L 7 B 1043/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 2309/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1043/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 31.10.2008, 01.11.2008 und 03.11.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der 1964 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bis 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 01.08.2008, 01.09.2008 und 01.10.2008 hat er im Sozialgericht München (SG) jeweils beantragt, die Bg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Alg II für den Monat August 2008 bzw. September 2008 bzw. Oktober 2008 zu zahlen.
Das SG hat mit Beschlüssen vom 31.10.2008 bzw. 01.11.2008 bzw. 03.11.2008 die Anträge abgelehnt. Der Bf. beziehe derzeit für seine drei kleinen Kinder insgesamt 512,00 EUR Kindergeld pro Monat. Außerdem erhalte er für seine Tochter A. bis November 2009 monatlich 300,00 EUR Bundeserziehungsgeld. Da der Bf. sowie die Mutter der drei Kinder erklärten, dass diese von der Mutter unterhalten würden, gehe das Gericht davon aus, dass dem Bf. hinreichende Mittel zur Verfügung stünden, um seinen Bedarf zu decken. Selbst wenn man etwaige Mietzahlungen mit berücksichtigen würde, dürfte laut letztem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2007 der Bedarf des Bf. bei höchstens 689,88 EUR liegen.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Bf., der geltend macht, zwischen zwei ARGEN zerrieben zu werden, da auch die ARGE Landkreis R. der Meinung sei, für ihn nicht zuständig zu sein. Man glaube ihm nicht, dass er seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt habe.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass von einstweiligen Anordnungen gemäß § 86 b Abs.2 SGG liegen nach wie vor nicht vor.
Die Frage, ob die Bg. verpflichtet ist, dem Bf. Alg II zu zahlen, ist eine Frage des Anordnungsanspruches. Hierauf kommt es aber nicht an, solange ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht ist. Dies hat das SG zu Recht verneint. Ebenso hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 635/08 AS ER aus diesen Gründen einen Anordnungsgrund verneint. Zwar ist dem Bf. zuzugestehen, dass das von ihm bezogene Kindergeld dazu gedacht ist, ihn für die an seine Kinder erbrachten Unterhaltsleistungen zu entschädigen. Jedoch ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Kindergeldzahlungen deshalb geeignet sind, eine Notsituation zu verhindern, weil er selbst vorträgt, die Kinder würden jedenfalls überwiegend von ihrer Mutter unterhalten. Andernfalls wäre es auch unverständlich, dass er für seine Kinder, die nach seinem Vortrag mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft in A-Stadt bilden würden, keine Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Bf., sollte er tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in A-Stadt haben, bei seinen Eltern wohnt und nicht glaubhaft gemacht ist, dass dieser Wohnsitz aktuell gefährdet wäre. Zudem stünden ihm nach seinem Vortrag nur Kosten der Unterkunft in Höhe 1/4 der entstehenden Kosten zu, da, die Richtigkeit seines Vortrages unterstellt, er seine Wohnung mit seinen drei Kindern teilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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