Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 KN 973/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KN 1227/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - unter Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten im Zeitraum vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 (Beschäftigung während einer Inhaftierung in Polen).
Der 1930 geborene Kläger siedelte als Spätaussiedler am 30. Juni 1972 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Dezember 1978 beantragte er Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Diese bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 7. August 1987 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die durch Bescheid vom 30. März 1999 neu festgestellt und später durch Bescheid vom 14. Juni 2000 abgeändert wurde. Durch Bescheid vom 11. Juli 1990 bewilligte die Beklagte ein Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Oktober 1991 beantragte der Kläger die Überprüfung der Höhe der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er machte geltend, dass der Rentenberechnung eine weitere Beitragszeit, nämlich vom 9. April 1963 bis 31. August 1964, zugrunde zu legen sei. Zunächst hatte er hierzu angegeben, dass er aus berufspolitischen Gründen bis zum 12. August 1964 inhaftiert gewesen sei. Nach einem Grubenunfall in der Grube P. P. in K., bei dem zwei Bergleute durch Erstickung in einem Stollen ums Leben gekommen waren, sei er verhaftet und beschuldigt worden, die Schuld an diesem Grubenunglück zu tragen. Er sei wegen unbeabsichtigten Todes zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitshaft verurteilt worden. Im Jahre 1986 gab der Kläger an, dass er nach der Untersuchungshaft, beginnend am 9. April 1963, zur Arbeit in der Landwirtschaft in K., Kreis L., verbracht worden sei. Er habe dort in einem Lager genächtigt und sei täglich zu dem landwirtschaftlichen Gut nach B. mit Lastwagen transportiert worden. Es habe sich um ein staatliches Gut - PGR - gehandelt. Von dort aus sei er im Mai 1964 in das Gefängnis nach O. und anschließend in die Haftanstalt nach G. gebracht worden. Dort habe er in einer Fabrik gegen normale Bezahlung arbeiten müssen.
Durch Bescheid vom 11. März 1992 lehnte die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung ab, dass der Kläger eine Beitragsentrichtung für die von ihm behauptete Beschäftigung während der polnischen Haftzeit nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 1992 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Die Klage hiergegen vor dem Sozialgericht Gießen (Az.: S-6/Kn-1167/92) nahm der Kläger am 6. Juli 1993 zurück.
Im Oktober 1993 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Höhe des durch Bescheid vom 11. Juli 1990 gewährten Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung der eingangs benannten Beitragszeiten während der Inhaftierung. Am 15. Februar 1994 teilte der Kläger mit, dass die Strafakten in Polen im Staatsarchiv fristgerecht vernichtet worden seien. Durch Bescheid vom 21. April 1994 lehnte die Beklagte die Erhöhung der beantragten Leistung ab. Später, im Jahre 1994 führte der Kläger aus, dass das landwirtschaftliche Gut, auf dem er während der Haftzeit in Leobschütz gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Er könne allerdings die Zeugen F. S., R. B., M. P. und W. L. dafür benennen, dass er auf diesem landwirtschaftlichen Gut gearbeitet habe. Für seine Tätigkeit in der Schuhfabrik legte der Kläger 1992 eine Lohnbescheinigung für die Zeit vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 vor. Im Übrigen seien die Akten nach 20 Jahren vernichtet worden.
Am 16. Februar 1995 beantragte der Kläger eine Regelaltersrente, die die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 1995 auch bewilligte. Bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente berücksichtigte sie nicht alle vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten, insbesondere nicht die während der Inhaftierung in Polen. Der Kläger beantragte am 15. Mai 1995 die rentensteigernde Berücksichtigung dieser. Er reichte eine Bescheinigung der Strafvollzugsanstalt G. über seine Beschäftigung in der Schuhfabrik in dem Zeitraum vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 ein. Aus einer weiteren Bescheinigung des Justizministeriums in W. vom 6. Juli 1993 ergibt sich, dass der Antrag des Klägers auf Sonderrevision - Rehabilitierung - mangels Unterlagen nicht habe bearbeitet werden können. Aus einer Bescheinigung der Haftanstalt G. vom 11. August 1995 ergibt sich, dass der Kläger dort vom 26. Oktober 1963 bis 12. August 1964 eine Freiheitsentzugsstrafe verbüßt hat. Weiter heißt es, dass eine Bestätigung der Beschäftigungszeiten während des Vollzuges nicht möglich sei, da keine Unterlagen hierüber mehr vorhanden seien. Die ZUS bescheinigte am 6. Dezember 1995 auf Nachfrage der Beklagten die Zeit vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 als Beschäftigungs- und Beitragszeit. Für die Zeit von August 1963 bis 6. Mai 1964 hätten Unterlagen nicht ermittelt werden können. Der Kläger reichte daraufhin eine Erklärung der R. S., seiner geschiedenen Ehefrau, aus Februar 1996 ein, aus der sich ergibt, dass diese ab Oktober 1963 bis zur Entlassung des Klägers im August 1964 Alimentengeld für den gemeinsamen Sohn G. S. erhalten habe. Durch Bescheid vom 17. Januar 1996 berechnete die Beklagte das Knappschaftsruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 7. Mai bis 12. August 1964 ab dem 1. Juni 1992 neu. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 1996 zugestellt. Durch Bescheid vom 22. Februar 1996 berechnete sie unter Berücksichtigung der zuvor benannten Zeiten die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Juni 1995 neu. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 1. März 1996 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 17. Januar 1996 legte der Kläger am 27. Februar 1996 und gegen den Bescheid vom 22. Februar 1996 am 3. April 1996 Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 1996, lehnte die Beklagte eine weitere Erhöhung des Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung der Beitragszeiten während der Inhaftierung vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 ab. Gleiches erfolgte durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1996 im Hinblick auf die Regelaltersrente. Später reichte der Kläger ein Urteil über seine Ehescheidung durch das Kreisgericht H. vom 20. Juni 1967 ein.
Durch Bescheid vom 11. Februar 1999 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1990 unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten im Jahre 1964 neu fest und erhöhte den Nachzahlungsbetrag durch Bescheid vom 30. März 1999.
Gegen den Bescheid vom 17. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 hat der Kläger am 3. Juni 1996 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Zur Klagebegründung beruft er sich zum einen auf den Zeugenbeweis durch seinen Bruder, der ihn im Arbeitslager zusammen mit Frau L. besucht habe. Zudem hat der Kläger eine Bescheinigung der Strafanstalt Nr. 1 in G. vom 14. Juni 1996 eingereicht, in der es heißt, dass der Kläger dort eine Freiheitsstrafe vom 26. Oktober 1963 bis 12. August 1964 verbüßt habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafarbeitslager nur mit arbeitsfähigen Verurteilten besetzt worden seien, sei es höchst wahrscheinlich, dass der Aufenthalt in der Strafanstalt L. - Straflager K. - in der Zeit vom 26. Oktober 1963 bis 24. März 1964 gleichzusetzen sei mit Arbeitszeiten in diesem Abschnitt. Aufgrund der bestehenden Vorschriften über die Aufbewahrung von Archivmaterial bestünde keine Möglichkeit, die ausgeübten Arbeiten während der Haftzeit auf einer gesonderten Bescheinigung zu bestätigen. Des weiteren hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der R. S. vom 2. Mai 1996 übersandt, in der sie mitteilt, dass sie von Mitte Oktober 1963 bis 12. August 1964 Alimente für den gemeinsamen Sohn G. S., geboren 1953 in H., erhalten habe, wobei sie dieses Geld nicht von dem Kläger persönlich, sondern von behördlicher Seite zugeteilt bekommen habe. Dieses Geld stamme aus dem Haftlohn des ehemaligen Ehegatten. Den genauen Absender könne sie aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr angeben. Auszuschließen sei jedoch, dass das Geld aus anderer Quelle als dem Haftlohn herrühre.
Durch Urteil vom 14. Juli 1998 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zwischen dem 26. Oktober 1963 und dem 6. Mai 1964 habe. Das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen - DPSVA - sehe nur dann eine Berücksichtigung von Beitragszeiten während der Inhaftierung vor, wenn eine Rehabilitierung des Häftlings nach der Entlassung aus der Haft erfolgt sei, der Häftling mindestens halbtags beschäftigt gewesen sei und der polnische Sozialversicherungsträger die Beitragsentrichtung bestätige. Angesichts dessen habe die Beklagte auch zu Unrecht die Beitragszeiten ab dem 7. Mai 1964 bis zum 12. August 1964 den Rentenberechnungen zu Grunde gelegt.
Gegen dieses an den Kläger am 2. Juli 1998 zur Post aufgelieferte Urteil hat er am 21. August 1998 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Er bezieht sich zur Berufungsbegründung im Wesentlichen auf seinen umfangreichen Vortrag aus den Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juli 1998 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 und deren Bescheide vom 25. August 2000 und vom 4. September 2000 abzuändern und diese zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 1. Juni 1990 und eine höhere Regelaltersrente ab dem 1. Juni 1995 unter Berücksichtigung der von ihm in Polen während der Inhaftierung zurückgelegten Beitragszeiten vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für zutreffend. Durch Bescheide vom 25. August und 4. September 2000 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen Schwerbehinderung und die des Regelalters neu berechnet. Auch die Rente wegen Erwerbsminderung ist, wie eingangs bereits ausgeführt, neu berechnet worden. Die Beklagte stellt in diesen Bescheiden unter anderem fest, dass die Zeit der Inhaftierung vom 7. Mai bis 12. August 1964 nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem FRG i.V.m. dem DPSVA bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könne. Die ebenfalls errechneten Rentennachzahlungen seien jedoch voll an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Die Beklagte weist nach Auskünften bei der ZUS Warschau darauf hin, dass unabhängig von der Entlohnung für Inhaftierte, die in sogenannten organisierten Arbeitsgruppen in vergesellschafteten Betrieben in Polen beschäftigt gewesen seien, 1963/1964 keine Beiträge an die Sozialversicherung aus der Personenvergütung gezahlt worden seien. Zwischen 1983 und 1987 sei dies zwar anders gewesen, die Beiträge seien jedoch für den Betrieb global festgelegt und abgeführt worden. Damit seien die inhaftierten Beschäftigten nicht Arbeitnehmer gewesen. Die Pflicht der Sozialversicherung und der Beitragszahlung sei erst mit dem 1. Januar 1990 durch das Gesetz vom 24. Mai 1990 über die Änderung der Vorschriften über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer entstanden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Auskünfte der Haftanstalt G. vom 14. Juni 1996, 20. Mai 1999 und 9. Februar 1998 zu den Akten gelangt. Hierin heißt es, dass der Kläger dort zwischen dem 26. Oktober 1963 und dem 12. August 1964 eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Belegung der Haftanstalt sei nur mit arbeitsfähigen Häftlingen erfolgt. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Arbeit während der Haftzeit gleichzusetzen sei. Des weiteren wird Auskunft erteilt zu den allgemeinen Regelungen im Hinblick auf die Auszahlung von Unterhalt. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. Mai 1999 hat sich die geschiedene Ehefrau zu dem Erhalt von Unterhalt für den gemeinsamen Sohn während der Haftzeit des Klägers geäußert. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 17. August 1999 sind die Zeugen R. B. und F. S. zu der Beschäftigung des Klägers während seiner Haftzeit in P. vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschriften Bezug genommen. Daneben sind die Zeugen W. L. und M. P. schriftlich am 18. Juli 1999 und im August 1999 gehört worden. Zur Zeugin M. P. hat der Kläger mitgeteilt, dass sie aus Altersgründen und wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr persönlich vernommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, dies betrifft ebenso den Bescheid vom 22. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1996 über die Gewährung einer Regelaltersrente, die nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich Eingang in den Antrag des Klägers gefunden haben, sind bezüglich der streitbefangenen Zeit vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 nicht rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die zuvor benannte Zeit als nachgewiesene Beitragszeit oder glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit der Rentenberechnungen des Klägers zu Grunde zu legen. Die Bescheide der Beklagten vom 25. August 2000 und 4. September 2000, die nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, sind auch hinsichtlich der zukünftigen Nichtberücksichtigung der Zeit vom 7. Mai bis 12. August 1964 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit während der Inhaftierung nach dem FRG i.V.m. dem DPSVA bei der Rentenberechnung rechtmäßig.
Zutreffend führt die Beklagte zur Rechtslage aus, dass die während einer Inhaftierung in P. zurückgelegten Zeiten, in denen eine tatsächliche Beschäftigung erfolgte, nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 15 des polnischen Gesetzes vom 14. Dezember 1982 dort anrechenbare Zeiten darstellen. Seit dem 1. Januar 1990 ist es für die Anrechnung derartiger Zeiten nach polnischem Recht nicht mehr von Bedeutung, ob für diese Zeit tatsächlich Beiträge zu dem polnischen Träger der sozialen Sicherheit entrichtet worden sind oder ein Entgelt gezahlt worden ist. Sind Beiträge entrichtet worden, so konnte eine derartige Zeit auch vor dem 1. Januar 1990 nach dem polnischen Recht zur Anrechnung gelangen. Nunmehr ist nur noch erforderlich, dass es sich um eine mindestens halbschichtige Beschäftigung gehandelt hat. Nach deutschem Recht können unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 ab dem 1. Juni 1990 polnische Arbeitszeiten nur noch dann als rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden, wenn eine Anrechnung derartiger Zeiten im Fremdrentengesetz - FRG - oder im Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - vorgesehen ist. § 15 FRG setzt für die rentenrechtliche Anrechnung von Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, voraus, dass tatsächlich Beiträge an diesen Träger entrichtet wurden. Ist dies nicht der Fall und werden diese Zeiten nachträglich von dem ausländischen Recht in die soziale Sicherung einbezogen, so können sie nach § 15 Abs. 3 lit a) FRG, wenn keine Beitragsleistung zu erfolgen hatte, nicht als bundesdeutsche Beitragszeiten angerechnet werden. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in ... P ... verrichtete Beschäftigung, ... einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich ... Dies gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung nach dem 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht den Nachweis der Beitragsentrichtung für die Beschäftigung während der strittigen Zeit erbringen. Ausweislich der Auskunft der ZUS vom 6. Dezember 1995 verfügt diese nicht mehr über diesbezügliche Unterlagen. Auch in der Haftanstalt G. befinden sich nach deren Schreiben vom 11. August 1995 keine Unterlagen, die dies belegen könnten. Eine Anrechnung des streitigen Zeitraumes als Beitragszeit nach dem DPSVA in Verbindung mit § 15 FRG kommt mithin nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Im bundesdeutschen Recht ist Zwangsarbeit von Personen, die eine Haftstrafe verbüßen, nicht vorgesehen. Nur in besonders geregelten Fällen, z.B. bei "Freigängern", werden für eine Erwerbstätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dies ist dann nachzuweisen. Generell ist die Haftzeit keine rentenrechtliche Zeit nach dem SGB 6. Diese Ausführungen gelten auch für den Zeitraum vom 7. Mai bis 12. August 1964 trotz der Bestätigung durch die ZUS. Ausweislich des von der Beklagten übersandten Gesprächsprotokolls der deutsch-polnischen Arbeitsgespräche vom 4. Oktober bis 8. Oktober 1999 wurden zwischen 1963 und 1964 auf Grund von Arbeit im Strafvollzug keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt, da es keine Vorschriften gab, die dieses vorgesehen hätten. Inwieweit dies zwischen 1983 und 1987 und nach 1990 anders war, kann dahingestellt bleiben. Dies betrifft nicht die hier durch die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 erneut streitig gewordene zuvor benannte Zeit.
Es ist daher der Beklagten zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass im konkreten Einzelfall der Beweis dafür zu erbringen ist, dass tatsächlich eine Beitragsleistung an das polnische System der sozialen Sicherung für die von dem Kläger während seiner Inhaftierung erbrachte Arbeitsleistung erfolgt ist. Dies kann im Wege der Glaubhaftmachung, etwa durch Beweise zur Entlohnung, erfolgen. Insoweit ist auch dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen, wenn dort ausgeführt wird, dass die zwischenzeitlich von der Beklagten anerkannte Zeit der Beschäftigung während der Inhaftierung vom 7. Mai bis 12. August 1964 und durch die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 wieder zurückgenommene Anrechnung nach diesen Grundsätzen nicht rentensteigernd zu berücksichtigen ist. Die ZUS konnte in der Auskunft vom 6. Dezember 1995 zwar eine Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherung auf Grund einer Arbeitsbescheinigung bestätigen, der Nachweis der Beitragsentrichtung kann jedoch nicht als erbracht angesehen werden.
Die Entlohnung oder gar Beitragsentrichtung für die streitige Zeit ist zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung sämtlicher in den Akten befindlichen Aussagen, Angaben, Auskünfte und Mitteilungen auch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass der Kläger während seiner Haftzeit vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 in G. in der Landwirtschaft tätig war. Dies ist sowohl aus den Auskünften der Haftanstalt G. über ihren Charakter als Arbeitslager etwa vom 14. Juni 1996 und 20. Mai 1999, als auch aus den Angaben der beiden von dem Gericht vernommenen Zeugen B. und S. zu schließen. Ob dies tatsächlich in vollen Schichten der Fall war, kann dahinstehen, denn hierauf käme es zwar nach polnischem Recht ab 1990, nicht jedoch nach bundesdeutschem Recht im Rahmen des § 16 FRG an. Unaufgeklärt bleibt jedoch, ob der Kläger für diese Arbeiten tatsächlich Entgelt erhalten hat, das beitragspflichtig gewesen wäre. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er kein Entgelt persönlich erhalten habe. Sämtliche von dem Kläger benannten Zeugen konnten keine Angaben zur Entgeltleistung an den Kläger aus eigener Wahrnehmung machen. Soweit der Zeuge B. am 17. August 1999 ausgeführt hat, dass er aus seiner eigenen Tätigkeit im Bergbau wisse, dass die Grubenleitung die Häftlinge über den Aufseher entlohnt habe, so ist dies vielleicht als Indiz für die Entgeltleistung im Allgemeinen im polnischen Strafvollzug heranzuziehen. Damit wird jedoch für den konkreten Fall nichts belegt.
Einzig die Zahlung von Alimenten an die damals von dem Kläger getrennt lebende Ehefrau für den gemeinsamen Sohn ist in Verbindung mit der Äußerung der Strafanstalt G. vom 9. Februar 1998 als Mittel der Glaubhaftmachung unter Umständen geeignet. In der zuvor benannten Auskunft wird beschrieben, dass dann, wenn die Unterhaltsleistung auf Grund eines Gerichtsurteils zu erfolgen hatte, die Unterhaltszahlungen durch den Leiter der Haftanstalt veranlasst wurden, wenn der Häftling in einem Arbeitsverhältnis stand oder die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vollzogen wurde, wenn dies im Urteil vermerkt war. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat hierzu am 10. Mai 1999 schriftlich ausgeführt, dass sie die Alimente von der Haftanstalt direkt erhalten habe und zwar aus dem Arbeitslohn ihres geschiedenen Ehemannes. Sie schließt letzteres daraus, dass ihr geschiedener Ehemann in einem Strafarbeitslager inhaftiert war und weil es keine andere Quelle für den Haftlohn geben könne. Sie habe das Geld zudem persönlich in Empfang genommen. Trotzdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entgeltzahlung und Beitragsleistung als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Geldleistungen, die die Zeugin R. S. erhalten hat, tatsächlich aus dem Haftlohn, wie sie ihn nennt, stammen. Sie verfügt insoweit über keine Belege und schließt dies auch nur aus den Gesamtumständen des konkreten Falles, wie in ihren Angaben zum Ausdruck kommt. Eine unmittelbare Kenntnis von der Zahlung von Lohn für die von dem Kläger während der Haft geleisteten Arbeit hat sie nicht erlangt. Sie ist insoweit anders als Mithäftlinge oder Aufsichtspersonal der Haftanstalt keine Zeugin mit unmittelbarer Wahrnehmung. Es kann daher auch mit ihren Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die streitigen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Gleiches gilt für die Zeit vom 7. Mai bis 12. August 1964, für die ebenfalls weder Unterlagen zur Entlohnung oder Beitragsentrichtung vorhanden sind, noch Zeugen hierfür vom Kläger benannt werden konnten.
Zutreffend geht die Beklagte in den Bescheiden vom 14. Juni 2000, 25. August 2000 und 4. September 2000 auch davon aus, dass eine Rücknahme und Rückforderung nach §§ 45 und 50 SGB 10 hinsichtlich der Zeit vom 7. Mai bis 12. August 2000 nicht in Betracht kommt. Der Bescheid vom 14. Juni 2000 (betreffend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ist zwar keiner förmlichen Überprüfung durch den Senat unterzogen worden, wenn er auch ebenso wie der Bescheid vom 11. Februar 1999 und 30. März 1999 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Für den Bescheid vom 14. Juni 2000 gelten die vorhergehenden Ausführungen jedoch auch, da der zu beurteilende Sachverhalt identisch ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - unter Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten im Zeitraum vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 (Beschäftigung während einer Inhaftierung in Polen).
Der 1930 geborene Kläger siedelte als Spätaussiedler am 30. Juni 1972 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Im Dezember 1978 beantragte er Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Diese bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 7. August 1987 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die durch Bescheid vom 30. März 1999 neu festgestellt und später durch Bescheid vom 14. Juni 2000 abgeändert wurde. Durch Bescheid vom 11. Juli 1990 bewilligte die Beklagte ein Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Oktober 1991 beantragte der Kläger die Überprüfung der Höhe der ihm gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er machte geltend, dass der Rentenberechnung eine weitere Beitragszeit, nämlich vom 9. April 1963 bis 31. August 1964, zugrunde zu legen sei. Zunächst hatte er hierzu angegeben, dass er aus berufspolitischen Gründen bis zum 12. August 1964 inhaftiert gewesen sei. Nach einem Grubenunfall in der Grube P. P. in K., bei dem zwei Bergleute durch Erstickung in einem Stollen ums Leben gekommen waren, sei er verhaftet und beschuldigt worden, die Schuld an diesem Grubenunglück zu tragen. Er sei wegen unbeabsichtigten Todes zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitshaft verurteilt worden. Im Jahre 1986 gab der Kläger an, dass er nach der Untersuchungshaft, beginnend am 9. April 1963, zur Arbeit in der Landwirtschaft in K., Kreis L., verbracht worden sei. Er habe dort in einem Lager genächtigt und sei täglich zu dem landwirtschaftlichen Gut nach B. mit Lastwagen transportiert worden. Es habe sich um ein staatliches Gut - PGR - gehandelt. Von dort aus sei er im Mai 1964 in das Gefängnis nach O. und anschließend in die Haftanstalt nach G. gebracht worden. Dort habe er in einer Fabrik gegen normale Bezahlung arbeiten müssen.
Durch Bescheid vom 11. März 1992 lehnte die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung ab, dass der Kläger eine Beitragsentrichtung für die von ihm behauptete Beschäftigung während der polnischen Haftzeit nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 1992 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück. Die Klage hiergegen vor dem Sozialgericht Gießen (Az.: S-6/Kn-1167/92) nahm der Kläger am 6. Juli 1993 zurück.
Im Oktober 1993 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Höhe des durch Bescheid vom 11. Juli 1990 gewährten Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung der eingangs benannten Beitragszeiten während der Inhaftierung. Am 15. Februar 1994 teilte der Kläger mit, dass die Strafakten in Polen im Staatsarchiv fristgerecht vernichtet worden seien. Durch Bescheid vom 21. April 1994 lehnte die Beklagte die Erhöhung der beantragten Leistung ab. Später, im Jahre 1994 führte der Kläger aus, dass das landwirtschaftliche Gut, auf dem er während der Haftzeit in Leobschütz gearbeitet habe, nicht mehr existiere. Er könne allerdings die Zeugen F. S., R. B., M. P. und W. L. dafür benennen, dass er auf diesem landwirtschaftlichen Gut gearbeitet habe. Für seine Tätigkeit in der Schuhfabrik legte der Kläger 1992 eine Lohnbescheinigung für die Zeit vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 vor. Im Übrigen seien die Akten nach 20 Jahren vernichtet worden.
Am 16. Februar 1995 beantragte der Kläger eine Regelaltersrente, die die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 1995 auch bewilligte. Bei der Berechnung der Höhe der Regelaltersrente berücksichtigte sie nicht alle vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten, insbesondere nicht die während der Inhaftierung in Polen. Der Kläger beantragte am 15. Mai 1995 die rentensteigernde Berücksichtigung dieser. Er reichte eine Bescheinigung der Strafvollzugsanstalt G. über seine Beschäftigung in der Schuhfabrik in dem Zeitraum vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 ein. Aus einer weiteren Bescheinigung des Justizministeriums in W. vom 6. Juli 1993 ergibt sich, dass der Antrag des Klägers auf Sonderrevision - Rehabilitierung - mangels Unterlagen nicht habe bearbeitet werden können. Aus einer Bescheinigung der Haftanstalt G. vom 11. August 1995 ergibt sich, dass der Kläger dort vom 26. Oktober 1963 bis 12. August 1964 eine Freiheitsentzugsstrafe verbüßt hat. Weiter heißt es, dass eine Bestätigung der Beschäftigungszeiten während des Vollzuges nicht möglich sei, da keine Unterlagen hierüber mehr vorhanden seien. Die ZUS bescheinigte am 6. Dezember 1995 auf Nachfrage der Beklagten die Zeit vom 7. Mai 1964 bis 12. August 1964 als Beschäftigungs- und Beitragszeit. Für die Zeit von August 1963 bis 6. Mai 1964 hätten Unterlagen nicht ermittelt werden können. Der Kläger reichte daraufhin eine Erklärung der R. S., seiner geschiedenen Ehefrau, aus Februar 1996 ein, aus der sich ergibt, dass diese ab Oktober 1963 bis zur Entlassung des Klägers im August 1964 Alimentengeld für den gemeinsamen Sohn G. S. erhalten habe. Durch Bescheid vom 17. Januar 1996 berechnete die Beklagte das Knappschaftsruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 7. Mai bis 12. August 1964 ab dem 1. Juni 1992 neu. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 1996 zugestellt. Durch Bescheid vom 22. Februar 1996 berechnete sie unter Berücksichtigung der zuvor benannten Zeiten die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Juni 1995 neu. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 1. März 1996 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 17. Januar 1996 legte der Kläger am 27. Februar 1996 und gegen den Bescheid vom 22. Februar 1996 am 3. April 1996 Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996, dem Kläger zugestellt am 23. Mai 1996, lehnte die Beklagte eine weitere Erhöhung des Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung der Beitragszeiten während der Inhaftierung vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 ab. Gleiches erfolgte durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1996 im Hinblick auf die Regelaltersrente. Später reichte der Kläger ein Urteil über seine Ehescheidung durch das Kreisgericht H. vom 20. Juni 1967 ein.
Durch Bescheid vom 11. Februar 1999 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1990 unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten im Jahre 1964 neu fest und erhöhte den Nachzahlungsbetrag durch Bescheid vom 30. März 1999.
Gegen den Bescheid vom 17. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 hat der Kläger am 3. Juni 1996 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Zur Klagebegründung beruft er sich zum einen auf den Zeugenbeweis durch seinen Bruder, der ihn im Arbeitslager zusammen mit Frau L. besucht habe. Zudem hat der Kläger eine Bescheinigung der Strafanstalt Nr. 1 in G. vom 14. Juni 1996 eingereicht, in der es heißt, dass der Kläger dort eine Freiheitsstrafe vom 26. Oktober 1963 bis 12. August 1964 verbüßt habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Strafarbeitslager nur mit arbeitsfähigen Verurteilten besetzt worden seien, sei es höchst wahrscheinlich, dass der Aufenthalt in der Strafanstalt L. - Straflager K. - in der Zeit vom 26. Oktober 1963 bis 24. März 1964 gleichzusetzen sei mit Arbeitszeiten in diesem Abschnitt. Aufgrund der bestehenden Vorschriften über die Aufbewahrung von Archivmaterial bestünde keine Möglichkeit, die ausgeübten Arbeiten während der Haftzeit auf einer gesonderten Bescheinigung zu bestätigen. Des weiteren hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der R. S. vom 2. Mai 1996 übersandt, in der sie mitteilt, dass sie von Mitte Oktober 1963 bis 12. August 1964 Alimente für den gemeinsamen Sohn G. S., geboren 1953 in H., erhalten habe, wobei sie dieses Geld nicht von dem Kläger persönlich, sondern von behördlicher Seite zugeteilt bekommen habe. Dieses Geld stamme aus dem Haftlohn des ehemaligen Ehegatten. Den genauen Absender könne sie aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht mehr angeben. Auszuschließen sei jedoch, dass das Geld aus anderer Quelle als dem Haftlohn herrühre.
Durch Urteil vom 14. Juli 1998 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Knappschaftsruhegeldes unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zwischen dem 26. Oktober 1963 und dem 6. Mai 1964 habe. Das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen - DPSVA - sehe nur dann eine Berücksichtigung von Beitragszeiten während der Inhaftierung vor, wenn eine Rehabilitierung des Häftlings nach der Entlassung aus der Haft erfolgt sei, der Häftling mindestens halbtags beschäftigt gewesen sei und der polnische Sozialversicherungsträger die Beitragsentrichtung bestätige. Angesichts dessen habe die Beklagte auch zu Unrecht die Beitragszeiten ab dem 7. Mai 1964 bis zum 12. August 1964 den Rentenberechnungen zu Grunde gelegt.
Gegen dieses an den Kläger am 2. Juli 1998 zur Post aufgelieferte Urteil hat er am 21. August 1998 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Er bezieht sich zur Berufungsbegründung im Wesentlichen auf seinen umfangreichen Vortrag aus den Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juli 1998 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 und deren Bescheide vom 25. August 2000 und vom 4. September 2000 abzuändern und diese zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 1. Juni 1990 und eine höhere Regelaltersrente ab dem 1. Juni 1995 unter Berücksichtigung der von ihm in Polen während der Inhaftierung zurückgelegten Beitragszeiten vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 abzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für zutreffend. Durch Bescheide vom 25. August und 4. September 2000 hat die Beklagte die Rente des Klägers wegen Schwerbehinderung und die des Regelalters neu berechnet. Auch die Rente wegen Erwerbsminderung ist, wie eingangs bereits ausgeführt, neu berechnet worden. Die Beklagte stellt in diesen Bescheiden unter anderem fest, dass die Zeit der Inhaftierung vom 7. Mai bis 12. August 1964 nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem FRG i.V.m. dem DPSVA bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könne. Die ebenfalls errechneten Rentennachzahlungen seien jedoch voll an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Die Beklagte weist nach Auskünften bei der ZUS Warschau darauf hin, dass unabhängig von der Entlohnung für Inhaftierte, die in sogenannten organisierten Arbeitsgruppen in vergesellschafteten Betrieben in Polen beschäftigt gewesen seien, 1963/1964 keine Beiträge an die Sozialversicherung aus der Personenvergütung gezahlt worden seien. Zwischen 1983 und 1987 sei dies zwar anders gewesen, die Beiträge seien jedoch für den Betrieb global festgelegt und abgeführt worden. Damit seien die inhaftierten Beschäftigten nicht Arbeitnehmer gewesen. Die Pflicht der Sozialversicherung und der Beitragszahlung sei erst mit dem 1. Januar 1990 durch das Gesetz vom 24. Mai 1990 über die Änderung der Vorschriften über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer entstanden.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Auskünfte der Haftanstalt G. vom 14. Juni 1996, 20. Mai 1999 und 9. Februar 1998 zu den Akten gelangt. Hierin heißt es, dass der Kläger dort zwischen dem 26. Oktober 1963 und dem 12. August 1964 eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Belegung der Haftanstalt sei nur mit arbeitsfähigen Häftlingen erfolgt. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Arbeit während der Haftzeit gleichzusetzen sei. Des weiteren wird Auskunft erteilt zu den allgemeinen Regelungen im Hinblick auf die Auszahlung von Unterhalt. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. Mai 1999 hat sich die geschiedene Ehefrau zu dem Erhalt von Unterhalt für den gemeinsamen Sohn während der Haftzeit des Klägers geäußert. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 17. August 1999 sind die Zeugen R. B. und F. S. zu der Beschäftigung des Klägers während seiner Haftzeit in P. vernommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschriften Bezug genommen. Daneben sind die Zeugen W. L. und M. P. schriftlich am 18. Juli 1999 und im August 1999 gehört worden. Zur Zeugin M. P. hat der Kläger mitgeteilt, dass sie aus Altersgründen und wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr persönlich vernommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, dies betrifft ebenso den Bescheid vom 22. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1996 über die Gewährung einer Regelaltersrente, die nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich Eingang in den Antrag des Klägers gefunden haben, sind bezüglich der streitbefangenen Zeit vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 nicht rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die zuvor benannte Zeit als nachgewiesene Beitragszeit oder glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit der Rentenberechnungen des Klägers zu Grunde zu legen. Die Bescheide der Beklagten vom 25. August 2000 und 4. September 2000, die nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, sind auch hinsichtlich der zukünftigen Nichtberücksichtigung der Zeit vom 7. Mai bis 12. August 1964 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit während der Inhaftierung nach dem FRG i.V.m. dem DPSVA bei der Rentenberechnung rechtmäßig.
Zutreffend führt die Beklagte zur Rechtslage aus, dass die während einer Inhaftierung in P. zurückgelegten Zeiten, in denen eine tatsächliche Beschäftigung erfolgte, nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 15 des polnischen Gesetzes vom 14. Dezember 1982 dort anrechenbare Zeiten darstellen. Seit dem 1. Januar 1990 ist es für die Anrechnung derartiger Zeiten nach polnischem Recht nicht mehr von Bedeutung, ob für diese Zeit tatsächlich Beiträge zu dem polnischen Träger der sozialen Sicherheit entrichtet worden sind oder ein Entgelt gezahlt worden ist. Sind Beiträge entrichtet worden, so konnte eine derartige Zeit auch vor dem 1. Januar 1990 nach dem polnischen Recht zur Anrechnung gelangen. Nunmehr ist nur noch erforderlich, dass es sich um eine mindestens halbschichtige Beschäftigung gehandelt hat. Nach deutschem Recht können unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 ab dem 1. Juni 1990 polnische Arbeitszeiten nur noch dann als rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden, wenn eine Anrechnung derartiger Zeiten im Fremdrentengesetz - FRG - oder im Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB 6 - vorgesehen ist. § 15 FRG setzt für die rentenrechtliche Anrechnung von Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, voraus, dass tatsächlich Beiträge an diesen Träger entrichtet wurden. Ist dies nicht der Fall und werden diese Zeiten nachträglich von dem ausländischen Recht in die soziale Sicherung einbezogen, so können sie nach § 15 Abs. 3 lit a) FRG, wenn keine Beitragsleistung zu erfolgen hatte, nicht als bundesdeutsche Beitragszeiten angerechnet werden. Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in ... P ... verrichtete Beschäftigung, ... einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich ... Dies gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung nach dem 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte, wenn sie im Bundesgebiet verrichtet worden wäre.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht den Nachweis der Beitragsentrichtung für die Beschäftigung während der strittigen Zeit erbringen. Ausweislich der Auskunft der ZUS vom 6. Dezember 1995 verfügt diese nicht mehr über diesbezügliche Unterlagen. Auch in der Haftanstalt G. befinden sich nach deren Schreiben vom 11. August 1995 keine Unterlagen, die dies belegen könnten. Eine Anrechnung des streitigen Zeitraumes als Beitragszeit nach dem DPSVA in Verbindung mit § 15 FRG kommt mithin nicht in Betracht. Dies gilt auch für die Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG. Im bundesdeutschen Recht ist Zwangsarbeit von Personen, die eine Haftstrafe verbüßen, nicht vorgesehen. Nur in besonders geregelten Fällen, z.B. bei "Freigängern", werden für eine Erwerbstätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dies ist dann nachzuweisen. Generell ist die Haftzeit keine rentenrechtliche Zeit nach dem SGB 6. Diese Ausführungen gelten auch für den Zeitraum vom 7. Mai bis 12. August 1964 trotz der Bestätigung durch die ZUS. Ausweislich des von der Beklagten übersandten Gesprächsprotokolls der deutsch-polnischen Arbeitsgespräche vom 4. Oktober bis 8. Oktober 1999 wurden zwischen 1963 und 1964 auf Grund von Arbeit im Strafvollzug keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt, da es keine Vorschriften gab, die dieses vorgesehen hätten. Inwieweit dies zwischen 1983 und 1987 und nach 1990 anders war, kann dahingestellt bleiben. Dies betrifft nicht die hier durch die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 erneut streitig gewordene zuvor benannte Zeit.
Es ist daher der Beklagten zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass im konkreten Einzelfall der Beweis dafür zu erbringen ist, dass tatsächlich eine Beitragsleistung an das polnische System der sozialen Sicherung für die von dem Kläger während seiner Inhaftierung erbrachte Arbeitsleistung erfolgt ist. Dies kann im Wege der Glaubhaftmachung, etwa durch Beweise zur Entlohnung, erfolgen. Insoweit ist auch dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen, wenn dort ausgeführt wird, dass die zwischenzeitlich von der Beklagten anerkannte Zeit der Beschäftigung während der Inhaftierung vom 7. Mai bis 12. August 1964 und durch die Bescheide vom 25. August 2000 und 4. September 2000 wieder zurückgenommene Anrechnung nach diesen Grundsätzen nicht rentensteigernd zu berücksichtigen ist. Die ZUS konnte in der Auskunft vom 6. Dezember 1995 zwar eine Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherung auf Grund einer Arbeitsbescheinigung bestätigen, der Nachweis der Beitragsentrichtung kann jedoch nicht als erbracht angesehen werden.
Die Entlohnung oder gar Beitragsentrichtung für die streitige Zeit ist zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung sämtlicher in den Akten befindlichen Aussagen, Angaben, Auskünfte und Mitteilungen auch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen. Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass der Kläger während seiner Haftzeit vom 26. Oktober 1963 bis 6. Mai 1964 in G. in der Landwirtschaft tätig war. Dies ist sowohl aus den Auskünften der Haftanstalt G. über ihren Charakter als Arbeitslager etwa vom 14. Juni 1996 und 20. Mai 1999, als auch aus den Angaben der beiden von dem Gericht vernommenen Zeugen B. und S. zu schließen. Ob dies tatsächlich in vollen Schichten der Fall war, kann dahinstehen, denn hierauf käme es zwar nach polnischem Recht ab 1990, nicht jedoch nach bundesdeutschem Recht im Rahmen des § 16 FRG an. Unaufgeklärt bleibt jedoch, ob der Kläger für diese Arbeiten tatsächlich Entgelt erhalten hat, das beitragspflichtig gewesen wäre. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er kein Entgelt persönlich erhalten habe. Sämtliche von dem Kläger benannten Zeugen konnten keine Angaben zur Entgeltleistung an den Kläger aus eigener Wahrnehmung machen. Soweit der Zeuge B. am 17. August 1999 ausgeführt hat, dass er aus seiner eigenen Tätigkeit im Bergbau wisse, dass die Grubenleitung die Häftlinge über den Aufseher entlohnt habe, so ist dies vielleicht als Indiz für die Entgeltleistung im Allgemeinen im polnischen Strafvollzug heranzuziehen. Damit wird jedoch für den konkreten Fall nichts belegt.
Einzig die Zahlung von Alimenten an die damals von dem Kläger getrennt lebende Ehefrau für den gemeinsamen Sohn ist in Verbindung mit der Äußerung der Strafanstalt G. vom 9. Februar 1998 als Mittel der Glaubhaftmachung unter Umständen geeignet. In der zuvor benannten Auskunft wird beschrieben, dass dann, wenn die Unterhaltsleistung auf Grund eines Gerichtsurteils zu erfolgen hatte, die Unterhaltszahlungen durch den Leiter der Haftanstalt veranlasst wurden, wenn der Häftling in einem Arbeitsverhältnis stand oder die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher vollzogen wurde, wenn dies im Urteil vermerkt war. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat hierzu am 10. Mai 1999 schriftlich ausgeführt, dass sie die Alimente von der Haftanstalt direkt erhalten habe und zwar aus dem Arbeitslohn ihres geschiedenen Ehemannes. Sie schließt letzteres daraus, dass ihr geschiedener Ehemann in einem Strafarbeitslager inhaftiert war und weil es keine andere Quelle für den Haftlohn geben könne. Sie habe das Geld zudem persönlich in Empfang genommen. Trotzdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entgeltzahlung und Beitragsleistung als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Geldleistungen, die die Zeugin R. S. erhalten hat, tatsächlich aus dem Haftlohn, wie sie ihn nennt, stammen. Sie verfügt insoweit über keine Belege und schließt dies auch nur aus den Gesamtumständen des konkreten Falles, wie in ihren Angaben zum Ausdruck kommt. Eine unmittelbare Kenntnis von der Zahlung von Lohn für die von dem Kläger während der Haft geleisteten Arbeit hat sie nicht erlangt. Sie ist insoweit anders als Mithäftlinge oder Aufsichtspersonal der Haftanstalt keine Zeugin mit unmittelbarer Wahrnehmung. Es kann daher auch mit ihren Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass die streitigen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Gleiches gilt für die Zeit vom 7. Mai bis 12. August 1964, für die ebenfalls weder Unterlagen zur Entlohnung oder Beitragsentrichtung vorhanden sind, noch Zeugen hierfür vom Kläger benannt werden konnten.
Zutreffend geht die Beklagte in den Bescheiden vom 14. Juni 2000, 25. August 2000 und 4. September 2000 auch davon aus, dass eine Rücknahme und Rückforderung nach §§ 45 und 50 SGB 10 hinsichtlich der Zeit vom 7. Mai bis 12. August 2000 nicht in Betracht kommt. Der Bescheid vom 14. Juni 2000 (betreffend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ist zwar keiner förmlichen Überprüfung durch den Senat unterzogen worden, wenn er auch ebenso wie der Bescheid vom 11. Februar 1999 und 30. März 1999 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Für den Bescheid vom 14. Juni 2000 gelten die vorhergehenden Ausführungen jedoch auch, da der zu beurteilende Sachverhalt identisch ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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