L 10 U 2714/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1513/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2714/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat sieht angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten Eilbedürftigkeit ("Eilt" - "Bitte faxen Sie mir gegen die VBG heute noch 1 Einstweilige Verfügung") von der Beiziehung der Verwaltungsakten sowie der Akten des Sozialgerichts aus dem erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab und entscheidet auf der Grundlage der von der Antragstellerin mittels Telefax eingereichten Unterlagen, des vom Sozialgericht ebenfalls mittels Telefax übermittelten Beschlusses vom 16.06.2009 und des Ergebnisses der kurzfristig möglichen Ermittlungen der elektronischen Fahrplanauskunft der D.-I.-Nahverkehrs-GmbH (http://www.ding-ulm.de).

Unter Zugrundelegung des sich hieraus ergebenden Sachverhalts hat die Beschwerde keinen Erfolg. Vielmehr hat das Sozialgericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die mit der Beschwerde weiter verfolgte vorläufige Übernahme von Kosten für Taxentransporte zu Behandlungszwecken durch die Beklagte zu Recht abgelehnt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss vom 16.06.2009 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, die Anbindung ihres Wohnorts O. an den öffentlichen Personennahverkehr sei für die erforderliche auswärtige Behandlung ihrer Unfallfolgen nicht ausreichend, wird darauf hingewiesen, dass die Linie 49 sowie die Mann-Bus Linie 60 O. mehrmals am Tag mit dem Zentralort N. verbinden (Hin- und Rückfahrten). Von dort bestehen weitere Verbindungen, beispielsweise nach Ulm. Im Übrigen ist es der Antragstellerin - wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat - anzusinnen, ihre Behandlungstermine mit dem Fahrplänen des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.

Die Kostenentscheidung auf § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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