L 4 B 1060/08 KR PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 183/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 1060/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Der 1962 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger führt vor dem Sozialgericht Bayreuth einen Rechtsstreit wegen der Gewährung von Krankengeld über den 24.12.2007 hinaus. Er war seit 21.11.2007 wegen Schulterbeschwerden arbeitsunfähig. Der von der Beklagten angehörte MDK kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis, der Kläger könne sich ab dem 25.12.2007 wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit über den 24.12.2007 hinaus abgelehnt. Das Sozialgericht hat nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers durch Dr.A. eingeholt. Der Sachverständige kam am 30.07.2008 zu dem Ergebnis, zumindest ab 19.12.2007 könne von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werden. Wegen der Operation am 21.02.2008 liege erneut Arbeitsunfähigkeit vor.
Das Sozialgericht hat den am 04.09.2008 vollständig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin O. mit Beschluss vom 06.10.2008 abgelehnt. Wegen des Gutachtensergebnisses bestehe zur Überzeugung des Gerichts kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 24.12.2007 hinaus. Die hiergegen erhobene Beschwerde wird damit begründet, der Kläger sei in der gesamten zur Debatte stehenden Zeit von vier verschiedenen Haus- und Fachärzten durchgehend krank geschrieben worden. Die Bewertung durch den Medizinischen Dienst sei ohne jegliche Untersuchung ausschließlich nach Aktenlage erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie das Sozialgericht bereits zu Recht entschieden hat, bietet im vorliegenden Fall die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Klägers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Der Senat kommt bei dieser Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Beklagten wohl nicht zu beanstanden ist. Die vom Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens) bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Zeitraums nicht bestanden hat. Ob die klägerischen Einwände dagegen durchgreifen werden, erscheint zweifelhaft.
Daneben ist Folgendes beachtlich: Die beantragte Prozesskostenhilfe besteht wegen § 183 SGG faktisch nur in der Übernahme von Anwaltskosten, wofür § 121 ZPO eine eigene Prüfung vorschreibt. Rechtsanwältin O. ist im Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr aufgetreten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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