Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1695/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 17/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 19. Kammer des Sozialgerichts München,
Richter am Sozialgericht R., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 19. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Auskunft und Unterlassung.
Am 15.12.2008 verfügte RiSG R. Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 22.01.2009. Diesen Termin verlegte er am 07.01.2009 auf den 05.02.2009. Am 20.01.2009 beantragte der Klägerbevollmächtigte Verschiebung dieses Termins, da er wegen anderweitiger Gerichtstermine beruflich verhindert sei. RiSG R. bat daraufhin, die entsprechenden Ladungen in Kopie zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 22.01.2009 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er im Wesentlichen mit der Aufforderung, Kopien der Ladungen vorzulegen, was er als schikanös und unverhältnismäßig bezeichnete. Durch Preisgabe der Namen der hier vertretenen Mandantschaft liege ein strafbarer Bruch der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung vor. Dem abgelehnten Richter sei dabei ganz klar, dass die entsprechenden Dokumente möglicherweise nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin präsentiert werden können. Dabei nehme er es bewusst und gewollt in Kauf, dass diese Unterlagen nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin präsentiert werden können.
RiSG R. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Grund, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des RiSG R. in Zweifel zu ziehen.
Die Anforderung von Kopien der Ladungen zu den sich überschneidenden Terminen ist unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Grundsätzlich kann ein anberaumter Termin gemäß § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Gemäß § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Aufforderung des Kammervorsitzenden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb hier eine Besorgnis der Befangenheit ausgelöst werden könnte. Weshalb dem Klägerbevollmächtigten eine rechtzeitige Vorlage der angeforderten (evtl. teilweise geschwärzten) Ladungskopien nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Das Ablehnungsgesuch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Richter am Sozialgericht R., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 19. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Auskunft und Unterlassung.
Am 15.12.2008 verfügte RiSG R. Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 22.01.2009. Diesen Termin verlegte er am 07.01.2009 auf den 05.02.2009. Am 20.01.2009 beantragte der Klägerbevollmächtigte Verschiebung dieses Termins, da er wegen anderweitiger Gerichtstermine beruflich verhindert sei. RiSG R. bat daraufhin, die entsprechenden Ladungen in Kopie zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 22.01.2009 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er im Wesentlichen mit der Aufforderung, Kopien der Ladungen vorzulegen, was er als schikanös und unverhältnismäßig bezeichnete. Durch Preisgabe der Namen der hier vertretenen Mandantschaft liege ein strafbarer Bruch der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung vor. Dem abgelehnten Richter sei dabei ganz klar, dass die entsprechenden Dokumente möglicherweise nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin präsentiert werden können. Dabei nehme er es bewusst und gewollt in Kauf, dass diese Unterlagen nicht mehr rechtzeitig vor dem Termin präsentiert werden können.
RiSG R. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Grund, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des RiSG R. in Zweifel zu ziehen.
Die Anforderung von Kopien der Ladungen zu den sich überschneidenden Terminen ist unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Grundsätzlich kann ein anberaumter Termin gemäß § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Gemäß § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Aufforderung des Kammervorsitzenden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb hier eine Besorgnis der Befangenheit ausgelöst werden könnte. Weshalb dem Klägerbevollmächtigten eine rechtzeitige Vorlage der angeforderten (evtl. teilweise geschwärzten) Ladungskopien nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Das Ablehnungsgesuch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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