Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 2/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 255/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 R 2/09) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 47.052,99 EUR mit der vom Kläger von der Beklagten bezogenen Versichertenrente.
Der verheiratete Kläger ist seit Februar 2008 in die Türkei verzogen.
Die BA ersuchte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 20.11.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Beklagte die Forderung in Höhe der Hälfte der monatlich zu zahlenden Rente (Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008). Die verbleibende Rente in Höhe von 278,16 EUR genüge, um den Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten zu können. Gründe, das eingeräumte Ermessen in anderer Weise auszuüben, seien nicht erkennbar. Das Interesse an der Tilgung der Forderung überwiege das Interesse des Klägers an der Auszahlung der vollen Rente.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 7 R 2/09). Mit der Kürzung rutsche der Kläger unter das Existenzminimum nach deutschem Recht, das gemäß Art 10 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 3/80 auch für die Türkei gelte. Zudem hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt.
Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12.02.2009 - zusammengefasst mit dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das zusätzlich eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 R 25/09 ER - mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Für einen Euro erhalte man in der Türkei nur Waren im Wert von 95 Cent, so dass er offensichtlich unter das Sozialhilfeniveau rutsche.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 11.02.2009 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen (L 20 R 151/09 B ER).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Akten des Verfahrens L 20 R 151/09 B ER und S 7 R 25/09 ER sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger ist für das Klageverfahren PKH nicht zu bewilligen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, dass der Kläger vorliegend nach seinem Umzug in die Türkei keine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren
L 20 R 151/09 B ER Bezug genommen. Der Kläger hat bislang nicht nachgewiesen, dass er in der Türkei hilfebedürftig sei. Auf die Hilfebedürftigkeit im Geltungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt es vorliegend nicht an, nachdem der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist und in der Türkei wohnt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 47.052,99 EUR mit der vom Kläger von der Beklagten bezogenen Versichertenrente.
Der verheiratete Kläger ist seit Februar 2008 in die Türkei verzogen.
Die BA ersuchte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 20.11.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Beklagte die Forderung in Höhe der Hälfte der monatlich zu zahlenden Rente (Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008). Die verbleibende Rente in Höhe von 278,16 EUR genüge, um den Lebensunterhalt in der Türkei bestreiten zu können. Gründe, das eingeräumte Ermessen in anderer Weise auszuüben, seien nicht erkennbar. Das Interesse an der Tilgung der Forderung überwiege das Interesse des Klägers an der Auszahlung der vollen Rente.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 7 R 2/09). Mit der Kürzung rutsche der Kläger unter das Existenzminimum nach deutschem Recht, das gemäß Art 10 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. dem Beschluss des Assoziationsrates Nr 3/80 auch für die Türkei gelte. Zudem hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt.
Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12.02.2009 - zusammengefasst mit dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH für das zusätzlich eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 R 25/09 ER - mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Für einen Euro erhalte man in der Türkei nur Waren im Wert von 95 Cent, so dass er offensichtlich unter das Sozialhilfeniveau rutsche.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den eine einstweilige Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 11.02.2009 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen (L 20 R 151/09 B ER).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Akten des Verfahrens L 20 R 151/09 B ER und S 7 R 25/09 ER sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger ist für das Klageverfahren PKH nicht zu bewilligen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, dass der Kläger vorliegend nach seinem Umzug in die Türkei keine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren
L 20 R 151/09 B ER Bezug genommen. Der Kläger hat bislang nicht nachgewiesen, dass er in der Türkei hilfebedürftig sei. Auf die Hilfebedürftigkeit im Geltungsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt es vorliegend nicht an, nachdem der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist und in der Türkei wohnt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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