L 1 SF 244/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 244/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 3. November 2008 wird verworfen.



Gründe:


I.

Der Erinnerungsführer (Ef) machte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut Ansprüche gegen die B. AG als Beklagte aufgrund eines ehemals zwischen diesen Beteiligten bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend. Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. August 2008 an das Arbeitsgericht Regensburg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (Az.: L 1 B 813/08 SF) zurück. Dabei setzte es fest, dass der Ef und damalige Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Diese Kostenentscheidung beruhe auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Ef mache keine Ansprüche geltend, die für den nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis in Betracht kommen könnten.

Das Bayer. Landessozialgericht stellte am 3. November 2008 eine Zahlungsverpflichtung des Ef in Höhe von 50,00 EUR fest. Hiergegen hat sich der Ef mit Schreiben vom 19. November 2008 gewandt. Er hat zur Begründung vorgebracht, er sei ein schwerbehinderter Mensch, der zudem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Deswegen zähle er zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Bezirksrevisorin beim Bayer. Landessozialgericht hat mit Schriftsatz vom
29. Januar 2009 die Ansicht vertreten, dass der Ef zwar schwerbehindert sei, er jedoch nicht in dieser Eigenschaft klage. Es gehe weder um die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft noch sei die Höhe des Grades der Behinderung streitig. Vielmehr mache er Schadensersatzansprüche gegen seine frühere Arbeitgeberin geltend. Es handele sich deshalb um ein Verfahren, das sich nach
§ 197 a SGG richte.

II.

Die Erinnerung gegen die Kostenfeststellung ist unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 1
S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Der Ef wendet sich grundsätzlich gegen die Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren. Diese Kostenentscheidung wurde bereits im Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2008 ausgesprochen (sog. Kostengrundentscheidung). Der Beschluss war nicht anfechtbar (§ 177 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Sätze 4 u. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Insoweit ist der Ef mit diesem Vorbringen auch im späteren Verfahren der Erinnerung ausgeschlossen, da sonst die Endgültigkeit der Kostengrundentscheidung umgangen werden würde. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2008 wird die Kostengrundentscheidung lediglich ausgefüllt.

Selbst wenn der Senat die Erinnerung als zulässig ansehen würde, wäre sie jedenfalls unbegründet. Wie bereits in dem Beschluss vom 20. Oktober 2008 ausgeführt, findet die Privilegierung des § 183 SGG vorliegend keine Anwendung; die Kostenentscheidung beruht deshalb auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben (§ 197 a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Privilegierung der Kostenfreiheit nach § 183 SGG gilt nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger ( ...), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 S. 1 SGG). Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Ef zwar schwerbehindert ist, jedoch nicht in dieser Eigenschaft klagt. Vielmehr macht er zivil- bzw. arbeitsrechtliche Ansprüche gegen seine frühere Arbeitgeberin geltend.

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Die Entscheidung ist endgültig (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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