L 6 AL 765/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 2396/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 765/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Teilarbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 zu gewähren ist.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Teilarbeitslosengeld nach § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999.

Die Klägerin ist 1953 geboren. Sie begann am 1. Oktober 1989 bei der Grenzschutzverwaltungsstelle A. des Bundesgrenzschutzes (BGS) eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeiters. In dem hierüber am 26. September 1989 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit des Mantel-Tarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) vereinbart worden. Für diese Tätigkeit wurden in der Folgezeit Beiträge für die Rentenversicherung der Arbeiter, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Vor dem streitbefangenen Zeitraum betrug die wöchentliche Arbeitszeit in dieser Tätigkeit zuletzt 19,25 Wochenstunden. Hinsichtlich der Lohngruppen war am 1. Juli 1991 und am 15. September 1993 eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erfolgt. In den Monaten Oktober 1997 und November 1997 betrug das für diese Tätigkeit gezahlte regelmäßige monatliche Bruttoarbeitsentgelt 1.617,23 DM, im Dezember 1997 1.618,83 DM und in der Zeit von Januar 1998 bis September 1998 jeweils 1.641,32 DM monatlich.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 war die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und zeitlich hiervon getrennt - mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der selben Dienststelle des Bundesgrenzschutzes in A. als Schreibkraft eingestellt worden. In dem hierüber am 29. November 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) vereinbart. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Tätigkeit "zur Vertretung für die Zeit der Erkrankung der Stelleninhaberin H. H., längstens bis zum 31. Januar 1997" befristet bleiben sollte. Die Vergütung aus dieser Tätigkeit richtete sich nach Vergütungsgruppe IX b der Anl. 1a zum BAT. Für diese Tätigkeit wurden Rentenversicherungsbeiträge für die Rentenversicherung der Angestellten sowie Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Am 30. Januar 1997 wurde erstmals eine Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses für die weitere Zeit der Erkrankung von Frau H. vereinbart. Weitere gleichlautende Verlängerungen folgten mit den Vereinbarungen vom 30 April 1997, 30. September 1997 - von diesem Zeitpunkt an jeweils vorgesehen für die Dauer der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente der Stelleninhaberin H. H. -, 3. November 1997 und 10. März 1998, zuletzt bis längstens 30. September 1998.

Wegen Schließung der Dienststelle des BGS in A. fielen die Stellen als Reinigungskraft und als Schreibkraft bei der dortigen Dienststelle weg. Nunmehr wurde die Klägerin ab dem 1. Oktober 1998 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beim Bundesgrenzschutzamt F. in E. nur noch als Schreibkraft weiterbeschäftigt. In der hierüber geschlossenen Vereinbarung vom 1. Oktober 1998 wurden der Arbeitsvertrag vom 26. September 1989 sowie die Änderungsverträge vom 1. Juli 1991 und vom 15. September 1993 mit Ablauf des 30. September 1998 als "gegenstandslos" bezeichnet.

Wegen des Wegfalls der Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft meldete sich die Klägerin am 16. September 1998 mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 bei der Dienststelle A. des Arbeitsamtes Gießen arbeitslos und beantragte die Zahlung von Teilarbeitslosengeld. In der Folgezeit stand die Klägerin für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Durch Bescheid vom 28. September 1998 wurde der Antrag der Klägerin auf Teilarbeitslosengeld von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, sozialversicherungsrechtlich habe es sich bei den beiden beim Bundesgrenzschutz ausgeübten Beschäftigungen um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Dies schließe nach § 150 SGB III den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 zurückgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 3. Mai 2000 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Oktober 1998 Teilarbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, entgegen der Meinung der Beklagten hätten bis zum 30. September 1998 zwei unterschiedliche versicherungspflichtige Beschäftigungen, nämlich eine als Schreibkraft und eine andere als Reinigungskraft, vorgelegen. Nach dem Wegfall der Tätigkeit als Reinigungskraft stehe der Klägerin Teilarbeitslosengeld zu. Dass die Klägerin beide Beschäftigungen bei dem selben Arbeitgeber ausgeübt habe, schließe das Vorliegen von Teilarbeitslosigkeit nicht aus. Bei einem Arbeitgeber könnten nämlich auch mehrere Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) begründet werden. Dem entspreche auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des BAT getroffene Regelung, die ausdrücklich die Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber zulasse, sofern die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbarem Sachzusammenhang stünden. Genau dies sei aber vorliegend der Fall. Bei den Tätigkeiten als Schreibkraft und als Reinigungskraft handele es sich insoweit um völlig unterschiedliche Bereiche, was auch an der unterschiedlichen Abführung der Rentenversicherungsbeiträge deutlich werde. Eine Versagung des Teilarbeitslosengeldes gegenüber der Klägerin widerspreche auch dem Sinn und Zweck der in § 150 SGB III getroffenen Regelung. Mit dieser Regelung habe eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern geschlossen werden sollen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausübten. Genau dies sei aber auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe durch den Wegfall der Tätigkeit als Reinigungskraft einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust zu verzeichnen. Gerade für eine solche Fallkonstellation habe nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Gewährung von Teilarbeitslosengeld ein angemessener Ausgleich gewährt werden sollen.

Gegen das der Beklagten am 15. Mai 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juni 2000 eingegangene Berufung. Die Beklagte trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.2.1983 - 12 RK 26/81 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) seien bei dem selben Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeits-vertragliche Gestaltung als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Die bloße Verminderung der Arbeitszeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses könne deshalb nicht als Verlust einer von mehreren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III angesehen werden. Von einer solchen bloßen Verminderung der Arbeitszeit müsse auch im Falle der Klägerin ausgegangen werden. Dies schließe einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1998 gewährt wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, die in ihrem Falle vorliegende klare Trennung der beiden Beschäftigungsverhältnisse und der Wegfall der einen Beschäftigung könne nicht lediglich als bloße Reduzierung der Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber angesehen werden. Ihr stehe deshalb Teilarbeitslosengeld zu.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Alg/Alhi St.Nr. XXX A XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das sozialgerichtliche Urteil ist zutreffend. Denn der Klägerin steht in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 Teilarbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu.

Einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB III ein Arbeitnehmer, der teilarbeitslos ist (Nr. 1), sich teilarbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat (Nr. 3).

Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III sind gegeben. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin ist mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 mit dem Ziel einer Vermittlung in eine Teilzeitbeschäftigung erfolgt. Auch die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sind ebenfalls gegeben. Insbesondere sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, auf die § 150 Abs. 2 S. 1 SGB III verweist erfüllt: Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der i.S.v. §§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III eine Beschäftigung sucht.

Diese Feststellungen werden auch von der Beklagten eingeräumt. Die Beklagte ist jedoch der Meinung, die Klägerin könne deshalb nicht als teilarbeitslos i.S.v. § 150 Abs. 1 Nr. 1 SGB III angesehen werden, weil bei ihr von einer bloßen Vermindung der Arbeitszeit bei dem selben Arbeitgeber ausgegangen werden müsse, die den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nicht begründen könne.

Diese Meinung wird vom Senat nicht geteilt.

Teilarbeitslos ist nach § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht der Klage stattgegeben. Auf die vom Sozialgericht gegebene Begründung kann insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Zwar wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz [AFRG], BT-Drucks. 13/4941, S. 181) zur Definition des Begriffs der Teilarbeitslosigkeit ausgeführt, eine bloße Verminderung der Arbeitszeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses sei nicht als Verlust einer von mehreren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigungen anzusehen. Um eine solche bloße Verminderung der Arbeitszeit handelt es sich im Falle der Klägerin jedoch gerade nicht. Insoweit hat auch nicht lediglich "ein" Beschäftigungsverhältnis bestanden, dessen Arbeitszeit vermindert worden wäre, vielmehr eine Konstellation, bei der zwei voneinander klar getrennte Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben. Bei einer solchen Konstellation besteht aber kein Anlass, das Teilarbeitslosengeld für die im Gesetz vorgesehene begrenzte Zeit (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 15. Dezember 2000 - L 1 AL 51/2000). Dies gilt im Falle der Klägerin um so mehr, als der konkrete Arbeitsplatz für b e i - d e Beschäftigungsverhältnisse weggefallen ist und erst durch die Neugestaltung der bestehenden Vertragsverhältnisse an einem anderen Ort - nämlich in E. - eine Fortsetzung der Beschäftigung für eine Tätigkeit als Schreibkraft erfolgen konnte.

Die klare Trennung der beiden Beschäftigungsverhältnisse liegt im Falle der Klägerin nicht nur in zeitlicher Hinsicht vor, sondern insbesondere auch in Bezug auf die arbeitsrechtliche sowie die sozialversicherungsrechtliche Ausgestaltung. Arbeitsrechtlich waren die Beziehungen mit dem Bundesgrenzschutz auf zwei völlig unterschiedliche Tätigkeitsbereiche gerichtet bei einer jeweils unterschiedlichen tariflichen Zuordnung, die - in rechtlich zulässiger Weise - auch in den unterschiedlichen Arbeitsverträgen zum Ausdruck gekommen sind. Insoweit hat es sich um verselbständigungsfähige - und tatsächlich verselbständigte - Teile von arbeitsvertraglichen Beziehungen gehandelt, bei denen, jedenfalls vom Grundsatz her, etwa auch eine - ansonsten für unzulässig gehaltene - Teilkündigung möglich gewesen wäre (vgl. dazu Wolf, Anm. zu BAG AP Nr. 5 § 620 BGB Teilkündigung). Darauf, dass die tarifvertraglichen Regelungen diese Verselbständigung ausdrücklich zulassen, wurde vom Sozialgericht bereits hingewiesen. Die beschriebene Verselbständigung hat im Übrigen auch im historischen Ablauf der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Bundesgrenzschutz ihren Niederschlag gefunden. Während das Arbeitsverhältnis als Teilzeit-Reinigungskraft bereits 1989 begonnen hat, ist erst im Jahre 1996 ein Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Schreibkraft abgeschlossen worden, letzterer zusätzlich mit der Besonderheit einer auf einem sachlichen Grund beruhenden Befristung. Auch sozialversicherungsrechtlich lässt sich diese Trennung erkennen: Wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin als Reinigungskraft wurden Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter abgeführt, die Tätigkeit als Schreibkraft unterlag der Rentenversicherung der Angestellten.

Soweit das Landessozialgericht für das Saarland (Urteil vom 6. 4.2000 - L 6 AL 36/99) unter Bezugnahme auf die zur Frage der Versicherungsfreiheit von Nebentätigkeiten ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf Urteil vom 16.2.1983 - a.a.O.), auf die sich auch die Beklagte beruft, davon ausgeht, mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei dem selben Arbeitgeber seien ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen und schlössen deshalb den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld aus, hält der Senat diese Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem LSG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) - auf die Regelung zum Teilarbeitslosengeld nicht für übertragbar. Ob eine Tätigkeit der Gesamtsozialversicherungspflicht unterliegt oder nach § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) a.F. hiervon befreit war - nur hierüber war in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) zu entscheiden gewesen, berührt im Zusammenhang mit dem Teilarbeitslosengeld allenfalls die - hier nicht umstrittene - Frage der Anwartschaftszeit, steht aber ansonsten in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegend zu entscheidenden Frage des Vorhandenseins mehrerer Beschäftigungsverhältnisse. Sie berücksichtigt insbesondere nicht die den § 150 SGB III zum Ausdruck gekommene Besonderheit, die - wie bereits ausgeführt - maßgeblich darauf ausgerichtet ist, eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung zu schließen und einen angemessenen Ersatz für ausfallendes Arbeitsentgelt zu bieten (BT-Drucks. a.a.O.). Sind dabei - wie hier - angesichts der klaren und von Anfang an offen gelegten Trennung der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse Möglichkeiten der Manipulation von vornherein ausgeschlossen, gibt es nach Meinung des Senats keinen Grund, selbst bei Vorliegen der Personenidentität des Arbeitgebers, Teilarbeitslosengeld im Falle des Wegfalls einer der beiden Beschäftigungen zu versagen.

Der Teilarbeitslosengeldanspruch ist allerdings nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III auf insgesamt sechs Monate beschränkt. Mit der hierauf bezogenen Maßgabe war nach alledem das sozialgerichtliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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