Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3021/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4778/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente hat.
Die 1953 geborene Klägerin machte am 21.09.2001 bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, im folgenden nur noch Beklagte) Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls im Jahre 1981 geltend. Sie verwies auf ihre im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2001 wiedergegebene Sachverhaltsschilderung. Danach sei 1968 in Jugoslawien eine Operation wegen eines Meniskusschadens erfolgt. 1977 habe sie sich während ihrer Tätigkeit im Kreiskrankenhaus R. bei einem Treppensturz verletzt und im Jahr 1981 habe sie während ihrer Tätigkeit bei der Fa. S. eine Verletzung am linken Bein erlitten und machte geltend, den Arbeitsunfall im Jahr 1981 gemeldet zu haben.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, die Akte auf Grund eines Unfalls vom 05.06.1981 sei nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden (Schreiben vom 12.10.2001). Sie hörte die von der Klägerin benannten Ärzte Dr. N., Dr. S. und Dr. F. an, die alle die Klägerin 1981 nicht behandelt hatten. Außerdem holte die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK - die Gesundheitskasse Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.12.2001 ein, in dem u.a. Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 04.02. bis 10.02.1981 wegen "§ 185c RVO Kd Milanka" mit Bezug von Kinderkrankengeld, vom 22.04. bis 03.06.1981 in Jugoslawien wegen Gastroduodenitis mit Krankengeldbezug für 03.06.1981, vom 18.07. bis 28.07.1981 in Jugoslawien ohne Leistungsbezug und vom 04.11. bis 06.11.1981 wegen "§ 185c RVO Kd Gordana" mit Bezug von Kinderkrankengeld vermerkt sind. Die früheren Arbeitskollegen der Klägerin, M. und M., gaben in den ihnen übersandten Vordrucken an, am 05.06.1981 den Unfall der Klägerin beobachtet (Zeugin M.) bzw. vom Unfall gehört (Zeuge M.) und das infolge des Unfalls angeschwollene linke Fußgelenk gesehen zu haben. Bei der von der Beklagten veranlassten gutachtlichen Untersuchung durch PD Dr. T. am 10.03.2003 gab die Klägerin zum Unfallhergang an, sie sei am 05.06.1981 von einer schweren Last am Förderband umgeworfen worden, dabei habe sich das linke Bein eingefädelt und das Knie-, Sprung- und Hüftgelenk sei verdreht worden. Nach ärztlicher Behandlung habe sie einen Oberschenkelgips für vier Wochen gehabt, eine Operation sei nicht erfolgt. In seinem Gutachten vom 04.04.2003 führte PD Dr. T. aus, es sei schwierig allein anhand der von der Klägerin gemachten Angaben den damaligen Verletzungsumfang festzustellen. Wahrscheinlich sei eine Zerrung von Hüft-, Knie- und oberem Sprunggelenk erfolgt, gegebenenfalls auch eine Bandruptur am Kniegelenk, weshalb eine vierwöchige Ruhig-Stellung im Gips erfolgt sein könne. Die jetzt diagnostizierte fortgeschrittene Pangonarthrose im linken Kniegelenk sei Folge der anamnestisch bekannten Meniskusentfernung in Jugoslawien bzw. der O-Bein-Fehlstellung. Die Anteile einer möglichen Bandruptur oder Bandverletzung durch den Unfall von 1981 seien gering. Er sei auf 20 Prozent einzuschätzen. Mit Bescheid vom 24.06.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Die bei dem Unfall am 05.06.1981 erlittene Zerrung am linken Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sei folgenlos verheilt. Die jetzigen Beschwerden seien wesentliche Folge der unfallunabhängigen Meniskusentfernung von 1968.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte die Klinik Villingen-Schwenningen auf Anfrage der Beklagten mit, Röntgenbilder von 1981 seien nicht mehr im Archiv vorhanden. Behandlungsunterlagen wurden nicht vorgelegt. Dr. F. (Arztbericht vom 06.03.2003 über Behandlung der Klägerin von 1995 bis 2001) und Dr. S. (Vorlage eines Auszugs aus den Behandlungsunterlagen vom 02.08.1994 bis 07.04.2004) machten Angaben zur Behandlung der Klägerin. Gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 24.05.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 den Widerspruch zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 11.10.2006 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, denn die Beschwerden an der linken Hüfte, dem Knie- und Sprunggelenk hätten zugenommen, teilweise könne sie nicht mehr gehen. Außerdem leide sie an innerer Unruhe, könne nicht mehr liegen oder stehen, sei nervös, leide an Zittern und Depressionen. Im Gutachten von PD Dr. T. vom 14.04.2007 wurde als Unfallfolge vom 05.06.1981 eine ausgeheilte Zerrung des linken Sprung-, Knie- und Hüftgelenkes angenommen. Die diagnostizierte Coxarthrose bds., schwere Gonarthrose links, Varicosis beidseits, Spinalkanalstenose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule seien unfallunabhängig. Eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v.H. Mit Bescheid vom 04.05.2007 wurde die Gewährung einer Rente abgelehnt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob am 30.07.2007 Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Das Sozialgericht hörte Dr. S. (Aussage vom 15.10.2007: eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sei bei der Klägerin bezüglich des Unfalls von 1981 nicht eingetreten) und Dr. G./S. (Aussage vom 12.03.2008: eine Feststellung der Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich, da eine Behandlungsvorstellung einmalig am 07.01.2008 erfolgt sei; das linke Kniegelenk weise radiologisch eine fortgeschrittenere Arthrose gegenüber rechts auf, was auf den Unfall vom 05.06.1981 zurückzuführen sein könne) schriftlich als sachverständige Zeugen. Außerdem holte das Sozialgericht das orthopädische Gutachten vom 16.06.2008 ein, in dem der Sachverständige Dr. L. bei der Klägerin als Gesundheitsstörung eine schwere mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose links, eine mäßige Gonarthrose und beginnende Retropatellararthrose rechts, eine mäßige Coxarthrose beidseits und Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, ein chronisches Cervikalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation, ein degeneratives Lumbalsyndrom und einen Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms beidseits ohne Restfolgen beschrieb. Die Entstehung und Verschlimmerung der genannten Veränderungen, insbesondere im Bereich des linken Kniegelenks, sei jedoch nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es sei lediglich von einer unfallbedingten schweren Distorsion des linken Kniegelenkes auszugehen, die als folgenlos abgeheilt anzusehen sei. Zahlreiche Studien bestätigten, dass die subtotale Entfernung eines Meniskus, wie dies bei der Klägerin unfallunabhängig erfolgt sei, sekundär zu einer schweren arthrotischen Veränderung des Kniegelenkes führe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. L.
Gegen den der Klägerin am 12.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am Montag, den 13.10.2008, Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Sie macht zur Begründung geltend, seit dem Unfall vom 05.06.1981 habe sie dauerhaft Gehprobleme gehabt, insbesondere habe ein durchgehendes, leichtes, stetig schlimmer werdendes Hinken bestanden. Seit 2003/2004 habe sich der Zustand am linken Bein erheblich verschlechtert. Der Sachverständige hätte sich im Gutachten damit auseinandersetzen müssen, ob das Hinken im linken Bein über die Beckenmechanik sich auch negativ auf die Wirbelsäule ausgewirkt habe, davon sei nämlich auszugehen. Dr. G. habe mit Dr. S. zusammengearbeitet und habe vor sieben oder acht Jahren eine Kniespiegelung selbst durchgeführt. Dabei habe er eindeutig festgestellt, dass das linke Knie unfallbedingt dauergeschädigt sei und auch eine Dauerschädigung des linken Sprunggelenkes vorliege. Im Rahmen dieser Untersuchung habe sich Dr. G. mit der vollständigen Krankengeschichte und dem gesamten Krankheitsverlauf auseinander gesetzt. Dr. G. sei daher noch einmal als sachverständiger Zeuge zu befragen. Zuletzt hat die Klägerin beantragt, nach § 109 SGG von Dr. G. ein Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.09.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Verletztenrente wegen des Unfalls vom 05.06.1981 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es spiele keine Rolle, ob das dauerhafte Hinken im linken Bein sich negativ auf die Wirbelsäule ausgewirkt habe. Ein Leistungsanspruch sei nur dann hieraus ableitbar, wenn das Hinken im linken Bein Folge einer unfallbedingten Gesundheitsstörung sei. Es sei nicht einmal erwiesen, dass überhaupt Unfallfolgen zurückgeblieben seien. Zwar sei Dr. G. davon ausgegangen, dass die Differenz des Arthrosegrades zwischen linkem und rechtem Knie unfallbedingt sei, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Unfälle erfolgt seien. Er sei sich dessen aber nicht sicher gewesen, denn er habe den Konjunktiv für seine Aussage benutzt. Außerdem beruhe die Aussage auf einer unvollständigen Krankengeschichte. Die 1968 erfolgte Meniskusoperation habe darin keinen Niederschlag gefunden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts, einschließlich der das Rentenverfahren der Klägerin betreffende Akte S 6 R 1315/05, beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Im vorliegenden Fall sind die zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII BGBl. I 1996 S. 1254) anzuwenden, obgleich ein vor diesem Zeitpunkt eingetretener Versicherungsfall Gegenstand des Rechtsstreits ist, denn der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente ist auch nach dem Vorbringen der Klägerin erstmals nach dem 01.01.1997 festzusetzen (vgl. §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII). Dass eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bereits vor diesem Zeitpunkt und damit die Anspruchsvoraussetzungen einer Verletztenrente vorgelegen haben sollen, wird nicht behauptet.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII , wie zuvor § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Wort "bei" aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden bzw. dem Tod erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5).
Nach diesen Grundsätzen ist ein wesentlicher Zusammenhang der als Unfallfolge geltend gemachten Arthrose im linken Kniegelenk der Klägerin nicht wahrscheinlich. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.06.2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 ist eine folgenlos verheilte Zerrung am linken Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk als Folge des Unfalls vom 05.06.1981 festgestellt worden bzw. war dies wesentliches Begründungselement für die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente. Tragende Gründe einer Ablehnungsentscheidung werden von der Bindungswirkung der Bestandskraft erfasst (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 77 RNr. 5c).
Die Klägerin hat in ihrem Verschlimmerungsantrag vom 06.10.2006 bereits keine Tatsachen benannt, aus denen sich eine Verknüpfung ihrer geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit unfallbedingten Leiden herstellen lässt. Unabhängig vom Vorbringen der Klägerin hat der Senat den beigezogenen Akten ebenso wenig solche tatsächlichen Umstände entnehmen können. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die bestandskräftig festgestellte Sachlage, dass es bei dem Arbeitsunfall im Juni 1981 lediglich zu einer Zerrung der genannten Gelenke gekommen ist, die mit keiner substanziellen Schädigung von knöchernen Strukturen, Sehnen oder Bändern einhergegangen ist. Läsionen der Weichteilstrukturen aufgrund einer Zerrung heilen nach medizinischen Erkenntnissen spätestens nach Wochen aus, was den gutachtlichen Stellungnahmen von PD Dr. T., Prof. Dr. D. und Dr. L. zu entnehmen ist. Auch Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 15.10.2007 eine Verschlimmerung ausdrücklich verneint, da eine unfallbedingte Zerrung i. d. R. nach sechs Wochen ausgeheilt ist. Soweit aufgrund der Angabe der Klägerin, vier Wochen lang einen Gipsverband am linken Oberschenkel getragen zu haben, eine partielle Bandruptur des linken Kniegelenkes von den Ärzten für möglich erachtet worden war, ist dies von der Beklagte nicht als Unfallfolge festgestellt worden. Eine Bandruptur ist zur Überzeugung des Senats als Anknüpfungstatsache auch nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Behandlung oder Diagnose mit behaupteter Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten (Angaben der Kläger vom 28.11.2001) ist weder in dem beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK vom 17.12.2001 für das Jahr 1981 noch von den gehörten behandelnden Ärzten dokumentiert. 1981 bestand eine 43 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit von April bis 03.06.1981 in Jugoslawien - also vor dem Unfall -, die nächste im Vorerkrankungsverzeichnis vermerkte Arbeitsunfähigkeit umfasste lediglich 11 Tage vom 18. bis 28.07.1981 wiederum in Jugoslawien unter der Diagnose Gastroduodenitis. Ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall ist nicht herzustellen. Die von der Beklagten gehörten Arbeitskollegen haben darüber hinaus nur eine Verletzung des linken Fußgelenks angegeben. Zudem wäre nach der gutachtlichen Beurteilung der genannten Ärzte eine solche Bandruptur auch nicht wesentlich kausal für die aktuell diagnostizierte Gonarthrose des linken Kniegelenkes.
Das Vorbringen der Klägerin, ein seit dem Unfall stetig vorhandenes Hinken im linken Bein habe über die Beckenmechanik zu weiteren Gesundheitsstörungen am Bein und an der Wirbelsäule geführt, zwingt zu keiner anderen Entscheidung. Abgesehen davon, dass eine folgenlos ausgeheilte Zerrung bestandskräftig festgestellt ist, mit der sich das behauptete Dauerhinken seit dem Unfall nicht vereinbaren lässt, wird in den vorliegenden ärztlichen Befunden ab 1994 - frühere ärztliche Befunde waren seitens der Beklagten und des Sozialgerichts auf Grund der Angaben der Klägerin nicht beizubringen - diese angeblich seit 1981 bestehende funktionelle Beeinträchtigung nicht beschrieben. Vielmehr ergibt sich aus dem von Dr. S./Dr. G. erhobenen Befund vom 02.08.1994 (Bericht vom 18.12.2001 an die Bekl.), dass die Klägerin unter den Diagnosen eines "Zustandes nach Kniearthroskopie links, chronische Lymphödeme beidseits Unterschenkel, Impingementsyndrom links, chronische Bursitis subacromialis links" seit einem Jahr über Schmerzen in der linken Schulter, der linken Hüfte, dem linken Knie und in dem linken oberen Sprunggelenk bei leichter Belastung und in Ruhe geklagt hatte, wobei in diesem Zusammenhang ein Unfall verneint worden war. Ein Zusammenhang der seit einem Jahr bestehenden Beschwerdesymptomatik mit einem Unfall war 1994 von der Kläger damit selbst nicht gesehen worden. Ob die von Dr. S. im August 1994 beschriebene, auch auf Fremdbefunde gestützte Diagnose einer massiven Arthrose des linken Kniegelenkes im Zusammenhang mit einem Unfall im Juni 1981 steht, ist bei der dargelegten Sachlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, weitere Ermittlungen anzustellen. In der Praxis von Dr. S. und Dr. G. (vgl. Schreiben von Dr. S. vom 18.12.2001 unter der Praxisadresse Dr. S./Dr. G.) wurde am 08.03.2001 eine Kniearthroskopie links durchgeführt, wie in dem von Dr. S. an die Beklagte vorgelegten Auszug der Behandlung der Klägerin im Zeitraum vom 02.08.1994 bis 07.04.2004 aufgeführt ist. Welche Schlussfolgerungen aus dem Arthroskopiebefund von 2004 hinsichtlich ausdrücklich festgestellter folgenlos ausgeheilter Verletzungsfolgen von 1981 gezogen werden könnten, ist für den Senat nicht ersichtlich. Eine Befragung von Dr. G. hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt. Ebenso hat sich der Senat nicht gehalten gesehen, Dr. G. zu der in seiner sachverständigen Zeugenaussagen vom 12.03.2008 vorgenommenen Einschätzung einer möglichen unfallbedingten Verschlimmerung der Kniegelenkarthrose ergänzend zu hören. Dr. G. hat ausdrücklich klargestellt, dass ihm eine Verlaufsbeurteilung und damit Angaben zu einer wesentlichen Verschlimmerung wegen der einmaligen Untersuchung der Klägerin in seiner Praxis am 07.01.2008 und fehlender Vorbefunde nicht möglich ist. Seine Äußerung zu einer wesentlichen Verschlimmerung von Unfallfolgen ist daher nur hypothetisch und bezieht sich allein auf die Diskrepanz im Ausprägungsgrad der Kniegelenkarthrose zwischen linkem und rechtem Knie, wobei Dr. G. eine unfallverursachte Kniearthrose links unterstellt und seine Aussage über einen abgrenzbaren unfallbedingten Verschlimmerungsanteil der Gonarthrose links dahingehend einschränkt, dass zwischenzeitlich keine weiteren Unfälle erfolgt sind. Gerade an Letzterem bestehen aber erhebliche Zweifel, denn Dr. F. berichtete über eine Beratung und Behandlung der Klägerin im November und Dezember 1997 wegen eines Unfalls der Klägerin in den Sommerferien 1996 (Bericht von Dr. F. vom 06.03.2003 an die Beklagte). Die Klägerin hatte damals angegeben, ihr sei beim Bergabgehen eine Steinlawine auf das gesamte linke Bein gefallen, so dass sie sich oberes Sprunggelenk, Kniegelenk und Hüftgelenk verrenkt habe und jetzt Beschwerden beim Laufen und auch in Ruhe mit Schwellneigung und starke Beschwerden auch in der Nacht auftreten. Dr. F. sollte ein Gutachten für die private Versicherung der Klägerin erstellen. Sonstige Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für erfolgversprechende weitere Ermittlungen bieten, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich.
Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.04.2009, nach § 109 SGG von Dr. G. ein Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben.
Der Antrag war nach § 109 Abs. 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Durch das Einholen des Gutachtens würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn der Senat hätte nicht über die Berufung entscheiden können, da das Gutachten einschließlich der Äußerung der Beteiligten zum Beweisergebnis nicht vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erlangen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb angemessener Frist gestellt worden, was auf grober Nachlässigkeit beruht. Eine grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Anm. 11). Es entspricht keiner ordnungsgemäßen Prozessführung, wenn ein Beteiligter erkennen muss, dass vom Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden, er gleichwohl nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, was in der Regel als angemessene Überlegungsfrist anzusehen ist (vgl. Keller, a.a.O. § 109 Rdnr. 11), einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 109 SGG stellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit richterlicher Verfügung vom 11.02.2009 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen werden und eine Terminierung des Rechtsstreits vorgemerkt sei. Spätestens jedoch aus der gerichtlichen Mitteilung vom 02.03.2009 über eine bereits vorliegende sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. hat sich ergeben, dass der Rechtsstreit als entscheidungsreif beurteilt wird. Bei dieser Ausgangslage hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass ein Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist erfolgen muss. Der Antrag wurde nach der Terminsbestimmung erst am 24.04.2009 und damit nach Ablauf einer angemessenen Frist gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente hat.
Die 1953 geborene Klägerin machte am 21.09.2001 bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, im folgenden nur noch Beklagte) Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls im Jahre 1981 geltend. Sie verwies auf ihre im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2001 wiedergegebene Sachverhaltsschilderung. Danach sei 1968 in Jugoslawien eine Operation wegen eines Meniskusschadens erfolgt. 1977 habe sie sich während ihrer Tätigkeit im Kreiskrankenhaus R. bei einem Treppensturz verletzt und im Jahr 1981 habe sie während ihrer Tätigkeit bei der Fa. S. eine Verletzung am linken Bein erlitten und machte geltend, den Arbeitsunfall im Jahr 1981 gemeldet zu haben.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, die Akte auf Grund eines Unfalls vom 05.06.1981 sei nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden (Schreiben vom 12.10.2001). Sie hörte die von der Klägerin benannten Ärzte Dr. N., Dr. S. und Dr. F. an, die alle die Klägerin 1981 nicht behandelt hatten. Außerdem holte die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK - die Gesundheitskasse Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.12.2001 ein, in dem u.a. Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 04.02. bis 10.02.1981 wegen "§ 185c RVO Kd Milanka" mit Bezug von Kinderkrankengeld, vom 22.04. bis 03.06.1981 in Jugoslawien wegen Gastroduodenitis mit Krankengeldbezug für 03.06.1981, vom 18.07. bis 28.07.1981 in Jugoslawien ohne Leistungsbezug und vom 04.11. bis 06.11.1981 wegen "§ 185c RVO Kd Gordana" mit Bezug von Kinderkrankengeld vermerkt sind. Die früheren Arbeitskollegen der Klägerin, M. und M., gaben in den ihnen übersandten Vordrucken an, am 05.06.1981 den Unfall der Klägerin beobachtet (Zeugin M.) bzw. vom Unfall gehört (Zeuge M.) und das infolge des Unfalls angeschwollene linke Fußgelenk gesehen zu haben. Bei der von der Beklagten veranlassten gutachtlichen Untersuchung durch PD Dr. T. am 10.03.2003 gab die Klägerin zum Unfallhergang an, sie sei am 05.06.1981 von einer schweren Last am Förderband umgeworfen worden, dabei habe sich das linke Bein eingefädelt und das Knie-, Sprung- und Hüftgelenk sei verdreht worden. Nach ärztlicher Behandlung habe sie einen Oberschenkelgips für vier Wochen gehabt, eine Operation sei nicht erfolgt. In seinem Gutachten vom 04.04.2003 führte PD Dr. T. aus, es sei schwierig allein anhand der von der Klägerin gemachten Angaben den damaligen Verletzungsumfang festzustellen. Wahrscheinlich sei eine Zerrung von Hüft-, Knie- und oberem Sprunggelenk erfolgt, gegebenenfalls auch eine Bandruptur am Kniegelenk, weshalb eine vierwöchige Ruhig-Stellung im Gips erfolgt sein könne. Die jetzt diagnostizierte fortgeschrittene Pangonarthrose im linken Kniegelenk sei Folge der anamnestisch bekannten Meniskusentfernung in Jugoslawien bzw. der O-Bein-Fehlstellung. Die Anteile einer möglichen Bandruptur oder Bandverletzung durch den Unfall von 1981 seien gering. Er sei auf 20 Prozent einzuschätzen. Mit Bescheid vom 24.06.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Die bei dem Unfall am 05.06.1981 erlittene Zerrung am linken Hüft-, Knie- und Sprunggelenk sei folgenlos verheilt. Die jetzigen Beschwerden seien wesentliche Folge der unfallunabhängigen Meniskusentfernung von 1968.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte die Klinik Villingen-Schwenningen auf Anfrage der Beklagten mit, Röntgenbilder von 1981 seien nicht mehr im Archiv vorhanden. Behandlungsunterlagen wurden nicht vorgelegt. Dr. F. (Arztbericht vom 06.03.2003 über Behandlung der Klägerin von 1995 bis 2001) und Dr. S. (Vorlage eines Auszugs aus den Behandlungsunterlagen vom 02.08.1994 bis 07.04.2004) machten Angaben zur Behandlung der Klägerin. Gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 24.05.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 den Widerspruch zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 11.10.2006 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag, denn die Beschwerden an der linken Hüfte, dem Knie- und Sprunggelenk hätten zugenommen, teilweise könne sie nicht mehr gehen. Außerdem leide sie an innerer Unruhe, könne nicht mehr liegen oder stehen, sei nervös, leide an Zittern und Depressionen. Im Gutachten von PD Dr. T. vom 14.04.2007 wurde als Unfallfolge vom 05.06.1981 eine ausgeheilte Zerrung des linken Sprung-, Knie- und Hüftgelenkes angenommen. Die diagnostizierte Coxarthrose bds., schwere Gonarthrose links, Varicosis beidseits, Spinalkanalstenose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule seien unfallunabhängig. Eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 v.H. Mit Bescheid vom 04.05.2007 wurde die Gewährung einer Rente abgelehnt.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob am 30.07.2007 Klage zum Sozialgericht Reutlingen. Das Sozialgericht hörte Dr. S. (Aussage vom 15.10.2007: eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sei bei der Klägerin bezüglich des Unfalls von 1981 nicht eingetreten) und Dr. G./S. (Aussage vom 12.03.2008: eine Feststellung der Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich, da eine Behandlungsvorstellung einmalig am 07.01.2008 erfolgt sei; das linke Kniegelenk weise radiologisch eine fortgeschrittenere Arthrose gegenüber rechts auf, was auf den Unfall vom 05.06.1981 zurückzuführen sein könne) schriftlich als sachverständige Zeugen. Außerdem holte das Sozialgericht das orthopädische Gutachten vom 16.06.2008 ein, in dem der Sachverständige Dr. L. bei der Klägerin als Gesundheitsstörung eine schwere mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose links, eine mäßige Gonarthrose und beginnende Retropatellararthrose rechts, eine mäßige Coxarthrose beidseits und Arthrose des linken oberen Sprunggelenks, ein chronisches Cervikalsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation, ein degeneratives Lumbalsyndrom und einen Zustand nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms beidseits ohne Restfolgen beschrieb. Die Entstehung und Verschlimmerung der genannten Veränderungen, insbesondere im Bereich des linken Kniegelenks, sei jedoch nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es sei lediglich von einer unfallbedingten schweren Distorsion des linken Kniegelenkes auszugehen, die als folgenlos abgeheilt anzusehen sei. Zahlreiche Studien bestätigten, dass die subtotale Entfernung eines Meniskus, wie dies bei der Klägerin unfallunabhängig erfolgt sei, sekundär zu einer schweren arthrotischen Veränderung des Kniegelenkes führe.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. L.
Gegen den der Klägerin am 12.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am Montag, den 13.10.2008, Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Sie macht zur Begründung geltend, seit dem Unfall vom 05.06.1981 habe sie dauerhaft Gehprobleme gehabt, insbesondere habe ein durchgehendes, leichtes, stetig schlimmer werdendes Hinken bestanden. Seit 2003/2004 habe sich der Zustand am linken Bein erheblich verschlechtert. Der Sachverständige hätte sich im Gutachten damit auseinandersetzen müssen, ob das Hinken im linken Bein über die Beckenmechanik sich auch negativ auf die Wirbelsäule ausgewirkt habe, davon sei nämlich auszugehen. Dr. G. habe mit Dr. S. zusammengearbeitet und habe vor sieben oder acht Jahren eine Kniespiegelung selbst durchgeführt. Dabei habe er eindeutig festgestellt, dass das linke Knie unfallbedingt dauergeschädigt sei und auch eine Dauerschädigung des linken Sprunggelenkes vorliege. Im Rahmen dieser Untersuchung habe sich Dr. G. mit der vollständigen Krankengeschichte und dem gesamten Krankheitsverlauf auseinander gesetzt. Dr. G. sei daher noch einmal als sachverständiger Zeuge zu befragen. Zuletzt hat die Klägerin beantragt, nach § 109 SGG von Dr. G. ein Gutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.09.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Verletztenrente wegen des Unfalls vom 05.06.1981 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, es spiele keine Rolle, ob das dauerhafte Hinken im linken Bein sich negativ auf die Wirbelsäule ausgewirkt habe. Ein Leistungsanspruch sei nur dann hieraus ableitbar, wenn das Hinken im linken Bein Folge einer unfallbedingten Gesundheitsstörung sei. Es sei nicht einmal erwiesen, dass überhaupt Unfallfolgen zurückgeblieben seien. Zwar sei Dr. G. davon ausgegangen, dass die Differenz des Arthrosegrades zwischen linkem und rechtem Knie unfallbedingt sei, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Unfälle erfolgt seien. Er sei sich dessen aber nicht sicher gewesen, denn er habe den Konjunktiv für seine Aussage benutzt. Außerdem beruhe die Aussage auf einer unvollständigen Krankengeschichte. Die 1968 erfolgte Meniskusoperation habe darin keinen Niederschlag gefunden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts, einschließlich der das Rentenverfahren der Klägerin betreffende Akte S 6 R 1315/05, beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Im vorliegenden Fall sind die zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII BGBl. I 1996 S. 1254) anzuwenden, obgleich ein vor diesem Zeitpunkt eingetretener Versicherungsfall Gegenstand des Rechtsstreits ist, denn der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente ist auch nach dem Vorbringen der Klägerin erstmals nach dem 01.01.1997 festzusetzen (vgl. §§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII). Dass eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bereits vor diesem Zeitpunkt und damit die Anspruchsvoraussetzungen einer Verletztenrente vorgelegen haben sollen, wird nicht behauptet.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII ). Durch das Wort "infolge" drückt § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII , wie zuvor § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Wort "bei" aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden bzw. dem Tod erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Für beide Bereiche der Kausalität gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5).
Nach diesen Grundsätzen ist ein wesentlicher Zusammenhang der als Unfallfolge geltend gemachten Arthrose im linken Kniegelenk der Klägerin nicht wahrscheinlich. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.06.2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 ist eine folgenlos verheilte Zerrung am linken Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk als Folge des Unfalls vom 05.06.1981 festgestellt worden bzw. war dies wesentliches Begründungselement für die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente. Tragende Gründe einer Ablehnungsentscheidung werden von der Bindungswirkung der Bestandskraft erfasst (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 77 RNr. 5c).
Die Klägerin hat in ihrem Verschlimmerungsantrag vom 06.10.2006 bereits keine Tatsachen benannt, aus denen sich eine Verknüpfung ihrer geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit unfallbedingten Leiden herstellen lässt. Unabhängig vom Vorbringen der Klägerin hat der Senat den beigezogenen Akten ebenso wenig solche tatsächlichen Umstände entnehmen können. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die bestandskräftig festgestellte Sachlage, dass es bei dem Arbeitsunfall im Juni 1981 lediglich zu einer Zerrung der genannten Gelenke gekommen ist, die mit keiner substanziellen Schädigung von knöchernen Strukturen, Sehnen oder Bändern einhergegangen ist. Läsionen der Weichteilstrukturen aufgrund einer Zerrung heilen nach medizinischen Erkenntnissen spätestens nach Wochen aus, was den gutachtlichen Stellungnahmen von PD Dr. T., Prof. Dr. D. und Dr. L. zu entnehmen ist. Auch Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 15.10.2007 eine Verschlimmerung ausdrücklich verneint, da eine unfallbedingte Zerrung i. d. R. nach sechs Wochen ausgeheilt ist. Soweit aufgrund der Angabe der Klägerin, vier Wochen lang einen Gipsverband am linken Oberschenkel getragen zu haben, eine partielle Bandruptur des linken Kniegelenkes von den Ärzten für möglich erachtet worden war, ist dies von der Beklagte nicht als Unfallfolge festgestellt worden. Eine Bandruptur ist zur Überzeugung des Senats als Anknüpfungstatsache auch nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Behandlung oder Diagnose mit behaupteter Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten (Angaben der Kläger vom 28.11.2001) ist weder in dem beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis der AOK vom 17.12.2001 für das Jahr 1981 noch von den gehörten behandelnden Ärzten dokumentiert. 1981 bestand eine 43 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit von April bis 03.06.1981 in Jugoslawien - also vor dem Unfall -, die nächste im Vorerkrankungsverzeichnis vermerkte Arbeitsunfähigkeit umfasste lediglich 11 Tage vom 18. bis 28.07.1981 wiederum in Jugoslawien unter der Diagnose Gastroduodenitis. Ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall ist nicht herzustellen. Die von der Beklagten gehörten Arbeitskollegen haben darüber hinaus nur eine Verletzung des linken Fußgelenks angegeben. Zudem wäre nach der gutachtlichen Beurteilung der genannten Ärzte eine solche Bandruptur auch nicht wesentlich kausal für die aktuell diagnostizierte Gonarthrose des linken Kniegelenkes.
Das Vorbringen der Klägerin, ein seit dem Unfall stetig vorhandenes Hinken im linken Bein habe über die Beckenmechanik zu weiteren Gesundheitsstörungen am Bein und an der Wirbelsäule geführt, zwingt zu keiner anderen Entscheidung. Abgesehen davon, dass eine folgenlos ausgeheilte Zerrung bestandskräftig festgestellt ist, mit der sich das behauptete Dauerhinken seit dem Unfall nicht vereinbaren lässt, wird in den vorliegenden ärztlichen Befunden ab 1994 - frühere ärztliche Befunde waren seitens der Beklagten und des Sozialgerichts auf Grund der Angaben der Klägerin nicht beizubringen - diese angeblich seit 1981 bestehende funktionelle Beeinträchtigung nicht beschrieben. Vielmehr ergibt sich aus dem von Dr. S./Dr. G. erhobenen Befund vom 02.08.1994 (Bericht vom 18.12.2001 an die Bekl.), dass die Klägerin unter den Diagnosen eines "Zustandes nach Kniearthroskopie links, chronische Lymphödeme beidseits Unterschenkel, Impingementsyndrom links, chronische Bursitis subacromialis links" seit einem Jahr über Schmerzen in der linken Schulter, der linken Hüfte, dem linken Knie und in dem linken oberen Sprunggelenk bei leichter Belastung und in Ruhe geklagt hatte, wobei in diesem Zusammenhang ein Unfall verneint worden war. Ein Zusammenhang der seit einem Jahr bestehenden Beschwerdesymptomatik mit einem Unfall war 1994 von der Kläger damit selbst nicht gesehen worden. Ob die von Dr. S. im August 1994 beschriebene, auch auf Fremdbefunde gestützte Diagnose einer massiven Arthrose des linken Kniegelenkes im Zusammenhang mit einem Unfall im Juni 1981 steht, ist bei der dargelegten Sachlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, weitere Ermittlungen anzustellen. In der Praxis von Dr. S. und Dr. G. (vgl. Schreiben von Dr. S. vom 18.12.2001 unter der Praxisadresse Dr. S./Dr. G.) wurde am 08.03.2001 eine Kniearthroskopie links durchgeführt, wie in dem von Dr. S. an die Beklagte vorgelegten Auszug der Behandlung der Klägerin im Zeitraum vom 02.08.1994 bis 07.04.2004 aufgeführt ist. Welche Schlussfolgerungen aus dem Arthroskopiebefund von 2004 hinsichtlich ausdrücklich festgestellter folgenlos ausgeheilter Verletzungsfolgen von 1981 gezogen werden könnten, ist für den Senat nicht ersichtlich. Eine Befragung von Dr. G. hat sich dem Senat daher nicht aufgedrängt. Ebenso hat sich der Senat nicht gehalten gesehen, Dr. G. zu der in seiner sachverständigen Zeugenaussagen vom 12.03.2008 vorgenommenen Einschätzung einer möglichen unfallbedingten Verschlimmerung der Kniegelenkarthrose ergänzend zu hören. Dr. G. hat ausdrücklich klargestellt, dass ihm eine Verlaufsbeurteilung und damit Angaben zu einer wesentlichen Verschlimmerung wegen der einmaligen Untersuchung der Klägerin in seiner Praxis am 07.01.2008 und fehlender Vorbefunde nicht möglich ist. Seine Äußerung zu einer wesentlichen Verschlimmerung von Unfallfolgen ist daher nur hypothetisch und bezieht sich allein auf die Diskrepanz im Ausprägungsgrad der Kniegelenkarthrose zwischen linkem und rechtem Knie, wobei Dr. G. eine unfallverursachte Kniearthrose links unterstellt und seine Aussage über einen abgrenzbaren unfallbedingten Verschlimmerungsanteil der Gonarthrose links dahingehend einschränkt, dass zwischenzeitlich keine weiteren Unfälle erfolgt sind. Gerade an Letzterem bestehen aber erhebliche Zweifel, denn Dr. F. berichtete über eine Beratung und Behandlung der Klägerin im November und Dezember 1997 wegen eines Unfalls der Klägerin in den Sommerferien 1996 (Bericht von Dr. F. vom 06.03.2003 an die Beklagte). Die Klägerin hatte damals angegeben, ihr sei beim Bergabgehen eine Steinlawine auf das gesamte linke Bein gefallen, so dass sie sich oberes Sprunggelenk, Kniegelenk und Hüftgelenk verrenkt habe und jetzt Beschwerden beim Laufen und auch in Ruhe mit Schwellneigung und starke Beschwerden auch in der Nacht auftreten. Dr. F. sollte ein Gutachten für die private Versicherung der Klägerin erstellen. Sonstige Anknüpfungstatsachen, die Anhaltspunkte für erfolgversprechende weitere Ermittlungen bieten, hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich.
Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.04.2009, nach § 109 SGG von Dr. G. ein Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben.
Der Antrag war nach § 109 Abs. 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Durch das Einholen des Gutachtens würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn der Senat hätte nicht über die Berufung entscheiden können, da das Gutachten einschließlich der Äußerung der Beteiligten zum Beweisergebnis nicht vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erlangen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb angemessener Frist gestellt worden, was auf grober Nachlässigkeit beruht. Eine grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Anm. 11). Es entspricht keiner ordnungsgemäßen Prozessführung, wenn ein Beteiligter erkennen muss, dass vom Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden, er gleichwohl nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, was in der Regel als angemessene Überlegungsfrist anzusehen ist (vgl. Keller, a.a.O. § 109 Rdnr. 11), einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 109 SGG stellt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit richterlicher Verfügung vom 11.02.2009 mitgeteilt worden, dass keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen erfolgen werden und eine Terminierung des Rechtsstreits vorgemerkt sei. Spätestens jedoch aus der gerichtlichen Mitteilung vom 02.03.2009 über eine bereits vorliegende sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. hat sich ergeben, dass der Rechtsstreit als entscheidungsreif beurteilt wird. Bei dieser Ausgangslage hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass ein Antrag nach § 109 SGG in angemessener Frist erfolgen muss. Der Antrag wurde nach der Terminsbestimmung erst am 24.04.2009 und damit nach Ablauf einer angemessenen Frist gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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