L 10 R 3780/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 831/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3780/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin ist gelernte Bürokauffrau und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen, zuletzt wegen der Pflege ihrer im Jahre 2002 verstorbenen Mutter, bis zum Eintritt von Arbeitslosigkeit im Jahre 2003 tätig. Sie leidet im Wesentlichen an Cervikobrachialgien und Cervikocephalgien, Lumbalsyndromen, einem Impingementsyndrom der rechten und linken Schulter, einer Gonarthrose rechts, einer Rekurrenzparese links, einer Mastopathie beider Brüste mit rezidivierenden Beschwerden, einer Schwerhörigkeit sowie an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie mit psychischen Begleiterscheinungen.

Am 10.04.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter Zugrundelegung eines im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung von Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben eingeholten Gutachtens des Chirurgen Dr. R. (mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit und leichte Tätigkeiten mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen) mit Bescheid vom 24.05.2006 ab.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch holte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S. (drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit; mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen) ein und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 14.07.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2008. Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007 zurück.

Am 01.03.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.

Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hat das Sozialgericht schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des behandelnden Neurologen Dr. H. (Behandlung einmal jährlich von 2002 bis 2004; keine Leistungseinschätzung), der Diplompsychologin K. (keine Leistungsfähigkeit von mindestens vier Stunden täglich), der Allgemeinmedizinerin Dr. -UMF T.-P. (kein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich), des Chirurgen Dr. W. (chirurgischerseits mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) und des Neurologen und Psychiaters Dr. Br. (keine Leistungseinschätzung) eingeholt. Darüber hinaus haben die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. (mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen), der Orthopäde Dr. B. (arbeitstägliches Leistungsvermögen für leichte Frauenarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr) und auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die behandelnde Allgemeinärztin Dr. -UMF T.-P. (sehr leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen weniger als drei Stunden möglich) schriftliche Sachverständigengutachten erstattet.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10.06.2008 die der Klägerin zuvor als Zeitrente gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit als Dauerrente bewilligt.

Mit Urteil vom 09.07.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Vom Gegenteil könne insbesondere hinsichtlich des Fibromyalgiesyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung bei akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht ausgegangen werden, da Funktionsstörungen nicht feststellbar seien, nicht sämtliche therapeutische Möglichkeiten genutzt würden und ein noch relativ normaler Alltag bestehe. Die übrigen Funktionsstörungen führten lediglich zu qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.

Am 07.08.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, bei integrierender Betrachtung ihrer Gesundheitsstörungen bestehe ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Fehlen objektivierbarer Befunde sei mit Blick auf das Fibromyalgiesyndrom krankheitsimmanent. Auf die Frage der Behandlungsmöglichkeiten und Krankheitseinsicht komme es nicht an. Darüber hinaus habe das Sozialgericht ihre Behandlungen teilweise unzutreffend festgestellt. Auch seien die Feststellungen zu ihrem Tagesablauf pauschal und ungenau. Insbesondere könne sie Tätigkeiten im Haushalt nur langsam und mit Unterbrechungen ausführen. Zwischenzeitlich sei sie gestürzt und habe wegen einer Synovitis (Entzündung der Gelenk-innenhaut der Gelenkkapsel) am linken Sprunggelenk und am linken Knie die für Februar 2009 geplante psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme nicht antreten können. Schließlich könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle finden, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen gerecht werde. Hierzu hat sie Arztschreiben des HNO-Arztes Dr. We. , der Orthopäden Dr. C. und Dr. Schr. sowie von Dr. D. vorgelegt. Darüber hinaus hat die Diplompsychologin K. eine Stellungnahme zu den Akten gereicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.07.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt unter Vorlage von Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie Dr. St. vor, die ärztlicherseits erhobenen Untersuchungsbefunde seien nicht derart gravierend, dass eine quantitative Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten anzunehmen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens den Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Ulm sowie die beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u. a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Allerdings führen rein qualitative Einschränkungen selbst im Falle sechsstündigen Leistungsvermögens zur Annahme voller Erwerbsminderung, wenn wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und bei Vorliegen bestimmter, so genannter Katalogfälle die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht möglich ist (Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine volle Erwerbsminderung der Klägerin nicht vor. Denn sie ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.

So ergibt sich eine hier erhebliche zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht schon aus ihrem Gesundheitsstörungen auf orthopädischen Fachgebiet (vgl. hierzu die übereinstimmende Einschätzung des behandelnden Chirurgen Dr. W. und des Sachverständigen Dr. B. gegenüber dem Sozialgericht). Vielmehr lässt sich den durch Erkrankungen der Wirbelsäule nebst hierdurch hervorgerufener Beschwerden (Cervikobrachialgien und Cervikocephalgien, Lumbalsyndrome) sowie dem Impingementsyndrom beider Schultern und den dauerhaften Einschränkungen der unteren Extremitäten (Gonarthrose rechts) durch qualitative Einschränkungen ausreichend Rechnung tragen. Möglich sind danach leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen für Rumpf und Wirbelsäule, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Klettern und Steigen, nicht auf Leitern oder Gerüsten bzw. unter Absturzgefahr und ohne Einfluss ungünstiger Witterungsverhältnissen, große Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte oder Nässe (vgl. hierzu das Gutachten von Dr. B. ). Dem entspricht auch das Untersuchungsergebnis der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstinstanzlich mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten (behandelnden) Allgemeinärztin Dr. -UMF T.-P. , die ein klinisch "recht unspektakuläres Bild" gefunden hat. Nachdem die damit zumutbaren Tätigkeiten geringere Belastungen für den Bewegungsapparat der Klägerin mit sich bringen als die von ihr - wenn auch mit Pausen (vgl. hierzu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2008) - verrichtete Haus- und Gartenarbeit (vgl. hierzu die Angaben der Klägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. A. und gegenüber Dr. R. ), besteht für eine zeitliche Beschränkung der Leistungsfähigkeit keinerlei Anhalt.

Nichts anderes gilt im Ergebnis in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht. So ist nach der fachärztlichen Diagnostik sowohl der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. als auch des Neurologen und Psychiaters Dr. S. zunächst ein von der Klägerin vermutetes und auch von der Allgemeinärztin Dr. -UMF T.-P. angenommenes Karpaltunnelsyndrom auszuschließen. Auch bestehen keine psychiatrischen Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert (vgl. auch hierzu das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. ). Störungen insbesondere der Konzentration hat Dr. A. nicht festgestellt, so dass sich die von der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2008 angegebenen Schlafstörungen nicht in einem für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Umfang niederschlagen.

Aber auch die im Vordergrund der Leistungsbeurteilung stehende somatoforme Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie mit psychischen Begleiterscheinungen vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die über die somatisch - insbesondere orthopädisch - erklärbaren Schmerzen hinausgehenden Schmerzbeschwerden die Leistungsfähigkeit der Klägerin in zeitlicher Hinsicht einschränken. In Ermangelung objektivierbarer Befunde hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Alltagsaktivitäten der Klägerin gegen eine hier erhebliche Leistungsreduktion sprechen. Dies steht im Einklang mit dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. A. , die eine quantitative Leistungseinschränkung schlüssig verneint und darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin trotz durchaus bestehenden Leidensdrucks nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Anamnese in der Lage ist, ihren Haushalt zu versorgen, kürzere Strecke mit dem Auto zu fahren, regelmäßig spazieren zu gehen, vier Katzen zu versorgen und auch Sozialkontakte zu pflegen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Klägerin im Rahmen der Untersuchung durch Dr. R. von erheblichen Beschwerden (erst) nach zweistündigen Staubsaugen berichtet hat. Zusätzlich fällt auf, dass sie nach ihren Angaben gegenüber Dr. A. zusammen mit ihrem Ehemann sogar Gartenarbeit verrichtet. Der Hinweis ihrer Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 02.10.2008, die Klägerin könne Tätigkeiten im Haushalt nur in geringem Tempo und mit Unterbrechungen ausführen, führt nicht weiter. Denn angesichts der oben gemachten Ausführungen zu den qualitativen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit wegen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischen Fachgebiet ist Staubsaugen und insbesondere Gartenarbeit hinsichtlich der Arbeitsschwere sowie der mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Zwangshaltungen für die Klägerin unzumutbar. Auszuschließen sind wegen der Schmerzstörung neben den genannten Tätigkeitsbeschränkungen auf orthopädischen Fachgebiet lediglich Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen (vgl. hierzu das Gutachten von Dr. A. ).

Die leichte Hörstörung, die sich ausweislich der Gutachten von Dr. A. und Dr. B. selbst ohne vorhandene, aber von der Klägerin nicht benutzte Hörgeräte im Gespräch nicht auswirkt, führt nicht zu einer erheblichen Leistungseinschränkung. Sie schließt lediglich lärmbelastete Tätigkeiten aus (vgl. hierzu Gutachten von Dr. A. und Dr. -UMF T.-P. ). Die Rekurrenzparese links hat nach dem von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten HNO-ärztlichen Attest von Dr. We. zwar eine Einschränkung der Inspiration zur Folge, was sich insbesondere angesichts des inspiratorischen Sprechens der Klägerin und in Aufregung verstärkt. Indes ist dem durch die von Dr. A. bereits wegen der Schmerzsituation der Klägerin mitgeteilten Beschränkungen der nervlichen Belastung Rechnung getragen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus nicht. Nichts anderes gilt für die bei der Klägerin vorliegende Mastopathie. Die sturzbedingte Synovitis ist als vorübergehende Leistungsbeschränkung im Ergebnis ohne Belang.

Soweit die behandelnde Allgemeinärztin Dr. -UMF T.-P. als Sachverständige nach § 109 SGG nur sehr leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen unter drei Stunden und mit vermehrten Arbeitspausen als zumutbar ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die im Wesentlichen auf die Schmerzstörung der Klägerin gestützte Leistungseinschätzung ist angesichts der bereits oben angeführten, von der Klägerin selbst berichteten - im Vergleich zu einer leidensgerechten Berufstätigkeit wesentlich belastenderen - Betätigungen im Haus und im Garten unschlüssig. Eine von der Diplompsychologin K. berichtete mangelnde Tagesstruktur ergibt sich aus den von der Klägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. A. angegebenen Alltagstätigkeiten nicht.

In qualitativer Hinsicht bedarf es nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin weder durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen noch durch eine besonders einschneidende Behinderung (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.) gemindert ist. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist nicht gehindert, die beispielsweise in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben und entsprechende Arbeitsplätze aufzusuchen.

Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges sind nicht erkennbar. Im Übrigen steht der Klägerin für Wege zu und von einer Arbeitsstelle ein Kraftfahrzeug zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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