L 11 AS 15/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1213/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 15/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erbringt ein Dritter im Rahmen eines Schuldbeitrittes Zahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten eines Leistungsempfänger nach dem SGB II, sind diese Zahlungen - mangels Zweckbindung - als Einkommen berücksichtigungsfähig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom
28.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) erstmals die Bewilligung von Alg II. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der ASt an, aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente Einnahmen in Höhe 1.603,50 EUR vierteljährlich zu beziehen. Für das vom ASt bewohnte Haus fielen laufenden Zinszahlungen (ohne Tilgungsraten) in Höhe von
773.- EUR sowie Heizkosten in Höhe von 160.- EUR monatlich an. Die Leistungen seien auf das Konto einer Frau H. K. (K.) zu überweisen. Die laufenden Zinszahlungen sowie die übrigen Nebenkosten für das Haus des ASt würden derzeit von K. getragen. Im Gegenzug sei dieser - im Erdgeschoss des Hauses - ein Wohnrecht auf Lebenszeit notariell eingeräumt worden.

Aus dem vom ASt vorgelegten Grundbuchauszug (Amtgericht B-Stadt - Grundbuch von Z. Band 5 Blatt 177) für das Wohnhaus des ASt ergibt sich, dass für K. eine unverzinsliche Grundschuld ohne Brief über 80.000.- EUR (am 26.02.2007) und ein Wohnungs- und Betretungsrecht (am 23.04.2007) eingetragen ist. Ausweislich der notariellen Bestellung des Wohnrechtes hat K. die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des ASt gegenüber der Sparkasse O. in Höhe von 36.860.- EUR übernommen. Darüber hinaus habe sie ca. 40.000.- EUR in den Ausbau des Anwesens und die Reparatur der Heizung investiert. Die Einräumung des Wohnrechtes erfolge als Gegenleistung für die durch K. erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen sowie den Schuldbeitritt.

Die Ag lehnte mit Bescheid vom 30.01.2008 die Bewilligung von Leistungen ab, weil der Bedarf des ASt (347.- EUR) durch das Einkommen aus der privaten Berufsunfähigkeitsrente gedeckt sei (490,44 EUR = 534,50 EUR - 30.- EUR [Pauschale nach § 11 Abs 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr.1 Alg II-V] - 14,06 EUR [Versicherungsbeitrag für Kfz- Haftpflicht]). Unberücksichtigt blieben die Kosten der Unterkunft, die K. getragen hatte.

Den Widerspruch vom 04.02.2008 wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 zurück. Es seien zwar die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten noch zu berücksichtigen. Diese würden jedoch nur 86,78 EUR betragen (Heizkostenpauschale: 50.- EUR; Wasser/Abwasser: 22,33 EUR; Grundsteuer: 12,31 EUR, Wohngebäudeversicherung: 2,14 EUR), so dass sich ein Anspruch gleichwohl nicht errechne. Die Zinszahlungen seien nicht zu übernehmen, weil K. diese als Gegenleistung für das eingeräumte Wohnrecht erbringe.

Gegen diesen Bescheid hat der ASt am 10.03.2008 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 5 AS 319/08). Er werde von K. lediglich durch darlehensweise Zahlungen unterstützt, damit er seine Rechnungen bezahlen könne. Diese Darlehen seien zurückzuzahlen. K. habe die persönliche Haftung gegenüber der Sparkasse O. lediglich in Bezug auf ein Darlehen in Höhe von 36.881,84 EUR übernommen (Schuldbeitritt vom 28.08.2006). Die darlehensweisen Zahlungen könne K. jederzeit einstellen, denn sie habe sich nicht verpflichtet, die laufenden Zinszahlungen für das Haus und die Hausnebenkosten zu übernehmen. Das Darlehen sollte aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt werden, den er aus dem Verkauf seines Friseursalons erwartet habe. Dies habe sich jedoch zerschlagen.

Am 7.10.2008 hat der ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 852,88 EUR monatlich auszuzahlen. Er sei akut schwer erkrankt und es bestehe kein Krankenversicherungsschutz. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Vortrag in der Hauptsache.

Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der ASt sei - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht hilfebedürftig, so dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Sein Gesamtbedarf (1.161,97 EUR = 347.- EUR [Regelleistung] + 810,97 EUR [Kosten der Unterkunft]) sei durch das berücksichtigungsfähige Einkommen (1.363,77 EUR = 825,03 EUR [Zahlungen der K.] + 538,74 EUR [Renteneinkommen]) vollständig zu decken. Als Bedarf seien zwar die Aufwendungen für die Zinszahlungen und die Hausnebenkosten (soweit sie den ASt betreffen) zu berücksichtigen. Dem stünden jedoch Einnahmen gegenüber, denn die Zahlungen der K. seien nicht als Darlehen zu qualifizieren. Sie hielten einem Fremdvergleich nicht stand, weil keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen sei. Der vom ASt geltend gemachte Heizkostenbedarf sei bereits am 13.10.2008 angefallen und daher nicht aktuell. Die monatlichen Stromkosten seien ebenso wie die Kosten der Warmwasserzubereitung aus der Regelleistung zu decken. Beiträge einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht zu berücksichtigen, denn eine solche sei nicht abgeschlossen, so dass ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 26 SGB II nicht zu belegen sei. Für die Zeiträume vor der gerichtlichen Entscheidung fehle ein Anordnungsgrund, denn es handle sich um Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume, und eine existenzielle Notlage, die eine Nachzahlung erforderlich mache, sei nicht belegt. Die Frage, ob zwischen dem ASt und K. eine Einstandsgemeinschaft besteht, sei nicht abschließend zu klären, obgleich erhebliche Gesichtspunkte dafür sprechen würden.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 30.12.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er habe (ab sofort) Anspruch auf Leistungen in Höhe von 667,29 EUR. Der vom SG ermittelte Bedarf (1.161,97 EUR) sei lediglich um das Einkommen aus dem Rentenbezug zu mindern (494,68 EUR). Die Zahlungen der K. seien jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es bestehe zwar keine schriftliche Vereinbarung; die Zahlungen der K. erfolgten jedoch darlehensweise und es bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung. K. habe für diese Zahlungen auch eine Sicherheit bzw. eine Gegenleistung erhalten, die Einräumung des Wohnrechtes. Ursprünglich sei geplant gewesen gemeinschaftlich mit K. eine Praxis zu eröffnen. Weil jedoch seine Insolvenz gedroht habe, habe K. den Schuldbeitritt erklärt und als Gegenleistung und zur Sicherheit sei das Wohnrecht eingeräumt worden. Da nunmehr erneut Zahlungsunfähigkeit drohe, zahle K. die Schuldzinsen für das Haus, nicht weil sie verpflichtet wäre, sondern um eine Zwangsversteigerung des Hauses und den Verlust ihres Wohnrechtes zu vermeiden. Auch liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Es handle sich um zwei abgeschlossene Wohnungen und es werde kein gemeinsamer Haushalt geführt. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls, denn er verfüge noch immer nicht über einen Krankenversicherungsschutz. Darüber hinaus drohe - aufgrund von Zahlungsrückständen - die Einstellung der Wasserbelieferung durch die Gemeinde.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Dem ASt sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Leistungen nach dem SGB II zuzusprechen.

Gegenstand des Verfahrens sind allein Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Einlegung der Beschwerde, denn mit dem Beschwerdeantrag hat der ASt allein Leistungen "ab sofort" geltend gemacht und Ansprüche für bereits abgelaufene Leistungszeiträume nicht thematisiert.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf dieses Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn.41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06-). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden. (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO)

Unter Beachtung dieser Kriterien ist dem ASt in Bezug auf den streitigen Alg II- Anspruch kein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.

Bereits das SG hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die von K. erbrachten Zahlungen auf die Schuldzinsen und die Nebenkosten für das von K. und dem ASt bewohnte Haus sowie die Übernahme der Kfz- Versicherungsbeiträge durch K. für das vom ASt geleaste Kraftfahrzeug bei diesem als berücksichtigungsfähiges Einkommen anzurechnen ist. Der ASt hat die Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht im Detail sondern nur dem Grunde nach bemängelt, und auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte die Berechnung des SG in Zweifel zu ziehen. Hiernach schließt im Ergebnis das vom SG ermittelte berücksichtigungsfähige Einkommen (1.319,71 EUR) einen Anspruch aus, nachdem der gesamte Bedarf des ASt gedeckt ist (1.161,97 EUR). Auch im Beschwerdeverfahren ist der Abschluss einer (privaten) Krankenversicherung - zu den Bedingungen des § 12 Abs 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - nicht nachgewiesen, so dass - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - ein weitergehender Bedarf auch für die Zeit ab dem 01.01.2009 nicht zu belegen ist. Somit ergeben sich - nach nicht nur summarischer, sondern abschließender Prüfung des Sachverhaltes - derzeit keine Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Ausgang des Klageverfahrens. Insofern hat das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt, so dass von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen ist (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend zum Vorbringen des ASt im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass jeglicher Anhaltspunkt fehlt, die Zahlungen der K. auf die Schuldzinsen und die Hausnebenkosten seien darlehensweise erfolgt.

Nach Lage der Akten ist ersichtlich, dass ein Teil der geltend gemachten Zinszahlungen, nämlich 202,85 EUR (monatlich) aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 6227821 resultieren, für den K. den Schuldbeitritt erklärt hat. Insofern kann sich K. - entgegen der Darstellung des ASt - ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entziehen, denn diese Verpflichtung beruht auf dem Schuldbeitritt. Darüber hinaus hat die valutierende Bank - wohl mangels Tilgungsbestimmung - den Restbetrag der von K. geleisteten Zahlungen nicht auf die Zinsansprüche aus den übrigen Darlehen verrechnet, sondern zur Tilgung des Darlehens mit der Nr. 6227821 (bzw. Ausgleich von Rückständen aus den Vorjahren und Abdeckung der Darlehensgebühren) verwendet, so dass auch diese (weiteren) Zahlungen auf einer Verpflichtung der K. beruhen, durch die der ASt von seinen Darlehensverpflichtungen befreit wird.

Das Vorbringen, die Zahlungen der K. - zum Ausgleich des Darlehens Nr. 6227821 - seien an den ASt darlehensweise erfolgt, entbehrt jeglicher Grundlage, insbesondere bringt der ASt selbst vor, dass das zugunsten der K. eingetragene Wohnrecht eine Gegenleistung für den Schuldbeitritt sowie die erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen darstelle. Dieser Sachverhalt ist auch im notariellen Vertrag (vom 30.03.2007) über die Bestellung des Wohnrechts in dieser Weise Vertragsgrundlage geworden.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Bestellung des Wohnrechtes daher als eine Verwertung des Vermögens anzusehen, aufgrund derer dem ASt (indirekt) laufende Zahlungen zufließen, die als Einkommen zu berücksichtigen sind; dass der ASt und K. eine Darlehensvereinbarung getroffen haben und das Wohnrecht lediglich als Sicherheit dienen sollte, erscheint in diesem Zusammenhang bereits deshalb unglaubhaft, weil - eine Sicherungsabrede als wahr unterstellt - ein (durchsetzbarer) Rückübertragungsanspruch des ASt in Bezug auf das Wohnrecht dokumentiert und notariell beurkundet sein müsste. Dies ist jedoch nicht geschehen, obgleich dies im Rahmen des notariellen Vertrages (vom 30.03.2007) regelbar gewesen wäre und hinreichend Anlass bestanden hätte, wenn eine Löschung des Wohnrechtes zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere nach Tilgung des behaupteten Darlehens tatsächlich gewollt gewesen wäre. Es bestehen für den Senat daher keine Zweifel, dass das Wohnungsrecht als echte Gegenleistungen für die von K. zu erbringenden Zahlungen zu verstehen ist, und eine Löschung des Wohnrechtes auch nicht zu erfolgen hat, wenn K. das Darlehen bei der Sparkasse (Nr. 6227821) getilgt haben wird, zu dem sie den Schuldbeitritt erklärt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved