Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 R 161/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein spezielles Hörgerät.
Der 1972 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit. Er ist seit 1994 als angelernter Produktionshelfer bzw. Maschinenführer tätig.
Der Kläger erwarb am 09.06.2006 Hörgeräte der Marke Atlas Comp Power zu einem Preis von 2.284,45 EUR. Die Krankenkasse des Klägers übernahm von diesem Betrag 1.183,00 EUR. Den übrigen Betrag von 1.101,45 EUR zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln.
Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten – sein Kostenübernahmeantrag wurde von der Krankenkasse an die Beklagte weitergeleitet – die Übernahme bzw. Erstattung dieses von der Krankenkasse nicht übernommenen Betrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung dieses Antrags legte der Kläger einen ärztlichen Befundbericht über seine Schwerhörigkeit vor. Er gab an, nur durch Versorgung mit dem erworbenen speziellen Hörgerättyp sei eine reibungslose Kommunikation am Arbeitsplatz möglich. Anderenfalls drohe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes.
Nach einer von der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers, der X GmbH & Co. KG in A-Stadt, eingeholten Auskunft vom 20.08.2006 ist der Kläger an einer Stanzmaschine tätig. Dort lege er Bögen ein und entnehme diese wieder nach dem Stanzen. Eine Kommunikation sei dabei vor allem aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich.
Mit Bescheid vom 12.09.2006 wies die Beklagte den Kostenübernahmeantrag ab. Eine Kostenübernahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nach § 9 SGB VI nicht möglich, da die Versorgung mit Hörgeräten grundsätzlich dem Leistungskatalog der Krankenversicherung zuzuordnen sei. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte käme nur in Betracht, sofern das Hörgerät ausschließlich berufsbedingt bzw. zur Berufsausübung notwendig ist. Dies sei insbesondere der Fall, wenn für die ausgeübte Tätigkeit ein besonders gutes Hörvermögen erforderlich ist und dieses nicht mit einem üblichen Hörgerät im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung korrigiert werden kann. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer sei jedoch ein Hörvermögen ausreichend, das auch mit normalen Hörgeräten erreicht werden kann. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen seien mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Der Kläger sei daher zur Berufsausübung nicht auf spezielle Hörgeräte angewiesen.
Hiergegen legte der Kläger 19.10.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, normale Hörgeräte genügten für seine Tätigkeit als Maschinenführer nicht. Am Arbeitsplatz schwanke die Lautstärke erheblich. Er müsse in der Lage sein, jederzeit Anweisungen und vor allem Warnungen von Kollegen wahrzunehmen. Dies sei nach Auskunft der Firma, die ihm die Hörgeräte verkauft habe, unter diesen Arbeitsplatzbedingungen nur mit diesem speziellen Hörgerätetyp möglich. Auch der Arbeitgeber habe ihn zum Kauf geeigneter Hörgeräte aufgefordert und einen möglichen Arbeitsplatzverlust in Aussicht gestellt, falls seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Hörvermögen eingeschränkt bleibe.
Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes ein. Nach dieser Stellungnahme, die sich auf eine allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung zum Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bezieht, setze die Tätigkeit des Maschinenführers nur ein normales, nicht aber ein besonderes Hörvermögen wie etwa bei der Tätigkeit eines Musikers voraus. Die Hörgeräteversorgung diene bei dem Kläger nur dazu, das Grundbedürfnis des Hörens zu erfüllen.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 zurück. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX umfassten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslaben auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Die Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die Beklagte käme nur in Betracht, wenn dieses ausschließlich für die Berufstätigkeit benötigt werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ein spezielles Hörvermögen sei für einen Maschinenführer nicht erforderlich, anders als etwa bei einem Musiker.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Gleiche wie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt. Zusätzlich hat der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, dass er als Produktionshelfer eingestellt sei und die Hörfähigkeit "in normalem Umfang" gewährleistet sein müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 zu verurteilen, die weiteren Kosten für die Versorgung mit den Hörgeräten der Marke Atlas Comp Power entsprechend der Rechnung der Firma Baumbach HörCom GmbH vom 09.06.2006 in Höhe von 1.101,45 EUR als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und hält die Voraussetzungen für die Kostenübernahme für nicht gegeben.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen und im Übrigen auf die Inhalte der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung der weiteren, von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten für seine Hörgeräteversorgung.
Der Rentenversicherungsträger gewährt nach den Bestimmungen der §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf die Gewährung besteht dabei kein Rechtsanspruch, sondern sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Regelungen der §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX sieht vor, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Kosten für Hilfsmittel umfassen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, es sei denn, der Arbeitgeber ist zur Bereitstellung der Hilfsmittel verpflichtet oder es handelt sich um eine medizinische Leistung.
Hier handelt es sich bei der Hörgeräteversorgung des Klägers um eine medizinische Leistung nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – dort wird die Versorgung mit Hörhilfen ausdrücklich aufgeführt –, die von den Krankenkassen gewährt wird. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Krankenkassen die Kosten ggf. – wie hier – nicht vollständig übernehmen (vgl. § 33 Abs. 2 SGB V, dazu Hess. Landessozialgericht, Urteil v. 31.01.2006, L 2 R 268/05).
Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX käme nur dann in Betracht, wenn die spezielle Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre (Hess. Landessozialgericht a.a.O.).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr nutzt der Kläger die Hörgeräte nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch außerhalb des Berufs. Die Hörgeräteversorgung dient damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören. Die Berufstätigkeit des Klägers erfordert auch kein spezielles, sondern nur ein normales Hörvermögen. Dies wird letztlich auch durch die vorliegende Arbeitgeberauskunft bestätigt. Es kommt demgegenüber bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht darauf an, dass feinsinnig zwischen bestimmten Tönen und Klängen unterschieden wird. Nur in diesem Fall aber – wenn also besondere Anforderungen an das Hörvermögen für den Beruf gerade charakteristisch sind – kommt eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, so etwa bei einem Musiker (dazu Hess. Landessozialgericht a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein spezielles Hörgerät.
Der 1972 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit. Er ist seit 1994 als angelernter Produktionshelfer bzw. Maschinenführer tätig.
Der Kläger erwarb am 09.06.2006 Hörgeräte der Marke Atlas Comp Power zu einem Preis von 2.284,45 EUR. Die Krankenkasse des Klägers übernahm von diesem Betrag 1.183,00 EUR. Den übrigen Betrag von 1.101,45 EUR zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln.
Im August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten – sein Kostenübernahmeantrag wurde von der Krankenkasse an die Beklagte weitergeleitet – die Übernahme bzw. Erstattung dieses von der Krankenkasse nicht übernommenen Betrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung dieses Antrags legte der Kläger einen ärztlichen Befundbericht über seine Schwerhörigkeit vor. Er gab an, nur durch Versorgung mit dem erworbenen speziellen Hörgerättyp sei eine reibungslose Kommunikation am Arbeitsplatz möglich. Anderenfalls drohe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes.
Nach einer von der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers, der X GmbH & Co. KG in A-Stadt, eingeholten Auskunft vom 20.08.2006 ist der Kläger an einer Stanzmaschine tätig. Dort lege er Bögen ein und entnehme diese wieder nach dem Stanzen. Eine Kommunikation sei dabei vor allem aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich.
Mit Bescheid vom 12.09.2006 wies die Beklagte den Kostenübernahmeantrag ab. Eine Kostenübernahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nach § 9 SGB VI nicht möglich, da die Versorgung mit Hörgeräten grundsätzlich dem Leistungskatalog der Krankenversicherung zuzuordnen sei. Eine Kostenübernahme durch die Beklagte käme nur in Betracht, sofern das Hörgerät ausschließlich berufsbedingt bzw. zur Berufsausübung notwendig ist. Dies sei insbesondere der Fall, wenn für die ausgeübte Tätigkeit ein besonders gutes Hörvermögen erforderlich ist und dieses nicht mit einem üblichen Hörgerät im Rahmen der Leistungen der Krankenversicherung korrigiert werden kann. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer sei jedoch ein Hörvermögen ausreichend, das auch mit normalen Hörgeräten erreicht werden kann. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen seien mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Der Kläger sei daher zur Berufsausübung nicht auf spezielle Hörgeräte angewiesen.
Hiergegen legte der Kläger 19.10.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, normale Hörgeräte genügten für seine Tätigkeit als Maschinenführer nicht. Am Arbeitsplatz schwanke die Lautstärke erheblich. Er müsse in der Lage sein, jederzeit Anweisungen und vor allem Warnungen von Kollegen wahrzunehmen. Dies sei nach Auskunft der Firma, die ihm die Hörgeräte verkauft habe, unter diesen Arbeitsplatzbedingungen nur mit diesem speziellen Hörgerätetyp möglich. Auch der Arbeitgeber habe ihn zum Kauf geeigneter Hörgeräte aufgefordert und einen möglichen Arbeitsplatzverlust in Aussicht gestellt, falls seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf das Hörvermögen eingeschränkt bleibe.
Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes ein. Nach dieser Stellungnahme, die sich auf eine allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung zum Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bezieht, setze die Tätigkeit des Maschinenführers nur ein normales, nicht aber ein besonderes Hörvermögen wie etwa bei der Tätigkeit eines Musikers voraus. Die Hörgeräteversorgung diene bei dem Kläger nur dazu, das Grundbedürfnis des Hörens zu erfüllen.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 zurück. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX umfassten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslaben auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Die Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die Beklagte käme nur in Betracht, wenn dieses ausschließlich für die Berufstätigkeit benötigt werde, was hier jedoch nicht der Fall sei. Ein spezielles Hörvermögen sei für einen Maschinenführer nicht erforderlich, anders als etwa bei einem Musiker.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Gleiche wie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführt. Zusätzlich hat der Kläger eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, dass er als Produktionshelfer eingestellt sei und die Hörfähigkeit "in normalem Umfang" gewährleistet sein müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2007 zu verurteilen, die weiteren Kosten für die Versorgung mit den Hörgeräten der Marke Atlas Comp Power entsprechend der Rechnung der Firma Baumbach HörCom GmbH vom 09.06.2006 in Höhe von 1.101,45 EUR als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und hält die Voraussetzungen für die Kostenübernahme für nicht gegeben.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen und im Übrigen auf die Inhalte der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung der weiteren, von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten für seine Hörgeräteversorgung.
Der Rentenversicherungsträger gewährt nach den Bestimmungen der §§ 9 ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf die Gewährung besteht dabei kein Rechtsanspruch, sondern sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Regelungen der §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX sieht vor, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Kosten für Hilfsmittel umfassen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, es sei denn, der Arbeitgeber ist zur Bereitstellung der Hilfsmittel verpflichtet oder es handelt sich um eine medizinische Leistung.
Hier handelt es sich bei der Hörgeräteversorgung des Klägers um eine medizinische Leistung nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – dort wird die Versorgung mit Hörhilfen ausdrücklich aufgeführt –, die von den Krankenkassen gewährt wird. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Krankenkassen die Kosten ggf. – wie hier – nicht vollständig übernehmen (vgl. § 33 Abs. 2 SGB V, dazu Hess. Landessozialgericht, Urteil v. 31.01.2006, L 2 R 268/05).
Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX käme nur dann in Betracht, wenn die spezielle Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre (Hess. Landessozialgericht a.a.O.).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr nutzt der Kläger die Hörgeräte nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch außerhalb des Berufs. Die Hörgeräteversorgung dient damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören. Die Berufstätigkeit des Klägers erfordert auch kein spezielles, sondern nur ein normales Hörvermögen. Dies wird letztlich auch durch die vorliegende Arbeitgeberauskunft bestätigt. Es kommt demgegenüber bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht darauf an, dass feinsinnig zwischen bestimmten Tönen und Klängen unterschieden wird. Nur in diesem Fall aber – wenn also besondere Anforderungen an das Hörvermögen für den Beruf gerade charakteristisch sind – kommt eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, so etwa bei einem Musiker (dazu Hess. Landessozialgericht a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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