangen, dass verfahrensgegenständlich nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern allein die Gewährung laufender Leistungen für die Kosten der Unterkunft ist. Insoweit kann es im Hinblick auf den letzten Bewilligungsbescheid vom 11. November 2008 nur auf den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 ankommen, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber für die Kosten der Unterkunft gewährt hat. Dass das Sozialgericht Neuruppin eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Unterkunftskosten abgelehnt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (noch) besteht, hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die von ihr geltend gemachten Leistungen zugesprochen werden.
Nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) werden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 340,00 EUR abzgl. der Kosten für die Warmwasseraufbereitung angemessen sind, kann dahinstehen. Denn der Senat sieht es bereits nicht als glaubhaft gemacht an, dass der Antragstellerin für die Unterkunft tatsächlich Aufwendungen entstehen.
Die Antragstellerin hat für die Überlassung der von ihr bewohnten Wohnung jedenfalls seit Februar 2008 keine Mietzahlungen an den Vermieter ihrer Wohnung, R N, geleistet. Zwar folgt allein daraus nicht, dass sie keine tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung hat. Denn für das Entstehen tatsächlicher Aufwendungen genügt es, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob der Mietvertrag auch "so wie er auf dem Papier steht" praktiziert wird (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - zitiert nach juris, Rn. 24f.). Gemessen daran verbleiben hier jedoch erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin einem ernsthaften Mietverlangen ausgesetzt ist.
Bei dem Vermieter der Wohnung, für die Unterkunftskosten geltend gemacht werden, handelt es sich um den Mann, mit dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Herbst 2004 zusammenwohnte. Es bedarf hier keiner Klärung, ob sie damals - wie sie zunächst wiederholt behaupteten - keine Einstandsgemeinschaft bildeten, oder aber sehr wohl - was zwischenzeitlich jedenfalls R N Erklärungen nahe legen - in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Jedenfalls wohnte die Antragstellerin nach eigenen Angaben bei ihm, ohne sich an der Miete zu beteiligen und ohne über eigenes Mobiliar zu verfügen. Obwohl es dann angeblich im Sommer 2007 zur Trennung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin umgehend um eigenen Wohnraum bemüht hätte. Vielmehr zeigte sie erstmals am 27. September 2007 beim Antragsgegner an, dass sie unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Wohnung anmieten wolle, nachdem R N den Mietvertrag über die bis dahin von ihnen bewohnte Wohnung zum 31. Oktober 2007 gekündigt hatte. Dass ihr angeblicher Ex-Partner selbst die zweite im Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung beziehen wollte, sie mithin trotz angeblicher - üblicherweise mit dem Wunsch nach räumlichem Abstand einhergehender - Trennung weiterhin eng beieinander wohnen wollten, machte sie dabei nicht deutlich. Indes legte sie ein schriftliches, von R N unterzeichnetes Wohnungsangebot vor, nach dem sie an ihn für eine 47,5 m² große Wohnung Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Wasser/Abwasser und 70,00 EUR Heizkostenpauschale zahlen sollte. Dass auch eine Grundmiete anfallen würde, gab R N in diesem Angebot nicht an. Ausweislich des unter dem 01. Oktober 2007 unterzeichneten, mit Wirkung zum selben Tage geschlossenen Mietvertrages hat die Antragstellerin für eine - bzgl. der Größe nicht konkretisierte - 2-Zimmer-Wohnung jedoch neben den vorgenannten Vorauszahlungen für Wasser, Heizung und sonstige Betriebskosten auch eine monatliche Nettokaltmiete von 210,00 EUR, mithin eine Gesamtmiete von 340,00 EUR zu zahlen.
Bereits der Widerspruch zwischen dem Wohnungsangebot einerseits und dem sodann abgeschlossenen Mietvertrag andererseits lässt gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens aufkommen. Gestützt wird dieses dadurch, dass die Antragstellerin angeblich zum 01. Oktober 2007 zur Zahlung der Miete verpflichtet sein sollte, jedoch erhebliche Bedenken bestehen, ob die Wohnung damals überhaupt in einem bewohnbaren Zustand war. Denn ausweislich der Ermittlungen des Prüfdienstes befanden sich jedenfalls am 09. November 2007 die Räume noch im Rohbau und es soll lediglich das Badezimmer bis auf Restarbeiten nutzbar gewesen sein.
Gegen die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens spricht darüber hinaus, dass die Antragstellerin offensichtlich über knapp anderthalb Jahre hinweg keine Miete gezahlt hat, ohne dass daraufhin zunächst eine Reaktion des Vermieters erfolgt wäre. Dass ein Vermieter aber bei ernsthaftem Mietverlangen über einen derart langen Zeitraum klaglos - jedenfalls ohne schriftliche Mahnung - das Ausbleiben der Mietzahlungen hinnehmen soll, obwohl es - ausweislich der Angaben der Antragstellerin - im fraglichen Preissegment in N keinen freien Wohnraum geben soll, die Wohnung also leicht zu vermieten sein müsste, erscheint wenig überzeugend. Auch rechtfertigt es keine andere Bewertung, dass es letztlich zu einer Kündigung wegen vorhandener Mietaußenstände gekommen ist. Denn diese wurde erst mit Anwaltsschreiben vom 19. März 2009 unter Berufung auf Mietaußenstände für die Zeit von Februar 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt 4.760,00 EUR sowie offene Betriebskosten für das Jahr 2008 in Höhe von 597,88 EUR ausgesprochen, nachdem zuvor das Sozialgericht Neuruppin das Begehren der Antragstellerin mit am 18. März 2009 zugestellten Beschluss vom 16. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die Antragstellerin keine ordentliche Kündigung des Vermieters vorgelegt habe. Auch der weitere Ablauf deutet nicht darauf hin, dass R N wirklich auf Zahlung der vereinbarten Miete besteht. Denn wäre die Antragstellerin einem ernsthaften Mietverlangen seinerseits ausgesetzt, wäre zu erwarten, dass er nach erfolglosem Verstreichen der ihr zur Räumung der Wohnung gesetzten Frist am 31. März 2009 Räumungsklage erhoben hätte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies geschehen wäre. Ein solcher Vortrag hätte jedoch nahe gelegen, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass es ihr nicht gelungen sei, zu den vom Antragsgegner angesetzten Konditionen Wohnraum anzumieten, ist dies für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Die Antragstellerin wird - so sie denn tatsächlich anderen Wohnraum anmieten möchte - eine entsprechende Zusicherung bzgl. der Übernahme der Kosten für eine konkrete Unterkunft bei dem Antragsgegner beantragen müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann ggf. zu klären sein, ob es Wohnraum zu den vom Antragsgegner als angemessen erachteten Konditionen gibt.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kam schließlich auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht ist das Sozialgericht Neuruppin angesichts des von der Antragstellerin ausdrücklich formulierten Begehrens davon ausgegangen, dass verfahrensgegenständlich nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern allein die Gewährung laufender Leistungen für die Kosten der Unterkunft ist. Insoweit kann es im Hinblick auf den letzten Bewilligungsbescheid vom 11. November 2008 nur auf den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 ankommen, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber für die Kosten der Unterkunft gewährt hat. Dass das Sozialgericht Neuruppin eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme auch der Unterkunftskosten abgelehnt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt ein Eilbedürfnis für eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (noch) besteht, hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die von ihr geltend gemachten Leistungen zugesprochen werden.
Nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) werden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 340,00 EUR abzgl. der Kosten für die Warmwasseraufbereitung angemessen sind, kann dahinstehen. Denn der Senat sieht es bereits nicht als glaubhaft gemacht an, dass der Antragstellerin für die Unterkunft tatsächlich Aufwendungen entstehen.
Die Antragstellerin hat für die Überlassung der von ihr bewohnten Wohnung jedenfalls seit Februar 2008 keine Mietzahlungen an den Vermieter ihrer Wohnung, R N, geleistet. Zwar folgt allein daraus nicht, dass sie keine tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung hat. Denn für das Entstehen tatsächlicher Aufwendungen genügt es, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist. In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob der Mietvertrag auch "so wie er auf dem Papier steht" praktiziert wird (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - zitiert nach juris, Rn. 24f.). Gemessen daran verbleiben hier jedoch erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin einem ernsthaften Mietverlangen ausgesetzt ist.
Bei dem Vermieter der Wohnung, für die Unterkunftskosten geltend gemacht werden, handelt es sich um den Mann, mit dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Herbst 2004 zusammenwohnte. Es bedarf hier keiner Klärung, ob sie damals - wie sie zunächst wiederholt behaupteten - keine Einstandsgemeinschaft bildeten, oder aber sehr wohl - was zwischenzeitlich jedenfalls R N Erklärungen nahe legen - in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Jedenfalls wohnte die Antragstellerin nach eigenen Angaben bei ihm, ohne sich an der Miete zu beteiligen und ohne über eigenes Mobiliar zu verfügen. Obwohl es dann angeblich im Sommer 2007 zur Trennung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin umgehend um eigenen Wohnraum bemüht hätte. Vielmehr zeigte sie erstmals am 27. September 2007 beim Antragsgegner an, dass sie unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine Wohnung anmieten wolle, nachdem R N den Mietvertrag über die bis dahin von ihnen bewohnte Wohnung zum 31. Oktober 2007 gekündigt hatte. Dass ihr angeblicher Ex-Partner selbst die zweite im Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung beziehen wollte, sie mithin trotz angeblicher - üblicherweise mit dem Wunsch nach räumlichem Abstand einhergehender - Trennung weiterhin eng beieinander wohnen wollten, machte sie dabei nicht deutlich. Indes legte sie ein schriftliches, von R N unterzeichnetes Wohnungsangebot vor, nach dem sie an ihn für eine 47,5 m² große Wohnung Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Wasser/Abwasser und 70,00 EUR Heizkostenpauschale zahlen sollte. Dass auch eine Grundmiete anfallen würde, gab R N in diesem Angebot nicht an. Ausweislich des unter dem 01. Oktober 2007 unterzeichneten, mit Wirkung zum selben Tage geschlossenen Mietvertrages hat die Antragstellerin für eine - bzgl. der Größe nicht konkretisierte - 2-Zimmer-Wohnung jedoch neben den vorgenannten Vorauszahlungen für Wasser, Heizung und sonstige Betriebskosten auch eine monatliche Nettokaltmiete von 210,00 EUR, mithin eine Gesamtmiete von 340,00 EUR zu zahlen.
Bereits der Widerspruch zwischen dem Wohnungsangebot einerseits und dem sodann abgeschlossenen Mietvertrag andererseits lässt gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens aufkommen. Gestützt wird dieses dadurch, dass die Antragstellerin angeblich zum 01. Oktober 2007 zur Zahlung der Miete verpflichtet sein sollte, jedoch erhebliche Bedenken bestehen, ob die Wohnung damals überhaupt in einem bewohnbaren Zustand war. Denn ausweislich der Ermittlungen des Prüfdienstes befanden sich jedenfalls am 09. November 2007 die Räume noch im Rohbau und es soll lediglich das Badezimmer bis auf Restarbeiten nutzbar gewesen sein.
Gegen die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens spricht darüber hinaus, dass die Antragstellerin offensichtlich über knapp anderthalb Jahre hinweg keine Miete gezahlt hat, ohne dass daraufhin zunächst eine Reaktion des Vermieters erfolgt wäre. Dass ein Vermieter aber bei ernsthaftem Mietverlangen über einen derart langen Zeitraum klaglos - jedenfalls ohne schriftliche Mahnung - das Ausbleiben der Mietzahlungen hinnehmen soll, obwohl es - ausweislich der Angaben der Antragstellerin - im fraglichen Preissegment in N keinen freien Wohnraum geben soll, die Wohnung also leicht zu vermieten sein müsste, erscheint wenig überzeugend. Auch rechtfertigt es keine andere Bewertung, dass es letztlich zu einer Kündigung wegen vorhandener Mietaußenstände gekommen ist. Denn diese wurde erst mit Anwaltsschreiben vom 19. März 2009 unter Berufung auf Mietaußenstände für die Zeit von Februar 2008 bis März 2009 in Höhe von insgesamt 4.760,00 EUR sowie offene Betriebskosten für das Jahr 2008 in Höhe von 597,88 EUR ausgesprochen, nachdem zuvor das Sozialgericht Neuruppin das Begehren der Antragstellerin mit am 18. März 2009 zugestellten Beschluss vom 16. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die Antragstellerin keine ordentliche Kündigung des Vermieters vorgelegt habe. Auch der weitere Ablauf deutet nicht darauf hin, dass R N wirklich auf Zahlung der vereinbarten Miete besteht. Denn wäre die Antragstellerin einem ernsthaften Mietverlangen seinerseits ausgesetzt, wäre zu erwarten, dass er nach erfolglosem Verstreichen der ihr zur Räumung der Wohnung gesetzten Frist am 31. März 2009 Räumungsklage erhoben hätte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dies geschehen wäre. Ein solcher Vortrag hätte jedoch nahe gelegen, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass es ihr nicht gelungen sei, zu den vom Antragsgegner angesetzten Konditionen Wohnraum anzumieten, ist dies für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Die Antragstellerin wird - so sie denn tatsächlich anderen Wohnraum anmieten möchte - eine entsprechende Zusicherung bzgl. der Übernahme der Kosten für eine konkrete Unterkunft bei dem Antragsgegner beantragen müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann ggf. zu klären sein, ob es Wohnraum zu den vom Antragsgegner als angemessen erachteten Konditionen gibt.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kam schließlich auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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