Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 462/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 253/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Regensburg vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Zuschlages wegen Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 streitig.
Die 1951 geborene Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 10.10.2006 wurde die Leistung für Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von monatlich 585,34 EUR, bestehend aus der Regelleistung von 345,- EUR und den Kosten der Unterkunft (KdU) von 240,34 EUR bewilligt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte wegen ihrer Krankheiten einen Mehrbedarf geltend. Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 als unbegründet zurück. Es könne nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs.5 SGB II vorlägen, da die Klägerin ihren Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.
Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Beklagten befinde sich eine Liste aller Krankheiten und die Namen ihrer Fachärzte sowie die Vollmachten. "Wegen Datenmissbrauch nehme ich alle Vollmachten seit 2005 zurück."
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da sie im Sinne von § 92 Satz 1 und 2 SGG unbestimmt sei. Auch das im Rahmen des § 106 Abs.1 SGG erfolgte Hinwirken des Vorsitzenden darauf, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt sowie ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt würden, sei erfolglos geblieben. Die Vermutung der Beklagten, die Klage könne mit der Geltendmachung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfes zusammenhängen, habe sich nicht bestätigt, da die Klägerin darauf mit keinem Wort eingegangen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die bemängelt, dass kein Befund ihrer Fachärzte angefordert worden sei, sie habe 2005 hierfür eine Vollmacht gegeben.
Das Gericht hat einen Befundbericht vom 21.10.2007 des Allgemeinarztes Dr. G., der auf Aufforderung hin einen Allergen-Testbogen übersandte, beigezogen. Außerdem sind die Verfahrensakten L 16 Ar 289/93 und L 14 RJ 442/99 sowie die medizinischen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 31.07.2007 und unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2007 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 einen Zuschlag für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Stellungnahmen des Medizinaldirektors und Betriebs-/ Sportmediziners Dr. M. von der Agentur für Arbeit S., wonach den vorliegenden Befunden eine Gesundheitsstörung, die einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung verursachen könnte, nicht zu entnehmen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der beigezogenen Akten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum 01.11.2006 bis 30.04.2007 keine höhere Leistung, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde, zu.
Offensichtlich war das Begehren der Klägerin von Anfang an auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gerichtet. Dies ergibt sich hinreichend klar aus ihrem Widerspruch. Obwohl sie im Klageverfahren den Aufforderungen des SG, ihre Klage näher zu begründen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen ist, spricht ihr Hinweis auf die Fachärzte dafür, dass sie weiterhin den im Widerspruchsverfahren verfolgten Anspruch geltend gemacht hat. Dies ist auch im Berufungsverfahren deutlich geworden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zuschlag. Gemäß § 21 Abs.5 SGB II erhalten diesen Zuschlag für einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Dass dies bei der Klägerin der Fall ist, ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Dr. G. hat in einer mit der Antragstellung auf das Alg II vorgelegten Bescheinigung vom 14.12.2004 angegeben, es bestehe bei der Klägerin eine Unverträglichkeit von tierischen und pflanzlichen Fetten sowie bestimmten Eiweißstoffen; es handle sich um eine Allergie gegen bestimmte Nahrungsmittelbestandteile. In seinem Befundbericht vom 31.10.2007 hat er mitgeteilt, dass die Klägerin "laut anamnestischer Angabe" hypoallergene Kost, bei der Proteine und Eiweiße nur in einer bestimmten Konzentration und in einem bestimmten Mischungsverhältnis vorkommen, benötige. Laut "Eigenanamnese" bestehe eine intenstinale Unverträglichkeit von bestimmten tierischen und pflanzlichen Fetten und bestimmten Eiweißstoffen sowie eine hochgradige allergische Disposition, die durch einen Prick-Test eindrucksvoll gezeigt worden sei.
Aus diesen Angaben lässt sich ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht ableiten. Denn zum einen ist eine Unverträglichkeit gegen bestimmte Nahrungsmittelbestandteile nicht nachgewiesen; Dr. G. stützt sich insoweit lediglich auf die Angaben der Klägerin. Der von ihm vorgelegte Allergen-Test vom 23.12.2004 bescheinigt eine Allergie gegen verschiedene Pollen, Milben, Federn und Haare/Schuppen von Hunden; zu Recht weist der Med.Dir. und Betriebs-/Sportmediziner Dr. M. darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine typische Nahrungsmittelallergie handelt, insbesondere eine Unverträglichkeit gegen verschiedene Eiweißstoffe nicht belegt ist. Auch der von der Klägerin noch vorgelegte Befund der Hautärztin Dr. I. vom 09.12.1997 bestätigt nur eine Pollenallergie; lediglich bezogen auf den Dezember 1995 ist von Hautjucken auf Hühnereiweiß und Milch die Rede. Dieser Befund ist schon wegen des zeitlichen Abstandes nicht geeignet, eine entsprechende aktuelle Lebensmittelunverträglichkeit darzutun.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die von Dr. G. und Dr. I. angegebenen Unverträglichkeiten eine kostenaufwändige Ernährung und damit einen entsprechenden Mehrbedarf erfordern. Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs.5 SGB II zu berücksichtigen ist, können die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Auf diese Empfehlungen hatte auch der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen (BTDrs. 15/1516, S.57). Diese Empfehlungen sehen lediglich einen Mehrbedarf wegen der Notwendigkeit glutenfreier Kost bei Vorliegen einer Zöliakie/Sprue vor, nicht jedoch bei Unverträglichkeiten anderer Art. Es mag bei der Klägerin angezeigt sein, bestimmte Nahrungsmittel zu meiden; dass dies einen Mehrbedarf zur Folge hat, weil die Klägerin gezwungen wäre, teuerere Lebensmittel als üblich einzukaufen, ist nicht ersichtlich.
Diese Einschätzung deckt sich mit dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand 2002, der verschiedentlich in Ergänzung zu den o.g. Empfehlungen des Deutschen Vereins herangezogen wird. Auch diese Richtlinien sehen einen Mehrbedarf lediglich bei Nachweis einer Zöliakie/Sprue, die eine besondere Kost unter völliger Vermeidung schädlicher Getreideeiweiße erfordert, vor. Eine solche Unverträglichkeit liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2007. Solche Bedenken hat die Klägerin auch nicht geäußert. Die Beklagte hat ihr die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und KdU von 240,34 EUR erstattet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Klägerin höhere KdU zugestanden haben. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde eine verlässliche Mietbescheinigung, aus der sich die Zusammensetzung der Kosten der Unterkunft ergibt, zunächst nicht vorgelegt, sondern lediglich die Erklärung des Vermieters, dass monatlich 260,- EUR zu entrichten seien. Jedoch ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 01.02.1994 und aus der später vorgelegten Mietbescheinigung vom 14.06.2007, dass in dem Betrag ein Anteil für die Anmietung der Garage in Höhe von 15,- EUR enthalten ist; diese ist von der Gesamtmiete abzuziehen. Außerdem war in dem Gesamtbetrag von 260,- EUR die Heizungspauschale mit Warmwasserkosten enthalten; hierfür ist, da die Kosten der Warmwasserbereitung in der Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II enthalten sind, ein pauschaler Betrag von 6,22 EUR abzuziehen (BSG, Urteile vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R). Somit ergibt sich ein Betrag von 238,78 EUR, der niedriger ist als der von der Beklagten zunächst angesetzte Betrag von 240,34 EUR. Aufgrund einer später vorgelegten Mietbescheinigung, wonach ab 01.03.2007 insgesamt 270,- EUR zu entrichten sind, hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14.08.2007 ab 01.03.2007 KdU von 251,67 EUR zugrunde gelegt. Bei Abzug der oben dargestellten Beträge für die Garage und die Kosten der Warmwasserbereitung würde sich eine Gesamtmiete von 248,78 EUR errechnen, so dass der Klägerin jedenfalls nicht zu geringe KdU erstattet werden.
Die Klägerin hat auf die Anfrage des Gerichts, worum es ihr mit ihrer Berufung gehe, zusätzlich "Fahrtkosten" und "Kürzung Alg II" erwähnt. Jedoch ist dies hier nicht Streitgegenstand, zumal die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hierüber nicht entschieden hat. Zudem war die Übernahme von Fahrtkosten in Form von Taxikosten Gegenstand des Verfahrens L 7 AS 174/06 NZB, das mit Beschluss des Senats vom 09.06.2006 abgeschlossen wurde. Die Kürzung des Alg II war Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde L 7 AS 98/05 NZB, die mit Beschluss des Senats vom 12.01.2006 abgeschlossen wurde.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.07.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Regensburg vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Zuschlages wegen Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 streitig.
Die 1951 geborene Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Mit Bescheid vom 10.10.2006 wurde die Leistung für Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von monatlich 585,34 EUR, bestehend aus der Regelleistung von 345,- EUR und den Kosten der Unterkunft (KdU) von 240,34 EUR bewilligt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte wegen ihrer Krankheiten einen Mehrbedarf geltend. Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 als unbegründet zurück. Es könne nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs.5 SGB II vorlägen, da die Klägerin ihren Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.
Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Beklagten befinde sich eine Liste aller Krankheiten und die Namen ihrer Fachärzte sowie die Vollmachten. "Wegen Datenmissbrauch nehme ich alle Vollmachten seit 2005 zurück."
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da sie im Sinne von § 92 Satz 1 und 2 SGG unbestimmt sei. Auch das im Rahmen des § 106 Abs.1 SGG erfolgte Hinwirken des Vorsitzenden darauf, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt sowie ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt würden, sei erfolglos geblieben. Die Vermutung der Beklagten, die Klage könne mit der Geltendmachung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfes zusammenhängen, habe sich nicht bestätigt, da die Klägerin darauf mit keinem Wort eingegangen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die bemängelt, dass kein Befund ihrer Fachärzte angefordert worden sei, sie habe 2005 hierfür eine Vollmacht gegeben.
Das Gericht hat einen Befundbericht vom 21.10.2007 des Allgemeinarztes Dr. G., der auf Aufforderung hin einen Allergen-Testbogen übersandte, beigezogen. Außerdem sind die Verfahrensakten L 16 Ar 289/93 und L 14 RJ 442/99 sowie die medizinischen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd beigezogen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 31.07.2007 und unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2007 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 einen Zuschlag für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Stellungnahmen des Medizinaldirektors und Betriebs-/ Sportmediziners Dr. M. von der Agentur für Arbeit S., wonach den vorliegenden Befunden eine Gesundheitsstörung, die einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung verursachen könnte, nicht zu entnehmen sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der beigezogenen Akten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum 01.11.2006 bis 30.04.2007 keine höhere Leistung, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde, zu.
Offensichtlich war das Begehren der Klägerin von Anfang an auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gerichtet. Dies ergibt sich hinreichend klar aus ihrem Widerspruch. Obwohl sie im Klageverfahren den Aufforderungen des SG, ihre Klage näher zu begründen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, nicht nachgekommen ist, spricht ihr Hinweis auf die Fachärzte dafür, dass sie weiterhin den im Widerspruchsverfahren verfolgten Anspruch geltend gemacht hat. Dies ist auch im Berufungsverfahren deutlich geworden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zuschlag. Gemäß § 21 Abs.5 SGB II erhalten diesen Zuschlag für einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Dass dies bei der Klägerin der Fall ist, ist jedenfalls nicht nachgewiesen.
Dr. G. hat in einer mit der Antragstellung auf das Alg II vorgelegten Bescheinigung vom 14.12.2004 angegeben, es bestehe bei der Klägerin eine Unverträglichkeit von tierischen und pflanzlichen Fetten sowie bestimmten Eiweißstoffen; es handle sich um eine Allergie gegen bestimmte Nahrungsmittelbestandteile. In seinem Befundbericht vom 31.10.2007 hat er mitgeteilt, dass die Klägerin "laut anamnestischer Angabe" hypoallergene Kost, bei der Proteine und Eiweiße nur in einer bestimmten Konzentration und in einem bestimmten Mischungsverhältnis vorkommen, benötige. Laut "Eigenanamnese" bestehe eine intenstinale Unverträglichkeit von bestimmten tierischen und pflanzlichen Fetten und bestimmten Eiweißstoffen sowie eine hochgradige allergische Disposition, die durch einen Prick-Test eindrucksvoll gezeigt worden sei.
Aus diesen Angaben lässt sich ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht ableiten. Denn zum einen ist eine Unverträglichkeit gegen bestimmte Nahrungsmittelbestandteile nicht nachgewiesen; Dr. G. stützt sich insoweit lediglich auf die Angaben der Klägerin. Der von ihm vorgelegte Allergen-Test vom 23.12.2004 bescheinigt eine Allergie gegen verschiedene Pollen, Milben, Federn und Haare/Schuppen von Hunden; zu Recht weist der Med.Dir. und Betriebs-/Sportmediziner Dr. M. darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine typische Nahrungsmittelallergie handelt, insbesondere eine Unverträglichkeit gegen verschiedene Eiweißstoffe nicht belegt ist. Auch der von der Klägerin noch vorgelegte Befund der Hautärztin Dr. I. vom 09.12.1997 bestätigt nur eine Pollenallergie; lediglich bezogen auf den Dezember 1995 ist von Hautjucken auf Hühnereiweiß und Milch die Rede. Dieser Befund ist schon wegen des zeitlichen Abstandes nicht geeignet, eine entsprechende aktuelle Lebensmittelunverträglichkeit darzutun.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die von Dr. G. und Dr. I. angegebenen Unverträglichkeiten eine kostenaufwändige Ernährung und damit einen entsprechenden Mehrbedarf erfordern. Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs.5 SGB II zu berücksichtigen ist, können die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Auf diese Empfehlungen hatte auch der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen (BTDrs. 15/1516, S.57). Diese Empfehlungen sehen lediglich einen Mehrbedarf wegen der Notwendigkeit glutenfreier Kost bei Vorliegen einer Zöliakie/Sprue vor, nicht jedoch bei Unverträglichkeiten anderer Art. Es mag bei der Klägerin angezeigt sein, bestimmte Nahrungsmittel zu meiden; dass dies einen Mehrbedarf zur Folge hat, weil die Klägerin gezwungen wäre, teuerere Lebensmittel als üblich einzukaufen, ist nicht ersichtlich.
Diese Einschätzung deckt sich mit dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand 2002, der verschiedentlich in Ergänzung zu den o.g. Empfehlungen des Deutschen Vereins herangezogen wird. Auch diese Richtlinien sehen einen Mehrbedarf lediglich bei Nachweis einer Zöliakie/Sprue, die eine besondere Kost unter völliger Vermeidung schädlicher Getreideeiweiße erfordert, vor. Eine solche Unverträglichkeit liegt bei der Klägerin jedoch nicht vor.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2007. Solche Bedenken hat die Klägerin auch nicht geäußert. Die Beklagte hat ihr die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und KdU von 240,34 EUR erstattet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Klägerin höhere KdU zugestanden haben. Trotz mehrfacher Aufforderung wurde eine verlässliche Mietbescheinigung, aus der sich die Zusammensetzung der Kosten der Unterkunft ergibt, zunächst nicht vorgelegt, sondern lediglich die Erklärung des Vermieters, dass monatlich 260,- EUR zu entrichten seien. Jedoch ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 01.02.1994 und aus der später vorgelegten Mietbescheinigung vom 14.06.2007, dass in dem Betrag ein Anteil für die Anmietung der Garage in Höhe von 15,- EUR enthalten ist; diese ist von der Gesamtmiete abzuziehen. Außerdem war in dem Gesamtbetrag von 260,- EUR die Heizungspauschale mit Warmwasserkosten enthalten; hierfür ist, da die Kosten der Warmwasserbereitung in der Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II enthalten sind, ein pauschaler Betrag von 6,22 EUR abzuziehen (BSG, Urteile vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R). Somit ergibt sich ein Betrag von 238,78 EUR, der niedriger ist als der von der Beklagten zunächst angesetzte Betrag von 240,34 EUR. Aufgrund einer später vorgelegten Mietbescheinigung, wonach ab 01.03.2007 insgesamt 270,- EUR zu entrichten sind, hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14.08.2007 ab 01.03.2007 KdU von 251,67 EUR zugrunde gelegt. Bei Abzug der oben dargestellten Beträge für die Garage und die Kosten der Warmwasserbereitung würde sich eine Gesamtmiete von 248,78 EUR errechnen, so dass der Klägerin jedenfalls nicht zu geringe KdU erstattet werden.
Die Klägerin hat auf die Anfrage des Gerichts, worum es ihr mit ihrer Berufung gehe, zusätzlich "Fahrtkosten" und "Kürzung Alg II" erwähnt. Jedoch ist dies hier nicht Streitgegenstand, zumal die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hierüber nicht entschieden hat. Zudem war die Übernahme von Fahrtkosten in Form von Taxikosten Gegenstand des Verfahrens L 7 AS 174/06 NZB, das mit Beschluss des Senats vom 09.06.2006 abgeschlossen wurde. Die Kürzung des Alg II war Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde L 7 AS 98/05 NZB, die mit Beschluss des Senats vom 12.01.2006 abgeschlossen wurde.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 31.07.2007 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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