Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 5004/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 73/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig in dem Beschwerdeverfahren ist der Antrag des Antragstellers (Ast), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Zahlung von 15.000,00 EUR zu verpflichten.
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 01./02.10.2003 verpflichtete sich die Ag, dem Ast zur Beschaffung eines gebrauchten Melkroboters als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Zuschuss in Höhe von 110.000,00 EUR zu bewilligen. Kosten für die Haltung und des Betriebes der Maschine sowie die Kosten von Reparaturen (Haltungs-, Betriebs- und Wartungskosten) hatte der Ast selbst zu tragen (§ 3 Abs 2 Satz 1 des Vertrages).
Der Ast beantragte am 16.01.2009 und 19.01.2009 fernmündlich die Kostenübernahme für Reparaturarbeiten an der Melkroboteranlage. Eigentlich sei eine Generalüberholung notwendig. Dies lehnte die Ag ab (Bescheide vom 16.01.2009 und 19.01.2009).
Am 29.01.2009 hat der Ast beim Sozialgericht (SG) Nürnberg beantragt, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten einer Instandsetzung der Anlage in Höhe von etwa 12.000,00 bis 15.000,00 EUR zu übernehmen. Er führe einen Milchviehbetrieb mit 60 Kühen, der seine Lebensgrundlage darstelle. Ohne die Überholung der Anlage seien die Qualität der Milch und die Gesundheit der Milchkühe nicht mehr gewährleistet. Es sei bereits zu Eutererkrankungen gekommen. Aufgrund zu hoher Zell- und Keimzahlen sei in der Zeit zwischen 10.01.2009 und 02.02.2009 keine Abholung der Milch von der Molkerei erfolgt. Bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass die Ag die nach mehrjährigem Betrieb notwendigen Instandsetzungsarbeiten zu tragen habe, zumal nicht er, sondern die Ag Eigentümerin der Melkroboteranlage sei.
Die Ag hat unter Hinweis auf § 3 Abs 2 Satz 1 des Vertrages vom 01./02.10.2003 erwidert, dass der Ast die anfallenden Kosten selbst zu tragen habe. Betrieb und Betriebserhaltung der geförderten Anlage lägen in der unternehmerischen Verantwortung des Ast. Es sei dem Ast auch zumutbar, sich in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die versagende Entscheidung zu wehren.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Ast habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich nicht aus dem Vertrag vom 01./02.10.2003. Nach § 3 Abs 2 des Vertrages habe der Ast die Kosten für die Haltung und den Betrieb der Anlage sowie die Kosten der Reparaturen zu tragen. Der Ast sei auch durch den Erwerb (s. Kaufvertrag vom 08.10.2003) und spätestens durch den Einbau der Melkroboteranlage Eigentümer der Anlage geworden. Den vom Ast vorgelegten Unterlagen könne nur entnommen werden, dass am 04.02.2009 eine erhöhte Keimzahl in der abgelieferten Milch festgestellt worden sei. Hinsichtlich der notwendigen Arbeiten an der Anlage bestehe lediglich ein Wartungsbedarf (Niederschrift der Fa. L. Deutschland MRS GmbH vom 13.01.2009). Der Ast, der einen landwirtschaftlichen Großbetrieb betreibe, habe darüber hinaus nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er außerstande sei, die notwendigen finanziellen Mittel für die Instandsetzung der Anlage aufzubringen.
Dagegen hat der Ast Beschwerde erhoben. Unter dem Begriff der Wartungskosten im Sinne des Vertrages vom 01./02.10.2003 ließen sich Kosten einer Generalüberholung nicht fassen. Die Vertragsparteien seien von einer zehnjährigen Nutzung der Anlage ausgegangen. Dieses Ziel könne nur bei Durchführung der Generalüberholung erreicht werden. Ein Anordnungsgrund liege vor. Allein aus der Größe des Betriebes ergebe sich kein Hinweis auf die aktuelle Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von freiem Kapital für die zwingend notwendige Generalüberholung der Melkroboteranlage. Ein Hinausschieben der Generalüberholung wäre im Hinblick auf die Eutergesundheit der Milchkühe in keiner Weise vertretbar.
Die Ag hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei nicht verpflichtet, eine bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage für eine Dauer von 10 Jahren zu ermöglichen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Ag sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraussetzt, dh die begehrte vorläufige Regelung muss eilbedürftig sein. Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung). Der Ast hat aber nicht glaubhaft dargetan, dass die Übernahme der notwendigen Reparaturkosten zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage erforderlich ist und es ihm nicht möglich ist, bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Kosten aufzuwenden. Im Beschwerdeverfahren hat er lediglich vorgebracht, dass aus der Größe seines Betriebes nicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig in dem Beschwerdeverfahren ist der Antrag des Antragstellers (Ast), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Zahlung von 15.000,00 EUR zu verpflichten.
Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 01./02.10.2003 verpflichtete sich die Ag, dem Ast zur Beschaffung eines gebrauchten Melkroboters als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Zuschuss in Höhe von 110.000,00 EUR zu bewilligen. Kosten für die Haltung und des Betriebes der Maschine sowie die Kosten von Reparaturen (Haltungs-, Betriebs- und Wartungskosten) hatte der Ast selbst zu tragen (§ 3 Abs 2 Satz 1 des Vertrages).
Der Ast beantragte am 16.01.2009 und 19.01.2009 fernmündlich die Kostenübernahme für Reparaturarbeiten an der Melkroboteranlage. Eigentlich sei eine Generalüberholung notwendig. Dies lehnte die Ag ab (Bescheide vom 16.01.2009 und 19.01.2009).
Am 29.01.2009 hat der Ast beim Sozialgericht (SG) Nürnberg beantragt, die Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten einer Instandsetzung der Anlage in Höhe von etwa 12.000,00 bis 15.000,00 EUR zu übernehmen. Er führe einen Milchviehbetrieb mit 60 Kühen, der seine Lebensgrundlage darstelle. Ohne die Überholung der Anlage seien die Qualität der Milch und die Gesundheit der Milchkühe nicht mehr gewährleistet. Es sei bereits zu Eutererkrankungen gekommen. Aufgrund zu hoher Zell- und Keimzahlen sei in der Zeit zwischen 10.01.2009 und 02.02.2009 keine Abholung der Milch von der Molkerei erfolgt. Bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass die Ag die nach mehrjährigem Betrieb notwendigen Instandsetzungsarbeiten zu tragen habe, zumal nicht er, sondern die Ag Eigentümerin der Melkroboteranlage sei.
Die Ag hat unter Hinweis auf § 3 Abs 2 Satz 1 des Vertrages vom 01./02.10.2003 erwidert, dass der Ast die anfallenden Kosten selbst zu tragen habe. Betrieb und Betriebserhaltung der geförderten Anlage lägen in der unternehmerischen Verantwortung des Ast. Es sei dem Ast auch zumutbar, sich in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die versagende Entscheidung zu wehren.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Ast habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich nicht aus dem Vertrag vom 01./02.10.2003. Nach § 3 Abs 2 des Vertrages habe der Ast die Kosten für die Haltung und den Betrieb der Anlage sowie die Kosten der Reparaturen zu tragen. Der Ast sei auch durch den Erwerb (s. Kaufvertrag vom 08.10.2003) und spätestens durch den Einbau der Melkroboteranlage Eigentümer der Anlage geworden. Den vom Ast vorgelegten Unterlagen könne nur entnommen werden, dass am 04.02.2009 eine erhöhte Keimzahl in der abgelieferten Milch festgestellt worden sei. Hinsichtlich der notwendigen Arbeiten an der Anlage bestehe lediglich ein Wartungsbedarf (Niederschrift der Fa. L. Deutschland MRS GmbH vom 13.01.2009). Der Ast, der einen landwirtschaftlichen Großbetrieb betreibe, habe darüber hinaus nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er außerstande sei, die notwendigen finanziellen Mittel für die Instandsetzung der Anlage aufzubringen.
Dagegen hat der Ast Beschwerde erhoben. Unter dem Begriff der Wartungskosten im Sinne des Vertrages vom 01./02.10.2003 ließen sich Kosten einer Generalüberholung nicht fassen. Die Vertragsparteien seien von einer zehnjährigen Nutzung der Anlage ausgegangen. Dieses Ziel könne nur bei Durchführung der Generalüberholung erreicht werden. Ein Anordnungsgrund liege vor. Allein aus der Größe des Betriebes ergebe sich kein Hinweis auf die aktuelle Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von freiem Kapital für die zwingend notwendige Generalüberholung der Melkroboteranlage. Ein Hinausschieben der Generalüberholung wäre im Hinblick auf die Eutergesundheit der Milchkühe in keiner Weise vertretbar.
Die Ag hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei nicht verpflichtet, eine bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage für eine Dauer von 10 Jahren zu ermöglichen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Ag sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraussetzt, dh die begehrte vorläufige Regelung muss eilbedürftig sein. Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung). Der Ast hat aber nicht glaubhaft dargetan, dass die Übernahme der notwendigen Reparaturkosten zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage erforderlich ist und es ihm nicht möglich ist, bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Kosten aufzuwenden. Im Beschwerdeverfahren hat er lediglich vorgebracht, dass aus der Größe seines Betriebes nicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit geschlossen werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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