Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 654/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 130/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wendet, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. N beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Denn die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von noch 119,00 Euro. Während die Klägerin insoweit Kosten in Höhe von 309,40 Euro geltend macht, hat die Beklagte diese Kosten mit der in diesem Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung auf lediglich 190,40 Euro festgesetzt.
Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 – juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 – juris [verneinend]). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für anwendbar hält. Sie entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 15. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 14 bis 23).
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist." Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "vorbehaltlich des Absatzes 3" nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtssystematisch fragwürdigen Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. zu Vorstehendem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 26 f.). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor ausdrücklich niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drs. 16/7761 S. 22, siehe auch die allgemeine Gesetzesbegründung S. 14), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber aus Sicht des Senats, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näher zu kommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.
Nur diese Auslegung führt ferner zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – wie dem der Prozesskostenhilfe – nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – juris m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nunmehr Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
Schließlich würde eine im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Hauptsache voraussichtlich zu erwartende Zulässigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht dazu führen, dass die PKH-Beschwerde trotz Unterschreitung des Beschwerdewerts für eine Berufung zulässig wäre. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO stellt ausdrücklich allein auf das Nichterreichen des Beschwerdewerts ab und sieht eine Rückausnahme im Falle der – auch im zivilgerichtlichen Verfahren nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO möglichen – Zulässigkeit der Berufung trotz Nichtereichens des hierfür maßgeblichen Werts nicht vor (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 127 RdNr. 84).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit dem sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2008 wendet, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. N beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Denn die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von noch 119,00 Euro. Während die Klägerin insoweit Kosten in Höhe von 309,40 Euro geltend macht, hat die Beklagte diese Kosten mit der in diesem Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung auf lediglich 190,40 Euro festgesetzt.
Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 – juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 – juris [verneinend]). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für anwendbar hält. Sie entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 15. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 14 bis 23).
§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist." Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung "vorbehaltlich des Absatzes 3" nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtssystematisch fragwürdigen Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. zu Vorstehendem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 26 f.). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden" (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor ausdrücklich niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drs. 16/7761 S. 22, siehe auch die allgemeine Gesetzesbegründung S. 14), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber aus Sicht des Senats, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näher zu kommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.
Nur diese Auslegung führt ferner zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – wie dem der Prozesskostenhilfe – nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – juris m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nunmehr Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
Schließlich würde eine im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Hauptsache voraussichtlich zu erwartende Zulässigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht dazu führen, dass die PKH-Beschwerde trotz Unterschreitung des Beschwerdewerts für eine Berufung zulässig wäre. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO stellt ausdrücklich allein auf das Nichterreichen des Beschwerdewerts ab und sieht eine Rückausnahme im Falle der – auch im zivilgerichtlichen Verfahren nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO möglichen – Zulässigkeit der Berufung trotz Nichtereichens des hierfür maßgeblichen Werts nicht vor (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 127 RdNr. 84).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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