L 15 SB 40/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 31/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 40/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.02.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2009 - S 8 SB 31/09 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100. Die Merkzeichen "G" und "B" im Sinne von § 146 SGB IX sind zuerkannt.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Feststellung der Merkzeichen "aG", "RF" sowie zumindest hilfsweise das sogenannte "Bayern-aG".

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 19.02.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erscheine nach summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der bisherigen Kenntnislage dränge sich zumindest nicht auf, dass der Antragsteller inzwischen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF" wahrscheinlich erfülle. Jedenfalls sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller sei zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Mangels wesentlicher Nachteile sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen gewesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 27.02.2009 ging am 02.03.2009 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung hob der Beschwerdeführer hervor, er sei aus medizinischen Gründen auf die Ausstellung eines Behinderten-Parkausweises dringend angewiesen. Er könne auch unter Zuhilfenahme von Unterarmkrücken nur ca. 10 m laufen und müsse dann eine Pause einlegen, weil er nahegelegene Behindertenparkplätze nicht benutzen dürfe. Die nächste Bushaltestelle sei ca. 1000 m von seinem Wohnort entfernt. Dem entsprechend weit sei auch der Weg zum Arzt zu Fuß. Aufgrund der erheblichen Behinderung und der Tatsache, dass der rechte Fuß inzwischen völlig unbrauchbar sei, bestehe eine konkrete Gefährdung seines Lebens, wenn er dringend notwendige Arztbesuche wegen einer zu großen Entfernung nicht mehr durchführen könne. Leider sei es so, dass sich gute Ärzte immer in der Stadtmitte niederlassen würden und nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien.

Ergänzend wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2009 nochmals darauf hin, dass er aufgrund seiner Zuckerkrankheit sich nur mit Unterarmkrücken sehr schwer außerhalb seines Kfz fortbewegen könne.

Der Beschwerdegegner wurde mit Nachricht des BayLSG vom 18.03.2009 entsprechend in Kenntnis gesetzt.

II.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG ausreichend glaubhaft gemacht. Denn die Feststellung von Merkzeichen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsteller sind auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2006 - L 13 B 71/06 SB ER -; Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18.02.2008 - L 2 B 315/08 SB ER - und Beschluss des BayLSG vom 04.03.2009 - L 15 SB 26/09 B ER -).

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein Anordnungsgrund im Verfahren nach dem SGB IX angenommen werden. Dann muss eine besondere Härte vorliegen. Eine solche ist hier nicht erkennbar. Dem Gericht bekannt befinden sich in der Innenstadt von A-Stadt zahlreiche Parkplätze, die bis 10.00 Uhr kostenfrei genutzt werden können (z.B. in der H.straße zwischen dem Hauptbahnhof und der Fußgängerzone). In der Nähe des Stadtmarktes befinden sich auch mehrere Parkhäuser, in denen kostenpflichtig geparkt werden kann. Es trifft somit zweifelsfrei nicht zu, dass eine konkrete Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers besteht, wenn ihm das Merkzeichen "aG" oder zumindest das "Bayern-aG" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuerkannt wird.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schweren Diabetes-Erkrankung Ärzte in der Innenstadt von A-Stadt aufsucht, legt nahe, dass er zumindest mit einer Begleitperson oder ggf. Hilfsmitteln auch an öffentlichen Veranstaltungen in nennenswertem Umfang teilnehmen kann. Die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" erscheint daher ausgeschlossen.

Das Sozialgericht Augsburg hat daher den Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19.02.2009 - S 8 SB 31/09 ER - völlig zutreffend darauf verwiesen, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.02.2009 zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist endgültig (§§ 177, 183, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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