Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 VK 2/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VK 2/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bewilligung von Entschädigungsleistungen gemäß §§ 47, 50 des Zivildienstgesetztes (ZDG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist regelmäßig ausgeschlossen. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind vor allen dann nicht gegeben, wenn seit der letzten maßgeblichen ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde insgesamt 19 Jahre verstrichen sind, ohne dass Anhaltspunkte für eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne von Spätfolgen bestehen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.02.2009 gegen
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009
- S 33 VK 2/09 ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Leistungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Bf hat mit Antrag vom 12.01.2009 gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg) geltend gemacht, er leide schädigungsbedingt an einer Leistenhernie rechts. Der Bg hat die entsprechenden Ermittlungen nach dem ZDG eingeleitet. Eine versorgungsärztliche Untersuchung hat noch nicht stattgefunden. Der Antrag des Bf vom 12.01.2009 ist noch nicht verbeschieden.
Gleichzeitig hat der Antragsteller (Ast) mit am 12.01.2009 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schriftsatz beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Entschädigungsrente für seine Zivildienstbeschädigung einzuweisen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - abgelehnt. Es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Es sei im vorliegenden Fall nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Ast Anspruch auf Beschädigtenversorgung im Zusammenhang mit einer Zivildienstbeschädigung gemäß § 47 Abs.1 ZDG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) habe. Vor Einholung der vom Antragsgegner (Ag) angekündigten ärztlichen Stellungnahme könne vielmehr keine Aussage über das etwaige Bestehen eines solchen Anspruchs getroffen werden. Eine vom Ast angesprochene Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung seines Anspruchs auf finanzielle Entschädigung sei nicht ersichtlich, da eine etwaige Beschädigtenversorgung gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 BVG jedenfalls mit dem Antragsmonat beginnen würde. Falls sich herausstellen sollte, dass der Ast Antrag auf Beschädigtenversorgung habe, wären ihm entsprechende Leistungen somit - ggf. rückwirkend - ab dem Antragsmonat Januar 2009 zu gewähren. Weitere Gründe, die eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch vom Ast nicht vorgetragen worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 06.02.2009 ging am 09.02.2009 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung verwies der Bf darauf, dass sein Facharzt Dr. H. bereits ein spezielles Gutachten an den Bg gefaxt habe.
Von Seiten des BayLSG wurden die ZDG-Akten des Bg und die erstinstanzlichen Eil-Akten beigezogen.
Der Bg beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2009,
die Beschwerde des Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff. SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Satz 2 SGG in Betracht. Insoweit liegt jedoch weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor, wie das SG mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - zutreffend ausgeführt hat. Denn ausweislich der beigezogenen Akten des Bg ist bei dem Bf während der stationären Behandlung vom 25.04. bis 30.04.1990 eine Herniotomie inquinal rechts durchgeführt worden. Der Chirurg Dr. H. hat mit Bericht vom 04.07.1990 bestätigt, dass die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 23.04. bis 27.05.1990 bestanden. Dementsprechend hat das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 11.07.1990 den Antrag des Bf vom 04.05.1990 auf Anerkennung der während des Zivildienstes aufgetretenen Gesundheitsstörung als Zivildienstbeschädigung nach § 47 ZDG sowie die Zahlung eines Ausgleichs nach § 50 ZDG abgelehnt.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 142 Abs.2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Bf vom 06.02.2009 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183, 193 SGG).
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009
- S 33 VK 2/09 ER - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Leistungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Bf hat mit Antrag vom 12.01.2009 gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg) geltend gemacht, er leide schädigungsbedingt an einer Leistenhernie rechts. Der Bg hat die entsprechenden Ermittlungen nach dem ZDG eingeleitet. Eine versorgungsärztliche Untersuchung hat noch nicht stattgefunden. Der Antrag des Bf vom 12.01.2009 ist noch nicht verbeschieden.
Gleichzeitig hat der Antragsteller (Ast) mit am 12.01.2009 beim Sozialgericht München (SG) eingegangenen Schriftsatz beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Entschädigungsrente für seine Zivildienstbeschädigung einzuweisen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - abgelehnt. Es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Es sei im vorliegenden Fall nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Ast Anspruch auf Beschädigtenversorgung im Zusammenhang mit einer Zivildienstbeschädigung gemäß § 47 Abs.1 ZDG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) habe. Vor Einholung der vom Antragsgegner (Ag) angekündigten ärztlichen Stellungnahme könne vielmehr keine Aussage über das etwaige Bestehen eines solchen Anspruchs getroffen werden. Eine vom Ast angesprochene Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung seines Anspruchs auf finanzielle Entschädigung sei nicht ersichtlich, da eine etwaige Beschädigtenversorgung gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 BVG jedenfalls mit dem Antragsmonat beginnen würde. Falls sich herausstellen sollte, dass der Ast Antrag auf Beschädigtenversorgung habe, wären ihm entsprechende Leistungen somit - ggf. rückwirkend - ab dem Antragsmonat Januar 2009 zu gewähren. Weitere Gründe, die eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch vom Ast nicht vorgetragen worden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 06.02.2009 ging am 09.02.2009 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung verwies der Bf darauf, dass sein Facharzt Dr. H. bereits ein spezielles Gutachten an den Bg gefaxt habe.
Von Seiten des BayLSG wurden die ZDG-Akten des Bg und die erstinstanzlichen Eil-Akten beigezogen.
Der Bg beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2009,
die Beschwerde des Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 172 ff. SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs.2 Satz 2 SGG in Betracht. Insoweit liegt jedoch weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor, wie das SG mit Beschluss vom 04.02.2009 - S 33 VK 2/09 ER - zutreffend ausgeführt hat. Denn ausweislich der beigezogenen Akten des Bg ist bei dem Bf während der stationären Behandlung vom 25.04. bis 30.04.1990 eine Herniotomie inquinal rechts durchgeführt worden. Der Chirurg Dr. H. hat mit Bericht vom 04.07.1990 bestätigt, dass die Operation und der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen seien. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 23.04. bis 27.05.1990 bestanden. Dementsprechend hat das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 11.07.1990 den Antrag des Bf vom 04.05.1990 auf Anerkennung der während des Zivildienstes aufgetretenen Gesundheitsstörung als Zivildienstbeschädigung nach § 47 ZDG sowie die Zahlung eines Ausgleichs nach § 50 ZDG abgelehnt.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 142 Abs.2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Nach alledem ist die Beschwerde des Bf vom 06.02.2009 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183, 193 SGG).
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