Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 26/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 96/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab und ergeben sich bei summarischer Prüfung aus dem Versicherungsverlauf erhebeliche Beitragslücken, liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor.
Lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab und ergeben sich bei summarischer Prüfung aus dem Versicherungsverlauf erhebeliche Beitragslücken, liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer war am 1. September 1979 in die Rentenversicherung der Angestellten eingetreten. Pflichtbeitragszeiten sind zunächst, mit Unterbrechungen, bis 30. November 1992 gespeichert. Einen Antrag auf Erstattung der Beiträge hatte die Beschwerdegegnerin (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mit Bescheid vom 14. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1994 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht München mit Urteil vom 11. August 1994 (Az.: S 17 An 26/94) abgewiesen. Der damalige, mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Januar 1995 zum Betreuer bestellte gesetzliche Vertreter hatte die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 13 An 114/94) am 27. April 1995 zurückgenommen. Nach dem 30. November 1992 finden sich im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers wieder Pflichtbeiträge für die Zeit ab 22. August 1995 bis 5. November 1999, mit Unterbrechungen vor allem zwischen dem 1. Dezember 1995 und 1. Juni 1998.
Im Rahmen eines erneuten Antrags auf Beitragserstattung vom 14. Juni 2006 hatte das Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2007 abgelehnt (Az.: S 13 R 1765/06 ER).
Der Beschwerdeführer beantragte am 6. März 2008 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits mit Bescheid vom 14. August 1995 hatte die Beschwerdegegnerin vor allem aufgrund des psychiatrischen Gesundheitszustandes eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1994 bis 31. Juli 1997 festgestellt.
Eine Rentengewährung hatte sie jedoch abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Mit Bescheid vom 31. März 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin den erneuten Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien.
Mit Widerspruch vom 11. November 2008 bat der Beschwerdeführer um Überprüfung der Pflichtbeiträge in dem Zeitraum von fünf Jahren. Dabei sei auf seine frühere Rentenantragstellung abzustellen; seit 1. Januar 2003 beziehe er Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Den Widerspruch habe er erst am 8. November 2008 erhalten. Die Beschwerdegegnerin wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2008 mit.
Am 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdegegnerin solle verpflichtet werden, seine Rente ab der ersten Antragstellung sofort zu bezahlen. Seine erste Antragstellung sei bereits 1995 gewesen. Er sei auf Dauer vollständig erwerbsunfähig und beziehe laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er habe Beiträge einbezahlt. Die Beschwerdegegnerin sei untätig und vereitele eine Rentengewährung.
Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 2. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze bei einer Vornahmesache, wie sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung darstelle, voraus, dass ohne den vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Diese Leistung des Trägers der Sozialhilfe sei ein Anspruch, auf den er bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen behaupteten Rentenanspruch verwiesen werden könne.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe beweisbar Beiträge bezahlt. Sein Rentenanspruch werde vereitelt und sein Rentenantrag erschwert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (z.B. Bayer. Landessozialgericht,
Az.: L 2 B 354/01 U ER).
§ 86 b Abs. 3 SGG stellt klar, dass ein Antrag auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, erweiternd ist dies auch vor Erlass des Widerspruchsbescheides möglich. Ein Antrag ist jedoch unzulässig, wenn der Bescheid bestandskräftig ist (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b Rdnr. 26d). Bislang hat die Beschwerdegegnerin lediglich den Bescheid vom 31. März 2008 erlassen, der nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) bestandskräftig geworden ist. Allerdings legte der Beschwerdeführer hiergegen - verspätet - am 11. November 2008 Widerspruch ein und begründete dabei auch die verspätete Widerspruchseinlegung. Auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen Antrag als Überprüfungsantrag auslegte, über den noch kein Verwaltungsakt erlassen wurde, bleibt der (zunächst verfristete) Widerspruch anhängig; hierüber und gegebenenfalls über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§§ 67, 84 Abs. 2 S. 3 SGG muss die Beschwerdegegnerin zumindest dann in einem Widerspruchsbescheid entscheiden, wenn der Beschwerdeführer eine Umdeutung seines Widerspruchs in einen Überprüfungsantrag als nicht ausreichend ansieht.
Es entspricht verwaltungs- und sozialgerichtlicher Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daran zu knüpfen, dass zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch besteht und ein Anordnungsgrund vorliegt. Zwischen Anordnungsanspruch und
-grund besteht eine Wechselbeziehung (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, NVwZ 2005, 927 ff). Dabei darf eine einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Beantragt ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Insoweit ist als Antragsziel jedoch eine Zahlung von Rentenvorschüssen anzunehmen, da eine Verpflichtung zur Zahlung der Rente eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen würde. Gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) kommt die Zahlung von Vorschüssen in Betracht, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Vorliegend ist jedoch bereits das Vorliegen der sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, d.h., ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, zwischen den Beteiligten umstritten. Dabei ist auch fraglich, auf welchen Zeitpunkt als Leistungsfall abzustellen ist. Da der Beschwerdeführer auf seine erste Antragstellung im Jahre 1995 abstellte, ist auch zu prüfen, ob eine Überprüfung des damaligen Rentenbescheides beabsichtigt ist. Es obliegt nicht dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den versicherungsrechtlichen und medizinischen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Im Rahmen dieses Verfahrens ist grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren möglich, zumal es dem Beschwerdeführer auf eine zügige Entscheidung ankommt. Bei summarischer Prüfung der Beitragszeiten bestehen vor allem in dem Zeitraum zwischen 1. Dezember 1992 und 21. August 1995 und nach dem 6. November 1999 Beitragslücken, so dass eine Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptverfahren sowohl in Bezug auf einen Rentenantrag vom 12. Mai 1995 als auch vom 6. März 2008 nicht erkennbar ist. Es scheidet damit bereits ein Anordnungsanspruch aus.
Eine Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG musste somit ausscheiden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich war.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer war am 1. September 1979 in die Rentenversicherung der Angestellten eingetreten. Pflichtbeitragszeiten sind zunächst, mit Unterbrechungen, bis 30. November 1992 gespeichert. Einen Antrag auf Erstattung der Beiträge hatte die Beschwerdegegnerin (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mit Bescheid vom 14. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1994 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht München mit Urteil vom 11. August 1994 (Az.: S 17 An 26/94) abgewiesen. Der damalige, mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Januar 1995 zum Betreuer bestellte gesetzliche Vertreter hatte die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 13 An 114/94) am 27. April 1995 zurückgenommen. Nach dem 30. November 1992 finden sich im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers wieder Pflichtbeiträge für die Zeit ab 22. August 1995 bis 5. November 1999, mit Unterbrechungen vor allem zwischen dem 1. Dezember 1995 und 1. Juni 1998.
Im Rahmen eines erneuten Antrags auf Beitragserstattung vom 14. Juni 2006 hatte das Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2007 abgelehnt (Az.: S 13 R 1765/06 ER).
Der Beschwerdeführer beantragte am 6. März 2008 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits mit Bescheid vom 14. August 1995 hatte die Beschwerdegegnerin vor allem aufgrund des psychiatrischen Gesundheitszustandes eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1994 bis 31. Juli 1997 festgestellt.
Eine Rentengewährung hatte sie jedoch abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Mit Bescheid vom 31. März 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin den erneuten Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien.
Mit Widerspruch vom 11. November 2008 bat der Beschwerdeführer um Überprüfung der Pflichtbeiträge in dem Zeitraum von fünf Jahren. Dabei sei auf seine frühere Rentenantragstellung abzustellen; seit 1. Januar 2003 beziehe er Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Den Widerspruch habe er erst am 8. November 2008 erhalten. Die Beschwerdegegnerin wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2008 mit.
Am 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdegegnerin solle verpflichtet werden, seine Rente ab der ersten Antragstellung sofort zu bezahlen. Seine erste Antragstellung sei bereits 1995 gewesen. Er sei auf Dauer vollständig erwerbsunfähig und beziehe laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er habe Beiträge einbezahlt. Die Beschwerdegegnerin sei untätig und vereitele eine Rentengewährung.
Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 2. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze bei einer Vornahmesache, wie sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung darstelle, voraus, dass ohne den vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Diese Leistung des Trägers der Sozialhilfe sei ein Anspruch, auf den er bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen behaupteten Rentenanspruch verwiesen werden könne.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe beweisbar Beiträge bezahlt. Sein Rentenanspruch werde vereitelt und sein Rentenantrag erschwert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (z.B. Bayer. Landessozialgericht,
Az.: L 2 B 354/01 U ER).
§ 86 b Abs. 3 SGG stellt klar, dass ein Antrag auch schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, erweiternd ist dies auch vor Erlass des Widerspruchsbescheides möglich. Ein Antrag ist jedoch unzulässig, wenn der Bescheid bestandskräftig ist (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b Rdnr. 26d). Bislang hat die Beschwerdegegnerin lediglich den Bescheid vom 31. März 2008 erlassen, der nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG) bestandskräftig geworden ist. Allerdings legte der Beschwerdeführer hiergegen - verspätet - am 11. November 2008 Widerspruch ein und begründete dabei auch die verspätete Widerspruchseinlegung. Auch wenn die Beschwerdegegnerin diesen Antrag als Überprüfungsantrag auslegte, über den noch kein Verwaltungsakt erlassen wurde, bleibt der (zunächst verfristete) Widerspruch anhängig; hierüber und gegebenenfalls über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§§ 67, 84 Abs. 2 S. 3 SGG muss die Beschwerdegegnerin zumindest dann in einem Widerspruchsbescheid entscheiden, wenn der Beschwerdeführer eine Umdeutung seines Widerspruchs in einen Überprüfungsantrag als nicht ausreichend ansieht.
Es entspricht verwaltungs- und sozialgerichtlicher Praxis, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daran zu knüpfen, dass zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch besteht und ein Anordnungsgrund vorliegt. Zwischen Anordnungsanspruch und
-grund besteht eine Wechselbeziehung (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, NVwZ 2005, 927 ff). Dabei darf eine einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Beantragt ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung. Insoweit ist als Antragsziel jedoch eine Zahlung von Rentenvorschüssen anzunehmen, da eine Verpflichtung zur Zahlung der Rente eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen würde. Gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) kommt die Zahlung von Vorschüssen in Betracht, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Vorliegend ist jedoch bereits das Vorliegen der sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, d.h., ob in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, zwischen den Beteiligten umstritten. Dabei ist auch fraglich, auf welchen Zeitpunkt als Leistungsfall abzustellen ist. Da der Beschwerdeführer auf seine erste Antragstellung im Jahre 1995 abstellte, ist auch zu prüfen, ob eine Überprüfung des damaligen Rentenbescheides beabsichtigt ist. Es obliegt nicht dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den versicherungsrechtlichen und medizinischen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Im Rahmen dieses Verfahrens ist grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren möglich, zumal es dem Beschwerdeführer auf eine zügige Entscheidung ankommt. Bei summarischer Prüfung der Beitragszeiten bestehen vor allem in dem Zeitraum zwischen 1. Dezember 1992 und 21. August 1995 und nach dem 6. November 1999 Beitragslücken, so dass eine Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptverfahren sowohl in Bezug auf einen Rentenantrag vom 12. Mai 1995 als auch vom 6. März 2008 nicht erkennbar ist. Es scheidet damit bereits ein Anordnungsanspruch aus.
Eine Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG musste somit ausscheiden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich war.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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