Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 AS 2956/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 56/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweilige Anordnung-Vermögen-Grundfreibetrag-Vermögensverwertung-Verbindlichkeiten
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am 19 geborene, allein stehende Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis 30. September 2008 laufend Leistungen nach dem SGB II. Er ist Inhaber eines Bausparvertrages, der zum 31. Dezember 2007 ein Guthaben i.H.v. 10.887,84 EUR aufwies. Über weiteres Vermögen verfügt er nicht. Nachdem ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2008 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2008 bewilligt hatte, stellte er unter dem 30. September 2008 einen Antrag auf Weiterbewilligung der ALG II-Leistungen. Die Antragsgegnerin machte ihn mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 darauf aufmerksam, dass sein Vermögen den Freibetrag übersteige und forderte ihn auf, nach einer Terminabsprache bis spätestens 6. November 2008 persönlich vorzusprechen. Am 21. Oktober 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Vom 22. Oktober bis 19. November 2008 hat er an einer von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Leistungsantrag vom 31. März 2008 (gemeint war wohl der Leistungsantrag vom 30. September 2008) mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen betrage 10.887,84 EUR und übersteige den Grundfreibetrag i.H.v. 9.000,00 EUR. Unter dem 10. Dezember 2008 hat das SG die Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob seitens des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt und ggf. dieser bereits durch die Antragsgegnerin entschieden worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 18. Dezember 2008 mitgeteilt, er habe den Bescheid vom 27. Oktober 2008 nicht erhalten. Lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 habe er nach Rückkehr aus der Rehabilitationskur in der Post vorgefunden. Er werde den Bausparvertrag unverzüglich auflösen und rechne nach Erfüllung seiner Schuldverpflichtungen mit einem Restvermögen von 5.000,00 EUR. Bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das SG hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei nicht hilfebedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfüge. Gegen den ihm am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Verwertung des Bausparvertrages werde von der Antragsgegnerin seit April 2008 angemahnt. Es sei auch bereits eine Klage vom 29. Juni 2008 vor dem SG anhängig (S 26 AS 1851/08 - Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2008 die Leistungsbewilligung vom 1. April bis 21. Mai 2007 aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert, da der Antragsteller mit seinem Bausparvertrag über ein nicht nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen verfüge, das zum Bestreiten des Lebensunterhaltes für die o.g. Zeit ausgereicht habe.) Er wendet im Wesentlichen ein, dass im Falle einer Verwertung des Bausparvertrages kein höherer Betrag als etwa 5.000,00 EUR übrig bleiben würde, da er noch Altverbindlichkeiten zu tilgen habe. Insbesondere verweist er auf Schulden i.H.v. 2.300,00 EUR, die er bei Herrn N. habe. Ausweislich dessen Erklärung werde derzeit die Rückzahlung des Darlehens nicht geltend gemacht, solange auch die Antragsgegnerin nicht die Verwertung des Bausparguthabens fordere. Mittlerweile drohten auch Umzug und Zwangsräumung. Er benötige ferner notwendige Medikamente. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 15. Januar 2009 Bezug genommen. Unter dem 2. Februar 2009 hat der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gestellt und in diesem Antrag angegeben, er habe seinen Bausparvertrag gekündigt. Mit Schreiben vom 19. März 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, das Kündigungsschreiben zum Bausparvertrag und den Nachweis über den ausgezahlten Betrag bis zum 5. April 2009 einzureichen. Unter dem 27. März 2009 hat der Senat dem Antragsteller aufgetragen, zur Glaubhaftmachung seines Anspruches das Kündigungsschreiben zu übersenden und mitzuteilen, wann das Guthaben in welcher Höhe zur Auszahlung kommen werde. Diese Angaben würden benötigt, um einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit vom Ausspruch der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens prüfen zu können. Beide Schreiben hat der Antragsteller unbeantwortet gelassen. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16. Dezember 2008 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht und keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Antragstellers bestehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ob derzeit eine existentielle Notlage besteht, kann der Senat daher offen lassen.
1. Der Senat hat die Anträge aus dem Beschwerdeschreiben vom 15. Januar 2009 dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des SG weiterhin vorläufig die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende begehrt. Die ebenfalls im Schreiben niedergelegten 15 Feststellungsanträge hat der Senat unberücksichtigt gelassen. Gemäß dem für Feststellungsklagen geltenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19) ist ein Antrag auf Feststellung nur zulässig, soweit ein Kläger seine Rechte nicht im Wege eines Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil in einem solchen Verfahren nicht mehr oder anderes zugesprochen werden kann, als in einem Hauptsacheverfahren möglich wäre. Der Antragsteller hat hier die Möglichkeit, mittels eines Leistungsantrages sein Begehren zu verfolgen. Vorliegend ist trotz des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2008 die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG das richtige Rechtsmittel. Der Senat geht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass der Ablehnungsbescheid dem Antragsteller nicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bekannt gegeben worden und daher nicht wirksam geworden ist. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift vorliegend nicht, da Zweifel am tatsächlichen Zugang des Bescheides bestehen. Der Antragsteller hat angegeben, den Bescheid nicht erhalten zu haben; lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 habe ihn erreicht. Da es ihm nicht möglich ist, nähere Angaben zu machen, reicht hier ein einfaches Bestreiten aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Tatsachen benannt, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Antragsteller den Bescheid erhalten hat. Auch ist nicht nachzuvollziehen, ob das SG den Bescheid als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 an den Antragsteller übersandt hat.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Senat geht davon aus, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2008 55 Jahre alte Antragsteller erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Er ist jedoch nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann. Der Antragsteller verfügt über ein die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II übersteigendes Vermögen von mindestens 1.887,84 EUR (Stand des Guthabens auf dem Bausparvertrag vom 31. Dezember 2007: 10.887,84 EUR). Der Bausparvertrag wurde auch im Jahr 2008 vom Antragsteller weiter geführt. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, mithin auch ein Guthaben eines Bausparvertrages. Von diesem Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens i.H.v. 3.100,00 EUR sowie nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR abzusetzen, mithin hier 9.000,00 EUR (55 x 150,00 EUR + 750,00 EUR). Soweit das Vermögen den Freibetrag übersteigt, ist es zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Solange der Antragsteller über das Bausparguthaben in einer die Freibeträge des § 12 SGB II übersteigenden Höhe verfügt und keine Anstrengungen zur Verwertung unternimmt, ist eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen. Die Verwertung des Bausparvertrages ist nicht i.S. § 12 Abs. 2 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich oder würde für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R, juris). Der Wert des Bausparvertrages bestimmt sich nach seinem Guthaben, hier am 31. Dezember 2007 auf 10.887,84 EUR. Für die Verwertung könnte der Antragsteller den Bausparvertrag zunächst teilen, um einen dieser Teilverträge (und nicht den ganzen Bausparvertrag) zu kündigen. Dafür entstünde nach der ab 1. Januar 2008 gültigen Entgelttabelle der L. -Bausparkasse eine Gebühr i.H.v. 25,00 EUR je neu entstehenden Vertrag. Diese nur geringen Kosten führen vorliegend nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller nach eigenen Angaben nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten vom Bausparguthaben kein höherer Betrag als 5.000,00 EUR verbleiben würde. Der Bedürftigkeitsprüfung im SGB II ist eine Saldierung aller Aktiva und Passiva fremd. Dies folgt aus der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II. Die staatliche Fürsorge soll erst eingreifen, wenn der Hilfebedürftige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist nur geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers mit dem Bausparguthaben derart in Verbindung stehen, bestehen nicht. Auch hat der Antragsteller weder Tatsachen oder besonderen Umstände vorgetragen, noch sind die für den Senat ersichtlich, die es nahe legen könnten, dass die Verwertung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten. Es kommt auch keine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II in Betracht. Danach sind die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn sonst eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antragsteller benötigt nach eigenen Angaben ca. 4 Wochen für die Verwertung des Bausparvertrages, d.h. von der Kündigung des (Teil-)Vertrages bis zur Auszahlung des Guthabens. In dieser Zeit ist die Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin unter Abtretung der Forderung aus dem Bausparvertrag möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller zumindest einen Teil des Guthabens zur Auszahlung bringen lassen will. Er hat zwar mehrfach behauptet, den Vertrag gekündigt zu haben. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderungen weder der Antragsgegnerin noch dem Senat diese Angaben durch Vorlage einer Kopie des Kündigungsschreibens oder einer Auszahlungsmitteilung der Bausparkasse glaubhaft gemacht. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Kündigung erfolgt ist. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am 19 geborene, allein stehende Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis 30. September 2008 laufend Leistungen nach dem SGB II. Er ist Inhaber eines Bausparvertrages, der zum 31. Dezember 2007 ein Guthaben i.H.v. 10.887,84 EUR aufwies. Über weiteres Vermögen verfügt er nicht. Nachdem ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2008 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2008 bewilligt hatte, stellte er unter dem 30. September 2008 einen Antrag auf Weiterbewilligung der ALG II-Leistungen. Die Antragsgegnerin machte ihn mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 darauf aufmerksam, dass sein Vermögen den Freibetrag übersteige und forderte ihn auf, nach einer Terminabsprache bis spätestens 6. November 2008 persönlich vorzusprechen. Am 21. Oktober 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Vom 22. Oktober bis 19. November 2008 hat er an einer von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Leistungsantrag vom 31. März 2008 (gemeint war wohl der Leistungsantrag vom 30. September 2008) mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Das zu berücksichtigende Vermögen betrage 10.887,84 EUR und übersteige den Grundfreibetrag i.H.v. 9.000,00 EUR. Unter dem 10. Dezember 2008 hat das SG die Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob seitens des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Oktober 2008 Widerspruch eingelegt und ggf. dieser bereits durch die Antragsgegnerin entschieden worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 18. Dezember 2008 mitgeteilt, er habe den Bescheid vom 27. Oktober 2008 nicht erhalten. Lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 habe er nach Rückkehr aus der Rehabilitationskur in der Post vorgefunden. Er werde den Bausparvertrag unverzüglich auflösen und rechne nach Erfüllung seiner Schuldverpflichtungen mit einem Restvermögen von 5.000,00 EUR. Bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das SG hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er sei nicht hilfebedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfüge. Gegen den ihm am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Verwertung des Bausparvertrages werde von der Antragsgegnerin seit April 2008 angemahnt. Es sei auch bereits eine Klage vom 29. Juni 2008 vor dem SG anhängig (S 26 AS 1851/08 - Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2008 die Leistungsbewilligung vom 1. April bis 21. Mai 2007 aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert, da der Antragsteller mit seinem Bausparvertrag über ein nicht nach § 12 SGB II geschütztes Vermögen verfüge, das zum Bestreiten des Lebensunterhaltes für die o.g. Zeit ausgereicht habe.) Er wendet im Wesentlichen ein, dass im Falle einer Verwertung des Bausparvertrages kein höherer Betrag als etwa 5.000,00 EUR übrig bleiben würde, da er noch Altverbindlichkeiten zu tilgen habe. Insbesondere verweist er auf Schulden i.H.v. 2.300,00 EUR, die er bei Herrn N. habe. Ausweislich dessen Erklärung werde derzeit die Rückzahlung des Darlehens nicht geltend gemacht, solange auch die Antragsgegnerin nicht die Verwertung des Bausparguthabens fordere. Mittlerweile drohten auch Umzug und Zwangsräumung. Er benötige ferner notwendige Medikamente. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 15. Januar 2009 Bezug genommen. Unter dem 2. Februar 2009 hat der Antragsteller erneut bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gestellt und in diesem Antrag angegeben, er habe seinen Bausparvertrag gekündigt. Mit Schreiben vom 19. März 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, das Kündigungsschreiben zum Bausparvertrag und den Nachweis über den ausgezahlten Betrag bis zum 5. April 2009 einzureichen. Unter dem 27. März 2009 hat der Senat dem Antragsteller aufgetragen, zur Glaubhaftmachung seines Anspruches das Kündigungsschreiben zu übersenden und mitzuteilen, wann das Guthaben in welcher Höhe zur Auszahlung kommen werde. Diese Angaben würden benötigt, um einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit vom Ausspruch der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens prüfen zu können. Beide Schreiben hat der Antragsteller unbeantwortet gelassen. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16. Dezember 2008 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ab Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht und keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung des Antragstellers bestehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ob derzeit eine existentielle Notlage besteht, kann der Senat daher offen lassen.
1. Der Senat hat die Anträge aus dem Beschwerdeschreiben vom 15. Januar 2009 dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des SG weiterhin vorläufig die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende begehrt. Die ebenfalls im Schreiben niedergelegten 15 Feststellungsanträge hat der Senat unberücksichtigt gelassen. Gemäß dem für Feststellungsklagen geltenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19) ist ein Antrag auf Feststellung nur zulässig, soweit ein Kläger seine Rechte nicht im Wege eines Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil in einem solchen Verfahren nicht mehr oder anderes zugesprochen werden kann, als in einem Hauptsacheverfahren möglich wäre. Der Antragsteller hat hier die Möglichkeit, mittels eines Leistungsantrages sein Begehren zu verfolgen. Vorliegend ist trotz des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2008 die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG das richtige Rechtsmittel. Der Senat geht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass der Ablehnungsbescheid dem Antragsteller nicht nach § 37 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bekannt gegeben worden und daher nicht wirksam geworden ist. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift vorliegend nicht, da Zweifel am tatsächlichen Zugang des Bescheides bestehen. Der Antragsteller hat angegeben, den Bescheid nicht erhalten zu haben; lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 habe ihn erreicht. Da es ihm nicht möglich ist, nähere Angaben zu machen, reicht hier ein einfaches Bestreiten aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 4/06 R, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Tatsachen benannt, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Antragsteller den Bescheid erhalten hat. Auch ist nicht nachzuvollziehen, ob das SG den Bescheid als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 an den Antragsteller übersandt hat.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Senat geht davon aus, dass der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2008 55 Jahre alte Antragsteller erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Er ist jedoch nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann. Der Antragsteller verfügt über ein die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II übersteigendes Vermögen von mindestens 1.887,84 EUR (Stand des Guthabens auf dem Bausparvertrag vom 31. Dezember 2007: 10.887,84 EUR). Der Bausparvertrag wurde auch im Jahr 2008 vom Antragsteller weiter geführt. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, mithin auch ein Guthaben eines Bausparvertrages. Von diesem Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens i.H.v. 3.100,00 EUR sowie nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR abzusetzen, mithin hier 9.000,00 EUR (55 x 150,00 EUR + 750,00 EUR). Soweit das Vermögen den Freibetrag übersteigt, ist es zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Solange der Antragsteller über das Bausparguthaben in einer die Freibeträge des § 12 SGB II übersteigenden Höhe verfügt und keine Anstrengungen zur Verwertung unternimmt, ist eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen. Die Verwertung des Bausparvertrages ist nicht i.S. § 12 Abs. 2 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich oder würde für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R, juris). Der Wert des Bausparvertrages bestimmt sich nach seinem Guthaben, hier am 31. Dezember 2007 auf 10.887,84 EUR. Für die Verwertung könnte der Antragsteller den Bausparvertrag zunächst teilen, um einen dieser Teilverträge (und nicht den ganzen Bausparvertrag) zu kündigen. Dafür entstünde nach der ab 1. Januar 2008 gültigen Entgelttabelle der L. -Bausparkasse eine Gebühr i.H.v. 25,00 EUR je neu entstehenden Vertrag. Diese nur geringen Kosten führen vorliegend nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller nach eigenen Angaben nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten vom Bausparguthaben kein höherer Betrag als 5.000,00 EUR verbleiben würde. Der Bedürftigkeitsprüfung im SGB II ist eine Saldierung aller Aktiva und Passiva fremd. Dies folgt aus der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II. Die staatliche Fürsorge soll erst eingreifen, wenn der Hilfebedürftige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist nur geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers mit dem Bausparguthaben derart in Verbindung stehen, bestehen nicht. Auch hat der Antragsteller weder Tatsachen oder besonderen Umstände vorgetragen, noch sind die für den Senat ersichtlich, die es nahe legen könnten, dass die Verwertung für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten. Es kommt auch keine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II in Betracht. Danach sind die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn sonst eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antragsteller benötigt nach eigenen Angaben ca. 4 Wochen für die Verwertung des Bausparvertrages, d.h. von der Kündigung des (Teil-)Vertrages bis zur Auszahlung des Guthabens. In dieser Zeit ist die Gewährung eines Darlehens durch die Antragsgegnerin unter Abtretung der Forderung aus dem Bausparvertrag möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller zumindest einen Teil des Guthabens zur Auszahlung bringen lassen will. Er hat zwar mehrfach behauptet, den Vertrag gekündigt zu haben. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderungen weder der Antragsgegnerin noch dem Senat diese Angaben durch Vorlage einer Kopie des Kündigungsschreibens oder einer Auszahlungsmitteilung der Bausparkasse glaubhaft gemacht. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Kündigung erfolgt ist. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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