Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 RA 2374/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 306/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 45/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung amerikanischer Versicherungszeiten des Klägers.
Der 1930 geborene Kläger hat 9 Monate Versicherungszeiten in den USA zurückgelegt.
Am 30. Dezember 1992 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1993. Im Rentenbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger einen gesonderten Bescheid darüber erhalte, wie seine amerikanischen Versicherungszeiten in der deutschen Rente abgegolten würden, wenn diese unter 18 Kalendermonaten lägen. Mit Bescheid vom 8. März 1994 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers neu unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten. Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 8. März 1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf und stellte die Rente des Klägers neu fest. Dabei wurden die US-Beitragszeiten des Klägers abgegolten. Gegen den Neufeststellungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, bei der Bewertung der amerikanischen Versicherungszeiten seien nur die deutschen Beitragszeiten, also ohne Anrechnungs- und Ersatzzeiten zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 11. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewertung der US-amerikanischen Beitragszeiten nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 und 3 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die amerikanischen Versicherungszeiten hätten den Gesamtdurchschnitt aus Entgeltpunkten für deutsche Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erhalten. Dieser Wert an abzugeltenden Entgeltpunkten sei mit der Anzahl der amerikanischen Monate zu multiplizieren. Der sich ergebende Wert sei den Entgeltpunkten aus der Bewertung der deutschen Zeiten hinzuzurechnen. Die abzugeltenden Zeiten seien dabei generell mit Entgeltpunkten (West) zu bewerten.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 5. Juli 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter.
Mit Urteil vom 2. Dezember 1999 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1998 und verpflichtete die Beklagte, für die ausländischen Zeiten des Klägers 0,1338 Entgeltpunkte je Monat bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, zur Frage von Art und Umfang der Abgeltung bestimme Teil II Art. 8 Nr. 2 und 3 des DASVA, dass die abzugeltenden Versicherungszeiten lediglich die Zahl der nach der deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre erhöhe. Für die Rentenbemessungsgrundlage würden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Teil I Art. 1 Nr. 7 definiere Versicherungszeit als eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt worden sei, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, eine Versicherungszeit sei oder als solche gelte oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichstehe. Zurückzugreifen sei auch auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung gehabt hätten. Nach § 27 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sei bestimmt gewesen, dass Versicherungszeiten Beitragszeiten und Ersatzzeiten seien. Der Begriff der Versicherungsjahre, der im Abkommen selbst keine Erläuterung erfahre, finde sich in den damaligen Berechnungsvorschriften der §§ 30 ff. AVG. Es seien dies Versicherungszeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit. Mit Inkrafttreten des SGB VI ab 1. Januar 1992 sei diese Terminologie zum Teil geändert worden. Es fänden sich jetzt nur noch die Begriffe Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Ansonsten sei der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten neu eingeführt worden als Oberbegriff aller Zeiten, die bei der Rentenberechnung und zum Teil bei der Erfüllung der Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von Einfluss seien. Für die Auslegung der Anrechnungsvorschriften des DASVA bewirke dies zunächst, dass nach wie vor die US-amerikanischen Zeiten zeitlich der Rentenberechnung nach inländischem Recht hinzuzufügen seien. Für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten selbst müsse aber nach wie vor gelten, dass sich ausschließlich das, was früher bei Inkrafttreten des Abkommens als Versicherungszeiten anzusehen gewesen sei, Einfluss haben könne. Dies seien Beitragszeiten, nicht aber Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten, ebenso auch nicht die sog. beitragsgeminderten Zeiten, da diese dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes, das dem DASVA zugrunde gelegen habe, systemfremd seien. Der monatliche Durchschnittswert der vollwertigen Beiträge betrage im Falle des Klägers 0,1338 Entgeltpunkte. Dieser sei maßgeblich für die Höhe der abzugeltenden US-amerikanischen Zeiten.
Mit ihrer am 6. März 2000 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil. Art. 8 Nr. 2 DASVA schreibe die Abgeltung amerikanischer Versicherungszeiten in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 des Abkommens durch eine Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre vor. Die Auswirkungen dieser Vorschrift ließen sich nur aus den Rentenberechnungsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes herleiten, was vom Kläger auch nicht bestritten werde. Nach § 31 Abs. 1 AVG habe der Jahresbetrag eines Altersruhegeldes für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 % der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage betragen. Die Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre durch US-Versicherungszeiten habe somit zu einer entsprechenden Erhöhung der deutschen Rente geführt. Entscheidend für die Beurteilung der streitigen Frage sei, welche Zeiten bei der Berechnung der für den Kläger maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen seien. Diese habe sich nicht, wie vom Kläger behauptet, allein aus den anrechenbaren Beitragszeiten, sondern auch aus den Ersatz- und Ausfallzeiten, aus Kindererziehungszeiten vor 1986 sowie ggfs. aus Zurechnungszeiten berechnet. Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage habe sich somit aus sämtlichen Zeiten, die bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen gewesen seien, errechnet. Die Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre durch amerikanische Versicherungszeiten habe im Ergebnis dazu geführt, dass diese Zeiten mit dem Durchschnitt abgegolten worden seien, der sich aus den beitrags- und beitragsfreien Zeiten ergeben habe. Den Regelungsgehalt des Art. 8 Nr. 2 DASVA übertrage die Beklagte ohne jede Abweichung auf die Rentenformel des SGB VI. Sie bewerte also die amerikanischen Zeiten mit dem Durchschnitt der Entgeltpunkte, der sich aus den beitrags- und den beitragsfreien Zeiten errechne. Da Art. 8 Nr. 2 DASVA allein auf das deutsche Rentenrecht abstelle, sei es auch unerheblich, wie der Begriff Versicherungszeit in Art. 1 Nr. 7 DASVA auszulegen sei. Maßgebend sei, was nach deutschem Recht unter anrechnungsfähigen Versicherungsjahren zu verstehen sei, denn allein auf diesen rechtstechnischen Begriff aus dem deutschen Recht stelle Art. 8 Nr. 2 des Abkommens ab.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Abgeltung der US-amerikanischen Versicherungszeiten des Klägers von der Beklagten bei der Rentenberechnung zutreffend erfolgt. Die vom Kläger in den USA zurückgelegten 9 Monate Versicherungszeiten sind auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (DASVA) vom 7. Januar 1976 in der Fassung vom 2. Oktober 1986 in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Nach Teil II Art. 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens kann ein Anspruch unter Anwendung des Abkommens nicht geltend gemacht werden, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht eine Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten bzw. 6 Versicherungsvierteljahren zurückgelegt ist. Der entschädigungslose Untergang der weniger als 18 Monate bzw. 6 Vierteljahre Versicherungszeit wird verhindert dadurch, dass in Abssatz 3 der Vorschrift bestimmt ist, dass diese Zeiten in der Leistung des anderen Staates abzugelten sind. Nach Teil II Art. 8 Nr. 2 und 3 DASVA erhöhen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Art. 7 Abs. 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung der von ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. Die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten erfolgt nach Nr. 3 des Art. 8. Danach werden für die Rentenbemessungsgrundlage nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Die Definition der Versicherungszeiten findet sich in Teil I Art. 1 Nr. 7 des Abkommens. Danach ist eine Versicherungszeit eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht. Unter Versicherungszeit sind dabei nicht nur Beitragszeiten zu verstehen, sondern auch gleichgestellte Zeiten oder ähnliche Zeiten, soweit sie einer Versicherungszeit gleichstehen. Beitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens galten, waren Zeiten, für die Beiträge (Pflicht- oder freiwillige Beiträge) entrichtet wurden oder als entrichtet galten. Dies waren die nach dem AVG, der Reichsversicherungsordnung und dem Reichsknappschaftsgesetz entrichteten Beiträge sowie Beiträge nach dem Fremdrentengesetz und die nach § 119 Abs. 6 AVG als entrichtet geltenden Beiträge. Unter einer ähnlichen Zeit nach deutschen Rechtsvorschriften waren sowohl eine Ersatzzeit als auch eine Ausfallzeit und eine Zurechnungszeit zu verstehen. Diese Zeiten standen zwar streng genommen einer Beitragszeit nicht gleich; bei Anwendung des Abkommens war jedoch hiervon auszugehen, da diese Zeiten an der Rentenberechnung ebenso teilnahmen wie Beitragszeiten. Darüber hinaus zählten Ersatzzeiten wie Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit (Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch; Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Bd. II USA Teil B S. 15 ff.). Versicherungszeiten i.S.d. Abkommens sind also nicht nur die Zeiten, die nach deutschem Recht als Versicherungszeiten gelten, sondern alle Zeiten, die für die Rentenberechnung von Bedeutung sind. Damit waren bereits vor Inkrafttreten des SGB VI nicht nur Beitragszeiten i.S. der deutschen Rentenversicherung bei der Berechnung US-amerikanischer Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die geänderte Rentenberechnung durch Inkrafttreten des SGB VI hat nunmehr zur Folge, dass ebenfalls alle Zeiten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht für die Rentenberechnung maßgeblich und daher nach Art. 8 Nr. 3 DASVA bei der Bewertung der US-amerikanischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu beachten sind, zugrunde gelegt werden müssen. Im Falle des Klägers errechnen sich also die Entgeltpunkte für die US-ame rikanischen Versicherungszeiten auf der Grundlage von Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung amerikanischer Versicherungszeiten des Klägers.
Der 1930 geborene Kläger hat 9 Monate Versicherungszeiten in den USA zurückgelegt.
Am 30. Dezember 1992 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1993. Im Rentenbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger einen gesonderten Bescheid darüber erhalte, wie seine amerikanischen Versicherungszeiten in der deutschen Rente abgegolten würden, wenn diese unter 18 Kalendermonaten lägen. Mit Bescheid vom 8. März 1994 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers neu unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten. Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 8. März 1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf und stellte die Rente des Klägers neu fest. Dabei wurden die US-Beitragszeiten des Klägers abgegolten. Gegen den Neufeststellungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, bei der Bewertung der amerikanischen Versicherungszeiten seien nur die deutschen Beitragszeiten, also ohne Anrechnungs- und Ersatzzeiten zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 11. Juni 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewertung der US-amerikanischen Beitragszeiten nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 und 3 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die amerikanischen Versicherungszeiten hätten den Gesamtdurchschnitt aus Entgeltpunkten für deutsche Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erhalten. Dieser Wert an abzugeltenden Entgeltpunkten sei mit der Anzahl der amerikanischen Monate zu multiplizieren. Der sich ergebende Wert sei den Entgeltpunkten aus der Bewertung der deutschen Zeiten hinzuzurechnen. Die abzugeltenden Zeiten seien dabei generell mit Entgeltpunkten (West) zu bewerten.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 5. Juli 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er verfolgte sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter.
Mit Urteil vom 2. Dezember 1999 änderte das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1998 und verpflichtete die Beklagte, für die ausländischen Zeiten des Klägers 0,1338 Entgeltpunkte je Monat bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, zur Frage von Art und Umfang der Abgeltung bestimme Teil II Art. 8 Nr. 2 und 3 des DASVA, dass die abzugeltenden Versicherungszeiten lediglich die Zahl der nach der deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre erhöhe. Für die Rentenbemessungsgrundlage würden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Teil I Art. 1 Nr. 7 definiere Versicherungszeit als eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt worden sei, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, eine Versicherungszeit sei oder als solche gelte oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichstehe. Zurückzugreifen sei auch auf die Terminologie der bundesdeutschen Rechtsvorschriften, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens Geltung gehabt hätten. Nach § 27 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sei bestimmt gewesen, dass Versicherungszeiten Beitragszeiten und Ersatzzeiten seien. Der Begriff der Versicherungsjahre, der im Abkommen selbst keine Erläuterung erfahre, finde sich in den damaligen Berechnungsvorschriften der §§ 30 ff. AVG. Es seien dies Versicherungszeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit. Mit Inkrafttreten des SGB VI ab 1. Januar 1992 sei diese Terminologie zum Teil geändert worden. Es fänden sich jetzt nur noch die Begriffe Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Ansonsten sei der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten neu eingeführt worden als Oberbegriff aller Zeiten, die bei der Rentenberechnung und zum Teil bei der Erfüllung der Wartezeit und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von Einfluss seien. Für die Auslegung der Anrechnungsvorschriften des DASVA bewirke dies zunächst, dass nach wie vor die US-amerikanischen Zeiten zeitlich der Rentenberechnung nach inländischem Recht hinzuzufügen seien. Für die Höhe der Bewertung der ausländischen Zeiten selbst müsse aber nach wie vor gelten, dass sich ausschließlich das, was früher bei Inkrafttreten des Abkommens als Versicherungszeiten anzusehen gewesen sei, Einfluss haben könne. Dies seien Beitragszeiten, nicht aber Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten, ebenso auch nicht die sog. beitragsgeminderten Zeiten, da diese dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes, das dem DASVA zugrunde gelegen habe, systemfremd seien. Der monatliche Durchschnittswert der vollwertigen Beiträge betrage im Falle des Klägers 0,1338 Entgeltpunkte. Dieser sei maßgeblich für die Höhe der abzugeltenden US-amerikanischen Zeiten.
Mit ihrer am 6. März 2000 eingelegten Berufung richtet sich die Beklagte gegen das ihr am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil. Art. 8 Nr. 2 DASVA schreibe die Abgeltung amerikanischer Versicherungszeiten in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 des Abkommens durch eine Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre vor. Die Auswirkungen dieser Vorschrift ließen sich nur aus den Rentenberechnungsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes herleiten, was vom Kläger auch nicht bestritten werde. Nach § 31 Abs. 1 AVG habe der Jahresbetrag eines Altersruhegeldes für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 % der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage betragen. Die Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre durch US-Versicherungszeiten habe somit zu einer entsprechenden Erhöhung der deutschen Rente geführt. Entscheidend für die Beurteilung der streitigen Frage sei, welche Zeiten bei der Berechnung der für den Kläger maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen seien. Diese habe sich nicht, wie vom Kläger behauptet, allein aus den anrechenbaren Beitragszeiten, sondern auch aus den Ersatz- und Ausfallzeiten, aus Kindererziehungszeiten vor 1986 sowie ggfs. aus Zurechnungszeiten berechnet. Die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage habe sich somit aus sämtlichen Zeiten, die bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen gewesen seien, errechnet. Die Erhöhung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre durch amerikanische Versicherungszeiten habe im Ergebnis dazu geführt, dass diese Zeiten mit dem Durchschnitt abgegolten worden seien, der sich aus den beitrags- und beitragsfreien Zeiten ergeben habe. Den Regelungsgehalt des Art. 8 Nr. 2 DASVA übertrage die Beklagte ohne jede Abweichung auf die Rentenformel des SGB VI. Sie bewerte also die amerikanischen Zeiten mit dem Durchschnitt der Entgeltpunkte, der sich aus den beitrags- und den beitragsfreien Zeiten errechne. Da Art. 8 Nr. 2 DASVA allein auf das deutsche Rentenrecht abstelle, sei es auch unerheblich, wie der Begriff Versicherungszeit in Art. 1 Nr. 7 DASVA auszulegen sei. Maßgebend sei, was nach deutschem Recht unter anrechnungsfähigen Versicherungsjahren zu verstehen sei, denn allein auf diesen rechtstechnischen Begriff aus dem deutschen Recht stelle Art. 8 Nr. 2 des Abkommens ab.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch sachlich begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Abgeltung der US-amerikanischen Versicherungszeiten des Klägers von der Beklagten bei der Rentenberechnung zutreffend erfolgt. Die vom Kläger in den USA zurückgelegten 9 Monate Versicherungszeiten sind auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (DASVA) vom 7. Januar 1976 in der Fassung vom 2. Oktober 1986 in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Nach Teil II Art. 7 Abs. 2 und 3 des Abkommens kann ein Anspruch unter Anwendung des Abkommens nicht geltend gemacht werden, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht eine Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten bzw. 6 Versicherungsvierteljahren zurückgelegt ist. Der entschädigungslose Untergang der weniger als 18 Monate bzw. 6 Vierteljahre Versicherungszeit wird verhindert dadurch, dass in Abssatz 3 der Vorschrift bestimmt ist, dass diese Zeiten in der Leistung des anderen Staates abzugelten sind. Nach Teil II Art. 8 Nr. 2 und 3 DASVA erhöhen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach Art. 7 Abs. 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung der von ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. Die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten erfolgt nach Nr. 3 des Art. 8. Danach werden für die Rentenbemessungsgrundlage nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. Die Definition der Versicherungszeiten findet sich in Teil I Art. 1 Nr. 7 des Abkommens. Danach ist eine Versicherungszeit eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht. Unter Versicherungszeit sind dabei nicht nur Beitragszeiten zu verstehen, sondern auch gleichgestellte Zeiten oder ähnliche Zeiten, soweit sie einer Versicherungszeit gleichstehen. Beitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften, wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens galten, waren Zeiten, für die Beiträge (Pflicht- oder freiwillige Beiträge) entrichtet wurden oder als entrichtet galten. Dies waren die nach dem AVG, der Reichsversicherungsordnung und dem Reichsknappschaftsgesetz entrichteten Beiträge sowie Beiträge nach dem Fremdrentengesetz und die nach § 119 Abs. 6 AVG als entrichtet geltenden Beiträge. Unter einer ähnlichen Zeit nach deutschen Rechtsvorschriften waren sowohl eine Ersatzzeit als auch eine Ausfallzeit und eine Zurechnungszeit zu verstehen. Diese Zeiten standen zwar streng genommen einer Beitragszeit nicht gleich; bei Anwendung des Abkommens war jedoch hiervon auszugehen, da diese Zeiten an der Rentenberechnung ebenso teilnahmen wie Beitragszeiten. Darüber hinaus zählten Ersatzzeiten wie Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit (Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch; Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Bd. II USA Teil B S. 15 ff.). Versicherungszeiten i.S.d. Abkommens sind also nicht nur die Zeiten, die nach deutschem Recht als Versicherungszeiten gelten, sondern alle Zeiten, die für die Rentenberechnung von Bedeutung sind. Damit waren bereits vor Inkrafttreten des SGB VI nicht nur Beitragszeiten i.S. der deutschen Rentenversicherung bei der Berechnung US-amerikanischer Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die geänderte Rentenberechnung durch Inkrafttreten des SGB VI hat nunmehr zur Folge, dass ebenfalls alle Zeiten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht für die Rentenberechnung maßgeblich und daher nach Art. 8 Nr. 3 DASVA bei der Bewertung der US-amerikanischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu beachten sind, zugrunde gelegt werden müssen. Im Falle des Klägers errechnen sich also die Entgeltpunkte für die US-ame rikanischen Versicherungszeiten auf der Grundlage von Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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