L 7 AS 22/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 2235/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 22/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der 1964 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der ARGE für Beschäftigung A-Stadt GmbH bis 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 22.09.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg. "hilfsweise" im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Februar 2008 Alg II zu gewähren. Er habe bei der Bg. erstmals am 01.02.2008 einen Antrag gestellt. Er hat einen Bescheid der Bg. vom 19.08.2008 vorgelegt, mit dem diese einem Antrag auf Alg II nicht entsprochen und zur Begründung ausgeführt hat, der Bf. habe telefonisch am 14.08.2008 bestätigt, dass er seinen Wohnsitz in A-Stadt habe.
Die Bg. hat zunächst mitgeteilt, aufgrund der Beschlüsse des SG (S 52 AS 1334/08 ER) und des BayLSG (L 7 B 635/08 AS ER) ihre örtliche Zuständigkeit für die Zeit ab Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 22.09.2008 vorläufig anzuerkennen. Schließlich hat sie die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung beantragt und auf einen Vermerk über eine Vorsprache des Bf. am 20.11.2008 verwiesen, wonach der Bf. sich geweigert habe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter seiner Kinder offen zu legen, und weiter darauf beharre, in A-Stadt zu wohnen.
Mit Beschluss vom 04.12.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antrag des Bf. sei mit Bescheid vom 19.08.2008 abgelehnt worden; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Einen weiteren Antrag auf Leistungsbewilligung bei der Bg. habe der Bf. nicht mehr gestellt. Aus diesem Grunde fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung durch das Gericht, da der Bf. gehalten sei, sich zunächst an die Bg. als den sachlich zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden. Weiterhin sei mit dem Bayer. Landessozialgericht (Beschluss vom 25.09.2008, L 7 B 635/08 AS ER) eine besondere Heilbedürftigkeit nicht anzunehmen, da der Bf. seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Erziehungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und Kindergeld in Höhe von insgesamt 512,00 EUR bestreiten könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., mit der er darauf verweist, die Bg. habe festgestellt, sein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht in Bad A ...

II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Hierbei kann dahinstehen, ob, wie das SG darlegt, bereits ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Jedenfalls ist gegenwärtig ein Anordnungsgrund, nämlich eine besondere Notlage, die eine einstweilige Regelung erfordern würde, nicht gegeben. Der Senat folgt insoweit dem Beschluss des SG und verweist auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 25.09.2008, L 7 B 635/08 AS ER, sowie auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 30.03.2009 in den Verfahren L 7 B 1041/08 AS ER, L 7 B 1042/08 AS ER und L 7 1043/08 AS ER.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved