Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 1059/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 108/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ( Alhi ) wegen fehlender Bedürftigkeit und die hieraus folgende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 104.624,92 DM (einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 25.003,31 DM).
Der 1948 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 als Buchhalter beitragspflichtig beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 27. Dezember 1991 bezog er ab 1. Januar 1992 Arbeitslosengeld und ab 4. November 1992 Anschlussarbeitslosenhilfe.
Auf den Wiederbewilligungsantrag vom 1. Dezember 1993 wegen einer gescheiterten Arbeitsaufnahme stellte die Beklagte den Eintritt einer 8-wöchigen Sperrzeit vom 2. Dezember 1993 bis 24. Januar 1994 fest und bewilligte mit Bescheid vom 4. Januar 1994 Alhi vom 27. Januar bis 31. Dezember 1994. In seinem Wiederbewilligungsantrag hatte der Kläger als Kapitalvermögen lediglich 6.500,- DM Bargeld bzw. Sparguthaben und vermögenswirksame Leistungen angegeben. Auch in seinen Fortzahlungsanträgen vom 8. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 4. Dezember 1996 und 19. August 1997 gab er als Bargeld bzw. Bankguthaben für sich und seine Ehefrau Beträge von jeweils unter 8.000,- DM an. Demgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Januar 1995, 29. Dezember 1995, 12. Juli 1996 und 7. Januar 1997 Alhi ohne Anrechnung von Vermögen oder Einkommen zunächst bis zum 18. Januar 1997. Vom 20. Januar 1997 bis 19. August 1997 bezog der Kläger während einer berufspraktischen Fortbildung Unterhaltsgeld. Im Anschluss hieran gewährte die Beklagte erneut Alhi, mit Bescheid vom 3. September 1997 ab 20. August 1997 und mit Bescheid vom 16. Januar 1998 vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils ohne Anrechnung von Vermögen oder Einkommen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Ehefrau werde ab 2. Januar 1999 ein Arbeitsverhältnis beginnen, weshalb er bitte, ihn "aus dem Leistungsbezug herauszunehmen".
Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 5. Januar 1999 leitete die Beklagte aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen eine Vermögensüberprüfung ein, worauf der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1999 eine Vermögensaufstellung sowie Kopien von Sparurkunden der Kreissparkasse Sch. und der Volksbank und Raiffeisenbank e.G. F. vorlegte, woraus sich zu den nachstehend genannten Daten folgende Vermögenszuwächse ergaben:
4. November 1994 32.000,- DM
5. Dezember 1994 25.000,- DM
6. Dezember 1994 50,000,- DM
7. Dezember 1994 61.276,- DM
3. Januar 1995 63.000,- DM
5. Dezember 1995 76.000,- DM.
Es handelte sich hierbei jeweils um Sparverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz in Höhe von 7,25 v.H., außer dem Sparbrief vom 5. Dezember 1995 über den Betrag von 76.000,- DM, der lediglich einen Zinssatz in Höhe von 6,5 v.H. erzielte. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen der Kaufbestätigungen bzw. der Sparbriefe in der Leistungsakte (Bl. 151 - 156) Bezug genommen.
Nach einem in der Leistungsakte befindlichen Vermerk vom 26. Januar 1999 (Bl. 156) habe der Kläger erklärt, das Vermögen sei von der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Klägers im Rahmen der "Erbauszahlung" zur Verfügung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. November 1994 bis 31. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 79.621,61 DM aufzuheben.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 1999 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 4. November 1994 bis 18. Januar 1997 und vom 20. August 1997 bis 31. Dezember 1998 ganz auf und setzte den vom Kläger zu erstattenden Betrag auf 104.624,92 DM fest (Arbeitslosenhilfe: 79.621,61 DM sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 25.003,31 DM ).
Den hiergegen u.a. mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung des Vermögens als Altersversorgung eingelegten Widerspruch vom 15. März 1999 wies die Beklagte mit dem am 5. Juli 1999 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 zurück.
Die dagegen am 23. Juli 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1999 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen (Az.: S 5 AL 1059/99).
Gegen den ihm am 24. Dezember 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2000 Berufung eingelegt mit der Begründung, das verfügbare Kapital sei wegen der beruflichen Unsicherheit aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit nicht in die schon seinerzeit anstehende Sanierung seines Einfamilienhauses geflossen. Vielmehr habe er "durch diese prekäre Situation das Vermögen als Altersvorsorge bevorzugt".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung ihres Antrages auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 Bezug. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen seiner Einlassung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2001 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 1999 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 9. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 ist zu Recht ergangen.
Gemäß § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, u.a. wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 S. 1 SGB III). Dies trifft auf den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 1994 zu, weil der Kläger nach eigener Einlassung am 4. November 1999 Vermögen in Höhe von 32.000,- DM erworben und als Sparguthaben mit einer Laufzeit von 5 Jahren bei der Kreissparkasse Sch. angelegt hatte. Ebenso findet diese Vorschrift auf die Folgebescheide Anwendung, soweit dem Kläger Vermögen nach dem Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheides zugeflossen ist. Die Erzielung von Vermögen nach Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ist nämlich ausgehend vom Zeitpunkt der Erzielung des Vermögens als Bezugszeitpunkt nachträglich zu berücksichtigen (siehe: Ebsen in Gagel, SGB III, § 193, Rdnr. 77).
Soweit der Kläger anrechenbares Vermögen jeweils vor den späteren Fortzahlungs- und Wiederbewilligungsbescheiden der Beklagten erworben hat, kommt als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 9. März 1999 § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X in Betracht. Danach ist ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden ist, u.a. dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 4. November 1994 sind erfüllt, weil der Kläger aufgrund des von ihm während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erworbenen Vermögens nicht bedürftig war. In den insoweit maßgeblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sind durch das Inkrafttreten des SGB III mit Wirkung zum 1. Januar 1998 keine Änderungen eingetreten.
Gem. § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), das auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 1997 Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe u.a. nur, wenn der Arbeitslose bedürftig ist.
Der Arbeitslose ist u.a. dann nicht bedürftig, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG).
In ähnlicher Weise bestimmt nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe u.a. nur dann haben, wenn sie bedürftig sind.
Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III).
Gem. § 6 der noch nach § 137 Abs. 3 AFG erlassenen Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) vom 7. August 1974 (BGBl. I, S. 1929), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1996 (BGBl. I, S. 878), ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt.
Die Verwertung des Vermögens ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 S. 1 AlhiVO). Eine Verwertung ist u.a. dann nicht zumutbar, wenn es sich um Vermögen handelt, das u.a. "zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist" (§ 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO) oder wenn es sich um ein Vermögen handelt, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, die der Eigentümer selbst zu bewohnen beabsichtigt (§ 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiVO). Die AlhiVO hat bis zum Ende des hier maßgeblichen Bezugszeitraumes am 31. Dezember 1998 keine Veränderung erfahren.
Dass der Kläger zu den von der Beklagten angenommenen Zeitpunkten und auch in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe Vermögen erworben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegten Ablichtungen der Sparurkunden bzw. Kaufbestätigungen über Sparkassenbriefe (Bl. 151 - 156 LA) nachgewiesen.
Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch geltend gemacht hat, er habe das Kapital zur Sanierung seines von ihm selbst bewohnten Einfamilienhauses verwenden wollen, hat die Beklagte bereits zutreffend eingewandt, dass dies voraussetzt, dass der Arbeitslose zum Zeitpunkt seines Antrages auf Arbeitslosenhilfe bereits Anstalten getroffen hat oder trifft, aus denen sich die Absicht zur Umsetzung des Vorhabens ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe u. a. Urteil vom 29. Januar 1997 - Az.: 11 RAr 63/96 m.w.N.). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren u. a. vorträgt, er habe die Verwendung des Vermögens "als Altersvorsorge bevorzugt". Sein Vortrag ist insoweit jedoch widersprüchlich, denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, einen Großteil des verbliebenen Geldvermögens in Aktien des "neuen Marktes" angelegt und hierbei einen Verlust i. H. v. etwa 90 v. H. erlitten zu haben. Diese Verhaltensweise spricht eher gegen den vom Kläger behaupteten Alterssicherungszweck, dem wegen seiner langfristigen Zielsetzung wertbeständigere Anlagen eher entsprechen.
Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, denn der Kläger kann mit seiner Rechtsansicht schon deshalb nicht durchdringen, weil § 6 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 AlhiVO nicht den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung durch während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe hinzuerworbenes Vermögen, sondern lediglich die "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung schützt. Mithin muss das Vermögen zumindest bei Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung schon vorhanden gewesen und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sein. Hiervon geht auch die Beklagte in ihrer Durchführungsanweisung zu § 193, Rdnr. 14a aus, wonach Vermögen, das nach Entstehung des AlhiAnspruches zuwächst und nicht aus dem der Alterssicherung dienenden Vermögen resultiert, nicht nach § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO privilegiert werden kann. Nach Sinn und Zweck der Leistung von Arbeitslosenhilfe ist dies zutreffend, denn es ist nicht Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, gerade in der Phase der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit eines Versicherten, der zuvor keine "angemessene Alterssicherung" aufgebaut hatte, eine solche aus Mitteln der Arbeitsverwaltung zu finanzieren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt, das angerechnete Vermögen " ...frühestens Ende 1994 ..." und damit während des ununterbrochenen Alhi-Bezuges erworben zu haben. Damit ist es ausgeschlossen, dass dieses Vermögen noch vor Beginn des Leistungsbezugs der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient haben könnte. Mithin muss es bei der von der Beklagten jeweils nach dem Datum des Zuflusses und unter Berücksichtigung eines "Freibetrages" in Höhe von 16.000,- DM vorgenommenen Anrechnung der Sparguthaben des Klägers und seiner Ehefrau bleiben, denn die Sparguthaben des Klägers waren zweifellos verwertbar und die Verwertung war dem Kläger nach allem auch zumutbar. Wegen der zutreffenden Berechnung der Vermögensanrechnung , die auf § 9 AlhiVO beruht, wird auf Bl. 157 der LA Bezug genommen.
Soweit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X Anwendung findet, sind keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu beachten, während gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetzt, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch unzweifelhaft erfüllt, denn der Kläger hat in sämtlichen Fortzahlungs- und Wiederbewilligungsanträgen nach dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1994 das von ihm erworbene Geldvermögen nicht erwähnt, obgleich nach solchen Vermögensgegenständen ausdrücklich gefragt war. Vielmehr hat er sogar sein Geldvermögen bzw. das seiner Ehefrau falsch beziffert mit jeweils weniger als 8.000,- DM und damit im mindesten Falle grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, auf denen die weiteren Fortzahlungs- bzw. Wiederbewilligungsbescheide auch beruhten. Zwar ist hierbei ein subjektiver Maßstab anzulegen. Der Senat hat jedoch aufgrund seines persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der beruflichen Vorbildung des Klägers keine Zweifel, dass sich dem Kläger die rechtliche Bedeutung seines Verhaltens zumindest deutlich aufdrängen musste, zumal er selbst - persönlich angehört - hierfür keine Entschuldigung finden konnte.
Die Beklagte hat mit ihrem Erstattungsbescheid die einjährige Rücknahmefrist gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten, denn die maßgeblichen Tatsachen wurden ihr nach dem Inhalt der Leistungsakte erst durch das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1999 bekannt. Die Beklagte hat den Kläger auch zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ausreichend angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Ein Ermessen stand ihr bei der Aufhebung bzw. Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung nicht zu. Folglich hat der Kläger die von der Beklagten erbrachten Arbeitslosenhilfeleistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Darüber hinaus hat er auch die von der Beklagten im streitigen Zeitraum getragenen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu erstatten (§ 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III), ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das den Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ausschließen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nach dem Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ( Alhi ) wegen fehlender Bedürftigkeit und die hieraus folgende Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 104.624,92 DM (einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 25.003,31 DM).
Der 1948 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 als Buchhalter beitragspflichtig beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 27. Dezember 1991 bezog er ab 1. Januar 1992 Arbeitslosengeld und ab 4. November 1992 Anschlussarbeitslosenhilfe.
Auf den Wiederbewilligungsantrag vom 1. Dezember 1993 wegen einer gescheiterten Arbeitsaufnahme stellte die Beklagte den Eintritt einer 8-wöchigen Sperrzeit vom 2. Dezember 1993 bis 24. Januar 1994 fest und bewilligte mit Bescheid vom 4. Januar 1994 Alhi vom 27. Januar bis 31. Dezember 1994. In seinem Wiederbewilligungsantrag hatte der Kläger als Kapitalvermögen lediglich 6.500,- DM Bargeld bzw. Sparguthaben und vermögenswirksame Leistungen angegeben. Auch in seinen Fortzahlungsanträgen vom 8. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 4. Dezember 1996 und 19. August 1997 gab er als Bargeld bzw. Bankguthaben für sich und seine Ehefrau Beträge von jeweils unter 8.000,- DM an. Demgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Januar 1995, 29. Dezember 1995, 12. Juli 1996 und 7. Januar 1997 Alhi ohne Anrechnung von Vermögen oder Einkommen zunächst bis zum 18. Januar 1997. Vom 20. Januar 1997 bis 19. August 1997 bezog der Kläger während einer berufspraktischen Fortbildung Unterhaltsgeld. Im Anschluss hieran gewährte die Beklagte erneut Alhi, mit Bescheid vom 3. September 1997 ab 20. August 1997 und mit Bescheid vom 16. Januar 1998 vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils ohne Anrechnung von Vermögen oder Einkommen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Ehefrau werde ab 2. Januar 1999 ein Arbeitsverhältnis beginnen, weshalb er bitte, ihn "aus dem Leistungsbezug herauszunehmen".
Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 5. Januar 1999 leitete die Beklagte aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen eine Vermögensüberprüfung ein, worauf der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1999 eine Vermögensaufstellung sowie Kopien von Sparurkunden der Kreissparkasse Sch. und der Volksbank und Raiffeisenbank e.G. F. vorlegte, woraus sich zu den nachstehend genannten Daten folgende Vermögenszuwächse ergaben:
4. November 1994 32.000,- DM
5. Dezember 1994 25.000,- DM
6. Dezember 1994 50,000,- DM
7. Dezember 1994 61.276,- DM
3. Januar 1995 63.000,- DM
5. Dezember 1995 76.000,- DM.
Es handelte sich hierbei jeweils um Sparverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz in Höhe von 7,25 v.H., außer dem Sparbrief vom 5. Dezember 1995 über den Betrag von 76.000,- DM, der lediglich einen Zinssatz in Höhe von 6,5 v.H. erzielte. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen der Kaufbestätigungen bzw. der Sparbriefe in der Leistungsakte (Bl. 151 - 156) Bezug genommen.
Nach einem in der Leistungsakte befindlichen Vermerk vom 26. Januar 1999 (Bl. 156) habe der Kläger erklärt, das Vermögen sei von der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Klägers im Rahmen der "Erbauszahlung" zur Verfügung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. November 1994 bis 31. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 79.621,61 DM aufzuheben.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. März 1999 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 4. November 1994 bis 18. Januar 1997 und vom 20. August 1997 bis 31. Dezember 1998 ganz auf und setzte den vom Kläger zu erstattenden Betrag auf 104.624,92 DM fest (Arbeitslosenhilfe: 79.621,61 DM sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 25.003,31 DM ).
Den hiergegen u.a. mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung des Vermögens als Altersversorgung eingelegten Widerspruch vom 15. März 1999 wies die Beklagte mit dem am 5. Juli 1999 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 zurück.
Die dagegen am 23. Juli 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1999 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen (Az.: S 5 AL 1059/99).
Gegen den ihm am 24. Dezember 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2000 Berufung eingelegt mit der Begründung, das verfügbare Kapital sei wegen der beruflichen Unsicherheit aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit nicht in die schon seinerzeit anstehende Sanierung seines Einfamilienhauses geflossen. Vielmehr habe er "durch diese prekäre Situation das Vermögen als Altersvorsorge bevorzugt".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung ihres Antrages auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 Bezug. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen seiner Einlassung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2001 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Dezember 1999 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 9. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 ist zu Recht ergangen.
Gemäß § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III. Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, u.a. wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 S. 1 SGB III). Dies trifft auf den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 1994 zu, weil der Kläger nach eigener Einlassung am 4. November 1999 Vermögen in Höhe von 32.000,- DM erworben und als Sparguthaben mit einer Laufzeit von 5 Jahren bei der Kreissparkasse Sch. angelegt hatte. Ebenso findet diese Vorschrift auf die Folgebescheide Anwendung, soweit dem Kläger Vermögen nach dem Erlass des jeweiligen Bewilligungsbescheides zugeflossen ist. Die Erzielung von Vermögen nach Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ist nämlich ausgehend vom Zeitpunkt der Erzielung des Vermögens als Bezugszeitpunkt nachträglich zu berücksichtigen (siehe: Ebsen in Gagel, SGB III, § 193, Rdnr. 77).
Soweit der Kläger anrechenbares Vermögen jeweils vor den späteren Fortzahlungs- und Wiederbewilligungsbescheiden der Beklagten erworben hat, kommt als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 9. März 1999 § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X in Betracht. Danach ist ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden ist, u.a. dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 4. November 1994 sind erfüllt, weil der Kläger aufgrund des von ihm während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erworbenen Vermögens nicht bedürftig war. In den insoweit maßgeblichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sind durch das Inkrafttreten des SGB III mit Wirkung zum 1. Januar 1998 keine Änderungen eingetreten.
Gem. § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), das auf den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 1997 Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe u.a. nur, wenn der Arbeitslose bedürftig ist.
Der Arbeitslose ist u.a. dann nicht bedürftig, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG).
In ähnlicher Weise bestimmt nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe u.a. nur dann haben, wenn sie bedürftig sind.
Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III).
Gem. § 6 der noch nach § 137 Abs. 3 AFG erlassenen Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) vom 7. August 1974 (BGBl. I, S. 1929), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1996 (BGBl. I, S. 878), ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt.
Die Verwertung des Vermögens ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 S. 1 AlhiVO). Eine Verwertung ist u.a. dann nicht zumutbar, wenn es sich um Vermögen handelt, das u.a. "zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist" (§ 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO) oder wenn es sich um ein Vermögen handelt, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, die der Eigentümer selbst zu bewohnen beabsichtigt (§ 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiVO). Die AlhiVO hat bis zum Ende des hier maßgeblichen Bezugszeitraumes am 31. Dezember 1998 keine Veränderung erfahren.
Dass der Kläger zu den von der Beklagten angenommenen Zeitpunkten und auch in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe Vermögen erworben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im übrigen durch die vom Kläger selbst vorgelegten Ablichtungen der Sparurkunden bzw. Kaufbestätigungen über Sparkassenbriefe (Bl. 151 - 156 LA) nachgewiesen.
Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch geltend gemacht hat, er habe das Kapital zur Sanierung seines von ihm selbst bewohnten Einfamilienhauses verwenden wollen, hat die Beklagte bereits zutreffend eingewandt, dass dies voraussetzt, dass der Arbeitslose zum Zeitpunkt seines Antrages auf Arbeitslosenhilfe bereits Anstalten getroffen hat oder trifft, aus denen sich die Absicht zur Umsetzung des Vorhabens ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe u. a. Urteil vom 29. Januar 1997 - Az.: 11 RAr 63/96 m.w.N.). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren u. a. vorträgt, er habe die Verwendung des Vermögens "als Altersvorsorge bevorzugt". Sein Vortrag ist insoweit jedoch widersprüchlich, denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich dahingehend eingelassen, einen Großteil des verbliebenen Geldvermögens in Aktien des "neuen Marktes" angelegt und hierbei einen Verlust i. H. v. etwa 90 v. H. erlitten zu haben. Diese Verhaltensweise spricht eher gegen den vom Kläger behaupteten Alterssicherungszweck, dem wegen seiner langfristigen Zielsetzung wertbeständigere Anlagen eher entsprechen.
Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, denn der Kläger kann mit seiner Rechtsansicht schon deshalb nicht durchdringen, weil § 6 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 AlhiVO nicht den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung durch während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe hinzuerworbenes Vermögen, sondern lediglich die "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung schützt. Mithin muss das Vermögen zumindest bei Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung schon vorhanden gewesen und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sein. Hiervon geht auch die Beklagte in ihrer Durchführungsanweisung zu § 193, Rdnr. 14a aus, wonach Vermögen, das nach Entstehung des AlhiAnspruches zuwächst und nicht aus dem der Alterssicherung dienenden Vermögen resultiert, nicht nach § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiVO privilegiert werden kann. Nach Sinn und Zweck der Leistung von Arbeitslosenhilfe ist dies zutreffend, denn es ist nicht Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, gerade in der Phase der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit eines Versicherten, der zuvor keine "angemessene Alterssicherung" aufgebaut hatte, eine solche aus Mitteln der Arbeitsverwaltung zu finanzieren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt, das angerechnete Vermögen " ...frühestens Ende 1994 ..." und damit während des ununterbrochenen Alhi-Bezuges erworben zu haben. Damit ist es ausgeschlossen, dass dieses Vermögen noch vor Beginn des Leistungsbezugs der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient haben könnte. Mithin muss es bei der von der Beklagten jeweils nach dem Datum des Zuflusses und unter Berücksichtigung eines "Freibetrages" in Höhe von 16.000,- DM vorgenommenen Anrechnung der Sparguthaben des Klägers und seiner Ehefrau bleiben, denn die Sparguthaben des Klägers waren zweifellos verwertbar und die Verwertung war dem Kläger nach allem auch zumutbar. Wegen der zutreffenden Berechnung der Vermögensanrechnung , die auf § 9 AlhiVO beruht, wird auf Bl. 157 der LA Bezug genommen.
Soweit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X Anwendung findet, sind keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu beachten, während gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetzt, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch unzweifelhaft erfüllt, denn der Kläger hat in sämtlichen Fortzahlungs- und Wiederbewilligungsanträgen nach dem Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 1994 das von ihm erworbene Geldvermögen nicht erwähnt, obgleich nach solchen Vermögensgegenständen ausdrücklich gefragt war. Vielmehr hat er sogar sein Geldvermögen bzw. das seiner Ehefrau falsch beziffert mit jeweils weniger als 8.000,- DM und damit im mindesten Falle grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, auf denen die weiteren Fortzahlungs- bzw. Wiederbewilligungsbescheide auch beruhten. Zwar ist hierbei ein subjektiver Maßstab anzulegen. Der Senat hat jedoch aufgrund seines persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der beruflichen Vorbildung des Klägers keine Zweifel, dass sich dem Kläger die rechtliche Bedeutung seines Verhaltens zumindest deutlich aufdrängen musste, zumal er selbst - persönlich angehört - hierfür keine Entschuldigung finden konnte.
Die Beklagte hat mit ihrem Erstattungsbescheid die einjährige Rücknahmefrist gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten, denn die maßgeblichen Tatsachen wurden ihr nach dem Inhalt der Leistungsakte erst durch das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1999 bekannt. Die Beklagte hat den Kläger auch zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ausreichend angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Ein Ermessen stand ihr bei der Aufhebung bzw. Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung nicht zu. Folglich hat der Kläger die von der Beklagten erbrachten Arbeitslosenhilfeleistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Darüber hinaus hat er auch die von der Beklagten im streitigen Zeitraum getragenen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu erstatten (§ 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III), ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das den Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ausschließen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nach dem Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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