Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 418/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 6/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 48/09 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12.12.2008, Az. S 9 AS 418/08, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Ablehnung der Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 300 EUR, sowie zum anderen gegen die Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von insgesamt 90 EUR.
Der 1956 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, (SGB II) vom Landratsamt B ... Zum 01.11.2007 zog der Kläger von seiner Obdachlosenunterkunft in K. nach S. in den Landkreis L ... Eine Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Landratsamt bezüglich des Umzugs erfolgte nicht. Am 17.10.2008 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 300 EUR für seine neue Wohnung sowie die Übernahme der anfallenden Mietkosten (Nettokaltmiete 260 EUR, Betriebskosten 30 EUR, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasserkosten 30 EUR). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2007 die Übernahme der Mietkaution ab. Mit Bescheid vom 08.11.2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 652 EUR, davon 305 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 als unbegründet zurück. Die gegen beide Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen verband das Sozialgericht Augsburg (SG) gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und wies sie nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2008 ab. Zur Begründung führte das SG aus, dass die zu zahlenden Mietkosten nicht angemessen seien und von der Beklagten daher nur der zutreffend berechnete Höchstbetrag zu übernehmen sei. Die Beklagte müsse auch nicht die Kaution übernehmen, da dies nur bei vorheriger Genehmigung des Umzugs möglich sei. Eine Genehmigung wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn die Kosten die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen. Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht mit Schreiben vom 03.01.2009, eingegangen am 07.01.2008, eingelegt und Ausführungen zu seiner schlechten persönliche Lebenslage gemacht.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass keine Berufungszulassungsgründe ersichtlich seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Nichtzulassunsgbeschwerde auszulegen und gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird hier nicht erreicht (300 EUR zuzüglich 6 x15 EUR).
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger äußert lediglich seinen Unmut über seine aktuelle Lebenssituation.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Ablehnung der Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 300 EUR, sowie zum anderen gegen die Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von insgesamt 90 EUR.
Der 1956 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, (SGB II) vom Landratsamt B ... Zum 01.11.2007 zog der Kläger von seiner Obdachlosenunterkunft in K. nach S. in den Landkreis L ... Eine Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Landratsamt bezüglich des Umzugs erfolgte nicht. Am 17.10.2008 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 300 EUR für seine neue Wohnung sowie die Übernahme der anfallenden Mietkosten (Nettokaltmiete 260 EUR, Betriebskosten 30 EUR, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasserkosten 30 EUR). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2007 die Übernahme der Mietkaution ab. Mit Bescheid vom 08.11.2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 652 EUR, davon 305 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 als unbegründet zurück. Die gegen beide Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen verband das Sozialgericht Augsburg (SG) gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und wies sie nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2008 ab. Zur Begründung führte das SG aus, dass die zu zahlenden Mietkosten nicht angemessen seien und von der Beklagten daher nur der zutreffend berechnete Höchstbetrag zu übernehmen sei. Die Beklagte müsse auch nicht die Kaution übernehmen, da dies nur bei vorheriger Genehmigung des Umzugs möglich sei. Eine Genehmigung wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn die Kosten die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen. Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht mit Schreiben vom 03.01.2009, eingegangen am 07.01.2008, eingelegt und Ausführungen zu seiner schlechten persönliche Lebenslage gemacht.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass keine Berufungszulassungsgründe ersichtlich seien.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Nichtzulassunsgbeschwerde auszulegen und gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird hier nicht erreicht (300 EUR zuzüglich 6 x15 EUR).
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger äußert lediglich seinen Unmut über seine aktuelle Lebenssituation.
Die Kostenentscheidung beruht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG auf der Erwägung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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