L 1 AS 2414/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4715/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2414/09 PKH-B
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In den Verfahren S 14 AS 4716/07 und S 14 AS 4715/07, die durch Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 7. August 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4715/07 verbunden worden sind, steht in der Sache der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für zwei Widerspruchsverfahren im Streit. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 12. Mai 2009 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Seite zwei bis vier oben der Gründe der angefochtenen Entscheidung inhaltlich Bezug genommen.

Gegen den Beschluss des SG hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 18. Mai 2009 Beschwerde zum SG eingelegt, die dem LSG am 27. Mai 2009 zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Verfahren S 14 AS 4715/07 Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Gem. § 73 a SGG sind die Vorschriften der ZPO über die PKH in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114-127 ZPO).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Randnummer 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Erfolgsaussicht dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgaussicht ist auch im PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers/Antragstellers eingetreten ist (Meyer-Ladewig aaO, § 73 a, RandNr. 7 d mwN). Im vorliegenden Fall ist keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Klägers eingetreten. Deshalb ist hier für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats abzustellen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das SG zu Recht entschieden, dass den Klagen keine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt und der Beklagte daher zu Recht die Übernahme der Kosten für zwei Widerspruchsverfahren abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des SG auf Seite vier Mitte bis sieben der Gründe der Entscheidung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf inhaltlich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zum Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist deshalb nur ergänzend auszuführen, dass der eigene Vortrag insoweit widersprüchlich erscheint, als die Klägerin selbst gegen das Schreiben vom 4. April 2007 keinen Widerspruch eingelegt, sondern mit Schreiben vom 17. April 2004 die in dem Schreiben vom 4. April 2007 geforderte Mietbescheinigung vorgelegt und weitere Ausführungen zur Höhe der Miete gemacht hat. Gerade aus ihrer "sozialrechtlichen Laiensicht", auf die der Bevollmächtigte zur Beschwerdebegründung abstellt, hat sie das Schreiben des Beklagten vom 4. April 2007 offenbar nicht als Verwaltungsakt angesehen, der durch Widerspruch angefochten werden musste.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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