L 12 AS 4643/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3149/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4643/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 8. September 2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Nachzahlung eines Betrags in Höhe von 104,94 EUR verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte zum Abzug einer Nutzungspauschale für Teilmöblierung im Rahmen der Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 12. Juni bis 31. Dezember 2007 berechtigt ist.

Der 1951 geborene Kläger ist chronisch alkoholkrank und leidet an Diabetes mellitus. Ab dem 1. März 2001 bewohnte er ein Ein-Zimmer-Appartement mit einer Wohnfläche von 26 qm in einer Außenwohngruppe der Einrichtung für Suchtkranke D., betreutes Wohnen B. S ... Nach dem mit der Einrichtung abgeschlossenen Mietvertrag wurden mit vermietet: Bett mit Rost, Kleiderschrank, Tisch, Lampen, zwei Stühle, Nachtschrank, Kommode, TV-Wagen, Hängeschrank, fünf Stores und zwei mal zwei Gardinen. Im hier streitigen Zeitraum belief sich die Gesamtmiete auf 220,00 EUR, davon entfielen 132,50 EUR auf die Kaltmiete, 28,50 EUR auf Nebenkosten, 44,50 EUR auf Heizung/Warmwasser, 12,00 EUR auf Strom und 2,50 EUR auf den Kabelanschluss. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Mai 2007 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld beginnend ab 11. Juni 2007 in Höhe von 16,19 EUR kalendertäglich für die Dauer von 540 Kalendertagen bewilligt.

Am 12. Juni 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 12. bis 30. Juni 2007 Leistungen in Höhe von 79,87 EUR und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 128,11 EUR. Dabei legt die Beklagte neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR zugrunde und berücksichtigte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 185,68 EUR. Sie berücksichtigte Einkommen in Höhe von 485,70 EUR (Arbeitslosengeld) abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR und berechnete für Juni die Leistungen zeitanteilig.

Mit seinem Widerspruch vom 3. Juli 2007 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Teilmöblierung. Diese Kosten seien nicht reduzierbar, da die Teilmöblierung Bestandteil der Wohnung, des Mietvertrags und der Kosten der Unterkunft sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Von den geltend gemachten Unterkunftskosten könnten nicht übernommen werden: Stromkosten in Höhe von 12,00 EUR und Kosten für Warmwasser in Höhe von 6,53 EUR, da diese bereits in der monatlichen Regelleistung enthalten seien sowie für die vorhandene Teilmöblierung 27,93 EUR monatlich. Bei vorhandener Teilmöblierung sei ein Abzug von 8,05 % der Regelleistung vorgeschrieben, dies ergebe bei 347,00 EUR einen Abzug von 27,93 EUR. Die Teilmöblierung sei gemäß der Rechtsprechung zu berücksichtigen, da sie einen geldwerten Vorteil bedeute. Insgesamt seien dem Kläger 173,54 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Zu seinen Gunsten seien aufgrund zu wenig berechneter Teilmöblierung 185,58 EUR bewilligt worden.

Mit seiner Klage vom 16. November 2007 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Pauschale für die Teilmöblierung der Instandhaltung diene und er sich den Kosten nicht entziehen könne, da diese Teil der Miete seien (unter Hinweis auf Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden- Württemberg - L 12 AS 3932/06 - und - L 7 SO 5988/07 -).

Mit Urteil vom 8. September 2008 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12. Juni bis 31. Dezember 2007 106,80 EUR nachzuzahlen. Hierbei hat es ausgeführt, dass der Kläger mit dem D. einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zwar handele es sich bei dem Vermieter um eine Einrichtung, die im Bereich der Suchthilfe tätig sei und neben der reinen Vermietung auch Betreuungsleistungen erbringe. Es sei jedoch zentraler Inhalt des Therapieansatzes, den Betroffenen ein weitgehend eigenständiges Leben zu ermöglichen und gerade keine Heimunterbringung. Der Aufenthalt in den Appartements in B. S. erfolge im Anschluss an den stationären Aufenthalt, Ziel sei die Erprobung und Einübung eines eigenständigen, suchtmittelfreien Lebens in der Gesellschaft. Die anfallenden Kosten seien auch angemessen, sie entsprächen den von der Beklagten anhand des qualifizierten Mietspiegels für B. S. entwickelten Angemessenheitskriterien, wonach die angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten bei 232,00 EUR liege. Zur Mietsache gehöre vorliegend auch die Wohnungseinrichtung, die Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung sei folglich Teil der Miete. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtfertige sich dieses Ergebnis auch mit Blick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, welche eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiere, die zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren sei. Umso mehr sei die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz- gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibe. Anzuerkennen sei somit die Kaltmiete von 132,50 EUR, Nebenkosten (inklusive Kabel) von 31,00 EUR, Heizkosten von 44,50 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 6,22 EUR, monatlich insgesamt somit 201,78 EUR. Da die Beklagte nur 185,68 EUR bewilligt habe, seien monatlich 16,10 EUR nachzuzahlen, wobei für Juni 2007 ein Anteil von 19/30 (10,20 EUR) zu zahlen sei, insgesamt betrage die Nachzahlung 106,80 EUR. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit ihrer am 2. Oktober 2008 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich das SG auf eine Entscheidung des LSG Baden- Württemberg vom 17. April 2008 (- L 7 SO 5988/07 -) stütze, wobei es sich bei dieser Entscheidung jedoch um einen Einzelfall handele. Die Situation sei nicht vergleichbar, da der Berufungsbeklagte kein psychisch kranker Mensch sei, der auf ständige Hilfe angewiesen sei, sondern wieder ein weitgehend eigenständiges Leben führen solle. Auch wäre er gegenüber anderen Hilfebedürftigen im Vorteil, da er durch die Pauschale keinen Ersatzbeschaffungen ausgesetzt sei, welche Andere aus der Regelleistung zu bestreiten hätten. Da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen sei, werde auf die grundsätzliche Bedeutung hingewiesen.

Die Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 8. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, dass der D. im Rahmen des betreuten Wohnens Wohnungen bzw. Zimmer an wohnungslose und suchtkranke Menschen vermiete, welche auf dem D. beschäftigt und betreut würden. Der Kläger, der zwischenzeitlich wegen eines Rückfalls wieder stationär auf dem D. untergebracht sei, habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in einer Außenwohngruppe des betreuten Wohnens gelebt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er damals auf diese betreute Wohnform angewiesen und außerstande gewesen, sich eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten. Gerade chronisch alkoholabhängigkeitskranke und von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen bedürften dieser ambulant betreuten Wohnformen, um wieder ein weitgehend eigenständiges Leben führen zu können. Insoweit unterscheide sich der Kläger von gesunden und sozial integrierten Grundsicherungsbeziehern, so dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist auch statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch weitgehend unbegründet, das SG hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Lediglich bei Berechnung der Höhe der Nachzahlung ist zu Gunsten der Beklagten von einem niedrigeren Betrag auszugehen.

Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).

Streitgegenstand ist allein der Bewilligungszeitraum 12. Juni bis 31. Dezember 2007 gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2007 und insoweit lediglich die Frage der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung, da bereits der Kläger seinen Widerspruch zulässigerweise auf diese Frage eingegrenzt hat (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217).

Der Kläger gehört nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Kreis der Berechtigten für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, er ist insbesondere auch hilfebedürftig. Das vorhandene Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 485,70 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) ist zunächst auf die von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen anzurechnen (vgl. § 19 Satz 3 SGB II). Maßgeblich sind insoweit die Regelleistung von 345,00 EUR bzw. ab 1. Juli 2007 347,00 EUR und der Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR, wobei dieser von der Beklagten bestandskräftig festgestellte Bedarf auch vom Senat bei seiner Berechnung zugrunde zu legen ist.

Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktors im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris)). Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3).

Auf dieser Grundlage ist für Baden-Württemberg von einer Wohnfläche von 45 qm für einen Einpersonenhaushalt auszugehen (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung der Bindung in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240/245) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248).

Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich im vorliegenden Fall auf Bad Saulgau. Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und kann im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungsgebiet handelt (vgl. zuletzt, BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris)). Unter Berücksichtigung des vorliegenden qualifizierten Mietspiegels für Bad Saulgau ergibt sich unter Anwendung der Produkttheorie ein als angemessen anzusehender Kaltmietpreis für einen Einpersonenhaushalt von 232,00 EUR. Da sogar die vom Kläger zu entrichtende Gesamtmiete mit 220,00 EUR niedriger ist, bestehen an der Angemessenheit der Kosten keine Zweifel.

Vorliegend nicht streitig ist, dass die Stromkosten in Höhe von 12,00 EUR nicht zu den Unterkunftskosten gehören und eine Warmwasserpauschale in Abzug gebracht werden darf (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Auch die Kabelgebühren gehören zu den zu übernehmenden Nebenkosten, da der Kläger nach dem Mietvertrag zur Tragung dieser Gebühren verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris)).

Hingegen ist die Beklagte nicht berechtigt, eine Nutzungspauschale für die vorhandene Teilmöblierung der Wohnung abzuziehen. Vorliegend wurde ein Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem D. und dem Kläger abgeschlossen. Bei der hier vorliegenden betreuten Wohnform in einer Außenwohngruppe liegt zur Überzeugung des Senats unzweifelhaft ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, wobei der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2008 - L 7 SO 5988/07 -; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens von der Heimunterbringung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - (beide juris)). Zur Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung, wie sie im Mietvertrag im Einzelnen aufgelistet ist. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung dieser Einrichtung ist folglich Teil der Miete, die der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. In § 3 des Mietvertrags vom 15. Februar 2001 ist insoweit ausdrücklich geregelt, dass die Kaltmiete monatlich 260,00 DM beträgt einschließlich Teilmöblierung. Damit stellt auch die Nutzungsentschädigung für die Teilmöblierung zivilrechtlich einen Teil des Mietzinses dar und zählt zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 - (juris), LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2008, a.a.O.). Der Kläger konnte das Ein-Zimmer-Appartement auch nur möbliert anmieten. Gerade im Hinblick auf den Zweck der Heranführung von Suchtkranken an ein möglichst eigenständiges Leben in den Außenwohngruppen ist die mit der Vermietung möblierter Zimmer verbundene Entlastung der Betroffenen nach dem Konzept des D. notwendig, so dass die vorhandene Möblierung nicht zu Disposition der Betroffenen steht. Entsprechend ist auch im Mietvertrag hierfür nicht eigens ein eigenständiger Betrag als Nutzungsentgelt ausgewiesen, sondern die Möblierung ist unmittelbar in die Bemessung der Kaltmiete eingeflossen. Die in der Kaltmiete enthaltenen Kosten für die Nutzung der Möblierung sind daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu rechnen. Insoweit kommt es allein darauf an, ob sich der Mietpreis für die nur möbliert anzumietende Wohnung insgesamt noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231 zu den Kosten für eine Garage; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - (juris) zu einem Küchenmöbelzuschlag; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - (bisher nur als Pressemitteilung vorliegend) zu einem Zuschlag für Kücheneinrichtung). Dies ist hier der Fall, da - wie oben ausgeführt - von einem als angemessenen anzusehenden Kaltmietpreis von 232,00 EUR auszugehen ist. Mit 132,50 EUR inklusive der Nutzungsentschädigung für die Möblierung liegt die hier zu zahlende Kaltmiete sogar erheblich darunter.

Eine Bevorzugung des Klägers gegenüber anderen Hilfebedürftigen vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Zum Einen sind vorliegend keine einmaligen Beihilfen für eine Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II erforderlich, da der Kläger möbliert wohnt. Zum Anderen halten sich die Kosten - wie bereits ausgeführt - insgesamt im Rahmen des Angemessenen, so dass der Kläger gegenüber anderen Hilfebedürftigen keine höheren Leistungen bezieht.

Allerdings ist die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung von Unterkunftskosten der Höhe nach nicht ganz zutreffend. Anzuerkennen sind, wie das SG im Grundsatz zutreffend festgestellt hat, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 201,78 EUR (132,50 EUR Kaltmiete, 31,00 EUR Nebenkosten inklusive Kabelnutzung, 44,50 EUR Heizung abzüglich 6,22 EUR Warmwasserpauschale). Indes beträgt die Warmwasserpauschale nur bis Juni 2007 6,22 EUR, für die Zeit ab Juli 2007 sind 6,53 EUR abzusetzen (vgl. Schwabe, ZfF 2008, 145, 148 und ZfF 2007, 28) und ergeben sich somit anzuerkennende Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 201,47 EUR für Juli bis Dezember 2007. Abzüglich der bereits berücksichtigten Unterkunftskosten von 185,68 EUR sind daher für diesen Zeitraum monatlich weitere 15,79 EUR an Unterkunftskosten zu zahlen. Für die Zeit vom 12. bis 30. Juni 2007 ergibt sich eine Nachzahlung von 10,20 EUR, wie das SG zutreffend berechnet hat. Insgesamt beläuft sich daher der von der Beklagten an den Kläger noch zu zahlende Betrag auf 104,94 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens der Beklagten wird von einer kostenmäßigen Berücksichtigung abgesehen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des BSG (vgl. BSG SozR 4 - 4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - (juris); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - (bisher nur als Pressemitteilung vorliegend)) geht der Senat davon aus, das die hier streitige Frage bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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