L 18 B 616/08 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 248/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 616/08 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Trotz Vorliegens der formellen Beschwer kann in ausnahmsweise das Rechtsschutzinteres-se fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig beschritten wird (vgl. BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.07.2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.09.2007. Mit Anhörung vom 29.11.2007 teilte die Bg mit, es sei beabsichtigt, ab 01.02.2008 zugunsten der AOK Bayern einen monatlichen Betrag von 284,98 EUR von der Rente einzubehalten. Die AOK Bayern habe die Bf ermächtigt, dort gegen den Bf bestehende Beitragsforderungen mit der laufenden Rente zu verrechnen.

Mit Bescheid vom 13.02.2008 hat die Bg die Rente ab 01.04.2008 neu festgestellt und die monatliche Rentenzahlung mit den Beitragsforderungen der AOK Bayern verrechnet. Sie hat einen Betrag von 285,25 EUR zugunsten der AOK Bayern einbehalten und einen Betrag von 285,26 EUR an den Bf zur Auszahlung gebracht. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe der Bf nicht geltend gemacht.

Dagegen hat der Bf am 05.03.2008 Widerspruch erhoben und unter dem 16.04.2008 beim Sozialgericht (SG) Würzburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.02.2008 anzuordnen. Die Durchführung der Verrechnung führe dazu, dass Sozialhilfebedürftigkeit eintrete.

Mit Schreiben vom 24.04.2008 hat der Bf dem SG die Bescheide vom 28.01.2008 und 20.03.2008 der ARGE Landkreis A. über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Bf und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zugeleitet. Daraufhin hat die Bg mit Schreiben vom 29.04.2008 mitgeteilt, dass eine Verrechnung der Forderung mit der Rente des Bf ab 01.04.2008 nicht rechtmäßig sei. Sie erkläre sich daher bereit, die mit Bescheid vom 13.02.2008 durchgeführte Verrechnung wieder aufzuheben. Außergerichtliche Kosten könnten nicht übernommen werden, weil die entsprechenden Unterlagen erst im Antragsverfahren vorgelegt worden seien. Hierzu hat der Bf mit Schreiben vom 02.05.2008 erklärt, dass er das Angebot der Bg vom 29.04.2008 annehme.

Mit Bescheid vom 05.05.2008 hat die Bg den Bescheid vom 13.02.2008 mit Wirkung ab 01.05.2008 abgeändert und die Rente ohne Verrechnung neu berechnet. Der für den Monat April zugunsten der AOK Bayern abgetrennte Betrag von 285,25 EUR hat die Bg dem Bf nachgezahlt.

Das SG hat mit Beschluss vom 16.07.2008 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Mangels Rechtsschutzinteresse sei der Antrag unzulässig. Die Bg habe mit Schreiben vom 29.04.2008 die Verrechnung aufgehoben und sei so dem Begehren des Bf mit der Folge nachgekommen, dass ein streitiges Rechtsverhältnis nicht mehr bestehe. Außergerichtliche Kosten habe die Bg nicht zu erstatten.

Der Bf hat hiergegen Beschwerde erhoben und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes beantragt. Der Beschluss sei aufzuheben, da das SG nicht mehr über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder über eine Kostenerstattung entscheiden durfte.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist der Bf insoweit beschwert, als erstinstanzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 05.03.2008 abgelehnt wurde. Indes fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis des Bf, das Beschwerdeverfahren zu betreiben. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, da der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung inzwischen unzulässig geworden ist. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Bescheid vom 13.02.2008 erledigt hat. Denn die Bg hat sich mit Schreiben vom 24.04.2008 bereit erklärt, die mit Bescheid vom 13.02.2008 durchgeführte Verrechnung aufzuheben, und hat mit Bescheid vom 05.05.2008 den Bescheid vom 13.02.2008 mit Wirkung ab 01.05.2008 entsprechend abgeändert; den für den Monat April einbehaltenen Betrag hat die Bg nachgezahlt. Eine Rücknahme des Antrages ist nicht erfolgt, so dass das SG durch Beschluss zu entscheiden hatte. Dies zugrunde gelegt ist ein Interesse des Bf nicht erkennbar, im Wege der Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu erreichen. Falls es dem Bf allein um die Kostenentscheidung geht, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. § 144 Abs 4 SGG ist entsprechend anwendbar, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein die Kostenentscheidung angegriffen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.08.2007 - L 28 B 552/07 AS ER - mwN).

Im Ergebnis konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, so dass für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung des von dem Bf bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht zu bewilligen war. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Zivilprozessordnung). PKH darf dann verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81,347,357). Dies war vorliegend - wie dargestellt - der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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