Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 2450/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 421/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2007 verurteilt, die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin als selbständige Tätigkeit anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen der Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen. Die klagende GmbH beantragte am 30.06.2005 bei der Beklagten, den sozialversiche-rungsrechtlichen Status des 1955 geborenen Beigeladenen festzustellen. Vorgelegt wurde ein Vertrag über "freie Mitarbeit" vom 15.06.2005, wonach der Beigeladene für die Klägerin Buchhaltungsarbeiten ausführte. Laut § 2 des Vertrages unterlag der beigeladene "Mitarbeiter" keinen Weisungen; und er hatte auch keine Weisungsbefugnis gegenüber "anderen" Angestellten der Klägerin. § 3 erklärte eine Anwesenheit des Beigeladenen bei der Klägerin von etwa 20 Stunden pro Woche für erforderlich. Nach §§ 3 und 4 war dem Beigeladenen die Ausgestaltung seiner Arbeitszeit freigestellt mit der einzigen Festle-gung, dass er pro Monat an einem Samstag anwesend zu sein habe. § 4 erlaubte ihm die Tätigkeit auch für andere Auftraggeber mit Ausnahme unmittelbarer Konkurrenzfirmen. § 5 bestimmte eine Vergütung pro Arbeitsstunde. Auf Befragen der Beklagten teilte der Beigeladene am 21.09.2005 mit, seit 2001 selbst eine Gewerbetätigkeit für die Vermittlung von Leasing-Mietkauf-Factoring-Verträgen angemeldet zu haben und seit 2005 geschäftsführender Gesellschafter der Automobil-Pfandleihe GmbH zu sein, die ihm zu 50 % gehöre. Seit Juni 2005 erstelle er für die Klägerin das Rechnungswesen. Er sei völlig frei in seiner Zeiteinteilung, könne kommen und gehen, wie er wolle, und rechne am Monatsende seine Stunden ab. Er setze seine eige-nen Arbeitsmittel und Geräte ein und führe die Arbeiten persönlich aus. Mit Schreiben vom 28.11.2005 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu ihrer Absicht an, die Tätigkeit des Beigeladenen von Beginn an als abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen nach Einzelfallprü-fung diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene sei weisungsgebunden, da die Tätigkeit überwiegend am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeübt werde. Der Beigeladene könne seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen, da er die Vorgaben des Auf-traggebers zu beachten habe. Der Beigeladene trage kein unternehmerisches Risiko, da seine Tätigkeit weder den Einsatz eigenen Kapitals noch eigener Betriebsmittel in erhebli-chem Maße erfordere. Die Klägerin und der Beigeladene ließen über eine Steuerberatungsgesellschaft erwidern, die Ausführung der Buchführungsarbeiten am Betriebssitz sei durch die Technik der Da-tenverarbeitung bedingt. Die Gestaltung der Arbeitszeit des Beigeladenen sei entgegen den Annahmen der Beklagten frei und werden nur durch die Bürozeiten im klägerischen Betrieb Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag vom 8:00 bis 12:00 Uhr begrenzt. Mit Bescheiden vom 19.12.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tä-tigkeit für die Klägerin im Rahmen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Er sei in die Arbeitsorganisation seines Auftragge-bers eingebunden, der Auftraggeber erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen über Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie über die Art und Weise ihrer Durchführung. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt wegen der Vorgabe eines zeitlichen Rahmens an ihrer Einschätzung fest, dass die Klägerin die Arbeitszeit des Beigeladenen bestimme. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Dieses sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen würden als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Vorliegend werde die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Vergütung werde erfolgsabhängig gezahlt. Die Bezahlung nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein zwingender Grund für den Aus-schluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Der Beigeladene setze aus-schließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Selbst wenn der Auftragnehmer über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Die Klage wiederholt die im Anhörung- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argu-mente.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2007 zu verurteilen, die Tätigkeit des Beigela-denen bei der Klägerin als selbstständige Tätigkeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet. § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV ermöglicht ein Anfragever-fahren über die Frage einer strittigen Beschäftigung in Abgrenzung zu einer selbstständi-gen Tätigkeit. Abs. 1 S. 3 der Vorschrift begründet eine bundesweite Sonderzuständigkeit der Beklagten für entsprechende Statusfeststellungen. Nach Abs. 2 der Vorschrift ent-scheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die Beklagte hat in weitgehend schematischer Wiederholung von Textbausteinen, die dem Gericht aus der Bearbeitung von vergleichbaren Fällen bestens bekannt sind, lediglich Argumente für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung gelten lassen, selbst hierbei jedoch kaum auf die Besonderheiten des Einzelfalles Bezug genommen. Die Beklagte hätte zur Stützung ihres Standpunktes immerhin den Vertrag zwischen Klägerin und Beigeladenem zitieren können, der den letzteren als "Mitarbeiter" bezeichnet und seine Beziehung zu "anderen" Angestellten (!) regelt. Diese Klassifizierungen allein genügen jedoch nicht zur Einstufung des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten. Vermeintlichen Vorgaben der Arbeitszeit misst die Beklagte eine viel zu große Bedeutung bei und lässt sich auch nicht durch die Information beirren, dass die Tätigkeit des Beige-ladenen lediglich durch großzügig festgesetzte Geschäftszeiten der auftraggebenden Fir-ma begrenzt wird. Sie ignoriert dabei, dass die viele Tätigkeiten etwa im Bereich des künstlerischen oder wissenschaftlichen Auftrittes oder Vortrages, des Unterrichts oder der Fortbildung am Arbeitsplatz durchaus als selbstständig anerkannt werden, obwohl die hierfür maßgeblichen oft minutengenauen Vereinbarungen über die Zeit der Leistungserbringung viel enger sind als für den Beigeladenen. Die Einbindung des Beigeladenen in die Organisation des klägerischen Betriebes wird von der Beklagten lediglich behauptet, kann jedoch nicht belegt werden. Der Beigeladene ist in die Hierarchie des Betriebes so wenig eingebunden wie der um die Mittagszeit mit seiner Lieferung in den Büroräumen erscheinende Catering-Service oder die am späten Nachmittag dort aktiv werdende Bedienstete eines Reinigungsunternehmens. Von den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit fehlt beim Beigeladenen nur der (allerdings auch beim Vortragskünstler oder reisenden Referenten entfallende) eigene Kapitaleinsatz. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist die Aussage, selbst bei Einsatz eines eigenen Fahrzeuges und Computers sei kein eigener Kapitaleinsatz gegeben. Wenn die Beklagte einen solchen erst gelten lässt, wenn er dem vollen unternehmeri-schen Erfolgsrisiko unterliegt, ist auch der Bus- oder Fuhrunternehmer oder der Verleiher von Kränen und Betonpumpen abhängig beschäftigt, denn auch ein solcher Technikan-bieter kann pro Einsatzstunde abrechnen, ohne dem angeblich für die Unternehmereigenschaft so zwingenden Risiko der Ungewissheit des Erfolges ausgesetzt zu sein. Gänzlich unbeachtet lässt die Beklagte das Verhältnis der streitgegenständlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu seiner globalen beruflichen Situation. Stünde er hauptberuflich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Buchhalter und würde nebenher noch gleichartige Leistungen für einen weiteren Auftraggeber erbringen, läge in der Tat die Vermutung eines "Nebenjobs" nahe. Der Beigeladene ist jedoch eine insgesamt unter-nehmerisch profilierte Persönlichkeit. Seine Souveränität in der Leistungserbringung wie auch in der Absicherung für Risiken der Gesundheit oder des Alters konnten von der Beklagten nicht mit Erfolg angezweifelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen der Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen. Die klagende GmbH beantragte am 30.06.2005 bei der Beklagten, den sozialversiche-rungsrechtlichen Status des 1955 geborenen Beigeladenen festzustellen. Vorgelegt wurde ein Vertrag über "freie Mitarbeit" vom 15.06.2005, wonach der Beigeladene für die Klägerin Buchhaltungsarbeiten ausführte. Laut § 2 des Vertrages unterlag der beigeladene "Mitarbeiter" keinen Weisungen; und er hatte auch keine Weisungsbefugnis gegenüber "anderen" Angestellten der Klägerin. § 3 erklärte eine Anwesenheit des Beigeladenen bei der Klägerin von etwa 20 Stunden pro Woche für erforderlich. Nach §§ 3 und 4 war dem Beigeladenen die Ausgestaltung seiner Arbeitszeit freigestellt mit der einzigen Festle-gung, dass er pro Monat an einem Samstag anwesend zu sein habe. § 4 erlaubte ihm die Tätigkeit auch für andere Auftraggeber mit Ausnahme unmittelbarer Konkurrenzfirmen. § 5 bestimmte eine Vergütung pro Arbeitsstunde. Auf Befragen der Beklagten teilte der Beigeladene am 21.09.2005 mit, seit 2001 selbst eine Gewerbetätigkeit für die Vermittlung von Leasing-Mietkauf-Factoring-Verträgen angemeldet zu haben und seit 2005 geschäftsführender Gesellschafter der Automobil-Pfandleihe GmbH zu sein, die ihm zu 50 % gehöre. Seit Juni 2005 erstelle er für die Klägerin das Rechnungswesen. Er sei völlig frei in seiner Zeiteinteilung, könne kommen und gehen, wie er wolle, und rechne am Monatsende seine Stunden ab. Er setze seine eige-nen Arbeitsmittel und Geräte ein und führe die Arbeiten persönlich aus. Mit Schreiben vom 28.11.2005 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu ihrer Absicht an, die Tätigkeit des Beigeladenen von Beginn an als abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen nach Einzelfallprü-fung diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene sei weisungsgebunden, da die Tätigkeit überwiegend am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeübt werde. Der Beigeladene könne seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen, da er die Vorgaben des Auf-traggebers zu beachten habe. Der Beigeladene trage kein unternehmerisches Risiko, da seine Tätigkeit weder den Einsatz eigenen Kapitals noch eigener Betriebsmittel in erhebli-chem Maße erfordere. Die Klägerin und der Beigeladene ließen über eine Steuerberatungsgesellschaft erwidern, die Ausführung der Buchführungsarbeiten am Betriebssitz sei durch die Technik der Da-tenverarbeitung bedingt. Die Gestaltung der Arbeitszeit des Beigeladenen sei entgegen den Annahmen der Beklagten frei und werden nur durch die Bürozeiten im klägerischen Betrieb Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag vom 8:00 bis 12:00 Uhr begrenzt. Mit Bescheiden vom 19.12.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tä-tigkeit für die Klägerin im Rahmen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Er sei in die Arbeitsorganisation seines Auftragge-bers eingebunden, der Auftraggeber erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen über Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie über die Art und Weise ihrer Durchführung. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt wegen der Vorgabe eines zeitlichen Rahmens an ihrer Einschätzung fest, dass die Klägerin die Arbeitszeit des Beigeladenen bestimme. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Dieses sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen würden als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Vorliegend werde die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Die Vergütung werde erfolgsabhängig gezahlt. Die Bezahlung nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein zwingender Grund für den Aus-schluss einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten. Der Beigeladene setze aus-schließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Selbst wenn der Auftragnehmer über ein eigenes Fahrzeug, Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Die Klage wiederholt die im Anhörung- und Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argu-mente.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2007 zu verurteilen, die Tätigkeit des Beigela-denen bei der Klägerin als selbstständige Tätigkeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet. § 7 a Abs. 1 S. 1 SGB IV ermöglicht ein Anfragever-fahren über die Frage einer strittigen Beschäftigung in Abgrenzung zu einer selbstständi-gen Tätigkeit. Abs. 1 S. 3 der Vorschrift begründet eine bundesweite Sonderzuständigkeit der Beklagten für entsprechende Statusfeststellungen. Nach Abs. 2 der Vorschrift ent-scheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die Beklagte hat in weitgehend schematischer Wiederholung von Textbausteinen, die dem Gericht aus der Bearbeitung von vergleichbaren Fällen bestens bekannt sind, lediglich Argumente für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung gelten lassen, selbst hierbei jedoch kaum auf die Besonderheiten des Einzelfalles Bezug genommen. Die Beklagte hätte zur Stützung ihres Standpunktes immerhin den Vertrag zwischen Klägerin und Beigeladenem zitieren können, der den letzteren als "Mitarbeiter" bezeichnet und seine Beziehung zu "anderen" Angestellten (!) regelt. Diese Klassifizierungen allein genügen jedoch nicht zur Einstufung des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten. Vermeintlichen Vorgaben der Arbeitszeit misst die Beklagte eine viel zu große Bedeutung bei und lässt sich auch nicht durch die Information beirren, dass die Tätigkeit des Beige-ladenen lediglich durch großzügig festgesetzte Geschäftszeiten der auftraggebenden Fir-ma begrenzt wird. Sie ignoriert dabei, dass die viele Tätigkeiten etwa im Bereich des künstlerischen oder wissenschaftlichen Auftrittes oder Vortrages, des Unterrichts oder der Fortbildung am Arbeitsplatz durchaus als selbstständig anerkannt werden, obwohl die hierfür maßgeblichen oft minutengenauen Vereinbarungen über die Zeit der Leistungserbringung viel enger sind als für den Beigeladenen. Die Einbindung des Beigeladenen in die Organisation des klägerischen Betriebes wird von der Beklagten lediglich behauptet, kann jedoch nicht belegt werden. Der Beigeladene ist in die Hierarchie des Betriebes so wenig eingebunden wie der um die Mittagszeit mit seiner Lieferung in den Büroräumen erscheinende Catering-Service oder die am späten Nachmittag dort aktiv werdende Bedienstete eines Reinigungsunternehmens. Von den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit fehlt beim Beigeladenen nur der (allerdings auch beim Vortragskünstler oder reisenden Referenten entfallende) eigene Kapitaleinsatz. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist die Aussage, selbst bei Einsatz eines eigenen Fahrzeuges und Computers sei kein eigener Kapitaleinsatz gegeben. Wenn die Beklagte einen solchen erst gelten lässt, wenn er dem vollen unternehmeri-schen Erfolgsrisiko unterliegt, ist auch der Bus- oder Fuhrunternehmer oder der Verleiher von Kränen und Betonpumpen abhängig beschäftigt, denn auch ein solcher Technikan-bieter kann pro Einsatzstunde abrechnen, ohne dem angeblich für die Unternehmereigenschaft so zwingenden Risiko der Ungewissheit des Erfolges ausgesetzt zu sein. Gänzlich unbeachtet lässt die Beklagte das Verhältnis der streitgegenständlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu seiner globalen beruflichen Situation. Stünde er hauptberuflich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Buchhalter und würde nebenher noch gleichartige Leistungen für einen weiteren Auftraggeber erbringen, läge in der Tat die Vermutung eines "Nebenjobs" nahe. Der Beigeladene ist jedoch eine insgesamt unter-nehmerisch profilierte Persönlichkeit. Seine Souveränität in der Leistungserbringung wie auch in der Absicherung für Risiken der Gesundheit oder des Alters konnten von der Beklagten nicht mit Erfolg angezweifelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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