Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1610/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. R. für das anhängige Berufungsverfahren L 11 KR 1610/09 gewährt.
Gründe:
Das Berufungsverfahren hat nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung gegenwärtig Erfolgsaussicht, wobei es einer ergänzenden Sachaufklärung bedarf. Nach den vorliegenden Befundberichten von Dr. K. wurde am 14. September 2007 von zunehmenden Beschwerden auch unter Schmerzmedikation mit möglicher OP-Indikation berichtet, die bildgebende Diagnostik der MR-LWS vom 28. September 2007 ergab einen großen, nach cranial sequestrierten Bandscheibenvorfall Lw5/Sw1 rechts, Lw4/5 Protrusion mit HIZ und Foramenstenose beidseits. Nach der gebotenen summarischen Prüfung kann daher nach dem 3. September 2007 kaum von einer Besserung des Gesundheitszustandes und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als dann am 10.10.2007 tatsächlich die Sequestrektomie durchgeführt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Berufungsverfahren hat nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung gegenwärtig Erfolgsaussicht, wobei es einer ergänzenden Sachaufklärung bedarf. Nach den vorliegenden Befundberichten von Dr. K. wurde am 14. September 2007 von zunehmenden Beschwerden auch unter Schmerzmedikation mit möglicher OP-Indikation berichtet, die bildgebende Diagnostik der MR-LWS vom 28. September 2007 ergab einen großen, nach cranial sequestrierten Bandscheibenvorfall Lw5/Sw1 rechts, Lw4/5 Protrusion mit HIZ und Foramenstenose beidseits. Nach der gebotenen summarischen Prüfung kann daher nach dem 3. September 2007 kaum von einer Besserung des Gesundheitszustandes und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als dann am 10.10.2007 tatsächlich die Sequestrektomie durchgeführt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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