Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 242/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 78/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12.2008 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin trägt Gerichtskosten in Höhe von 50,00 EUR.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren war die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes streitig. Der Senat hat die von die Klägerin anhängig gemachte Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch rechtskräftiges Urteil vom 10.12.2008 zurückgewiesen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 25.09.2008 zu diesem Termin geladen worden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde angeordnet. Die Ladung ist der Klägerin mit Zustellurkunde vom 29.09.2008 und die Terminmitteilung ihren Bevollmächtigten gleichermaßen am 29.09.2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die bereits am 29.07.2008 anhängig gemachte Berufung begründet. Mit einem fünfseitigen Schreiben vom 03.12.2008 hat der Senatsvorsitzende die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Rechtslage hingewiesen und angeregt, die Erfolgaussichten der Berufung zu überdenken. Unter dem 08.12.2008 haben die Bevollmächtigten erklärt:
"In pp. haben wir die Hinweise des Vorsitzenden der Berufungsklägerin im Einzelnen erläutert. Diese hält dennoch an ihrem Begehren fest und hat uns angewiesen, im Termin die vorbereiteten Anträge zu stellen."
Mit Fax vom 09.12.2008 hat die Klägerin mitgeteilt:
"Ich bitte darum, mich davon zu entbinden, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2008 teilzunehmen, da ich an diesem Tag in meiner Praxis unabkömmlich bin."
Hierauf hat der Berichterstatter folgendes Schreiben (09.12.2009) per Fax an die Klägerin veranlasst:
"In Ihrem Rechtsstreit wird auf die Nachricht vom heutigen Tage mitgeteilt, dass die Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens zu dem morgigen Termin bestehen bleibt. Der Termin ist Ihnen bereits langfristig bekannt (Ladung vom 25.09.2008), so dass Sie zu entsprechender Planung Ihrer Praxistätigkeit einschließlich der Einschaltung eines Vertreters hinreichend Gelegenheit hatten. Entschuldbare Unabkömmlichkeit besteht damit nicht. Selbst für Notfälle, die im Übrigen nicht vorhersehbar sind und damit Ihr Gesuch auch nicht tragen können, ist insoweit auf den o.a. Vertreter, Vertretungspraxen bzw. den ärztlichen Notfalldienst einschließlich Ambulanz zu verweisen. Sie werden vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass der Senat bei Ihrem Nichterscheinen Ordnungsmaßnahmen (Ordnungsgeld) gegen Sie ergreifen kann."
Im Termin vom 10.12.2009 ist die Klägerin nicht erschienen. Sie hat sich mittels Vollmacht durch Rechtsanwalt L vertreten lassen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Bevollmächtigte auf Befragen erklärt:
"Die Klägerin lässt sich entschuldigen, weil sie in der Praxis unabkömmlich ist. Sie hat Patienten aus bildungsfernen Schichten, denen die Notwendigkeit an einem Gerichtstermin teilzunehmen, schwer zu vermitteln ist."
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, in der nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann und der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich erklärt hat, er könne keine prozessbeendenden Erklärungen abgeben, hat der Senatsvorsitzende zu Protokoll diktiert, es sei beabsichtigt, gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in noch zu bestimmender Höhe zu verhängen. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde sodann die Möglichkeit gegeben, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. Rücksprache zu nehmen. Im Anschluss hieran hat der Bevollmächtigte zu Protokoll erklärt:
"Ich darf auch im Hinblick auf die vom Senat hilfsweise angedachte Lösung des § 136 Abs. 4 SGG keine entsprechenden Erklärungen abgeben."
Nach Verkündung des Urteils hat der Senat gegen die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die ordnungsgemäß geladene Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, sei nicht hinreichend entschuldigt nicht erschienen.
Das Sitzungsprotokoll wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin aufgrund richterlicher Verfügung vom 23.12.2008 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 wendet sich die Klägerin mittels Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und eines Antrags nach § 381 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Sie trägt vor: Die Notfrist von zwei Wochen sei nicht verstrichen. Sie habe mit Zustellung des den Beschluss enthaltenen Berufungsurteils am 08.01.2009 Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt. Die Rüge sei begründet. Durch den Beschluss vom 10.12.2008 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn Rechtsanwalt L sei ausweislich der vorgelegten Vollmacht bereit und in der Lage gewesen, mutmaßlich bestehende Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und gebotene Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss abzugeben. Diese Tatsache habe das Landessozialgericht (LSG) nicht zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin durch das LSG nicht zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Dies folge aus der Niederschrift über die Sitzung vom 10.12.2008, ausweislich der keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Hinweise, dass zur Ermöglichung einer Entscheidung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe oder Vergleichsverhandlungen geführt worden seien, enthalte das Sitzungsprotokoll nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lägen damit nicht vor. Das Ordnungsgeld hätte auch deswegen nicht festgesetzt werden dürfen, weil für die Klägerin ein Vertreter erschienen sei. Die Entscheidung beruhe auf einer Gehörsverletzung. Hätte das LSG das Auftreten des Vertreters beachtet, hätte es gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Darüber hinaus sei der Beschluss greifbar gesetzeswidrig und mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht zu vereinbaren. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sei weder zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt noch sei eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten. Das LSG habe eine instanzenabschließende Entscheidung getroffen. Darüber hinaus sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig. Schließlich sei auch die Entscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft. Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sehe einen Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vor. Das Ordnungsgeld sei lediglich zu Strafzwecken verhängt worden. Das widerspreche dem Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes und sei im Hinblick darauf, dass die Partei auch bei Erscheinen nicht zu einer Einlassung verpflichtet sei, unverhältnismäßig. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass ein Ordnungsgeld ausschließlich zu Strafzwecken verhängt werden dürfe, müsse das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden. Aus welchem Grund im Beschluss vom 10.12.2008 der zulässige Rahmen bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft worden sei, lasse sich der Begründung nicht entnehmen, obwohl das LSG verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen seines Ermessens eine pflichtgemäße Abwägung für und wider die Verhängung eines Ordnungsgelds zu verdeutlichen. Somit sei davon auszugehen, dass das LSG von seinem diesbezüglichen Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR erweise sich als unverhältnismäßig und durch die bewusste Missachtung der Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO als objektiv greifbar gesetzeswidrig. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Gesetzeswidrigkeit. Die Klägerin habe auf die Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten vertrauen dürfen, dass kein Ordnungsgeld gegen sie festgesetzt werden dürfe, wenn sie einen Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Termin entsende. Deshalb habe sie - wie dies ihrer ärztlichen Berufsauffassung entspreche - geglaubt, der aus ihrer Sicht vorrangigen Patientenversorgung nachgehen zu dürfen. Dies stelle kein Verschulden dar. Im Übrigen sei der Beschluss entsprechend § 202 SGG, § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss vom 10.12.2008 aufzuheben.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Der Senat hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Verfügung vom 24.02.2009 aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Behauptung zu belegen, infolge notwendiger Patientenversorgung den Termin nicht wahrnehmen zu können. Hierauf haben die Bevollmächtigten unter dem 10.03.2009 mitgeteilt, der Vortrag, die Klägerin sei am 10.12.2008 wegen dringender Patientenbehandlung unabkömmlich gewesen, werde ausdrücklich nicht aufrechterhalten; es habe sich um einen bedauerlichen Kommunikationsfehler gehandelt.
Mit Beschluss vom 23.03.2009 hat der Senat den Antrag der Klägerin, den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12 2008 wegen nachträglich genügender Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben, abgelehnt. Der Senat hat hierin u.a. ausgeführt:
"Diesem Vorbringen entnimmt der Senat, dass die Klägerin wahrheitswidrig im Schreiben vom 09.12.2008 behauptet hat, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Inwieweit die eigene Erklärung der Klägerin auf einen Kommunikationsfehler zurückzuführen sein soll, erschließt dabei nicht. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine derartige Verhaltensweise im Rahmen einer etwaigen Prüfung, ob und inwieweit die Klägerin geeignet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, Bedeutung haben kann (vgl. § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV))."
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin verweist der Senat auf den Inhalt der Streitakte und die darin befindlichen Schriftsätze.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
1. Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Soweit die Klägerin meint, die Frist ende am 22.01.2009, wäre die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig anhängig gemacht worden (nachfolgend a)), indessen trifft diese Auffassung nicht zu. Die Rügefrist endete bereits am 27.12.2008 (nachfolgend b))
a) Die Frist beginnt mit Kenntnis der Umstände, welche möglicherweise aus Sicht der Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen können (BSG, Beschluss vom 07.01.2009 - B 6 KA 3/08 C -; Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 178a Rdn. 7 f.). Die Anhörungsrüge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2009 anhängig gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist ihr (bzw. ihren Bevollmächtigten) der zu Protokoll diktierte Ordnungsgeldbeschluss mit der Niederschrift am 08.01.2009 zugegangen. Ausgehend hiervon wäre die Rügefrist gewahrt. Die Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist nach § 64 SGG zu berechnen (Frehse, a.a.O., Rdn. 8). Da das Protokoll und damit der Beschluss nicht zugestellt worden sind, greift § 64 Abs. 1 SGG nicht. Wenn es - wie hier - auf den Zugang ankommt, gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenerklärungen. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt, in dem das Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 64 Rdn. 4; Düring in Jansen, a.a.O., § 64 Rdn. 2). Hierzu enthält § 178a Abs. 2 Satz 3 SGG eine Spezialregelung. Danach gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da die Akte keinen Vermerk darüber enthält, wann das Schriftstück zur Post aufgegeben worden ist, tritt die Zugangsfiktion nicht ein (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 37 Rdn. 12). Dann ist der Zugang vom Absender zu beweisen. Das wiederum erübrigt sich vorliegend, weil die Niederschrift den Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenem Vorbringen am 08.01.2009 zugegangen ist. Damit beginnt die Frist mit diesem Tag. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher der Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da der 08.01.2009 ein Donnerstag war, endet die Frist am Donnerstag (22.01.2009). Insoweit wäre die Frist gewahrt, denn der Schriftsatz vom 22.01.2009 ist dem Gericht per Fax am 22.01.2009 zugegangen.
b) Allerdings bleibt bei diesem Ansatz unberücksichtigt, dass der Ordnungsgeldbeschluss in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Bevollmächtigten der Klägerin zu Protokoll verkündet worden ist. Damit greift die Regelung des § 64 Abs. 1 SGG ein. Danach läuft die Frist ab dem Tag nach der Verkündung, also der formellen mündlichen Bekanntgabe im Termin (Düring, a.a.O., Rdn. 2). Die Frist beginnt sonach am 11.12.2008 und würde am 25.12.2009 enden (§ 67 Abs. 2 SGG). Da es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG), mithin am 27.12.2009. Die am 22.01.2009 anhängig gemachte Anhörungsrüge ist damit verfristet.
2. Die Anhörungsrüge ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben ist. Die Rüge muss das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (BSG, Beschluss vom 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B -). Darzulegen ist hiernach Zweierlei, nämlich a) welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden bzw. welches Vorbringen das Gericht verhindert hat und b) warum und wie die Entscheidung des Gerichts durch den Anhörungsmangel (kausal) beeinflusst worden ist (vgl. Frehse, a.a.O., Rdn. 12). Genügt die Rüge diesen Anforderungen nicht, ist zu sie verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). So liegt es hier. Der Ordnungsgeldbeschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin verkündet worden. Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin zuvor über die Absicht, ein Ordnungsgeld festzusetzen, unterrichtet hat. Diesem ist die Gelegenheit gegeben worden, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. telefonisch Rücksprache zu halten, was auch geschehen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin den Ordnungsgeldbeschluss dem Grunde nach angreift, indem sie die Auffassung vertritt, dieser hätte nicht verhängt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, denn sie habe einen zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsandt (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), führt dies nicht weiter. Dieser Einwand betrifft die Frage, ob und inwieweit der Ordnungsgeldbeschluss rechtmäßig ist. Hierüber ist nicht im Verfahren nach § 178a SGG zu befinden. Im Übrigen liegt diesem Einwand in mehrfacher Hinsicht eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde (dazu nachfolgend III.). Damit bleibt letztlich das Vorbringen, der Senat habe sein Ermessen nicht bzw. unzureichend ausgeübt. Auch dieser Einwand betrifft die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses und nicht die Frage, ob und inwieweit das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Der Senat ist nicht verpflichtet, im Vorfeld darzulegen, welche Höhe das avisierte Ordnungsgeld voraussichtlich haben wird. Im Übrigen hat der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ein Ordnungsgeld in noch zu bestimmender Höhe festzusetzen. Das hätte für den Bevollmächtigten der Klägerin Anlass genug sein müssen, ein Rechtsgespräch über die etwaige Höhe einzuleiten, wenn er insoweit einen Bedarf gesehen hätte. Das ist nicht geschehen. Wiederum ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.
III.
Klarstellend merkt der Senat in sachlich-rechtlicher Hinsicht an: 1. Die Anwesenheit des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vom 10.12.2008 kann nicht mit der Entsendung eines Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichgesetzt werden. Zwar erscheint es nicht generell ausgeschlossen, dass in einem Ausnahmefall auch der anwaltliche Prozessbevollmächtigte als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann. Regelmäßig ist dies jedoch nicht der Fall, denn die Anwesenheit eines Vertreters im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss der persönlichen Anwesenheit der Partei in jeder Hinsicht gleichwertig sein. Schon die Notwendigkeit, auf einzelne Sachverhaltsnachfragen oder auf Fragen nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung telefonische Rücksprache mit der Partei halten zu müssen, widerlegt die Eignung des Prozessbevollmächtigten als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu fungieren. Zu bedenken ist, dass das Gericht bei der Ladung der Parteien keine konkreten Fragen mitzuteilen braucht und sich Fragen oft typischerweise erst im Laufe der Erörterung ergeben. Zu bedenken ist ferner, dass das Gericht auch berechtigt ist, der Partei oder an ihrer Stelle dem Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO Fragen zur Vorgeschichte des Rechtsstreits, zu den Hintergründen oder zu den Beziehungen zwischen den Parteien zu stellen. Als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt der anwaltliche Prozessbevollmächtigte somit regelmäßig nicht in Frage, es sei denn, dass er zuvor bereits auch in anderer Eigenschaft als lediglich als Prozessbevollmächtigter mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist. Nur diese Auffassung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers; denn § 141 ZPO hat seinen besonderen Sinn gerade in solchen Prozessen, in denen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen oder gar vertreten lassen müssen. Einer Vorschrift wie des § 141 ZPO bedürfte es nicht, wenn die bereits bei der Übertragung eines Prozessmandats übliche streitgegenstandsbezogene Information des Bevollmächtigten durch den Mandanten ausreichte, um § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge zu tun (so zutreffend LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 4 Ta 475/05 -). Ausgehend hiervon ist das Vorbringen der Klägerin, das Ordnungsgeld hätte nicht verhängt werden dürfen, weil der im Termin vom 10.12.2008 auftretende Bevollmächtigte ein Vertreter i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei, unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als der Bevollmächtigte sich nicht einmal als befugt ansah, dem Vorschlag des Senats nach § 136 Abs. 4 SGG zu verfahren, zustimmen zu können und hierzu erst eine (ablehnende) Entscheidung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einholen musste. Ungeachtet dessen ist § 141 Abs. 3 ZPO über § 202 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren ohnehin nur entsprechend anzuwenden. Dann aber gilt, dass § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im SGG-Verfahren wegen § 118 Abs. 3 SGG keine Bedeutung hat (Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn. 7a). 2. Die Frage, ob ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn die Partei zwar nicht erscheint, der Termin indessen von einem Bevollmächtigten wahrgenommen wird und das Gericht auch entscheidet, ist umstritten (Ordnungsgeld verneinend: BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2009 - L 13 AS 5633/08 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 1180/08 AS -; KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2007 - 18 WF 128/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 B 14/04 U -; Stadler in Musielak, ZPO, 6. Auflage, 2008, § 141 Rdn. 13; Peters in Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 141 Rdn. 12; Ordnungsgeld bejahend: LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 – (Kammertermin); LAG Hessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 - (Gütetermin); LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 Ta 202/06 - (Gütetermin); LSG Hessen, Beschluss vom 16.02.2006 - 4 Ta 20/06 - (Gütetermin); LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 (5) Ta 2/06 - (Kammertermin); Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 141 Rdn. 52, 54; Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 141 Rn. 12; Gk-ArbGG-Schütz, 2007, § 51 Rdn. 36; wegen Missachtung des Gerichts: LSG Thüringen, Beschluss vom 23.10.2003 - L 2 B 36/03 KN -; LSG Sachsen, Beschluss vom 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1994 - 5 W 5/94 -; OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 - 28 U 1604/91 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1978 -17 WF 61/78 U -; Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn. 7a).
Der Auffassung, die bei einer Entscheidungsreife des Rechtsstreites eine Verhängung von Ordnungsgeld bei Ausbleiben des Klägers für unangemessen hält (vgl. oben), folgt der Senat nicht. Der Gesetzeswortlaut gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Der Bestimmung des § 141 Abs. 3 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass Ordnungsmaßnahmen zu unterbleiben haben, wenn das Ausbleiben eines Beteiligten eine Verzögerung des Verfahrens und der Entscheidung nicht bewirkt (zutreffend LSG Thüringen, Beschluss vom 23.10.2003 - L 2 B 36/03 KN -). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97 -). Die Regelungen des § 111 SGG i.V.m. § 141 ZPO sollen überdies verhindern, dass die Erfolgaussichten einer mündlichen Verhandlung vor Gericht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich Beteiligte auf nach Aktenlage vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen versteifen können und sich einer argumentativen Erörterung ihrer Ansicht unter Einbeziehung der Meinung des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter schlicht entziehen. Die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dient damit auch dem Rechtsfrieden, der nur erreicht werden kann, wenn die Beteiligten bereit sind, die Rechtsauffassungen des Gerichts und andere Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen argumentativ auseinander zu setzen. Die Präsenz der Beteiligten dient namentlich auch der Prozessförderung in vorher nicht absehbaren Situationen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2008 - L 8 R 239/07 -). Überdies ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2004 - B 13 RJ 206/03 -; Frehse, a.a.O. § 153 Rdn. 13 m.w.N.). Dieser Bedeutung müssen sowohl das Gericht als auch die Verfahrensbeteiligten gerecht werden, anderenfalls die mündlichen Verhandlung zu einem lediglich formalen, zeitaufwändigen Akt denaturiert, die lediglich um ihrer selbst Willen durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten erscheinen und wie das Gericht flexibel agieren/reagieren können. Fehlt es hieran, etwa weil ein Verfahrensbeteiligter uneinsichtig auf seinem Standpunkt beharrt oder sich von vornherein jedem Rechtsgespräch und den ggf. notwendigen prozessnahen Konsequenzen entzieht, verstößt er gegen die auch ihm auferlegte Mitwirkungspflicht, missbraucht staatliche Ressourcen und verkennt namentlich die Funktion der mündlichen Verhandlung. Der Justizgewährungsanspruch ist im Übrigen auf die Durchführung eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens beschränkt. Kein Beteiligter hat einen Anspruch auf ein Urteil (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2000 - L 10 AR 35/00 AB -).
3. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach dem persönlichen Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 -). Das Verschulden der Klägerin ist evident. Sie hat wahrheitswidrig behauptet, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Das war dem Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht bekannt. Soweit die Klägerin das Ziel verfolgte, den Ordnungsgeldbeschluss zu beseitigen, haben die Ermittlungen des Senats zur Frage, ob und inwieweit das Ordnungsgeld dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist, zur Entscheidung geführt, den Antrag der Klägerin u.a. wegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben abzulehnen (Beschluss vom 27.03.2009). Damit steht fest, dass der Beschluss vom 10.12.2008 rechtmäßig ist. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die max. Höhe des Ordnungsgeldrahmens (1000,00 EUR) in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spektrums der Klägerklientel zu setzen, die um Rechtsschutz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachsuchen. So liegt es nahe, gegen einen Kläger, der eine Rente oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einklagt, ein etwaiges Ordnungsgeld unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eher im unteren Bereich des Rahmens anzusetzen. Um insoweit ungerechtfertigte Privilegierungen einer finanziell eher gut situierten Klägerklientel auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Grundgesetz zu vermeiden, neigt der Senat dazu, ein ggf. gegen Vertragsärzte festzusetzendes Ordnungsgeld unter Berücksichtigung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Grunddaten zu Umsatz und Honorar tendenziell im oberen Bereich des Rahmens zu fixieren
4. Die falsche Auskunft des Bevollmächtigten der Klägerin, den Termin missachten zu dürfen, wirkt gegen sie (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 Ta 202/06 -).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Höhe der Gerichtskosten folgt aus Nr. 7400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren war die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes streitig. Der Senat hat die von die Klägerin anhängig gemachte Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung durch rechtskräftiges Urteil vom 10.12.2008 zurückgewiesen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 25.09.2008 zu diesem Termin geladen worden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin wurde angeordnet. Die Ladung ist der Klägerin mit Zustellurkunde vom 29.09.2008 und die Terminmitteilung ihren Bevollmächtigten gleichermaßen am 29.09.2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die bereits am 29.07.2008 anhängig gemachte Berufung begründet. Mit einem fünfseitigen Schreiben vom 03.12.2008 hat der Senatsvorsitzende die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Rechtslage hingewiesen und angeregt, die Erfolgaussichten der Berufung zu überdenken. Unter dem 08.12.2008 haben die Bevollmächtigten erklärt:
"In pp. haben wir die Hinweise des Vorsitzenden der Berufungsklägerin im Einzelnen erläutert. Diese hält dennoch an ihrem Begehren fest und hat uns angewiesen, im Termin die vorbereiteten Anträge zu stellen."
Mit Fax vom 09.12.2008 hat die Klägerin mitgeteilt:
"Ich bitte darum, mich davon zu entbinden, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2008 teilzunehmen, da ich an diesem Tag in meiner Praxis unabkömmlich bin."
Hierauf hat der Berichterstatter folgendes Schreiben (09.12.2009) per Fax an die Klägerin veranlasst:
"In Ihrem Rechtsstreit wird auf die Nachricht vom heutigen Tage mitgeteilt, dass die Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens zu dem morgigen Termin bestehen bleibt. Der Termin ist Ihnen bereits langfristig bekannt (Ladung vom 25.09.2008), so dass Sie zu entsprechender Planung Ihrer Praxistätigkeit einschließlich der Einschaltung eines Vertreters hinreichend Gelegenheit hatten. Entschuldbare Unabkömmlichkeit besteht damit nicht. Selbst für Notfälle, die im Übrigen nicht vorhersehbar sind und damit Ihr Gesuch auch nicht tragen können, ist insoweit auf den o.a. Vertreter, Vertretungspraxen bzw. den ärztlichen Notfalldienst einschließlich Ambulanz zu verweisen. Sie werden vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass der Senat bei Ihrem Nichterscheinen Ordnungsmaßnahmen (Ordnungsgeld) gegen Sie ergreifen kann."
Im Termin vom 10.12.2009 ist die Klägerin nicht erschienen. Sie hat sich mittels Vollmacht durch Rechtsanwalt L vertreten lassen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Bevollmächtigte auf Befragen erklärt:
"Die Klägerin lässt sich entschuldigen, weil sie in der Praxis unabkömmlich ist. Sie hat Patienten aus bildungsfernen Schichten, denen die Notwendigkeit an einem Gerichtstermin teilzunehmen, schwer zu vermitteln ist."
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, in der nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann und der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich erklärt hat, er könne keine prozessbeendenden Erklärungen abgeben, hat der Senatsvorsitzende zu Protokoll diktiert, es sei beabsichtigt, gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in noch zu bestimmender Höhe zu verhängen. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde sodann die Möglichkeit gegeben, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. Rücksprache zu nehmen. Im Anschluss hieran hat der Bevollmächtigte zu Protokoll erklärt:
"Ich darf auch im Hinblick auf die vom Senat hilfsweise angedachte Lösung des § 136 Abs. 4 SGG keine entsprechenden Erklärungen abgeben."
Nach Verkündung des Urteils hat der Senat gegen die Klägerin wegen unentschuldigten Fernbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die ordnungsgemäß geladene Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, sei nicht hinreichend entschuldigt nicht erschienen.
Das Sitzungsprotokoll wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin aufgrund richterlicher Verfügung vom 23.12.2008 zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 wendet sich die Klägerin mittels Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und eines Antrags nach § 381 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Sie trägt vor: Die Notfrist von zwei Wochen sei nicht verstrichen. Sie habe mit Zustellung des den Beschluss enthaltenen Berufungsurteils am 08.01.2009 Kenntnis von der Gehörsverletzung erlangt. Die Rüge sei begründet. Durch den Beschluss vom 10.12.2008 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn Rechtsanwalt L sei ausweislich der vorgelegten Vollmacht bereit und in der Lage gewesen, mutmaßlich bestehende Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und gebotene Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss abzugeben. Diese Tatsache habe das Landessozialgericht (LSG) nicht zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin durch das LSG nicht zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Dies folge aus der Niederschrift über die Sitzung vom 10.12.2008, ausweislich der keine Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Hinweise, dass zur Ermöglichung einer Entscheidung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe oder Vergleichsverhandlungen geführt worden seien, enthalte das Sitzungsprotokoll nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lägen damit nicht vor. Das Ordnungsgeld hätte auch deswegen nicht festgesetzt werden dürfen, weil für die Klägerin ein Vertreter erschienen sei. Die Entscheidung beruhe auf einer Gehörsverletzung. Hätte das LSG das Auftreten des Vertreters beachtet, hätte es gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Darüber hinaus sei der Beschluss greifbar gesetzeswidrig und mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nicht zu vereinbaren. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sei weder zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt noch sei eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten. Das LSG habe eine instanzenabschließende Entscheidung getroffen. Darüber hinaus sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig. Schließlich sei auch die Entscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft. Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sehe einen Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vor. Das Ordnungsgeld sei lediglich zu Strafzwecken verhängt worden. Das widerspreche dem Sinn und Zweck des Ordnungsgeldes und sei im Hinblick darauf, dass die Partei auch bei Erscheinen nicht zu einer Einlassung verpflichtet sei, unverhältnismäßig. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass ein Ordnungsgeld ausschließlich zu Strafzwecken verhängt werden dürfe, müsse das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden. Aus welchem Grund im Beschluss vom 10.12.2008 der zulässige Rahmen bis zum Höchstbetrag ausgeschöpft worden sei, lasse sich der Begründung nicht entnehmen, obwohl das LSG verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen seines Ermessens eine pflichtgemäße Abwägung für und wider die Verhängung eines Ordnungsgelds zu verdeutlichen. Somit sei davon auszugehen, dass das LSG von seinem diesbezüglichen Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR erweise sich als unverhältnismäßig und durch die bewusste Missachtung der Vorschrift des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO als objektiv greifbar gesetzeswidrig. Die Entscheidung beruhe auch auf dieser Gesetzeswidrigkeit. Die Klägerin habe auf die Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten vertrauen dürfen, dass kein Ordnungsgeld gegen sie festgesetzt werden dürfe, wenn sie einen Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Termin entsende. Deshalb habe sie - wie dies ihrer ärztlichen Berufsauffassung entspreche - geglaubt, der aus ihrer Sicht vorrangigen Patientenversorgung nachgehen zu dürfen. Dies stelle kein Verschulden dar. Im Übrigen sei der Beschluss entsprechend § 202 SGG, § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss vom 10.12.2008 aufzuheben.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Der Senat hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Verfügung vom 24.02.2009 aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Behauptung zu belegen, infolge notwendiger Patientenversorgung den Termin nicht wahrnehmen zu können. Hierauf haben die Bevollmächtigten unter dem 10.03.2009 mitgeteilt, der Vortrag, die Klägerin sei am 10.12.2008 wegen dringender Patientenbehandlung unabkömmlich gewesen, werde ausdrücklich nicht aufrechterhalten; es habe sich um einen bedauerlichen Kommunikationsfehler gehandelt.
Mit Beschluss vom 23.03.2009 hat der Senat den Antrag der Klägerin, den Ordnungsgeldbeschluss vom 10.12 2008 wegen nachträglich genügender Entschuldigung nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufzuheben, abgelehnt. Der Senat hat hierin u.a. ausgeführt:
"Diesem Vorbringen entnimmt der Senat, dass die Klägerin wahrheitswidrig im Schreiben vom 09.12.2008 behauptet hat, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Inwieweit die eigene Erklärung der Klägerin auf einen Kommunikationsfehler zurückzuführen sein soll, erschließt dabei nicht. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine derartige Verhaltensweise im Rahmen einer etwaigen Prüfung, ob und inwieweit die Klägerin geeignet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, Bedeutung haben kann (vgl. § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV))."
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin verweist der Senat auf den Inhalt der Streitakte und die darin befindlichen Schriftsätze.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
1. Nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Soweit die Klägerin meint, die Frist ende am 22.01.2009, wäre die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig anhängig gemacht worden (nachfolgend a)), indessen trifft diese Auffassung nicht zu. Die Rügefrist endete bereits am 27.12.2008 (nachfolgend b))
a) Die Frist beginnt mit Kenntnis der Umstände, welche möglicherweise aus Sicht der Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen können (BSG, Beschluss vom 07.01.2009 - B 6 KA 3/08 C -; Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2009, § 178a Rdn. 7 f.). Die Anhörungsrüge hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2009 anhängig gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist ihr (bzw. ihren Bevollmächtigten) der zu Protokoll diktierte Ordnungsgeldbeschluss mit der Niederschrift am 08.01.2009 zugegangen. Ausgehend hiervon wäre die Rügefrist gewahrt. Die Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist nach § 64 SGG zu berechnen (Frehse, a.a.O., Rdn. 8). Da das Protokoll und damit der Beschluss nicht zugestellt worden sind, greift § 64 Abs. 1 SGG nicht. Wenn es - wie hier - auf den Zugang ankommt, gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenerklärungen. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt, in dem das Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 64 Rdn. 4; Düring in Jansen, a.a.O., § 64 Rdn. 2). Hierzu enthält § 178a Abs. 2 Satz 3 SGG eine Spezialregelung. Danach gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da die Akte keinen Vermerk darüber enthält, wann das Schriftstück zur Post aufgegeben worden ist, tritt die Zugangsfiktion nicht ein (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 37 Rdn. 12). Dann ist der Zugang vom Absender zu beweisen. Das wiederum erübrigt sich vorliegend, weil die Niederschrift den Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenem Vorbringen am 08.01.2009 zugegangen ist. Damit beginnt die Frist mit diesem Tag. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher der Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da der 08.01.2009 ein Donnerstag war, endet die Frist am Donnerstag (22.01.2009). Insoweit wäre die Frist gewahrt, denn der Schriftsatz vom 22.01.2009 ist dem Gericht per Fax am 22.01.2009 zugegangen.
b) Allerdings bleibt bei diesem Ansatz unberücksichtigt, dass der Ordnungsgeldbeschluss in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Bevollmächtigten der Klägerin zu Protokoll verkündet worden ist. Damit greift die Regelung des § 64 Abs. 1 SGG ein. Danach läuft die Frist ab dem Tag nach der Verkündung, also der formellen mündlichen Bekanntgabe im Termin (Düring, a.a.O., Rdn. 2). Die Frist beginnt sonach am 11.12.2008 und würde am 25.12.2009 enden (§ 67 Abs. 2 SGG). Da es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag handelt, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG), mithin am 27.12.2009. Die am 22.01.2009 anhängig gemachte Anhörungsrüge ist damit verfristet.
2. Die Anhörungsrüge ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben ist. Die Rüge muss das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (BSG, Beschluss vom 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B -). Darzulegen ist hiernach Zweierlei, nämlich a) welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden bzw. welches Vorbringen das Gericht verhindert hat und b) warum und wie die Entscheidung des Gerichts durch den Anhörungsmangel (kausal) beeinflusst worden ist (vgl. Frehse, a.a.O., Rdn. 12). Genügt die Rüge diesen Anforderungen nicht, ist zu sie verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). So liegt es hier. Der Ordnungsgeldbeschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin verkündet worden. Die Sitzungsniederschrift weist aus, dass der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin zuvor über die Absicht, ein Ordnungsgeld festzusetzen, unterrichtet hat. Diesem ist die Gelegenheit gegeben worden, mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kanzlei Q pp. telefonisch Rücksprache zu halten, was auch geschehen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin den Ordnungsgeldbeschluss dem Grunde nach angreift, indem sie die Auffassung vertritt, dieser hätte nicht verhängt werden dürfen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, denn sie habe einen zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsandt (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), führt dies nicht weiter. Dieser Einwand betrifft die Frage, ob und inwieweit der Ordnungsgeldbeschluss rechtmäßig ist. Hierüber ist nicht im Verfahren nach § 178a SGG zu befinden. Im Übrigen liegt diesem Einwand in mehrfacher Hinsicht eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde (dazu nachfolgend III.). Damit bleibt letztlich das Vorbringen, der Senat habe sein Ermessen nicht bzw. unzureichend ausgeübt. Auch dieser Einwand betrifft die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses und nicht die Frage, ob und inwieweit das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Der Senat ist nicht verpflichtet, im Vorfeld darzulegen, welche Höhe das avisierte Ordnungsgeld voraussichtlich haben wird. Im Übrigen hat der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ein Ordnungsgeld in noch zu bestimmender Höhe festzusetzen. Das hätte für den Bevollmächtigten der Klägerin Anlass genug sein müssen, ein Rechtsgespräch über die etwaige Höhe einzuleiten, wenn er insoweit einen Bedarf gesehen hätte. Das ist nicht geschehen. Wiederum ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan.
III.
Klarstellend merkt der Senat in sachlich-rechtlicher Hinsicht an: 1. Die Anwesenheit des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vom 10.12.2008 kann nicht mit der Entsendung eines Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichgesetzt werden. Zwar erscheint es nicht generell ausgeschlossen, dass in einem Ausnahmefall auch der anwaltliche Prozessbevollmächtigte als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auftreten kann. Regelmäßig ist dies jedoch nicht der Fall, denn die Anwesenheit eines Vertreters im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss der persönlichen Anwesenheit der Partei in jeder Hinsicht gleichwertig sein. Schon die Notwendigkeit, auf einzelne Sachverhaltsnachfragen oder auf Fragen nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung telefonische Rücksprache mit der Partei halten zu müssen, widerlegt die Eignung des Prozessbevollmächtigten als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu fungieren. Zu bedenken ist, dass das Gericht bei der Ladung der Parteien keine konkreten Fragen mitzuteilen braucht und sich Fragen oft typischerweise erst im Laufe der Erörterung ergeben. Zu bedenken ist ferner, dass das Gericht auch berechtigt ist, der Partei oder an ihrer Stelle dem Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO Fragen zur Vorgeschichte des Rechtsstreits, zu den Hintergründen oder zu den Beziehungen zwischen den Parteien zu stellen. Als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt der anwaltliche Prozessbevollmächtigte somit regelmäßig nicht in Frage, es sei denn, dass er zuvor bereits auch in anderer Eigenschaft als lediglich als Prozessbevollmächtigter mit dem Verfahrensgegenstand in Berührung gekommen ist. Nur diese Auffassung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers; denn § 141 ZPO hat seinen besonderen Sinn gerade in solchen Prozessen, in denen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen oder gar vertreten lassen müssen. Einer Vorschrift wie des § 141 ZPO bedürfte es nicht, wenn die bereits bei der Übertragung eines Prozessmandats übliche streitgegenstandsbezogene Information des Bevollmächtigten durch den Mandanten ausreichte, um § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge zu tun (so zutreffend LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 4 Ta 475/05 -). Ausgehend hiervon ist das Vorbringen der Klägerin, das Ordnungsgeld hätte nicht verhängt werden dürfen, weil der im Termin vom 10.12.2008 auftretende Bevollmächtigte ein Vertreter i.S.d. § 143 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei, unzutreffend. Dies gilt umso mehr, als der Bevollmächtigte sich nicht einmal als befugt ansah, dem Vorschlag des Senats nach § 136 Abs. 4 SGG zu verfahren, zustimmen zu können und hierzu erst eine (ablehnende) Entscheidung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einholen musste. Ungeachtet dessen ist § 141 Abs. 3 ZPO über § 202 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren ohnehin nur entsprechend anzuwenden. Dann aber gilt, dass § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO im SGG-Verfahren wegen § 118 Abs. 3 SGG keine Bedeutung hat (Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn. 7a). 2. Die Frage, ob ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn die Partei zwar nicht erscheint, der Termin indessen von einem Bevollmächtigten wahrgenommen wird und das Gericht auch entscheidet, ist umstritten (Ordnungsgeld verneinend: BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2009 - L 13 AS 5633/08 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 1180/08 AS -; KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2007 - 18 WF 128/07 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 B 14/04 U -; Stadler in Musielak, ZPO, 6. Auflage, 2008, § 141 Rdn. 13; Peters in Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 141 Rdn. 12; Ordnungsgeld bejahend: LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 – (Kammertermin); LAG Hessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 - (Gütetermin); LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 Ta 202/06 - (Gütetermin); LSG Hessen, Beschluss vom 16.02.2006 - 4 Ta 20/06 - (Gütetermin); LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2006 - 14 (5) Ta 2/06 - (Kammertermin); Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 141 Rdn. 52, 54; Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 141 Rn. 12; Gk-ArbGG-Schütz, 2007, § 51 Rdn. 36; wegen Missachtung des Gerichts: LSG Thüringen, Beschluss vom 23.10.2003 - L 2 B 36/03 KN -; LSG Sachsen, Beschluss vom 28.04.1999 - L 1 B 38/97 KR -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.1994 - 5 W 5/94 -; OLG München, Beschluss vom 23.01.1992 - 28 U 1604/91 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1978 -17 WF 61/78 U -; Zeihe, SGG, Stand 11/2009, § 111 Rdn. 7a).
Der Auffassung, die bei einer Entscheidungsreife des Rechtsstreites eine Verhängung von Ordnungsgeld bei Ausbleiben des Klägers für unangemessen hält (vgl. oben), folgt der Senat nicht. Der Gesetzeswortlaut gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Der Bestimmung des § 141 Abs. 3 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass Ordnungsmaßnahmen zu unterbleiben haben, wenn das Ausbleiben eines Beteiligten eine Verzögerung des Verfahrens und der Entscheidung nicht bewirkt (zutreffend LSG Thüringen, Beschluss vom 23.10.2003 - L 2 B 36/03 KN -). Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97 -). Die Regelungen des § 111 SGG i.V.m. § 141 ZPO sollen überdies verhindern, dass die Erfolgaussichten einer mündlichen Verhandlung vor Gericht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich Beteiligte auf nach Aktenlage vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen versteifen können und sich einer argumentativen Erörterung ihrer Ansicht unter Einbeziehung der Meinung des Gerichts und anderer Verfahrensbeteiligter schlicht entziehen. Die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dient damit auch dem Rechtsfrieden, der nur erreicht werden kann, wenn die Beteiligten bereit sind, die Rechtsauffassungen des Gerichts und andere Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen argumentativ auseinander zu setzen. Die Präsenz der Beteiligten dient namentlich auch der Prozessförderung in vorher nicht absehbaren Situationen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2008 - L 8 R 239/07 -). Überdies ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2004 - B 13 RJ 206/03 -; Frehse, a.a.O. § 153 Rdn. 13 m.w.N.). Dieser Bedeutung müssen sowohl das Gericht als auch die Verfahrensbeteiligten gerecht werden, anderenfalls die mündlichen Verhandlung zu einem lediglich formalen, zeitaufwändigen Akt denaturiert, die lediglich um ihrer selbst Willen durchgeführt wird. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten erscheinen und wie das Gericht flexibel agieren/reagieren können. Fehlt es hieran, etwa weil ein Verfahrensbeteiligter uneinsichtig auf seinem Standpunkt beharrt oder sich von vornherein jedem Rechtsgespräch und den ggf. notwendigen prozessnahen Konsequenzen entzieht, verstößt er gegen die auch ihm auferlegte Mitwirkungspflicht, missbraucht staatliche Ressourcen und verkennt namentlich die Funktion der mündlichen Verhandlung. Der Justizgewährungsanspruch ist im Übrigen auf die Durchführung eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens beschränkt. Kein Beteiligter hat einen Anspruch auf ein Urteil (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2000 - L 10 AR 35/00 AB -).
3. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach dem persönlichen Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 TA 157/07 -). Das Verschulden der Klägerin ist evident. Sie hat wahrheitswidrig behauptet, in der Praxis unabkömmlich zu sein. Das war dem Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht bekannt. Soweit die Klägerin das Ziel verfolgte, den Ordnungsgeldbeschluss zu beseitigen, haben die Ermittlungen des Senats zur Frage, ob und inwieweit das Ordnungsgeld dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist, zur Entscheidung geführt, den Antrag der Klägerin u.a. wegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben abzulehnen (Beschluss vom 27.03.2009). Damit steht fest, dass der Beschluss vom 10.12.2008 rechtmäßig ist. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die max. Höhe des Ordnungsgeldrahmens (1000,00 EUR) in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spektrums der Klägerklientel zu setzen, die um Rechtsschutz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nachsuchen. So liegt es nahe, gegen einen Kläger, der eine Rente oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einklagt, ein etwaiges Ordnungsgeld unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eher im unteren Bereich des Rahmens anzusetzen. Um insoweit ungerechtfertigte Privilegierungen einer finanziell eher gut situierten Klägerklientel auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Grundgesetz zu vermeiden, neigt der Senat dazu, ein ggf. gegen Vertragsärzte festzusetzendes Ordnungsgeld unter Berücksichtigung der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Grunddaten zu Umsatz und Honorar tendenziell im oberen Bereich des Rahmens zu fixieren
4. Die falsche Auskunft des Bevollmächtigten der Klägerin, den Termin missachten zu dürfen, wirkt gegen sie (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 Ta 202/06 -).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Höhe der Gerichtskosten folgt aus Nr. 7400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
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