Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 1020/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 379/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 11/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verrechnung
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der Kaufmänni-schen Krankenkasse (KKH) als Einzugstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit einem Teilbetrag der dem Kläger von der Beklagten laufend gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1938 geborene Kläger war von Juli 1992 bis zum Jahr 1997 als Einzelkauf-mann (Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts) Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmer. Die KKH erteilte dem Kläger Beitragsbescheide über - von ihm als Arbeitgeber abzufüh-rende - Gesamtsozialversicherungsbeitrage mit folgenden Daten und Beträgen für die Beitragsmonate März 1996 bis März 1997: 22. April 1996/ 9.556,18 DM; 6. Juni 1996/ 9.575,44 DM; 21. Juni 1996/ 8.920,58 DM; 22. Juli 1996/ 9.148,48 DM; 21. August 1996/ 9.308,94 DM; 23. September 1996/ 4.506,26 DM; 22. Oktober 1996/ 663,14 DM; 25. November 1996/ 663,14 DM; 10. März 1997/ 663,14 DM, 672,88 DM, 684,24 DM; 24. März 1997/ 684,24 DM; 22. April 1997/ 684,24 DM. Der Kläger leistete auf diese Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von ingesamt 55731,90 DM (= 28.495,27 EUR) nur einen Anteil der für März 1996 ausstehenden Beitragsforderung. Die Anträge der KKH sowie der AOK Halle auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Klägers wurden mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse mit Be-schluss des Amtsgerichts Halle-Saalekreis vom 6. April 1998 abgewiesen. Auf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Halle vom 19. April 1999 wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wurde ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl gegen den Kläger erlassen. Die KKH teilte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 1999 mit, für die Zeit bis zum 15. Mai 1999 bestehe neben der Beitragsforderung in Höhe von 47.060,64 DM (= 24.061,72 EUR) ein Anspruch auf Säumniszuschläge in Höhe von 16.366,- DM sowie auf Verwaltungszuschläge in Höhe von 90,90 DM. Für die Zeit ab dem 16. Mai 1999 erhöhe sich diese Forderung laufend um 463 DM Säumniszuschlä-ge für jeden angefangenen Monat.
Die KKH erkundigte sich am 29. Oktober 2002 bei der Beklagten nach dem Sachstand bezüglich einer Verrechnungsermächtigung aus dem Jahr 1999, welche sie aber tatsächlich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet hatte. Nach Mitteilung der Beklagten, dass ihr ein solcher Vorgang nicht vorliege, leitete die KKH der Beklagten eine Kopie ihres Anschreibens vom 3. März 1999 zu, die am 11. November 2002 bei der Beklagten einging. Die KKH teilte in dem Anschreiben vom 3. März 1999 mit, sie habe eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Ge-samtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von März 1996 (Rest) bis April 1997 in Höhe von insgesamt 60.638,54 DM (Stand 3. März 1999) gegen den Kläger. Der Rentenversicherungsträger werde ermächtigt, die Forderung gegen die dem Kläger zu leistenden Rentenzahlungen zur verrechnen. Der Kläger sei von der Forderung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 20. November 2002 bot die KKH dem Kläger an, die Höhe der offenen Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 23. April 1997 (24.061,72 EUR), aufgelaufenen Säumniszuschläge (18.310,38 EUR), Kosten des Bei-tragseinzugs (92,03 EUR) und der Verwaltungsgebühren (46,48 EUR) auf eine Gesamtforde-rung von 24.200 EUR zu reduzieren. Voraussetzung sei, dass der Kläger sich bereit erkläre, diese Forderung in monatlichen Raten von 100 EUR beginnend zum 15. Dezember 2002 zu tilgen. Die KKH verzichte im Gegenzug auf den Rest ihrer Gesamtforderung, wenn der Kläger die Ratenzahlung einhalte. Im Übrigen solle er bis zum genannten Datum einen noch zu vereinbarenden Einmalbetrag an die KKH leisten.
Auf die Anhörung der Beklagten zu einer beabsichtigten laufenden Verrechnung auf der Grundlage einer Forderung der KKH in Höhe von 48.665,59 EUR mit der Hälfte der dem Kläger monatlich gewährten Altersrente in Höhe von 848,89 EUR (424,44 EUR, verblei-bender Rest 424,45 EUR) mit Schreiben vom 18. Januar 2005 verwies der Kläger auf die nach seiner Auffassung fehlende - für eine "Aufrechnung" erforderliche - Personeniden-tität zwischen der Beklagten und der KKH. Bei der Höhe der von der Beklagten angekündigten Verrechnung verbleibe ihm nicht der ihm nach § 1 der Regelsatzver-ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zustehende Betrag in Höhe von 331 EUR für sich und weiteren 265 EUR für seine Ehefrau. Der Kläger übersandte der Beklagten eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises M.-Q., Abteilung Grundsi-cherung, vom 10. März 2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsiche-rungsleistungen in Höhe von 670,69 EUR übersteigendes Einkommen des Klägers in Höhe von 192,36 EUR ergibt. Einnahmen seiner Ehefrau bzw. ihren Bedarf weist die Bescheinigung nicht aus. Der Berechnung sind zugrunde gelegt ab dem Monat März 2005: ein Regelbedarf des Klägers in Höhe von 331 EUR, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 75,32 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 228,70 EUR, laufende Heizungskosten - abzüglich eines Warmwasseranteils – in Höhe von 35,67 EUR. Der Kläger führte mit Schreiben vom 26. April 2005 gegenüber der Beklagten aus, die von ihm vorgelegte Bedürftigkeitsbescheinigung sei fehlerhaft, da sie nicht den um 17 v.H. des Regelsatzes erhöhten Bedarf nach § 30 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetz-buch (Sozialhilfe - SGB XII) wegen seines Erreichens der Altersgrenze berücksichtige. Außerdem seien seine Wohnkosten nicht in ihrer tatsächlichen Höhe von 300,02 EUR angesetzt worden.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch der KKH werde zum nächstmöglichen Termin monatlich in Höhe von 188,21 EUR mit seiner Rente verrechnet. Die Höhe der Forderung der KKH aus Gesamtsozialversicherungs-beiträgen gegen den Kläger betrage (Stand 10. Januar 2005) 48.665,59 EUR für den Beitragszeitraum vom 1. März 1996 bis zum 30. April 1997. Von der dem Kläger gewährten Rente in Höhe von 979,67 EUR werde monatlich ein Betrag in Höhe von 188,21 EUR zur Verrechnung einbehalten und der Restbetrag in Höhe von 791,46 EUR ausgezahlt. Entsprechend der Bedarfsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10. März 2005 übersteige das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag. Die Beklagte wies den auf das Vorbringen im Rahmen der Anhörung gestützten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 zurück. Auf Grund der vorliegenden Bedarfsermittlung und der Änderung der Rentenhöhe zum 1. Juni 2005 sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Einbehaltung eines Betrages in Höhe von 188,21 EUR von der laufenden Rente nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebens-unterhalt werde. Im Rahmen der Ermessensausübung trete das Interesse des Klägers an der Weiterzahlung des bisherigen Rentenbetrages gegenüber dem der Versicher-tengemeinschaft zur zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder sowie dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 14. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage weiterverfolgt. Die Beklagte habe die der Verrechnung zugrun-de liegende Beitragsforderung nicht hinreichend genau bezeichnet. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es fehle an einer vorsätzlichen Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungs-unfähig gewesen sei. Die Bedürftigkeitsbescheinigung des Sozialhilfeträgers sei nicht maßgebend, da er diese insbesondere im Hinblick auf den dort nicht berücksichtigten Mehrbedarf in Höhe von 56,57 EUR beanstandet habe.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der KKH beigezogen und die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6. August 2007 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Verrechnung in Höhe von 188,21 EUR monatlich mit der dem Kläger gewährten Altersrente lägen vor. Es könne offen bleiben, ob die sozialrechtliche Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren sei, wie es der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (- B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) entspreche, oder dem 13. Senat des BSG zu folgen sei, der von einem in der Form des Verwaltungsaktes vorzunehmenden Rechtsakt ausgehe (Urteil vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 61/90 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 3). Bei den dem Verrechnungsersuchen der KKH zugrunde liegenden Forderungen handele es sich um Beitragsansprüche eines Leistungsträgers im Sinne des § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien mit bindend gewordenen Beitragsbeschei-den der KKH für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 30. April 1997 in Höhe von insgesamt 48.665,59 EUR festgestellt worden. Daraus lasse sich für den Kläger hinrei-chend bestimmt die zur Verrechnung gestellte Forderung entnehmen. Im Hinblick auf den Bestand der Forderung habe der Kläger nur die Einrede der Verjährung erhoben, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne offen bleiben, ob hier auf die 30-jährige Verjährung abzustellen sei. Für die lange Verjährungsfrist spreche, dass gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen des vorsätzlichen Vorenthaltens von Sozialversiche-rungsbeiträgen erlassen worden sei. Zumindest sei die Verjährung durch die von der KKH veranlassten vierzehn Vollstreckungsversuche zwischen Mai 1996 und April 1997 und im Oktober 1999 wirksam gehemmt bzw. unterbrochen worden. Der Kläger werde durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) oder des SGB XII. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger diesbezüglich keinen Nachweis erbracht habe. Ein Ermes-sensfehlgebrauch der Beklagten bei ihrer Entscheidung über das Verrechnungsersu-chen sei nicht erkennbar.
Gegen das ihm am 21. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er verweist auf die von ihm erhobene Verjährungseinrede. Bei Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 351 EUR, eines Mehrdarfs in Höhe von 59,67 EUR, von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 536 EUR, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung in Höhe von 161,27 EUR sowie Versorgungsbeiträgen und Steuern in Höhe von 53,08 EUR seien Kosten für seinen notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1.161,02 EUR zu berücksichtigen, sodass bei der von ihm bezogenen Altersrente in Höhe von 939,10 EUR monatlich eine Aufrechnung bzw. Verrechnung unzulässig sei. Er verweist zum Nachweis seines Bedarfs auf die Kopie der Mitteilung der Beklagten über die Anpassung seiner Rente mit Wirkung zum 1. Juli 2008, aus der sich ein Rentenbe-trag in Höhe von monatlich 939,10 EUR und - unter Berücksichtigung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 60,57 EUR - ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 999,67 EUR ergibt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der KKH zum Verfahren beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages wird auf die Ge-richtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegen-stand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Senat hat andere Sozialversicherungsträger nicht nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 1 SGG notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Die KKH als Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder die Sozialversicherungsträger, die die Versi-cherung, aus der die Beitragsforderungen entstanden sind, durchgeführt haben, sind an dem im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch diesen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG liegen nicht vor.
Ein Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer notwendigen Beiladung ergibt sich daraus, dass die Forderung des ermächtigenden Sozialleistungsträgers gegen den Leistungs-berechtigten im Umfang einer erfolgreich durchgeführten Verrechnung unmittelbar erlischt (vgl. z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 52 SGB I RdNr. 15). Diese Rechtswirkung würde hier gegenüber allen Sozialversicherungsträgern eintreten, denen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmer durch den Kläger als Arbeitgeber Beitragsansprüche zustehen. Die Einzugstelle tritt nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnis als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführen, bleiben aber Gläubiger des Beitragsanspruchs (vgl. Wissing in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 h RdNr. 54; vgl. zur Rechtsbeziehung in Form eines Treuhandverhältnis-ses BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris). Der zur Verrechnung er-mächtigte Träger trifft indes eine eigene Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er der Verrechnungsermächtigung entsprechen will. Bejaht er zum Beispiel die Voraussetzungen einer Einrede oder wird im Rahmen eines Klageverfahrens festge-stellt, dass eine Einrede der zur Verrechnung gestellten Forderung entgegen steht, betrifft dies nicht den zur Verrechnung gestellten Anspruch selbst. Im vorliegenden Fall wäre die KKH nicht gehindert, die Forderung gegen den Kläger in anderer Weise durchzusetzen, ohne die Rechtsauffassung der Beklagten oder des Gerichts im vorliegenden Verfahren berücksichtigen zu müssen. Die Zulässigkeit des Verrech-nungsersuchens selbst, durch welches nach überwiegender Auffassung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Sozialleistungsträgern über die Verrechnung begrün-det wird, entfaltet keine Außenwirkung gegenüber demjenigen, dessen Leistungsan-spruch von der Verrechnung betroffen ist (vgl. z.B. Klose in Jahn, § 52 SGB I Rn. 6).
Der angefochtene Bescheid ist weder formell noch materiell rechtswidrig.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berech-tigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen hat und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Die Beklagte konnte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-tenschutz - SGB X) vornehmen. Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats, nach der eine Verrechnung in diese Handlungsform gekleidet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - juris). Die Verrechnung regelt öffentlich-rechtlich gegenüber dem Leistungsberechtigten, dass auf seinen Sozialleis-tungsanspruch teilweise eine Auszahlung des sich daraus ergebenden Geldbetrages nicht an ihn erfolgt, sondern dieser zur Erfüllung gegen ihn bestehender Forderungen eines anderen Sozialleistungsträgers einbehalten wird. Der Gesetzgeber hat der Behörde mit der Verrechnungsermächtigung auch die Möglichkeit zum Handeln im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X eröffnet, das hier - da die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 53 Abs. 2 SGB X nicht gegeben sind - durch Erlass eines Verwaltungsaktes abzuschließen war. Das dem verrechnenden Sozialleistungsträger zustehende Ermessen ("kann verrechnen") ist im Rahmen einer Entscheidung durch Verwaltungsakt auszuüben, da die gesetzli-chen Bestimmungen zum Schutz des Leistungsberechtigten an diese Handlungsform anknüpfen. So sieht § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X besondere Begründungsanforderungen für Ermessensentscheidungen vor. Auch die Vorschriften über die Rechtsbehelfsbeleh-rung (§ 36 SGB X) knüpft an die Entscheidung durch Verwaltungsakt an.
Bei den von der KKH geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Beitragsansprüche im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungs-berechtigten entstanden sind. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamt-sozialversicherungsbeitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (vgl. Werner in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 e Rn. 16), d.h. im vorliegenden Fall der Kläger. Maßgebend kann nur sein, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird. Diese Voraussetzungen liegen auch bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den diese schuldenden Arbeitgeber vor.
Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Beitragsansprüche der KKH für den Beitragszeitraum von März 1996 bis März 1997 sind fällig und mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden festgestellt. Die geschuldete Beitragsforderung war dem Kläger durch die Beitragsbescheide bekannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber zunächst selbst zu berechnen hatte. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben der KKH vom 3. Mai 1999 ist die der Verrechnungsermächtigung zugrunde liegende Forderung auch nochmals bezeichnet worden. Die aus der Beitragsforderung in Höhe von 24.061,72 EUR resultierenden Säumniszuschläge ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-zuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Der Stand der Gesamtforderung lässt sich damit mit einfachsten Mitteln für den Kläger selbst zu jedem Zeitpunkt ermitteln. Im Übrigen ist dem Schrei-ben der KKH vom 3. Mai 1999 auch die Gesamthöhe der monatlich entstehenden Säumniszuschläge zu entnehmen.
Eine Verjährung der von dem Kläger geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge würde hier einer Verrechnung entgegen stehen. Folgt man der Rechtsauffassung des Klägers, lägen die Voraussetzungen des über § 45 Abs. 2 SGB I anwendbaren § 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine Aufrechnung auch mit Forderungen ermög-licht, die nach Entstehung der Aufrechnungslage verjähren, nicht vor. Denn der Zeitpunkt des Verjährungseintritts läge dann vor der Entstehung seines Rentenan-spruchs. Eine Verjährung der Beitragsforderung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, indes nicht erkennbar. Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in 30 Jahren, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Eine Zahlungs-unfähigkeit schließt den Vorsatz regelmäßig nicht aus (vgl. Segebrecht in Juris Praxis-Kommentar SGB IV, § 25 Rn. 37). Der Kläger trägt im vorliegenden Fall allerdings nicht einmal vor, bei Fälligkeit der hier zur Verrechnung gestellten Beiträge nicht in der Lage gewesen zu sein, auch nur einen - wenn auch nur geringfügigen - Teil der Beitragsfor-derung zu begleichen (vgl. auf den Maßstab der Unfähigkeit zur Beitragsabführung für die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 – NJW 1997, 133). Andere Umstände, aus denen sich eine Gutgläubigkeit des Klägers entnehmen lassen könnte, sind nicht vorgetragen worden.
Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung in Höhe von 188,21 EUR monatlich liegt unterhalb der Hälfte der dem Kläger zustehenden Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung nach dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu werden.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderten und damit für den hier angefochtenen Bescheid maßgebenden Fassung hat der Leistungsberech-tigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 RdNr. 68). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Berechnung die Feststellungen in der Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10. März 2005 zugrun-de gelegt hat. Denn sie wäre nach dem Vortrag des Klägers sogar berechtigt gewesen, eine Verrechnung bis zur Hälfte der dem Kläger zustehenden Rentenansprüche vorzunehmen. Der Kläger hat keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw. notwendigen Aufwendungen gemacht, zu denen zwingend auch Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau und zu den Vermögensverhältnissen gehört hätten. Nach seinen Angaben entsprechen die von der Abteilung Grundsiche-rung des Landrats des Landkreises M.-Q. zugrunde gelegten Rechengrößen nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Senat ist selbst nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nach seinen Angaben auf Grund der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden wäre.
Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II erfüllt der Kläger nach §§ 7, 7a SGB II nicht, da er die für eine Leistungsberechtigung maßgebende Altersgrenze von höchstens 65 Jahren bereits vor Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten über-schritten hatte.
Soweit die Beklagte der von ihr festgesetzten Höhe des Verrechnungsbetrages das Ergebnis der Bedürftigkeitsberechnung des Landrats des Landkreises M.-Q. zugrunde gelegt, entspricht dies den dem Senat vorliegenden Informationen über die Einkom-mensverhältnisse des Klägers. Nachweise über einen Bedarf des Klägers bzw. der Bedarfsgemeinschaft, der über von der Beklagten zugrunde gelegten Bedarf hinaus-geht, lassen sich weder der Verwaltungsakte, noch der Gerichtsakte oder dem Vor-bringen des Klägers entnehmen. Eine bloße Behauptung genügt insoweit nicht. Das gilt u.a. für den vom Kläger vorgetragenen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Dem Gericht liegt weder ein Bescheid noch eine Ausweis der zuständigen Behörde vor, aus dem sich die Zuerkennung des Merkzeichens G entnehmen lässt. Dem Kläger ist auch im Rahmen des Berufungsver-fahrens Gelegenheit zu einer weiteren Konkretisierung seines Vorbringens unter Vorlage entsprechender Nachweise gegeben worden. Er hat in diesem Zusammen-hang insbesondere auf einen monatlichen Bedarf für Unterkunftskosten in Höhe von 536 EUR hingewiesen, der deutlich über den von ihm gegenüber der Beklagten dargeleg-ten Unterkunftskosten in Höhe von 300,02 EUR in seinem Schreiben vom 26. April 2005 liegt. Ein Mietvertrag, Kontoauszug oder Ähnliches ist dem Senat nicht zur Verfügung gestellt worden.
Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit ihrer Handlungsform durch Verwaltungsakt auch eine Ermessensentscheidung über die Durchführung und die Höhe der Verrech-nung vorgenommen. Da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse haben gewinnen lassen, konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschulde-ter Sozialversicherungsbeiträge abstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war vor dem Hintergrund des Beschlusses des 13. Senats des BSG vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärte Frage der Zulässigkeit einer Durchführung der Verrechung durch Verwal-tungsakt zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel erge-ben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsforderungen der Kaufmänni-schen Krankenkasse (KKH) als Einzugstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags mit einem Teilbetrag der dem Kläger von der Beklagten laufend gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1938 geborene Kläger war von Juli 1992 bis zum Jahr 1997 als Einzelkauf-mann (Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts) Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmer. Die KKH erteilte dem Kläger Beitragsbescheide über - von ihm als Arbeitgeber abzufüh-rende - Gesamtsozialversicherungsbeitrage mit folgenden Daten und Beträgen für die Beitragsmonate März 1996 bis März 1997: 22. April 1996/ 9.556,18 DM; 6. Juni 1996/ 9.575,44 DM; 21. Juni 1996/ 8.920,58 DM; 22. Juli 1996/ 9.148,48 DM; 21. August 1996/ 9.308,94 DM; 23. September 1996/ 4.506,26 DM; 22. Oktober 1996/ 663,14 DM; 25. November 1996/ 663,14 DM; 10. März 1997/ 663,14 DM, 672,88 DM, 684,24 DM; 24. März 1997/ 684,24 DM; 22. April 1997/ 684,24 DM. Der Kläger leistete auf diese Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von ingesamt 55731,90 DM (= 28.495,27 EUR) nur einen Anteil der für März 1996 ausstehenden Beitragsforderung. Die Anträge der KKH sowie der AOK Halle auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Klägers wurden mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse mit Be-schluss des Amtsgerichts Halle-Saalekreis vom 6. April 1998 abgewiesen. Auf den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Halle vom 19. April 1999 wegen eines Vergehens der Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben gemäß § 266 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wurde ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl gegen den Kläger erlassen. Die KKH teilte ihm mit Schreiben vom 3. Mai 1999 mit, für die Zeit bis zum 15. Mai 1999 bestehe neben der Beitragsforderung in Höhe von 47.060,64 DM (= 24.061,72 EUR) ein Anspruch auf Säumniszuschläge in Höhe von 16.366,- DM sowie auf Verwaltungszuschläge in Höhe von 90,90 DM. Für die Zeit ab dem 16. Mai 1999 erhöhe sich diese Forderung laufend um 463 DM Säumniszuschlä-ge für jeden angefangenen Monat.
Die KKH erkundigte sich am 29. Oktober 2002 bei der Beklagten nach dem Sachstand bezüglich einer Verrechnungsermächtigung aus dem Jahr 1999, welche sie aber tatsächlich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gerichtet hatte. Nach Mitteilung der Beklagten, dass ihr ein solcher Vorgang nicht vorliege, leitete die KKH der Beklagten eine Kopie ihres Anschreibens vom 3. März 1999 zu, die am 11. November 2002 bei der Beklagten einging. Die KKH teilte in dem Anschreiben vom 3. März 1999 mit, sie habe eine einziehbare und nicht verjährte Forderung von Ge-samtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von März 1996 (Rest) bis April 1997 in Höhe von insgesamt 60.638,54 DM (Stand 3. März 1999) gegen den Kläger. Der Rentenversicherungsträger werde ermächtigt, die Forderung gegen die dem Kläger zu leistenden Rentenzahlungen zur verrechnen. Der Kläger sei von der Forderung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 20. November 2002 bot die KKH dem Kläger an, die Höhe der offenen Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 23. April 1997 (24.061,72 EUR), aufgelaufenen Säumniszuschläge (18.310,38 EUR), Kosten des Bei-tragseinzugs (92,03 EUR) und der Verwaltungsgebühren (46,48 EUR) auf eine Gesamtforde-rung von 24.200 EUR zu reduzieren. Voraussetzung sei, dass der Kläger sich bereit erkläre, diese Forderung in monatlichen Raten von 100 EUR beginnend zum 15. Dezember 2002 zu tilgen. Die KKH verzichte im Gegenzug auf den Rest ihrer Gesamtforderung, wenn der Kläger die Ratenzahlung einhalte. Im Übrigen solle er bis zum genannten Datum einen noch zu vereinbarenden Einmalbetrag an die KKH leisten.
Auf die Anhörung der Beklagten zu einer beabsichtigten laufenden Verrechnung auf der Grundlage einer Forderung der KKH in Höhe von 48.665,59 EUR mit der Hälfte der dem Kläger monatlich gewährten Altersrente in Höhe von 848,89 EUR (424,44 EUR, verblei-bender Rest 424,45 EUR) mit Schreiben vom 18. Januar 2005 verwies der Kläger auf die nach seiner Auffassung fehlende - für eine "Aufrechnung" erforderliche - Personeniden-tität zwischen der Beklagten und der KKH. Bei der Höhe der von der Beklagten angekündigten Verrechnung verbleibe ihm nicht der ihm nach § 1 der Regelsatzver-ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zustehende Betrag in Höhe von 331 EUR für sich und weiteren 265 EUR für seine Ehefrau. Der Kläger übersandte der Beklagten eine Bedürftigkeitsbescheinigung des Landrats des Landkreises M.-Q., Abteilung Grundsi-cherung, vom 10. März 2005, aus der sich ein den fiktiven Anspruch auf Grundsiche-rungsleistungen in Höhe von 670,69 EUR übersteigendes Einkommen des Klägers in Höhe von 192,36 EUR ergibt. Einnahmen seiner Ehefrau bzw. ihren Bedarf weist die Bescheinigung nicht aus. Der Berechnung sind zugrunde gelegt ab dem Monat März 2005: ein Regelbedarf des Klägers in Höhe von 331 EUR, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 75,32 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 228,70 EUR, laufende Heizungskosten - abzüglich eines Warmwasseranteils – in Höhe von 35,67 EUR. Der Kläger führte mit Schreiben vom 26. April 2005 gegenüber der Beklagten aus, die von ihm vorgelegte Bedürftigkeitsbescheinigung sei fehlerhaft, da sie nicht den um 17 v.H. des Regelsatzes erhöhten Bedarf nach § 30 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetz-buch (Sozialhilfe - SGB XII) wegen seines Erreichens der Altersgrenze berücksichtige. Außerdem seien seine Wohnkosten nicht in ihrer tatsächlichen Höhe von 300,02 EUR angesetzt worden.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch der KKH werde zum nächstmöglichen Termin monatlich in Höhe von 188,21 EUR mit seiner Rente verrechnet. Die Höhe der Forderung der KKH aus Gesamtsozialversicherungs-beiträgen gegen den Kläger betrage (Stand 10. Januar 2005) 48.665,59 EUR für den Beitragszeitraum vom 1. März 1996 bis zum 30. April 1997. Von der dem Kläger gewährten Rente in Höhe von 979,67 EUR werde monatlich ein Betrag in Höhe von 188,21 EUR zur Verrechnung einbehalten und der Restbetrag in Höhe von 791,46 EUR ausgezahlt. Entsprechend der Bedarfsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10. März 2005 übersteige das Einkommen des Klägers seinen monatlichen Bedarf um den einbehaltenen Betrag. Die Beklagte wies den auf das Vorbringen im Rahmen der Anhörung gestützten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2005 zurück. Auf Grund der vorliegenden Bedarfsermittlung und der Änderung der Rentenhöhe zum 1. Juni 2005 sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Einbehaltung eines Betrages in Höhe von 188,21 EUR von der laufenden Rente nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebens-unterhalt werde. Im Rahmen der Ermessensausübung trete das Interesse des Klägers an der Weiterzahlung des bisherigen Rentenbetrages gegenüber dem der Versicher-tengemeinschaft zur zweckgebundenen Verwendung ihrer Gelder sowie dem Gebot der Gleichbehandlung zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit seiner am 14. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage weiterverfolgt. Die Beklagte habe die der Verrechnung zugrun-de liegende Beitragsforderung nicht hinreichend genau bezeichnet. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es fehle an einer vorsätzlichen Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungs-unfähig gewesen sei. Die Bedürftigkeitsbescheinigung des Sozialhilfeträgers sei nicht maßgebend, da er diese insbesondere im Hinblick auf den dort nicht berücksichtigten Mehrbedarf in Höhe von 56,57 EUR beanstandet habe.
Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der KKH beigezogen und die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 6. August 2007 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Verrechnung in Höhe von 188,21 EUR monatlich mit der dem Kläger gewährten Altersrente lägen vor. Es könne offen bleiben, ob die sozialrechtliche Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren sei, wie es der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (- B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) entspreche, oder dem 13. Senat des BSG zu folgen sei, der von einem in der Form des Verwaltungsaktes vorzunehmenden Rechtsakt ausgehe (Urteil vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 61/90 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 3). Bei den dem Verrechnungsersuchen der KKH zugrunde liegenden Forderungen handele es sich um Beitragsansprüche eines Leistungsträgers im Sinne des § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I). Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien mit bindend gewordenen Beitragsbeschei-den der KKH für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 30. April 1997 in Höhe von insgesamt 48.665,59 EUR festgestellt worden. Daraus lasse sich für den Kläger hinrei-chend bestimmt die zur Verrechnung gestellte Forderung entnehmen. Im Hinblick auf den Bestand der Forderung habe der Kläger nur die Einrede der Verjährung erhoben, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne offen bleiben, ob hier auf die 30-jährige Verjährung abzustellen sei. Für die lange Verjährungsfrist spreche, dass gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen des vorsätzlichen Vorenthaltens von Sozialversiche-rungsbeiträgen erlassen worden sei. Zumindest sei die Verjährung durch die von der KKH veranlassten vierzehn Vollstreckungsversuche zwischen Mai 1996 und April 1997 und im Oktober 1999 wirksam gehemmt bzw. unterbrochen worden. Der Kläger werde durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung nicht hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) oder des SGB XII. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger diesbezüglich keinen Nachweis erbracht habe. Ein Ermes-sensfehlgebrauch der Beklagten bei ihrer Entscheidung über das Verrechnungsersu-chen sei nicht erkennbar.
Gegen das ihm am 21. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er verweist auf die von ihm erhobene Verjährungseinrede. Bei Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 351 EUR, eines Mehrdarfs in Höhe von 59,67 EUR, von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 536 EUR, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung in Höhe von 161,27 EUR sowie Versorgungsbeiträgen und Steuern in Höhe von 53,08 EUR seien Kosten für seinen notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1.161,02 EUR zu berücksichtigen, sodass bei der von ihm bezogenen Altersrente in Höhe von 939,10 EUR monatlich eine Aufrechnung bzw. Verrechnung unzulässig sei. Er verweist zum Nachweis seines Bedarfs auf die Kopie der Mitteilung der Beklagten über die Anpassung seiner Rente mit Wirkung zum 1. Juli 2008, aus der sich ein Rentenbe-trag in Höhe von monatlich 939,10 EUR und - unter Berücksichtigung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 60,57 EUR - ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 999,67 EUR ergibt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der KKH zum Verfahren beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages wird auf die Ge-richtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegen-stand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Senat hat andere Sozialversicherungsträger nicht nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 1 SGG notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Die KKH als Einzugstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder die Sozialversicherungsträger, die die Versi-cherung, aus der die Beitragsforderungen entstanden sind, durchgeführt haben, sind an dem im vorliegenden Verfahren streitigen Rechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch diesen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG liegen nicht vor.
Ein Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer notwendigen Beiladung ergibt sich daraus, dass die Forderung des ermächtigenden Sozialleistungsträgers gegen den Leistungs-berechtigten im Umfang einer erfolgreich durchgeführten Verrechnung unmittelbar erlischt (vgl. z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 52 SGB I RdNr. 15). Diese Rechtswirkung würde hier gegenüber allen Sozialversicherungsträgern eintreten, denen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmer durch den Kläger als Arbeitgeber Beitragsansprüche zustehen. Die Einzugstelle tritt nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnis als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführen, bleiben aber Gläubiger des Beitragsanspruchs (vgl. Wissing in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 h RdNr. 54; vgl. zur Rechtsbeziehung in Form eines Treuhandverhältnis-ses BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris). Der zur Verrechnung er-mächtigte Träger trifft indes eine eigene Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er der Verrechnungsermächtigung entsprechen will. Bejaht er zum Beispiel die Voraussetzungen einer Einrede oder wird im Rahmen eines Klageverfahrens festge-stellt, dass eine Einrede der zur Verrechnung gestellten Forderung entgegen steht, betrifft dies nicht den zur Verrechnung gestellten Anspruch selbst. Im vorliegenden Fall wäre die KKH nicht gehindert, die Forderung gegen den Kläger in anderer Weise durchzusetzen, ohne die Rechtsauffassung der Beklagten oder des Gerichts im vorliegenden Verfahren berücksichtigen zu müssen. Die Zulässigkeit des Verrech-nungsersuchens selbst, durch welches nach überwiegender Auffassung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Sozialleistungsträgern über die Verrechnung begrün-det wird, entfaltet keine Außenwirkung gegenüber demjenigen, dessen Leistungsan-spruch von der Verrechnung betroffen ist (vgl. z.B. Klose in Jahn, § 52 SGB I Rn. 6).
Der angefochtene Bescheid ist weder formell noch materiell rechtswidrig.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berech-tigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen hat und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Die Beklagte konnte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-tenschutz - SGB X) vornehmen. Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats, nach der eine Verrechnung in diese Handlungsform gekleidet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - juris). Die Verrechnung regelt öffentlich-rechtlich gegenüber dem Leistungsberechtigten, dass auf seinen Sozialleis-tungsanspruch teilweise eine Auszahlung des sich daraus ergebenden Geldbetrages nicht an ihn erfolgt, sondern dieser zur Erfüllung gegen ihn bestehender Forderungen eines anderen Sozialleistungsträgers einbehalten wird. Der Gesetzgeber hat der Behörde mit der Verrechnungsermächtigung auch die Möglichkeit zum Handeln im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X eröffnet, das hier - da die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 53 Abs. 2 SGB X nicht gegeben sind - durch Erlass eines Verwaltungsaktes abzuschließen war. Das dem verrechnenden Sozialleistungsträger zustehende Ermessen ("kann verrechnen") ist im Rahmen einer Entscheidung durch Verwaltungsakt auszuüben, da die gesetzli-chen Bestimmungen zum Schutz des Leistungsberechtigten an diese Handlungsform anknüpfen. So sieht § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X besondere Begründungsanforderungen für Ermessensentscheidungen vor. Auch die Vorschriften über die Rechtsbehelfsbeleh-rung (§ 36 SGB X) knüpft an die Entscheidung durch Verwaltungsakt an.
Bei den von der KKH geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Beitragsansprüche im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungs-berechtigten entstanden sind. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamt-sozialversicherungsbeitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (vgl. Werner in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 e Rn. 16), d.h. im vorliegenden Fall der Kläger. Maßgebend kann nur sein, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird. Diese Voraussetzungen liegen auch bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den diese schuldenden Arbeitgeber vor.
Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Beitragsansprüche der KKH für den Beitragszeitraum von März 1996 bis März 1997 sind fällig und mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden festgestellt. Die geschuldete Beitragsforderung war dem Kläger durch die Beitragsbescheide bekannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber zunächst selbst zu berechnen hatte. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben der KKH vom 3. Mai 1999 ist die der Verrechnungsermächtigung zugrunde liegende Forderung auch nochmals bezeichnet worden. Die aus der Beitragsforderung in Höhe von 24.061,72 EUR resultierenden Säumniszuschläge ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis-zuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Der Stand der Gesamtforderung lässt sich damit mit einfachsten Mitteln für den Kläger selbst zu jedem Zeitpunkt ermitteln. Im Übrigen ist dem Schrei-ben der KKH vom 3. Mai 1999 auch die Gesamthöhe der monatlich entstehenden Säumniszuschläge zu entnehmen.
Eine Verjährung der von dem Kläger geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge würde hier einer Verrechnung entgegen stehen. Folgt man der Rechtsauffassung des Klägers, lägen die Voraussetzungen des über § 45 Abs. 2 SGB I anwendbaren § 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine Aufrechnung auch mit Forderungen ermög-licht, die nach Entstehung der Aufrechnungslage verjähren, nicht vor. Denn der Zeitpunkt des Verjährungseintritts läge dann vor der Entstehung seines Rentenan-spruchs. Eine Verjährung der Beitragsforderung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, indes nicht erkennbar. Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in 30 Jahren, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Eine Zahlungs-unfähigkeit schließt den Vorsatz regelmäßig nicht aus (vgl. Segebrecht in Juris Praxis-Kommentar SGB IV, § 25 Rn. 37). Der Kläger trägt im vorliegenden Fall allerdings nicht einmal vor, bei Fälligkeit der hier zur Verrechnung gestellten Beiträge nicht in der Lage gewesen zu sein, auch nur einen - wenn auch nur geringfügigen - Teil der Beitragsfor-derung zu begleichen (vgl. auf den Maßstab der Unfähigkeit zur Beitragsabführung für die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 – NJW 1997, 133). Andere Umstände, aus denen sich eine Gutgläubigkeit des Klägers entnehmen lassen könnte, sind nicht vorgetragen worden.
Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung in Höhe von 188,21 EUR monatlich liegt unterhalb der Hälfte der dem Kläger zustehenden Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung nach dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu werden.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderten und damit für den hier angefochtenen Bescheid maßgebenden Fassung hat der Leistungsberech-tigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 RdNr. 68). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Berechnung die Feststellungen in der Bedürftigkeitsbescheinigung des Grundsicherungsträgers vom 10. März 2005 zugrun-de gelegt hat. Denn sie wäre nach dem Vortrag des Klägers sogar berechtigt gewesen, eine Verrechnung bis zur Hälfte der dem Kläger zustehenden Rentenansprüche vorzunehmen. Der Kläger hat keine Nachweise über seine monatlichen Einnahmen bzw. notwendigen Aufwendungen gemacht, zu denen zwingend auch Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau und zu den Vermögensverhältnissen gehört hätten. Nach seinen Angaben entsprechen die von der Abteilung Grundsiche-rung des Landrats des Landkreises M.-Q. zugrunde gelegten Rechengrößen nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Der Senat ist selbst nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nach seinen Angaben auf Grund der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden wäre.
Die Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB II erfüllt der Kläger nach §§ 7, 7a SGB II nicht, da er die für eine Leistungsberechtigung maßgebende Altersgrenze von höchstens 65 Jahren bereits vor Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten über-schritten hatte.
Soweit die Beklagte der von ihr festgesetzten Höhe des Verrechnungsbetrages das Ergebnis der Bedürftigkeitsberechnung des Landrats des Landkreises M.-Q. zugrunde gelegt, entspricht dies den dem Senat vorliegenden Informationen über die Einkom-mensverhältnisse des Klägers. Nachweise über einen Bedarf des Klägers bzw. der Bedarfsgemeinschaft, der über von der Beklagten zugrunde gelegten Bedarf hinaus-geht, lassen sich weder der Verwaltungsakte, noch der Gerichtsakte oder dem Vor-bringen des Klägers entnehmen. Eine bloße Behauptung genügt insoweit nicht. Das gilt u.a. für den vom Kläger vorgetragenen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Dem Gericht liegt weder ein Bescheid noch eine Ausweis der zuständigen Behörde vor, aus dem sich die Zuerkennung des Merkzeichens G entnehmen lässt. Dem Kläger ist auch im Rahmen des Berufungsver-fahrens Gelegenheit zu einer weiteren Konkretisierung seines Vorbringens unter Vorlage entsprechender Nachweise gegeben worden. Er hat in diesem Zusammen-hang insbesondere auf einen monatlichen Bedarf für Unterkunftskosten in Höhe von 536 EUR hingewiesen, der deutlich über den von ihm gegenüber der Beklagten dargeleg-ten Unterkunftskosten in Höhe von 300,02 EUR in seinem Schreiben vom 26. April 2005 liegt. Ein Mietvertrag, Kontoauszug oder Ähnliches ist dem Senat nicht zur Verfügung gestellt worden.
Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit ihrer Handlungsform durch Verwaltungsakt auch eine Ermessensentscheidung über die Durchführung und die Höhe der Verrech-nung vorgenommen. Da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse haben gewinnen lassen, konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschulde-ter Sozialversicherungsbeiträge abstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war vor dem Hintergrund des Beschlusses des 13. Senats des BSG vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärte Frage der Zulässigkeit einer Durchführung der Verrechung durch Verwal-tungsakt zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel erge-ben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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