Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1521/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 620/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen eine Absenkung ihrer Regelleistung in Höhe von 104 EUR monatlich für den Zeitraum Februar bis April 2008.
Die Klägerin und ihre drei Kinder (geb. 1988, 1994, 1996) beziehen seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In einer am 17. August 2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, mit Beginn des 20. August 2007 an der "VJB-Sprinter-Maßnahme" teilzunehmen. Der Eingliederungsvereinbarung war eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Die Klägerin nahm an der Maßnahme nicht teil und reagierte auch auf eine Anhörung vom 30. August 2007 zu einer beabsichtigten Sanktion nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. November 2007 äußerte sie, sie sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst, welcher am 8. Januar 2008 feststellte, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten ohne besondere psychische Belastung mindestens drei Stunden täglich ausüben könne.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 senkte die Beklagte den der Klägerin zustehenden Teil der Regelleistung um 30 v.H., namentlich 104 EUR monatlich ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 25. März 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, für welche die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat das SG die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft, da diese nach Ablauf eines Monats seit Erlass des Widerspruchsbescheids erhoben worden sei. Abgesehen davon erscheine die Sanktionsentscheidung rechtmäßig, da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen sei. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich am 20. August 2007 arbeitsunfähig gewesen sei, denn sie habe sich jedenfalls nicht in ärztliche Behandlung begeben und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Vorlage einer Krankschreibung sei weder unmöglich noch unzumutbar gewesen; der Klägerin seien die Abläufe bei der Beklagten infolge des langen Leistungsbezugs und der dauernden Thematik "Krankheit" wohlbekannt.
Gegen den am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Klägerin, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs mit 312 EUR nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 10 AS 1521/08 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar kann nicht schon von der Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist ausgegangen werden, da der Widerspruchsbescheid keinen Absendevermerk trägt und sich aus den Akten auch sonst nicht entnehmen lässt, wann dieser abgesendet wurde. Die Klage erscheint jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II vorliegen. Die Klägerin hat die Teilnahme an der Sprinter-Maßnahme entgegen ihrer Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung verweigert, sie war über die Rechtsfolgen einer solchen Weigerung belehrt worden. Sie hat auch keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ihr Verhalten nachgewiesen. Insbesondere hat sie nicht belegt, dass sie arbeitsunfähig krank war. Die Feststellungen des ärztlichen Dienstes bestätigen, dass die Klägerin grundsätzlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, so dass die angebotene Maßnahme auch zumutbar war. Die im Klageverfahren vorgelegte Krankschreibung bezieht sich erst auf den 24. August 2007. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Zeitraum für die Absenkung ergibt sich aus § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II und ist von der Beklagten zutreffend festgesetzt worden.
Schließlich ergeben sich Erfolgsaussichten der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten und der Absenkung der Leistung fünf Monate liegen. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Bekanntgabe der Sanktionsentscheidung bestehen muss. Aus dem Sinn und Zweck der Sanktionsvorschrift ergibt sich zwar, dass die Sanktionsentscheidung dem Pflichtverstoß möglichst schnell nachfolgen soll (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 31 Rdnr. 60 m.w.N.). Hier ist jedoch insbesondere angesichts der notwendigen medizinischen Klärung, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin vorliegen und welcher beruflichen Belastung sie infolge dessen gewachsen ist, der zeitliche Abstand von fünf Monaten noch zu akzeptieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen eine Absenkung ihrer Regelleistung in Höhe von 104 EUR monatlich für den Zeitraum Februar bis April 2008.
Die Klägerin und ihre drei Kinder (geb. 1988, 1994, 1996) beziehen seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In einer am 17. August 2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, mit Beginn des 20. August 2007 an der "VJB-Sprinter-Maßnahme" teilzunehmen. Der Eingliederungsvereinbarung war eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Die Klägerin nahm an der Maßnahme nicht teil und reagierte auch auf eine Anhörung vom 30. August 2007 zu einer beabsichtigten Sanktion nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache am 22. November 2007 äußerte sie, sie sei krank und könne nicht arbeiten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst, welcher am 8. Januar 2008 feststellte, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten ohne besondere psychische Belastung mindestens drei Stunden täglich ausüben könne.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 senkte die Beklagte den der Klägerin zustehenden Teil der Regelleistung um 30 v.H., namentlich 104 EUR monatlich ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 25. März 2008 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage, für welche die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 hat das SG die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft, da diese nach Ablauf eines Monats seit Erlass des Widerspruchsbescheids erhoben worden sei. Abgesehen davon erscheine die Sanktionsentscheidung rechtmäßig, da die Klägerin ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen sei. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich am 20. August 2007 arbeitsunfähig gewesen sei, denn sie habe sich jedenfalls nicht in ärztliche Behandlung begeben und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Vorlage einer Krankschreibung sei weder unmöglich noch unzumutbar gewesen; der Klägerin seien die Abläufe bei der Beklagten infolge des langen Leistungsbezugs und der dauernden Thematik "Krankheit" wohlbekannt.
Gegen den am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Klägerin, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs mit 312 EUR nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für das Klageverfahren S 10 AS 1521/08 keinen Anspruch auf PKH.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI G 120/98 - (juris)).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar kann nicht schon von der Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist ausgegangen werden, da der Widerspruchsbescheid keinen Absendevermerk trägt und sich aus den Akten auch sonst nicht entnehmen lässt, wann dieser abgesendet wurde. Die Klage erscheint jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II vorliegen. Die Klägerin hat die Teilnahme an der Sprinter-Maßnahme entgegen ihrer Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung verweigert, sie war über die Rechtsfolgen einer solchen Weigerung belehrt worden. Sie hat auch keinen wichtigen Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ihr Verhalten nachgewiesen. Insbesondere hat sie nicht belegt, dass sie arbeitsunfähig krank war. Die Feststellungen des ärztlichen Dienstes bestätigen, dass die Klägerin grundsätzlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, so dass die angebotene Maßnahme auch zumutbar war. Die im Klageverfahren vorgelegte Krankschreibung bezieht sich erst auf den 24. August 2007. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Zeitraum für die Absenkung ergibt sich aus § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II und ist von der Beklagten zutreffend festgesetzt worden.
Schließlich ergeben sich Erfolgsaussichten der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten und der Absenkung der Leistung fünf Monate liegen. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Bekanntgabe der Sanktionsentscheidung bestehen muss. Aus dem Sinn und Zweck der Sanktionsvorschrift ergibt sich zwar, dass die Sanktionsentscheidung dem Pflichtverstoß möglichst schnell nachfolgen soll (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 31 Rdnr. 60 m.w.N.). Hier ist jedoch insbesondere angesichts der notwendigen medizinischen Klärung, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin vorliegen und welcher beruflichen Belastung sie infolge dessen gewachsen ist, der zeitliche Abstand von fünf Monaten noch zu akzeptieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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