Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5/12 AL 1634/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 208/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld sowie das sich aus der Sperrzeitentscheidung ergebende weitergehende Ruhen und die weitergehende Minderung der Anspruchsdauer streitig.
Die Klägerin ist 1943 geboren. In der Zeit ab dem 1. April 1962 war die Klägerin bei einem Unternehmen der L-Gruppe, das zuletzt als Fa. X.-Chemie GmbH firmierte, beschäftigt. Bis März 1991 war sie als Chemotechnikerin tätig. Anschließend übernahm sie eine Tätigkeit als Lagerkoordinatorin. Im Jahr 1997 bezog die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.052,- DM. Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist betrug zum damaligen Zeitpunkt sieben Monate zum Monatsende.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 31. Oktober 1997 durch einen Ende März 1997 unter Mitwirkung eines bereits im Januar 1997 von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts zustande gekommenen Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag war u.a. die Zahlung einer Abfindung von 250.000,- DM vereinbart.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin aufgrund der am 7. Mai 1994 durchgeführten Betriebsratswahl Ersatzmitglied des Betriebsrates geworden. In dieser Funktion vertrat sie unmittelbar vor Abschluss des Aufhebungsvertrages letztmals am 6. März 1997 ein gewähltes Betriebsratsmitglied. Auch nachfolgend hat die Klägerin noch ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten; zuletzt geschah dies am 20. September 1997. Die Amtsperiode des 1994 gewählten Betriebsrates endete am 7. Mai 1998.
Fa. X-Chemie GmbH hatte jeweils zu Beginn der nachfolgend angeführten Jahre folgende Beschäftigungszahlen aufzuweisen:
Jahr Beschäftigtenzahl 1996 841 1997 825 1998 673 1999 693.
Der von Fa. X-Chemie GmbH seit 1996 eingeleitete Personalabbau hatte am 14. Februar 1997 zu einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt. Wegen ihrer vertretungsweisen Tätigkeit im Betriebsrat war die Klägerin nicht in der Namensliste enthalten, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Betriebsrat zur Durchführung des Interessensausgleichs vereinbart worden war.
Am Montag, dem 3. November 1997, meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Durch Bescheid vom 19. November 1997 stellte die Beklagte - im Anschluss an einen noch festzustellenden Eintritt einer Sperrzeit - wegen der gezahlten Abfindung das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Zeit vom 24. Januar 1998 bis zum 9. September 1998 und eine damit einhergehende Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 AFG fest. Durch Bescheid vom 16. Dezember 1997 wurde gegenüber der Klägerin der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach §§ 119, 119a AFG und eine daraus folgende Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG von 208 Wochentagen festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihre Beschäftigung bei Fa. X-Chemie GmbH durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst aufgegeben und damit ohne wichtigen Grund ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte dazu aus, den Aufhebungsvertrag habe sie deshalb abgeschlossen, weil sie aufgrund einer Hauterkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren bisherigen Beruf als Chemotechnikerin auszuüben. Zwar sei sie von ihrem Arbeitgeber auf anderen Arbeitsplätzen vorübergehend als kaufmännische Angestellte beschäftigt worden. Ihre Tätigkeit sei jedoch weggefallen, da sich Fa. X-Chemie GmbH zu einem massiven Abbau von Arbeitsplätzen entschlossen habe. Von diesem Arbeitsplatzabbau sei auch die Abteilung betroffen gewesen, in der sie selbst beschäftigt war bzw. hätte beschäftigt werden können. Nur aufgrund der massiven Drohungen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31. Oktober 1997 zu beenden, habe sie sich entschlossen, den entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen. Diese Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben von Fa. X-Chemie GmbH vom 25. März 1997. Nach alledem sei weder die Feststellung einer Sperrzeit noch die Minderung des Leistungsanspruchs gerechtfertigt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1998 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, das Schreiben vom 25. März 1997 lasse nicht den Schluss auf eine bevorstehende arbeitgeberseitige Kündigung zu. Der Klägerin sei es deshalb zuzumuten gewesen, ggfs. eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Ihr stehe deshalb kein wichtiger Grund für die Zustimmung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Seite. Die auf §§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 119a Nr. 1, 110 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 110 Satz 1 Nr. 1a, 242x Abs. 3 AFG beruhenden Bescheide seien deshalb rechtmäßig.
Durch Bescheid vom 16. September 1998 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 10. September 1998 für die Dauer von insgesamt 658 Kalendertagen gewährt.
Die gegen die Bescheide vom 19. November 1997 und vom 18. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 26. Oktober 1999 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld festgestellt. Da die Klägerin nicht mehr als Chemotechnikerin sondern als Verwaltungssachbearbeiterin beschäftigt gewesen sei, sei nicht ersichtlich geworden, dass ihr Arbeitsplatz ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem entsprechenden anderen Arbeitsplatz im Betrieb hätte wegfallen können. Im Übrigen sei der Klägerin nicht konkret in Aussicht gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats Oktober 1997 hätte gekündigt werden sollen. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin zumutbar gewesen, die evtl. erfolgende Kündigung und deren Erfolg abzuwarten. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie habe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt, um wieder in ihrem alten Beruf arbeiten zu können, scheide dies für die Annahme eines wichtigen Grundes aus, da die Klägerin gesundheitsbedingt in diesem Beruf nicht mehr tätig sein könne. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der geplanten Personalreduzierung mit einer neuerlichen Umsetzung innerhalb des Betriebes habe rechnen müssen, rechtfertige die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, zumal sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht habe sagen lassen, ob die neue Tätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar gewesen wäre. Dies löse den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit aus. Besondere Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf die Hälfte der regulären Laufzeit lägen nicht vor. Zwar sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Grund für die Feststellung einer besonderen Härte i.S.v. § 119 Abs. 2 AFG anerkannt. Ihrem Vortrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt sie etwa fälschlicherweise dahingehend beraten hätte, dass sie einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 119 AFG gehabt habe und demzufolge den Auflösungsvertrag ohne die Befürchtung einer Sperrzeit hätte abschließen können. Selbst wenn eine solche Beratung jedoch erfolgt sei, könne von einem unvermeidbaren Rechtsirrtum schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der gesamte Sachverhalt keine Veranlassung zu Annahme gegeben habe, dass die Klägerin wirksam würde gekündigt werden können. Im Hinblick auf die zutreffende Feststellung einer 12-wöchigen Sperrzeit ergäben sich auch die weitergehenden Ruhensfolgen, wie sie von der Beklagten festgestellt worden seien.
Gegen das der Klägerin am 26. Januar 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Februar 2000 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, zur Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit habe kein Grund bestanden. Allerdings sei es zutreffend, dass sie bereits ab Ende 1991 gesundheitsbedingt nicht mehr als Chemotechnikerin habe eingesetzt werden können. Sie sei deshalb ab Anfang 1992 mit kaufmännischen Hilfsarbeiten betraut worden. Ein geeigneter Arbeitsplatz sei in der Folgezeit allerdings nicht gefunden worden, so dass Fa. X. GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 gekündigt habe. Im Verlauf des darüber geführten Kündigungsrechtsstreits habe sich die Weiterbeschäftigung als Lagerkoordinatorin eröffnet, ein Arbeitsplatz, der von ihr auch ausgefüllt worden sei. Dieser Arbeitsplatz sei jedoch zum 30. September 1996 im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ersatzlos gestrichen worden. Seither sei sie erneut mit Aushilfsarbeiten beschäftigt gewesen. In der Folgezeit seien mehrere Gespräche mit der Personalabteilung geführt worden, die schließlich unter dem 19. März 1997 zum Angebot eines Aufhebungsvertrages geführt hätten. Falls das Aufhebungsangebot nicht bis zum 26. März 1997 angenommen worden wäre, hätte sie mit einer arbeitsgeberseitigen Kündigung rechnen müssen. Bei Nichtannahme des Auflösungsangebotes zum 26. März 1997 habe der Arbeitgeberin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden, das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1997 zu beenden. Ihr Arbeitgeber habe seinerzeit ausdrücklich klargestellt, dass es für sie keine Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung gebe. Ohne den Aufhebungsvertrag wäre sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Ergebnis gänzlich leer ausgegangen, denn eine Kündigungsschutzklage hätte mit absoluter Sicherheit dazu geführt, dass noch nicht einmal eine Abfindung gezahlt worden wäre. Ohnehin sei die Führung einer Kündigungsschutzklage nicht zuzumuten, wenn diese von vorne herein aussichtslos sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Gießen vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. November 1997 und vom 16. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 und unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 1998 zu verurteilen, ihr auch in der Zeit vom 1. November 1997 für die gesamte Anspruchsdauer Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998 abzuweisen.
Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Allein aufgrund des Umstandes, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung drohe, könne nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages geschlossen werden. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich gehalten, eine Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Nur unter besonderen Umständen dürfe der Arbeitslose einer arbeitsgeberseitigen Kündigung aus wichtigem Grund zuvorkommen. Solche Umstände seien dann anzunehmen, wenn eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt werde, ohne dass der Arbeitslose hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben habe und die Kündigung zu dem selben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geendet hat, in arbeitsrechtlich zulässiger Weise wirksam geworden wäre. Hinzu kommen müsse, dass es dem Arbeitslosen nicht zuzumuten sei, die arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Dies sei nur dann der Fall, wenn er objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden könne oder sonst gleichgewichtige Gründe darlege, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten müsse. Der Klägerin sei jedoch noch nicht einmal mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt worden. Nachteile im beschriebenen Sinne aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung seien nicht zu befürchten gewesen. Ihr eigener Vortrag, sie wäre ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages ansonsten gänzlich leer ausgegangen, mache vielmehr deutlich, dass die Klägerin angesichts der Höhe der bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in Aussicht gestellten Abfindung eher bereit gewesen sei, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, als Bemühungen zur Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung zu unternehmen. Ein Verzicht auf die finanzielle Vergünstigung in Form der Abfindung stelle aber keinen objektiven Nachteil in diesem Sinne dar.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (St.Nr. XXX) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist jedoch ebenso wenig begründet wie die weitergehende Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998, der nach § 96 SGG bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden war. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten, auf die noch die Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes zur Anwendung kommen, sind rechtmäßig.
Dies gilt zunächst für den Sperrzeitbescheid vom 16. Dezember 1997.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (Fassung vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2343) i.V.m. § 119a Nr. 1 AFG (Fassung vom 26.7.1994 - BGBl. I S. 1786) tritt eine 12-wöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Dadurch dass die Klägerin den zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Auflösungsvertrag geschlossen hat, hat sie ihr Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG gelöst, was - nachdem die Klägerin über keinen Anschlussarbeitsplatz verfügte und mit der Erlangung eines solchen Anschlussarbeitsplatzes auch nicht rechnen konnte - ab dem 1. November 1997 zu ihrer Arbeitslosigkeit (§ 101 Abs. 1 AFG) geführt hat. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG stand der Klägerin dabei nicht zur Seite.
Bei der Frage des wichtigen Grundes bedarf es einer Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen der Versichertengemeinschaft. Eine Sperrzeit soll im Allgemeinen nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSG Urteil vom 12.12.1984 - 7 RAr 49/84 = SozR 4100 § 119 Nr. 24 m.w.N.).
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Dabei bedarf der Vortrag der Klägerin, in dem sie sich insbesondere auch auf den Inhalt des Schreibens ihres früheren Arbeitgebers vom 25. März 1997 beruft, wonach Ende März 1997 eine Kündigung im Raum gestanden habe, keiner näheren Überprüfung. Denn für die Klägerin bestand nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als vorübergehend nachgerücktes Betriebsratsmitglied ein nachwirkender Kündigungsschutz der z u m i n d e s t ab dem 7. März 1997 für die Dauer eines Jahres bestanden hat (vgl. zum nachwirkenden Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats BAG, Urteil vom 2.9.1979 - 2 AZR 548/77 = BB 1980, S. 317; BAG AP Nr 2 und Nr. 3 zu § 9 BPersVG). Dies war auch der - der Klägerin bekannte - Grund, weshalb die Klägerin nicht in der Namensliste enthalten war, die zur Durchführung des im Februar 1997 zwischen Fa. X. GmbH und dem Betriebsrat dieses Unternehmens abgeschlossenen Interessensausgleichs verabschiedet worden ist. Eine ordentliche Kündigung der Klägerin war demzufolge zum damaligen Zeitpunkt von vornherein ausgeschlossen.
Selbst wenn Fa. X. GmbH aber im März 1997 das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte, wäre eine solche Kündigung ganz offensichtlich unwirksam gewesen. Eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung aber hätte die Klägerin nicht hinnehmen dürfen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9.11.1995 - 11 RAr 27/95 = SozR 4100 § 119 Nr. 9). Ohne eine Mitwirkung der Klägerin wäre damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1997 ausgeschlossen gewesen. Vielmehr wäre eine solche Kündigung, selbst im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied des Betriebsrates, etwa durch eine letztmalige Mitwirkung am 7. März 1997 - unter Beachtung der für sie maßgeblichen 7-monatigen Kündigungsfrist, f r ü h e s t e n s zum Ablauf des Monats Oktober 1998 möglich gewesen. Da keinerlei Gründe dafür erkennbar sind, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im damaligen Zeitpunkt aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB hätte außerordentlich gekündigt werden können, bestand jedenfalls im März 1997 für die Klägerin keinerlei Anlass dieses rechtlich gesicherte Arbeitsverhältnis von sich aus aufzugeben.
Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Tatsache begründet, dass sich die Klägerin durch die angebotene Abfindung veranlasst gesehen haben mag, gerade im Hinblick auf das ihr unterbreitete Abfindungsangebot den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dies mag im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gelegen haben. Ein wichtiger Grund wird insoweit von der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 68/88 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 m.w.N.) jedoch nur angenommen, wenn besondere, das Abwägen der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und den daraus folgenden Bedingungen für den betroffenen Arbeitnehmer vorliegen. Für solche Sachzwänge, die dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gegenüber demjenigen der Versichertengemeinschaft den Vorrang einräumen würden, gibt es jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere sind auch diejenigen Kriterien, unter denen das Bundessozialgericht (a.a ...0.) in einer krisenhaften Situation die - vorzeitige - Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses als wichtigen Grund angesehen hat, nicht erfüllt. Der Personalabbau der Fa. X. GmbH bewegt sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum deutlich unterhalb des vom Bundessozialgericht (a.a.0.) angesprochenen Umfangs von etwa einem Viertel der Beschäftigten. Selbst wenn also die Klägerin erneut mit einer Änderung ihres Arbeitsgebietes hätte rechnen müssen, war ihr unter diesen Voraussetzungen die Fortführung ihres für einen langen Zeitraum in seinem Bestand rechtlich gesicherten Arbeitsverhältnis zuzumuten.
Die Regeldauer der Sperrzeit von 12 Wochen bedeutet nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte i.S.v. § 119 Abs. 2 AFG. Weder der Ablauf der zum Aufhebungsvertrag führenden Verhandlungen, noch das Ergebnis dieser Verhandlungen können eine solche Härte begründen. Dass - wie die Klägerin vorträgt - die Initiative für den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber von Fa. X. GmbH ausgegangen ist, ist als Härtegesichtspunkt schon deshalb nicht relevant, weil ohne die eigene Mitwirkung der Klägerin der ihr zukommende besondere Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht hätte durchbrochen werden können, die von der Klägerin dafür genannten Gründe jedoch im Hinblick auf ihre rechtlich starke Stellung im Hinblick auf den bestehenden nachwirkenden Kündigungsschutz nicht als schützenswert angesehen werden können. Dass das erzielte Verhandlungsergebnis im Hinblick auf die dort vereinbarte Zahlung einer Abfindung noch zu weiteren rechtlichen Auswirkungen nach §§ 117a AFG führt und nach § 110 AFG der Eintritt der Regelsperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer zur Folge hat, stellt im Falle der Klägerin ebenfalls keine besondere Härte dar, ist vielmehr die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, die an den Eintritt der Sperrzeit bzw. die gezahlte Abfindung geknüpft ist. Durch diese Rechtsfolgen wird die Klägerin insbesondere nicht im Übermaß belastet. Denn der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ist noch deutlich innerhalb desjenigen Zeitraums zum Tragen gekommen, zu dem - wenn überhaupt - frühestens eine Beendigung durch eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte eintreten können. Die vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 19.9.2000 - L 6 AL 1171/99 ZVW) treffen auf die vorliegende Fallgestaltung deshalb nicht zu.
Der Ruhenszeitraum nach § 117a AFG - eine Regelung, die vorliegend nach § 242x Abs. 4 AFG i.d.F. vom 24. März 1997 (BGBl. I, S. 594) weiterhin Anwendung findet - ist von der Beklagten zutreffend errechnet worden. Dieser Ruhenszeitraum knüpft an die vom 1. November 1997 bis zum 23. Januar 1998 reichende 12-wöchige Sperrzeit an und endet damit am 9. September 1998.
Auch die Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Nr. 2 AFG als Folge der Regelsperrzeit ist in zutreffender Weise errechnet worden. Bei der ursprünglichen Anspruchsdauer von 832 Wochentragen (§ 106 Abs. 1 Satz 3 AFG) führt dies bis zu dem am 1. Januar 1998 erfolgten Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch III (SGB III) zu einer Minderung von zunächst 52 Wochentagen. Die so verbleibenden 780 Wochentage hat die Beklagte im Hinblick auf die nach § 127 SGB III mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 maßgebliche Umstellung des Leistungsanspruchs auf Leistungsmonate bzw. Kalendertage in 910 Kalendertage umgerechnet, davon wiederum 250 Kalendertage in Abzug gebracht, so dass der erstmals mit dem 10. September 1998 entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld von diesem Zeitpunkt an 658 Kalendertage beträgt.
Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben, so dass ihre Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld sowie das sich aus der Sperrzeitentscheidung ergebende weitergehende Ruhen und die weitergehende Minderung der Anspruchsdauer streitig.
Die Klägerin ist 1943 geboren. In der Zeit ab dem 1. April 1962 war die Klägerin bei einem Unternehmen der L-Gruppe, das zuletzt als Fa. X.-Chemie GmbH firmierte, beschäftigt. Bis März 1991 war sie als Chemotechnikerin tätig. Anschließend übernahm sie eine Tätigkeit als Lagerkoordinatorin. Im Jahr 1997 bezog die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.052,- DM. Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist betrug zum damaligen Zeitpunkt sieben Monate zum Monatsende.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 31. Oktober 1997 durch einen Ende März 1997 unter Mitwirkung eines bereits im Januar 1997 von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts zustande gekommenen Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag war u.a. die Zahlung einer Abfindung von 250.000,- DM vereinbart.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin aufgrund der am 7. Mai 1994 durchgeführten Betriebsratswahl Ersatzmitglied des Betriebsrates geworden. In dieser Funktion vertrat sie unmittelbar vor Abschluss des Aufhebungsvertrages letztmals am 6. März 1997 ein gewähltes Betriebsratsmitglied. Auch nachfolgend hat die Klägerin noch ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten; zuletzt geschah dies am 20. September 1997. Die Amtsperiode des 1994 gewählten Betriebsrates endete am 7. Mai 1998.
Fa. X-Chemie GmbH hatte jeweils zu Beginn der nachfolgend angeführten Jahre folgende Beschäftigungszahlen aufzuweisen:
Jahr Beschäftigtenzahl 1996 841 1997 825 1998 673 1999 693.
Der von Fa. X-Chemie GmbH seit 1996 eingeleitete Personalabbau hatte am 14. Februar 1997 zu einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt. Wegen ihrer vertretungsweisen Tätigkeit im Betriebsrat war die Klägerin nicht in der Namensliste enthalten, die zu diesem Zeitpunkt mit dem Betriebsrat zur Durchführung des Interessensausgleichs vereinbart worden war.
Am Montag, dem 3. November 1997, meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Durch Bescheid vom 19. November 1997 stellte die Beklagte - im Anschluss an einen noch festzustellenden Eintritt einer Sperrzeit - wegen der gezahlten Abfindung das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Zeit vom 24. Januar 1998 bis zum 9. September 1998 und eine damit einhergehende Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 AFG fest. Durch Bescheid vom 16. Dezember 1997 wurde gegenüber der Klägerin der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit nach §§ 119, 119a AFG und eine daraus folgende Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG von 208 Wochentagen festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihre Beschäftigung bei Fa. X-Chemie GmbH durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst aufgegeben und damit ohne wichtigen Grund ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte dazu aus, den Aufhebungsvertrag habe sie deshalb abgeschlossen, weil sie aufgrund einer Hauterkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren bisherigen Beruf als Chemotechnikerin auszuüben. Zwar sei sie von ihrem Arbeitgeber auf anderen Arbeitsplätzen vorübergehend als kaufmännische Angestellte beschäftigt worden. Ihre Tätigkeit sei jedoch weggefallen, da sich Fa. X-Chemie GmbH zu einem massiven Abbau von Arbeitsplätzen entschlossen habe. Von diesem Arbeitsplatzabbau sei auch die Abteilung betroffen gewesen, in der sie selbst beschäftigt war bzw. hätte beschäftigt werden können. Nur aufgrund der massiven Drohungen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31. Oktober 1997 zu beenden, habe sie sich entschlossen, den entsprechenden Aufhebungsvertrag abzuschließen. Diese Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben von Fa. X-Chemie GmbH vom 25. März 1997. Nach alledem sei weder die Feststellung einer Sperrzeit noch die Minderung des Leistungsanspruchs gerechtfertigt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1998 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, das Schreiben vom 25. März 1997 lasse nicht den Schluss auf eine bevorstehende arbeitgeberseitige Kündigung zu. Der Klägerin sei es deshalb zuzumuten gewesen, ggfs. eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Ihr stehe deshalb kein wichtiger Grund für die Zustimmung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Seite. Die auf §§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 119a Nr. 1, 110 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 110 Satz 1 Nr. 1a, 242x Abs. 3 AFG beruhenden Bescheide seien deshalb rechtmäßig.
Durch Bescheid vom 16. September 1998 wurde der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 10. September 1998 für die Dauer von insgesamt 658 Kalendertagen gewährt.
Die gegen die Bescheide vom 19. November 1997 und vom 18. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 26. Oktober 1999 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld festgestellt. Da die Klägerin nicht mehr als Chemotechnikerin sondern als Verwaltungssachbearbeiterin beschäftigt gewesen sei, sei nicht ersichtlich geworden, dass ihr Arbeitsplatz ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem entsprechenden anderen Arbeitsplatz im Betrieb hätte wegfallen können. Im Übrigen sei der Klägerin nicht konkret in Aussicht gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats Oktober 1997 hätte gekündigt werden sollen. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin zumutbar gewesen, die evtl. erfolgende Kündigung und deren Erfolg abzuwarten. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie habe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt, um wieder in ihrem alten Beruf arbeiten zu können, scheide dies für die Annahme eines wichtigen Grundes aus, da die Klägerin gesundheitsbedingt in diesem Beruf nicht mehr tätig sein könne. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der geplanten Personalreduzierung mit einer neuerlichen Umsetzung innerhalb des Betriebes habe rechnen müssen, rechtfertige die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, zumal sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht habe sagen lassen, ob die neue Tätigkeit objektiv und subjektiv zumutbar gewesen wäre. Dies löse den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit aus. Besondere Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf die Hälfte der regulären Laufzeit lägen nicht vor. Zwar sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Grund für die Feststellung einer besonderen Härte i.S.v. § 119 Abs. 2 AFG anerkannt. Ihrem Vortrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der von ihr eingeschaltete Rechtsanwalt sie etwa fälschlicherweise dahingehend beraten hätte, dass sie einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 119 AFG gehabt habe und demzufolge den Auflösungsvertrag ohne die Befürchtung einer Sperrzeit hätte abschließen können. Selbst wenn eine solche Beratung jedoch erfolgt sei, könne von einem unvermeidbaren Rechtsirrtum schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der gesamte Sachverhalt keine Veranlassung zu Annahme gegeben habe, dass die Klägerin wirksam würde gekündigt werden können. Im Hinblick auf die zutreffende Feststellung einer 12-wöchigen Sperrzeit ergäben sich auch die weitergehenden Ruhensfolgen, wie sie von der Beklagten festgestellt worden seien.
Gegen das der Klägerin am 26. Januar 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Februar 2000 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, zur Feststellung des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit habe kein Grund bestanden. Allerdings sei es zutreffend, dass sie bereits ab Ende 1991 gesundheitsbedingt nicht mehr als Chemotechnikerin habe eingesetzt werden können. Sie sei deshalb ab Anfang 1992 mit kaufmännischen Hilfsarbeiten betraut worden. Ein geeigneter Arbeitsplatz sei in der Folgezeit allerdings nicht gefunden worden, so dass Fa. X. GmbH das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 gekündigt habe. Im Verlauf des darüber geführten Kündigungsrechtsstreits habe sich die Weiterbeschäftigung als Lagerkoordinatorin eröffnet, ein Arbeitsplatz, der von ihr auch ausgefüllt worden sei. Dieser Arbeitsplatz sei jedoch zum 30. September 1996 im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen ersatzlos gestrichen worden. Seither sei sie erneut mit Aushilfsarbeiten beschäftigt gewesen. In der Folgezeit seien mehrere Gespräche mit der Personalabteilung geführt worden, die schließlich unter dem 19. März 1997 zum Angebot eines Aufhebungsvertrages geführt hätten. Falls das Aufhebungsangebot nicht bis zum 26. März 1997 angenommen worden wäre, hätte sie mit einer arbeitsgeberseitigen Kündigung rechnen müssen. Bei Nichtannahme des Auflösungsangebotes zum 26. März 1997 habe der Arbeitgeberin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden, das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 1997 zu beenden. Ihr Arbeitgeber habe seinerzeit ausdrücklich klargestellt, dass es für sie keine Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung gebe. Ohne den Aufhebungsvertrag wäre sie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Ergebnis gänzlich leer ausgegangen, denn eine Kündigungsschutzklage hätte mit absoluter Sicherheit dazu geführt, dass noch nicht einmal eine Abfindung gezahlt worden wäre. Ohnehin sei die Führung einer Kündigungsschutzklage nicht zuzumuten, wenn diese von vorne herein aussichtslos sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Gießen vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. November 1997 und vom 16. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 und unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 1998 zu verurteilen, ihr auch in der Zeit vom 1. November 1997 für die gesamte Anspruchsdauer Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998 abzuweisen.
Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Allein aufgrund des Umstandes, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung drohe, könne nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages geschlossen werden. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich gehalten, eine Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Nur unter besonderen Umständen dürfe der Arbeitslose einer arbeitsgeberseitigen Kündigung aus wichtigem Grund zuvorkommen. Solche Umstände seien dann anzunehmen, wenn eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt werde, ohne dass der Arbeitslose hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben habe und die Kündigung zu dem selben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geendet hat, in arbeitsrechtlich zulässiger Weise wirksam geworden wäre. Hinzu kommen müsse, dass es dem Arbeitslosen nicht zuzumuten sei, die arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Dies sei nur dann der Fall, wenn er objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermeiden könne oder sonst gleichgewichtige Gründe darlege, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten müsse. Der Klägerin sei jedoch noch nicht einmal mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt worden. Nachteile im beschriebenen Sinne aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung seien nicht zu befürchten gewesen. Ihr eigener Vortrag, sie wäre ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages ansonsten gänzlich leer ausgegangen, mache vielmehr deutlich, dass die Klägerin angesichts der Höhe der bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in Aussicht gestellten Abfindung eher bereit gewesen sei, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, als Bemühungen zur Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung zu unternehmen. Ein Verzicht auf die finanzielle Vergünstigung in Form der Abfindung stelle aber keinen objektiven Nachteil in diesem Sinne dar.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (St.Nr. XXX) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist jedoch ebenso wenig begründet wie die weitergehende Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998, der nach § 96 SGG bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden war. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten, auf die noch die Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes zur Anwendung kommen, sind rechtmäßig.
Dies gilt zunächst für den Sperrzeitbescheid vom 16. Dezember 1997.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (Fassung vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2343) i.V.m. § 119a Nr. 1 AFG (Fassung vom 26.7.1994 - BGBl. I S. 1786) tritt eine 12-wöchige Sperrzeit (Regelsperrzeit) u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Dadurch dass die Klägerin den zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Auflösungsvertrag geschlossen hat, hat sie ihr Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG gelöst, was - nachdem die Klägerin über keinen Anschlussarbeitsplatz verfügte und mit der Erlangung eines solchen Anschlussarbeitsplatzes auch nicht rechnen konnte - ab dem 1. November 1997 zu ihrer Arbeitslosigkeit (§ 101 Abs. 1 AFG) geführt hat. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG stand der Klägerin dabei nicht zur Seite.
Bei der Frage des wichtigen Grundes bedarf es einer Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen der Versichertengemeinschaft. Eine Sperrzeit soll im Allgemeinen nur eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSG Urteil vom 12.12.1984 - 7 RAr 49/84 = SozR 4100 § 119 Nr. 24 m.w.N.).
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Dabei bedarf der Vortrag der Klägerin, in dem sie sich insbesondere auch auf den Inhalt des Schreibens ihres früheren Arbeitgebers vom 25. März 1997 beruft, wonach Ende März 1997 eine Kündigung im Raum gestanden habe, keiner näheren Überprüfung. Denn für die Klägerin bestand nach § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als vorübergehend nachgerücktes Betriebsratsmitglied ein nachwirkender Kündigungsschutz der z u m i n d e s t ab dem 7. März 1997 für die Dauer eines Jahres bestanden hat (vgl. zum nachwirkenden Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats BAG, Urteil vom 2.9.1979 - 2 AZR 548/77 = BB 1980, S. 317; BAG AP Nr 2 und Nr. 3 zu § 9 BPersVG). Dies war auch der - der Klägerin bekannte - Grund, weshalb die Klägerin nicht in der Namensliste enthalten war, die zur Durchführung des im Februar 1997 zwischen Fa. X. GmbH und dem Betriebsrat dieses Unternehmens abgeschlossenen Interessensausgleichs verabschiedet worden ist. Eine ordentliche Kündigung der Klägerin war demzufolge zum damaligen Zeitpunkt von vornherein ausgeschlossen.
Selbst wenn Fa. X. GmbH aber im März 1997 das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte, wäre eine solche Kündigung ganz offensichtlich unwirksam gewesen. Eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung aber hätte die Klägerin nicht hinnehmen dürfen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9.11.1995 - 11 RAr 27/95 = SozR 4100 § 119 Nr. 9). Ohne eine Mitwirkung der Klägerin wäre damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1997 ausgeschlossen gewesen. Vielmehr wäre eine solche Kündigung, selbst im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied des Betriebsrates, etwa durch eine letztmalige Mitwirkung am 7. März 1997 - unter Beachtung der für sie maßgeblichen 7-monatigen Kündigungsfrist, f r ü h e s t e n s zum Ablauf des Monats Oktober 1998 möglich gewesen. Da keinerlei Gründe dafür erkennbar sind, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im damaligen Zeitpunkt aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB hätte außerordentlich gekündigt werden können, bestand jedenfalls im März 1997 für die Klägerin keinerlei Anlass dieses rechtlich gesicherte Arbeitsverhältnis von sich aus aufzugeben.
Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Tatsache begründet, dass sich die Klägerin durch die angebotene Abfindung veranlasst gesehen haben mag, gerade im Hinblick auf das ihr unterbreitete Abfindungsangebot den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dies mag im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gelegen haben. Ein wichtiger Grund wird insoweit von der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 29.11.1989 - 7 RAr 68/88 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 m.w.N.) jedoch nur angenommen, wenn besondere, das Abwägen der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und den daraus folgenden Bedingungen für den betroffenen Arbeitnehmer vorliegen. Für solche Sachzwänge, die dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gegenüber demjenigen der Versichertengemeinschaft den Vorrang einräumen würden, gibt es jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere sind auch diejenigen Kriterien, unter denen das Bundessozialgericht (a.a ...0.) in einer krisenhaften Situation die - vorzeitige - Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses als wichtigen Grund angesehen hat, nicht erfüllt. Der Personalabbau der Fa. X. GmbH bewegt sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum deutlich unterhalb des vom Bundessozialgericht (a.a.0.) angesprochenen Umfangs von etwa einem Viertel der Beschäftigten. Selbst wenn also die Klägerin erneut mit einer Änderung ihres Arbeitsgebietes hätte rechnen müssen, war ihr unter diesen Voraussetzungen die Fortführung ihres für einen langen Zeitraum in seinem Bestand rechtlich gesicherten Arbeitsverhältnis zuzumuten.
Die Regeldauer der Sperrzeit von 12 Wochen bedeutet nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen auch keine besondere Härte i.S.v. § 119 Abs. 2 AFG. Weder der Ablauf der zum Aufhebungsvertrag führenden Verhandlungen, noch das Ergebnis dieser Verhandlungen können eine solche Härte begründen. Dass - wie die Klägerin vorträgt - die Initiative für den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber von Fa. X. GmbH ausgegangen ist, ist als Härtegesichtspunkt schon deshalb nicht relevant, weil ohne die eigene Mitwirkung der Klägerin der ihr zukommende besondere Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht hätte durchbrochen werden können, die von der Klägerin dafür genannten Gründe jedoch im Hinblick auf ihre rechtlich starke Stellung im Hinblick auf den bestehenden nachwirkenden Kündigungsschutz nicht als schützenswert angesehen werden können. Dass das erzielte Verhandlungsergebnis im Hinblick auf die dort vereinbarte Zahlung einer Abfindung noch zu weiteren rechtlichen Auswirkungen nach §§ 117a AFG führt und nach § 110 AFG der Eintritt der Regelsperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer zur Folge hat, stellt im Falle der Klägerin ebenfalls keine besondere Härte dar, ist vielmehr die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, die an den Eintritt der Sperrzeit bzw. die gezahlte Abfindung geknüpft ist. Durch diese Rechtsfolgen wird die Klägerin insbesondere nicht im Übermaß belastet. Denn der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ist noch deutlich innerhalb desjenigen Zeitraums zum Tragen gekommen, zu dem - wenn überhaupt - frühestens eine Beendigung durch eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte eintreten können. Die vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Kriterien (vgl. Urteil vom 19.9.2000 - L 6 AL 1171/99 ZVW) treffen auf die vorliegende Fallgestaltung deshalb nicht zu.
Der Ruhenszeitraum nach § 117a AFG - eine Regelung, die vorliegend nach § 242x Abs. 4 AFG i.d.F. vom 24. März 1997 (BGBl. I, S. 594) weiterhin Anwendung findet - ist von der Beklagten zutreffend errechnet worden. Dieser Ruhenszeitraum knüpft an die vom 1. November 1997 bis zum 23. Januar 1998 reichende 12-wöchige Sperrzeit an und endet damit am 9. September 1998.
Auch die Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Nr. 2 AFG als Folge der Regelsperrzeit ist in zutreffender Weise errechnet worden. Bei der ursprünglichen Anspruchsdauer von 832 Wochentragen (§ 106 Abs. 1 Satz 3 AFG) führt dies bis zu dem am 1. Januar 1998 erfolgten Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch III (SGB III) zu einer Minderung von zunächst 52 Wochentagen. Die so verbleibenden 780 Wochentage hat die Beklagte im Hinblick auf die nach § 127 SGB III mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 maßgebliche Umstellung des Leistungsanspruchs auf Leistungsmonate bzw. Kalendertage in 910 Kalendertage umgerechnet, davon wiederum 250 Kalendertage in Abzug gebracht, so dass der erstmals mit dem 10. September 1998 entstandene Anspruch auf Arbeitslosengeld von diesem Zeitpunkt an 658 Kalendertage beträgt.
Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben, so dass ihre Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 1998 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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