Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2c RA 69/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 466/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neufeststellung der Witwenrente der Klägerin. Dabei geht es um die Frage, ob im Rahmen der Übergangsvorschriften des Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996, BGBl I S. 1674) diese Neufeststellung nach dem bisherigen, d.h. vor dem 1. Januar 1997 geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 AAÜ-ÄndG, In-Kraft-Treten) oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 zu erfolgen hat.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Februar 1994 Witwenrente aus der Versicherung ihres am 29. November 1987 verstorbenen Ehemannes B. A ... Bei dieser Rente wurden die nach § 6 Abs. 2 AAÜG (in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993, BGBl. I S. 1038) bewerteten Versicherungszeiten vom 18. Juli 1960 bis 29. November 1987 als Sonderversorgungsberechtigter wegen Tätigkeit bei der NVA bis 24. April 1963 und anschließend im Strafvollzugsdienst mitberücksichtigt.
Auf ihren Antrag vom 21. Januar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene AAÜG-ÄndG einen Neufeststellungsbescheid vom 28. Juli 1997. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten wurden mit insgesamt 53,3303 persönlichen Entgeltpunkten Ost (vorher 45,9815) berechnet. Daraus ergab sich zum 1. Januar 1997 ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.104,05 DM, ab 1. April 1997 in Höhe von 1.135,37 DM (Mitteilung vom 28. Juli 1997). Der dagegen am 8. August 1997 erhobene Widerspruch der Klägerin, nach deren Auffassung bei der Neufeststellung zum 1. Januar 1997 neben dem geänderten AAÜG auch das durch das WFG geänderte SGB VI hätte zur Anwendung kommen müssen, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21. Januar 1998 zurückgewiesen. Die in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht durchgeführten Proberechnungen hatten höhere persönliche Entgeltpunkte (Klägerin: 53,6429; Beklagte: 53,6426) und einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. Januar 1997 (1.110,70 DM) zum Ergebnis.
Die Klägerin erhob am 4. Februar 1998 beim Sozialgericht Fulda Klage, die durch Urteil vom 10. März 2000 abgewiesen wurde. Das Sozialgericht sah keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Rentenneufeststellung unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 1997 in der Fassung des WFG geänderten Vorschriften des SGB VI zu verpflichten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. März 2000 wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 5. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 6. April 2000 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 6. April 2000 und 3. November 2000 verwiesen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Neufeststellungsbescheides vom 28. Juli 1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 zu verurteilen, die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes B. A. nach Maßgabe der zum 1. Januar 1997 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Schreiben im Widerspruchsverfahren vom 14. November 1997 sowie auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht Fulda hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, unter Änderung des Bescheides vom 28. Juli 1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 eine Neufeststellung der Hinterbliebenenrente der Klägerin nach Maßgabe der zum 1. Januar 1997 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI vorzunehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen dafür nicht vor. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten, dass für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht das SGB VI in der durch das WFG geänderten Fassung anzuwenden, sondern die zuvor bzw. bis dahin geltenden Rechtsbestimmungen. Der Hinweis der Klägerin, die Vorschrift des Artikel 6 AAÜG-ÄndG enthalte keine abweichende Regelung, so dass für die Neufeststellung § 300 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VI maßgeblich sei, überzeugt vorliegend nicht. Auch wenn Artikel 6 AAÜG-ÄndG keine ausdrückliche Regelung zur vorliegenden Fragestellung enthält, spricht nach Auffassung des Senats doch die gesetzgeberische Absicht für die von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung. Danach kommt - abweichend von den Grundsätzen der Rechtsanwendung des § 300 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VI - das bis zum 1. Januar 1997 geltende Recht zur Anwendung.
Im Entwurf des Gesetzes zur Korrektur des Renten-Überleitungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 13/1542) wurde als Problem angesehen, dass das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 zahlreiche Vorschriften enthielt, die von den Betroffenen nicht zu Unrecht als Diskriminierung und als politisches "Rentenstrafrecht" empfunden wurden. Die als diskriminierend empfundene Entgelt-Begrenzung für leitende Angehörige der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR sollte entsprechend dem Grundsatz der Trennung von Straf- und Sozialrecht beseitigt werden. Gesetzgeberische Absicht war damit, diesen Personenkreis mit vergleichbaren Rentenbeziehern gleichzustellen, die keiner Zahlbetrags-Obergrenze wie die sogenannten "systemnahen" Personen unterlagen (vgl. Bundesratsdrucksache 209/96 vom 22.3.96). Die Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens konnte folgerichtig nicht unter Anwendung des SGB VI in der Fassung des WFG, sondern nur unter dem für den vergleichbaren Personenkreis zuvor geltenden Recht erfolgen. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung hat keine Gleichbehandlung zur Folge. Außerdem würden die mit dem WFG eingeführten gesetzlichen Änderungen - anders als bei der Klägerin - regelmäßig zu Rentenminderungen führen. Mit der Beklagten vertritt der Senat die Auffassung, dass die Vorschrift des Artikel 6 AAÜG-ÄndG von ihrer Zielsetzung nur so verstanden werden kann, dass ein am 31. Dezember 1996 bestehender Rentenanspruch allein nur hinsichtlich der Leistungshöhe zum 1. Januar 1997 in dem Umfang zu verändern ist, wie es die Neuregelung des AAÜG-ÄndG bestimmt. Abweichendes kann auch aus den in Artikel 1 Nr. 9 sowie Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 und § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet) AAÜG-ÄndG, nicht abgeleitet werden, denn sie betreffen spezielle Verfahrensregelungen. Es handelt sich insoweit um Einzelregelungen zur Erstellung des beschriebenen gesetzlichen Zieles, wobei nur gemutmaßt werden kann, weshalb der Gesetzgeber die von den Grundsätzen der Rechtsanwendung des § 300 SGB VI abweichende Regelung nicht ausdrücklich normiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Neufeststellung der Witwenrente der Klägerin. Dabei geht es um die Frage, ob im Rahmen der Übergangsvorschriften des Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996, BGBl I S. 1674) diese Neufeststellung nach dem bisherigen, d.h. vor dem 1. Januar 1997 geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 AAÜ-ÄndG, In-Kraft-Treten) oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 zu erfolgen hat.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Februar 1994 Witwenrente aus der Versicherung ihres am 29. November 1987 verstorbenen Ehemannes B. A ... Bei dieser Rente wurden die nach § 6 Abs. 2 AAÜG (in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993, BGBl. I S. 1038) bewerteten Versicherungszeiten vom 18. Juli 1960 bis 29. November 1987 als Sonderversorgungsberechtigter wegen Tätigkeit bei der NVA bis 24. April 1963 und anschließend im Strafvollzugsdienst mitberücksichtigt.
Auf ihren Antrag vom 21. Januar 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene AAÜG-ÄndG einen Neufeststellungsbescheid vom 28. Juli 1997. Die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten wurden mit insgesamt 53,3303 persönlichen Entgeltpunkten Ost (vorher 45,9815) berechnet. Daraus ergab sich zum 1. Januar 1997 ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.104,05 DM, ab 1. April 1997 in Höhe von 1.135,37 DM (Mitteilung vom 28. Juli 1997). Der dagegen am 8. August 1997 erhobene Widerspruch der Klägerin, nach deren Auffassung bei der Neufeststellung zum 1. Januar 1997 neben dem geänderten AAÜG auch das durch das WFG geänderte SGB VI hätte zur Anwendung kommen müssen, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21. Januar 1998 zurückgewiesen. Die in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht durchgeführten Proberechnungen hatten höhere persönliche Entgeltpunkte (Klägerin: 53,6429; Beklagte: 53,6426) und einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. Januar 1997 (1.110,70 DM) zum Ergebnis.
Die Klägerin erhob am 4. Februar 1998 beim Sozialgericht Fulda Klage, die durch Urteil vom 10. März 2000 abgewiesen wurde. Das Sozialgericht sah keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Rentenneufeststellung unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 1997 in der Fassung des WFG geänderten Vorschriften des SGB VI zu verpflichten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. März 2000 wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 5. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Klägerin am 6. April 2000 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 6. April 2000 und 3. November 2000 verwiesen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Neufeststellungsbescheides vom 28. Juli 1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 zu verurteilen, die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes B. A. nach Maßgabe der zum 1. Januar 1997 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Schreiben im Widerspruchsverfahren vom 14. November 1997 sowie auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht Fulda hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, unter Änderung des Bescheides vom 28. Juli 1997 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 eine Neufeststellung der Hinterbliebenenrente der Klägerin nach Maßgabe der zum 1. Januar 1997 geltenden Berechnungsvorschriften des SGB VI vorzunehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen dafür nicht vor. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten, dass für das Begehren der Klägerin keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war nicht das SGB VI in der durch das WFG geänderten Fassung anzuwenden, sondern die zuvor bzw. bis dahin geltenden Rechtsbestimmungen. Der Hinweis der Klägerin, die Vorschrift des Artikel 6 AAÜG-ÄndG enthalte keine abweichende Regelung, so dass für die Neufeststellung § 300 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VI maßgeblich sei, überzeugt vorliegend nicht. Auch wenn Artikel 6 AAÜG-ÄndG keine ausdrückliche Regelung zur vorliegenden Fragestellung enthält, spricht nach Auffassung des Senats doch die gesetzgeberische Absicht für die von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung. Danach kommt - abweichend von den Grundsätzen der Rechtsanwendung des § 300 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VI - das bis zum 1. Januar 1997 geltende Recht zur Anwendung.
Im Entwurf des Gesetzes zur Korrektur des Renten-Überleitungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 13/1542) wurde als Problem angesehen, dass das Renten-Überleitungsgesetz von 1991 zahlreiche Vorschriften enthielt, die von den Betroffenen nicht zu Unrecht als Diskriminierung und als politisches "Rentenstrafrecht" empfunden wurden. Die als diskriminierend empfundene Entgelt-Begrenzung für leitende Angehörige der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR sollte entsprechend dem Grundsatz der Trennung von Straf- und Sozialrecht beseitigt werden. Gesetzgeberische Absicht war damit, diesen Personenkreis mit vergleichbaren Rentenbeziehern gleichzustellen, die keiner Zahlbetrags-Obergrenze wie die sogenannten "systemnahen" Personen unterlagen (vgl. Bundesratsdrucksache 209/96 vom 22.3.96). Die Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens konnte folgerichtig nicht unter Anwendung des SGB VI in der Fassung des WFG, sondern nur unter dem für den vergleichbaren Personenkreis zuvor geltenden Recht erfolgen. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung hat keine Gleichbehandlung zur Folge. Außerdem würden die mit dem WFG eingeführten gesetzlichen Änderungen - anders als bei der Klägerin - regelmäßig zu Rentenminderungen führen. Mit der Beklagten vertritt der Senat die Auffassung, dass die Vorschrift des Artikel 6 AAÜG-ÄndG von ihrer Zielsetzung nur so verstanden werden kann, dass ein am 31. Dezember 1996 bestehender Rentenanspruch allein nur hinsichtlich der Leistungshöhe zum 1. Januar 1997 in dem Umfang zu verändern ist, wie es die Neuregelung des AAÜG-ÄndG bestimmt. Abweichendes kann auch aus den in Artikel 1 Nr. 9 sowie Artikel 3 (§ 2 Abs. 2 und § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet) AAÜG-ÄndG, nicht abgeleitet werden, denn sie betreffen spezielle Verfahrensregelungen. Es handelt sich insoweit um Einzelregelungen zur Erstellung des beschriebenen gesetzlichen Zieles, wobei nur gemutmaßt werden kann, weshalb der Gesetzgeber die von den Grundsätzen der Rechtsanwendung des § 300 SGB VI abweichende Regelung nicht ausdrücklich normiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision aus den Gründen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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