Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 2/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 09.05.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region U., Elterngeld für ihr Kind A. E., geb. 2007, beantragt. Das Antragsformular war von ihr seinerzeit noch unter dem Namen J. M. ausgefüllt worden. Angegeben wurde, dass die Klägerin b. Staatsangehörige sei. Ferner wurde eine Duldungsbescheinigung (= Aussetzung der Abschiebung) des Landkreises A. vom 30.04.2007 vorgelegt, in der aufgeführt war, dass (der Klägerin) eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei; es handele sich um keinen Aufenthaltstitel und die Inhaberin bleibe ausreisepflichtig. Im August 2007 wurden dann beim Beklagten Unterlagen eingereicht, aus denen sich entnehmen ließ, dass es sich bei der Klägerin um B. N., die k. Staatsbürgerin sei, handele. Beigefügt war auch eine Bescheinigung der Ausländerbehörde des S.-landkreises, wonach die Klägerin seit Dezember 2003 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitze. Die Stadt W. teilte auf Nachfrage des Beklagten diesem mit, dass die Klägerin nach Vorlage ihres richtigen Passes vom Standesamt W. eine (neue) Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld ausgestellt bekommen habe.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region U., vom 12.09.2007 lehnte der Beklagte die Zahlung von Elterngeld im vorliegenden Fall ab, da die Klägerin nach § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Sie sei kenianische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt und sei zudem nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2007 Widerspruch ein und ließ im Weiteren vortragen, dass zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes die Rechtsauffassung des Beklagten gedeckt sei. Jedoch sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorgängerregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes klar, dass ein Anspruch des Erziehungsgeldes nicht von der Art der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden könne. Als einzige Differenzierungsmöglichkeit sei zugelassen worden, ob der betroffene Elternteil die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe. Die Klägerin, die im Besitz einer Duldung sei, sei von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sodass das allein zulässige Kriterium im Fall der Klägerin erfüllt sei.
Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin als Mutter eines deutschen Kindes an sich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe; diese sei jedoch noch nicht erteilt worden. Eine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der Ausländerbehörde des Salzlandkreises ergab hierzu, dass die Klägerin nach wie vor nur eine Duldung erteilt bekommen habe, weil die Klägerin unter falschen Angaben Asyl beantragt gehabt habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei erst nach Abschluss von entsprechenden strafrechtlichen Verfahren möglich.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 den Widerspruch zurück. Für das BEEG habe es keine rechtlichen Auswirkungen, dass die Klägerin als Mutter eines deutschen Kindes Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hätte, solange diese nicht erteilt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Telefax vom 29.02.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 06.07.2004 (Bundesverfassungsgericht, NVwZ 2005, Seite 319 ff) und führte aus, dass der Gesetzgeber nur dann im Einklang mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handele, wenn er lediglich diejenigen Ausländer vom Erziehungsgeldbezug aus-schließe, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften. Die Klägerin sei in den vergangenen zwölf Monaten im Besitz einer Duldung gewesen, die jedoch nach der Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechtes im AufenthG eine Erwerbstätigkeit nicht ausschließe.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich den Kindesvater geehelicht habe und nunmehr den Namen E. trage.
Die Klägerin beantragt: Den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung beginnend mit der Geburt des Kindes A., geb. am 2007, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Elterngeld hatte.
§ 1 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen hätte die Klägerin unstrittig erfüllt.
§ 1 Abs. 7 BEEG schränkt jedoch den anspruchsberechtigten Personenkreis ein. Demnach ist eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat; hierbei wird in bestimmten Fällen zusätzlich gefordert wird, dass man sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und berechtigt erwerbstätig war oder laufende Geldleistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat oder Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin hat keine dieser Voraussetzungen unmittelbar erfüllt, was auch von der Klägerseite eingeräumt wird. Dies ist aus Sicht des Gerichtes unabhängig davon, ob man auf die tatsächliche Situation der Klägerin abstellt oder die falschen Papiere hinsichtlich der angeblichen b. Staatsangehörigen J. M. mit einbezieht. Dabei sieht es das Gericht als unschädlich an, dass im Widerspruchsbescheid unzutreffenderweise eine b. Staatsangehörigkeit der Klägerin in den Vordergrund gestellt wird, da die Klägerin in beiden Fällen, d.h. auch als k. Staatsangehörige, nicht zu dem Kreis der freizügigkeitsberechtigten Ausländer gehört.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist dabei die tatsächliche ausländerrechtliche Einordnung, wie sich aus dem Gesetzestext des § 1 Abs. 7 BEEG ergibt, der vom Besitzen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis spricht. Soweit in der Rechtsprechung überhaupt erwogen wird, ob bereits ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ausreichend sein könnte, geschieht dies im Rahmen einer erweiterten Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und nur in Fällen, in denen der fehlende Besitz auf fehlerhaftes Handeln der Behörden zurückzuführen ist; letztlich wird aber wie schon beim Erziehungsgeld auf den Gesetzeswortlaut abgestellt (vgl. z.B. SG Aachen, Urt. v. 14.10.2008, S 13 EG 16/08). Wie sich aus den Aktenangaben entnehmen lässt, ist im vor-liegenden Fall für die verzögerte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin je-doch Anlass gewesen, dass die Klägerin unter falschem Namen in der Vergangenheit auf-getreten ist.
In dem hier maßgeblichen Zeitraum ab der Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes lag somit entsprechend der vorliegenden Bescheinigung der Ausländerbehörde bei der Klägerin eindeutig (nur) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vor.
Das Gericht folgt der Argumentation der Klägerseite insoweit, als es im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zum Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG - (u. a. Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, a.a.O.) eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 7 BEEG für geboten ansieht. Aus Sicht des Gerichtes ist hierbei als wesentliches Differenzierungskriterium die Berechtigung zur Aus-übung einer Erwerbstätigkeit anzusetzen. Allerdings ist in Übernahme der Überlegungen aus der Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden Württemberg vom 10.07.2007 (Az. L 11 EL 2361/07) zum neugefassten § 1 Abs. 6 BErzGG eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift vorzunehmen und hierbei im Wesentlichen darauf abzustellen, dass der betroffene Ausländer an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit ohne weiteres Zutun rechtlich nicht gehindert sei. In diesem Sinne hat auch die er-kennende Kammer in ihrer Entscheidung vom 28.03.2008 (Az. S 4 EG 49/06 – nicht rechtskräftig) aus der Gestattung der Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Erziehungsgeld abgeleitet, während sie in ihrer Entscheidung vom 06.02.2009 (Az. S 4 EG 26/07) zum Ergebnis kam, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war und erst eine Arbeitserlaubnis hätte beantragt werden müssen, was ein weiteres Zu-tun bedeutet hätte.
Im Fall der Klägerin war nach den vorliegenden Unterlagen dieser die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet, was sich unabhängig davon ergibt, ob man auf die ausländerrechtlichen Papiere bezüglich der "J. M." oder der "B. N." abstellt. Die Klägerin hätte zwar die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen können, hat dies nach den vorliegenden Angaben jedoch nicht getan. Dementsprechend ist kein hinreichender Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland vorhanden gewesen, weshalb auch nicht durch eine Elterngeldzahlung ein entsprechender Ausgleich für den Verzicht auf Erwerbstätigkeit während der Elternzeit hätte geschaffen werden müssen.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind zur Überzeugung des Gerichtes im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Elterngeldzahlung in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes A., geb. 2007, hatte.
Die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung ändert nichts an dieser Situation, da sie nach den getätigten Angaben außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes erfolgt ist.
Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Nach § 193 SGG sind der Klägerin somit auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 09.05.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region U., Elterngeld für ihr Kind A. E., geb. 2007, beantragt. Das Antragsformular war von ihr seinerzeit noch unter dem Namen J. M. ausgefüllt worden. Angegeben wurde, dass die Klägerin b. Staatsangehörige sei. Ferner wurde eine Duldungsbescheinigung (= Aussetzung der Abschiebung) des Landkreises A. vom 30.04.2007 vorgelegt, in der aufgeführt war, dass (der Klägerin) eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei; es handele sich um keinen Aufenthaltstitel und die Inhaberin bleibe ausreisepflichtig. Im August 2007 wurden dann beim Beklagten Unterlagen eingereicht, aus denen sich entnehmen ließ, dass es sich bei der Klägerin um B. N., die k. Staatsbürgerin sei, handele. Beigefügt war auch eine Bescheinigung der Ausländerbehörde des S.-landkreises, wonach die Klägerin seit Dezember 2003 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitze. Die Stadt W. teilte auf Nachfrage des Beklagten diesem mit, dass die Klägerin nach Vorlage ihres richtigen Passes vom Standesamt W. eine (neue) Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld ausgestellt bekommen habe.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region U., vom 12.09.2007 lehnte der Beklagte die Zahlung von Elterngeld im vorliegenden Fall ab, da die Klägerin nach § 1 Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Sie sei kenianische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt und sei zudem nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2007 Widerspruch ein und ließ im Weiteren vortragen, dass zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes die Rechtsauffassung des Beklagten gedeckt sei. Jedoch sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorgängerregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes klar, dass ein Anspruch des Erziehungsgeldes nicht von der Art der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden könne. Als einzige Differenzierungsmöglichkeit sei zugelassen worden, ob der betroffene Elternteil die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe. Die Klägerin, die im Besitz einer Duldung sei, sei von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sodass das allein zulässige Kriterium im Fall der Klägerin erfüllt sei.
Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin als Mutter eines deutschen Kindes an sich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis habe; diese sei jedoch noch nicht erteilt worden. Eine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der Ausländerbehörde des Salzlandkreises ergab hierzu, dass die Klägerin nach wie vor nur eine Duldung erteilt bekommen habe, weil die Klägerin unter falschen Angaben Asyl beantragt gehabt habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei erst nach Abschluss von entsprechenden strafrechtlichen Verfahren möglich.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 den Widerspruch zurück. Für das BEEG habe es keine rechtlichen Auswirkungen, dass die Klägerin als Mutter eines deutschen Kindes Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hätte, solange diese nicht erteilt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte mit Telefax vom 29.02.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie verwies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 06.07.2004 (Bundesverfassungsgericht, NVwZ 2005, Seite 319 ff) und führte aus, dass der Gesetzgeber nur dann im Einklang mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) handele, wenn er lediglich diejenigen Ausländer vom Erziehungsgeldbezug aus-schließe, die aus Rechtsgründen ohnehin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen dürften. Die Klägerin sei in den vergangenen zwölf Monaten im Besitz einer Duldung gewesen, die jedoch nach der Neuregelung des Arbeitserlaubnisrechtes im AufenthG eine Erwerbstätigkeit nicht ausschließe.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie zwischenzeitlich den Kindesvater geehelicht habe und nunmehr den Namen E. trage.
Die Klägerin beantragt: Den Bescheid des Beklagten vom 12.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Elterngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung beginnend mit der Geburt des Kindes A., geb. am 2007, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-nen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Elterngeld hatte.
§ 1 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen hätte die Klägerin unstrittig erfüllt.
§ 1 Abs. 7 BEEG schränkt jedoch den anspruchsberechtigten Personenkreis ein. Demnach ist eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat; hierbei wird in bestimmten Fällen zusätzlich gefordert wird, dass man sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und berechtigt erwerbstätig war oder laufende Geldleistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat oder Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin hat keine dieser Voraussetzungen unmittelbar erfüllt, was auch von der Klägerseite eingeräumt wird. Dies ist aus Sicht des Gerichtes unabhängig davon, ob man auf die tatsächliche Situation der Klägerin abstellt oder die falschen Papiere hinsichtlich der angeblichen b. Staatsangehörigen J. M. mit einbezieht. Dabei sieht es das Gericht als unschädlich an, dass im Widerspruchsbescheid unzutreffenderweise eine b. Staatsangehörigkeit der Klägerin in den Vordergrund gestellt wird, da die Klägerin in beiden Fällen, d.h. auch als k. Staatsangehörige, nicht zu dem Kreis der freizügigkeitsberechtigten Ausländer gehört.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist dabei die tatsächliche ausländerrechtliche Einordnung, wie sich aus dem Gesetzestext des § 1 Abs. 7 BEEG ergibt, der vom Besitzen einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis spricht. Soweit in der Rechtsprechung überhaupt erwogen wird, ob bereits ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ausreichend sein könnte, geschieht dies im Rahmen einer erweiterten Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und nur in Fällen, in denen der fehlende Besitz auf fehlerhaftes Handeln der Behörden zurückzuführen ist; letztlich wird aber wie schon beim Erziehungsgeld auf den Gesetzeswortlaut abgestellt (vgl. z.B. SG Aachen, Urt. v. 14.10.2008, S 13 EG 16/08). Wie sich aus den Aktenangaben entnehmen lässt, ist im vor-liegenden Fall für die verzögerte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin je-doch Anlass gewesen, dass die Klägerin unter falschem Namen in der Vergangenheit auf-getreten ist.
In dem hier maßgeblichen Zeitraum ab der Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes lag somit entsprechend der vorliegenden Bescheinigung der Ausländerbehörde bei der Klägerin eindeutig (nur) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vor.
Das Gericht folgt der Argumentation der Klägerseite insoweit, als es im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zum Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG - (u. a. Beschluss vom 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, a.a.O.) eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 7 BEEG für geboten ansieht. Aus Sicht des Gerichtes ist hierbei als wesentliches Differenzierungskriterium die Berechtigung zur Aus-übung einer Erwerbstätigkeit anzusetzen. Allerdings ist in Übernahme der Überlegungen aus der Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden Württemberg vom 10.07.2007 (Az. L 11 EL 2361/07) zum neugefassten § 1 Abs. 6 BErzGG eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift vorzunehmen und hierbei im Wesentlichen darauf abzustellen, dass der betroffene Ausländer an der Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit ohne weiteres Zutun rechtlich nicht gehindert sei. In diesem Sinne hat auch die er-kennende Kammer in ihrer Entscheidung vom 28.03.2008 (Az. S 4 EG 49/06 – nicht rechtskräftig) aus der Gestattung der Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Erziehungsgeld abgeleitet, während sie in ihrer Entscheidung vom 06.02.2009 (Az. S 4 EG 26/07) zum Ergebnis kam, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet war und erst eine Arbeitserlaubnis hätte beantragt werden müssen, was ein weiteres Zu-tun bedeutet hätte.
Im Fall der Klägerin war nach den vorliegenden Unterlagen dieser die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet, was sich unabhängig davon ergibt, ob man auf die ausländerrechtlichen Papiere bezüglich der "J. M." oder der "B. N." abstellt. Die Klägerin hätte zwar die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragen können, hat dies nach den vorliegenden Angaben jedoch nicht getan. Dementsprechend ist kein hinreichender Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland vorhanden gewesen, weshalb auch nicht durch eine Elterngeldzahlung ein entsprechender Ausgleich für den Verzicht auf Erwerbstätigkeit während der Elternzeit hätte geschaffen werden müssen.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind zur Überzeugung des Gerichtes im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Elterngeldzahlung in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes A., geb. 2007, hatte.
Die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung ändert nichts an dieser Situation, da sie nach den getätigten Angaben außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes erfolgt ist.
Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Nach § 193 SGG sind der Klägerin somit auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Rechtskraft
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