Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 122/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 523/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, betriebliche Voraussetzung
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Magdeburg vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Be-klagten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der am 19xx geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule vom 19xx berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Zunächst war er vom 19xx bis zum 19xx beim VE Spezialbaukombinat M. angestellt. In der Zeit vom 19xx bis zum 19xx war er bei der Kreisentwurfsgruppe K. bzw. in der Außenstelle O., im Anschluss daran bis Ende des Jahres 19xx bei dem VEB Rekoprojekt, Außenstelle und im Jahr 19xx beim VEB Ingenieurbüro beschäftigt. Zuletzt war der Kläger in der Zeit von 19xx bis zum 19xx bei dem VEB Wohnungsbaukombinat, Betrieb xx-Projekt als angestellt. Er leistete Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung 19xx bis zum 19xx. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers vom 20xx auf Feststellungen von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz seit dem 19xx bis zum 19xx lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20xx mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB xx-Projekt ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei, wie es die Ver-sorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung zur Alters-versorgung der technischen Intelligenz (2. DB) fordere.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 20xx Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der VEB zweifellos ein Produkti-onsbetrieb gewesen sei, denn dort seien jährlich bis zu 10.000 Wohnungseinheiten gebaut worden. Er sei als Bauleiter vor Ort für diverse Wohnkomplexe verantwortlich gewesen und habe dabei stets im direkten Kontakt zur Bauausführung gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20xx wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Wi-derspruch zurück. Zur Begründung führte diese aus, dass es sich bei dem xx-Projekt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung und auch um keinen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt habe, dessen Hauptzweck keines-wegs in der Produktion von Sachgütern, sondern in der Unterstützung der Produkti-onsbetriebe bei der Rationalisierung bestanden habe.
Mit der dagegen am 16. Februar 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, dass die Be-klagte Beschäftigungszeiten eines ehemaligen Kollegen aus dem selben Betrieb als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der VEB xx-Projekt weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein diesen gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Es genüge nicht, dass die durch den Betrieb ausgeführte Bauvorbereitung wesentliche Voraussetzung für die nachfolgende Bauproduktion gewesen sei, da der verfolgte Hauptzweck des VEB xx-Projekt weder auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung noch auf die Produktion von Sachgütern im eigenen Betrieb ausgerichtet gewesen sei. Der Be-schäftigungsbetrieb des Klägers sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, da in dieser abschließenden Aufzählung das Kombinat nicht enthal-ten gewesen sei.
Gegen den ihm am 12. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. November 2006 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass auch der VEB xx-Projekt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Der Betrieb habe Elemente der Bau-produktion entwickelt, nämlich maßgeblich die so genannten "Platten", die letztlich in einer Standard- bzw. Massenproduktion verwendet worden seien. Der VEB xx-Projekt habe auch die Schalung zur Herstellung dieser Platten entwickelt. Gerade diese Art der Bauweise komme einer industriellen Serienfertigung von Sachgütern bzw. Bauwerken gleich. Schließlich weist der Kläger nochmals darauf hin, dass es eine Ungleichbe-handlung darstelle, wenn Kollegen, die gleichzeitig mit ihm in der selben oder ver-gleichbaren Position beschäftigt gewesen seien, auf bloßen Antrag die Zusatzversor-gung erhielten, während ihm dies versagt werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Ar-beitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezir-kes Magdeburg zum VEB xx Projektierung, das Statut des VEB vom 19xx sowie einen Handelsregisterauszug der xx GmbH und Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon zu den Begriffen Konstruktion und Projektierung in das Verfahren eingeführt.
Ein Rentenstreitverfahren zwischen den Beteiligten vor einem Gericht war zum Zeit-punkt der Entscheidung nicht anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungs-akte der Beklagten (Vers.-Nr. 48 030744 K 004) verwiesen. Die Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 57, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unter-stellung vorliegen kann, begründet hier keinen Anspruch des Klägers, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinge-gen lässt der Senat offen, ob die einzelnen Voraussetzungen nach dieser Rechtspre-chung überzeugend hergeleitet sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht an, ohne dass das Ergebnis dieses Rechtsstreits von der Ab-weichung abhinge.
Der Senat bezweifelt nämlich, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12), nämlich derjenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, a. a. O., S. 11), erweitern wollte und das Neueinbeziehungsver-bot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien findet sich dafür kein Hinweis (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113), jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass die-se Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom Bundesso-zialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versor-gungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem" (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11, 12). Das BSG geht sogar selber davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BTDrs. 12/826, S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzu-halten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend ab-zuleiten sind. Nur wenn dann die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Vor-aussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-wesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideu-tig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. Mai 2004 – L 1 RA 179/02 – juris). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlas-sen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verken-nung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verlet-zung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand lie-gende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszu-sage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbe-ziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechts-staatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unter-schiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden günstigen oder ungünstigen Rechtsfolgen gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der VEB WBK-Projekt war nach den feststellbaren Umständen – jedenfalls am Stich-tag des 30. Juni 1990 – kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwe-sen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gege-ben hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Bei dieser Prüfung ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Be-schäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der ent-sprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leis-tungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog. Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsver-hältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Be-triebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäfti-gungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 1).
Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne war ausweislich des Registers der volksei-genen Wirtschaft jedenfalls seit Juli 1986 der VEB xx-Projekt und nicht das übergeord-nete Kombinat. Nach allen vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und diesem Betrieb bestand. Sowohl der von dem Kläger vorgelegte Überleitungsvertrag als auch die von dem Kläger zu den Akten gereichten Vereinbarungen über die Stimulierung von Hoch- und Fachschulkadern mit einer objektgebundenen Gehaltsprämie sowie die Gehalts-mitteilung vom 19xx nennen als Beschäftigungsbetrieb den "VEB xx-Projekt" und nicht nur das Wohnungsbaukombinat als solches oder dessen Stammbetrieb. Auch im Sozi-alversicherungsausweis des Klägers ist für das erste Halbjahr 19xx der VEB xx-Projekt als Arbeitgeber eingetragen. Darin liegt ein Indiz, dass dieser Betrieb Arbeitgeber war.
Der VEB xx-Projekt war mit seiner Errichtung als Kombinatsbetrieb in § 3 Abs. 1 der Kombinatssatzung vom 19xx kraft Gesetzes voll rechtsfähig, wie aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) unmittelbar folgt. Ebenso war er – und nicht nur das Kombinat – kraft Gesetzes Wirtschaftseinheit sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) als auch von § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115). Insoweit sind die Regelungen der Satzung bezüg-lich einer Bindung des Kombinatsbetriebes an das Kombinat ohne Belang, da sie nur auf eine innere Bindung gegenüber der Kombinatsleitung hinauslaufen und die Rechts-fähigkeit des Kombinatsbetriebes gar nicht wirksam regeln, geschweige denn ein-schränken konnten. Ebenso ist es unerheblich, ob die Lohnauszahlung durch den VEB xx-Projekt oder durch den Stammbetrieb des Kombinats technisch abgewickelt wurde und der Betrieb der Kombinatsleitung wirtschaftlich und disziplinarisch unterstellt war. Denn dies hat keinen Einfluss auf die rechtliche Arbeitgeberstellung des VEB xx-Projekt.
Es reicht nicht aus, wie der Kläger meint, dass der VEB xx-Projekt dem Bauwesen zu-zurechnen ist. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produkti-onsbetriebes danach nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegen¬stand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls inso-weit an, als dieses eine hauptsächlich industrielle Serienfertigung von Sachgütern oder gegenständliche Herstellung von Bauwerken im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb for-dert. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Rechtliche Bedeutung käme der Verwendung ab-weichender Produktionsbegriffe für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der industriellen Produktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion er-fordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Re-gelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um eine rechtsstaatlich zwingende Korrektur geht es nämlich nur bei der Prüfung, ob bundes-rechtlich eine Versorgungszusage zu unterstellen ist, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitetsten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Um einen solchen Betrieb handelt es sich beim VEB xx-Projekt nicht. Schon nach den Ausführungen des Klägers selbst nahm dieser Aufgaben der Planung und Projektie-rung wahr. Nach § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 19xx oblagen dem Kombinats-betrieb Projektierung ausschließlich Planungs- und Überwachungsaufgaben wie Auf-gaben bei der Erzeugnisentwicklung, bei der Vorbereitung der Wohnkomplexe und Standorte als Generalauftragnehmer-Projektant, bei der Erarbeitung der Angebote, bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten hinsichtlich Bautechnik und Bauökonomie, bei der Baudurchführungskontrolle und der Bauprojektierungsbilanzierung. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben bis zum 30. Juni 1990 im Wesentli-chen unverändert wahrgenommen wurden, denn auch die GmbH als eine der Nachfol-gegesellschaften war noch vorrangig im Bauplanungs- und -betreuungsbereich tätig.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwer-ken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) inso-weit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Errich-tung von Bauwerken ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele zur er-forderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a. a. O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entstehung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) geprägt ist. Ebenso wenig kann die Prüfung des Hauptzwecks eines Betriebes so verstanden werden, dass dabei die Funktion des Betriebes für die Volkswirtschaft der DDR, für die Aufgabener-füllung des übergeordneten Ministeriums, einer ggf. bestehenden Hauptverwaltung oder einer Vereinigung volkseigener Betriebe oder schließlich für die wirtschaftliche Bedeutung des übergeordneten Kombinates maßgeblich sein kann. Entscheidend ist allein der als Inbegriff der eigenen Tätigkeit zu ermittelnde Zweck.
Der VEB xx-Projekt war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichge-stellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Sep-tember 2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB xx-Projekt" oder vorher "xx Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten auf-zustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstrukti-onsbüros (BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris). Unter Projek-tierung versteht man nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistun-gen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstä-tigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordi-nierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Va-rianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Auf-gabe ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durch-führung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. S. 989). Entspre-chende Aufgabenstellungen finden sich für den VEB xx-Projekt in § 6 Abs. 2 des Kom-binatsstatuts vom 19xx wieder. Auch die hier verankerten Aufgaben der Bauüberwa-chung und des Generalauftragnehmers entsprechen nicht der Aufgabenstellung eines Konstruktionsbüros.
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleis-tungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung nicht nur weiter ist, als der der Kon-struktion, sondern diese als anderer Begriff nur als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 23 f.).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechts-widrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grund-gesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77– BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die an-gegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Be-klagten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der am 19xx geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule vom 19xx berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Zunächst war er vom 19xx bis zum 19xx beim VE Spezialbaukombinat M. angestellt. In der Zeit vom 19xx bis zum 19xx war er bei der Kreisentwurfsgruppe K. bzw. in der Außenstelle O., im Anschluss daran bis Ende des Jahres 19xx bei dem VEB Rekoprojekt, Außenstelle und im Jahr 19xx beim VEB Ingenieurbüro beschäftigt. Zuletzt war der Kläger in der Zeit von 19xx bis zum 19xx bei dem VEB Wohnungsbaukombinat, Betrieb xx-Projekt als angestellt. Er leistete Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung 19xx bis zum 19xx. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers vom 20xx auf Feststellungen von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz seit dem 19xx bis zum 19xx lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20xx mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB xx-Projekt ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei, wie es die Ver-sorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung zur Alters-versorgung der technischen Intelligenz (2. DB) fordere.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 20xx Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der VEB zweifellos ein Produkti-onsbetrieb gewesen sei, denn dort seien jährlich bis zu 10.000 Wohnungseinheiten gebaut worden. Er sei als Bauleiter vor Ort für diverse Wohnkomplexe verantwortlich gewesen und habe dabei stets im direkten Kontakt zur Bauausführung gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20xx wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Wi-derspruch zurück. Zur Begründung führte diese aus, dass es sich bei dem xx-Projekt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung und auch um keinen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt habe, dessen Hauptzweck keines-wegs in der Produktion von Sachgütern, sondern in der Unterstützung der Produkti-onsbetriebe bei der Rationalisierung bestanden habe.
Mit der dagegen am 16. Februar 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, dass die Be-klagte Beschäftigungszeiten eines ehemaligen Kollegen aus dem selben Betrieb als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der VEB xx-Projekt weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein diesen gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Es genüge nicht, dass die durch den Betrieb ausgeführte Bauvorbereitung wesentliche Voraussetzung für die nachfolgende Bauproduktion gewesen sei, da der verfolgte Hauptzweck des VEB xx-Projekt weder auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung noch auf die Produktion von Sachgütern im eigenen Betrieb ausgerichtet gewesen sei. Der Be-schäftigungsbetrieb des Klägers sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, da in dieser abschließenden Aufzählung das Kombinat nicht enthal-ten gewesen sei.
Gegen den ihm am 12. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. November 2006 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass auch der VEB xx-Projekt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Der Betrieb habe Elemente der Bau-produktion entwickelt, nämlich maßgeblich die so genannten "Platten", die letztlich in einer Standard- bzw. Massenproduktion verwendet worden seien. Der VEB xx-Projekt habe auch die Schalung zur Herstellung dieser Platten entwickelt. Gerade diese Art der Bauweise komme einer industriellen Serienfertigung von Sachgütern bzw. Bauwerken gleich. Schließlich weist der Kläger nochmals darauf hin, dass es eine Ungleichbe-handlung darstelle, wenn Kollegen, die gleichzeitig mit ihm in der selben oder ver-gleichbaren Position beschäftigt gewesen seien, auf bloßen Antrag die Zusatzversor-gung erhielten, während ihm dies versagt werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Ar-beitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezir-kes Magdeburg zum VEB xx Projektierung, das Statut des VEB vom 19xx sowie einen Handelsregisterauszug der xx GmbH und Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon zu den Begriffen Konstruktion und Projektierung in das Verfahren eingeführt.
Ein Rentenstreitverfahren zwischen den Beteiligten vor einem Gericht war zum Zeit-punkt der Entscheidung nicht anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungs-akte der Beklagten (Vers.-Nr. 48 030744 K 004) verwiesen. Die Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 57, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.
Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unter-stellung vorliegen kann, begründet hier keinen Anspruch des Klägers, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinge-gen lässt der Senat offen, ob die einzelnen Voraussetzungen nach dieser Rechtspre-chung überzeugend hergeleitet sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht an, ohne dass das Ergebnis dieses Rechtsstreits von der Ab-weichung abhinge.
Der Senat bezweifelt nämlich, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12), nämlich derjenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, a. a. O., S. 11), erweitern wollte und das Neueinbeziehungsver-bot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien findet sich dafür kein Hinweis (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113), jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass die-se Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom Bundesso-zialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versor-gungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem" (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11, 12). Das BSG geht sogar selber davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BTDrs. 12/826, S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzu-halten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend ab-zuleiten sind. Nur wenn dann die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Vor-aussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-wesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideu-tig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. Mai 2004 – L 1 RA 179/02 – juris). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlas-sen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verken-nung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verlet-zung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand lie-gende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszu-sage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbe-ziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechts-staatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unter-schiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden günstigen oder ungünstigen Rechtsfolgen gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der VEB WBK-Projekt war nach den feststellbaren Umständen – jedenfalls am Stich-tag des 30. Juni 1990 – kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwe-sen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gege-ben hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Bei dieser Prüfung ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Be-schäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der ent-sprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leis-tungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog. Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsver-hältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Be-triebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäfti-gungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 1).
Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne war ausweislich des Registers der volksei-genen Wirtschaft jedenfalls seit Juli 1986 der VEB xx-Projekt und nicht das übergeord-nete Kombinat. Nach allen vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und diesem Betrieb bestand. Sowohl der von dem Kläger vorgelegte Überleitungsvertrag als auch die von dem Kläger zu den Akten gereichten Vereinbarungen über die Stimulierung von Hoch- und Fachschulkadern mit einer objektgebundenen Gehaltsprämie sowie die Gehalts-mitteilung vom 19xx nennen als Beschäftigungsbetrieb den "VEB xx-Projekt" und nicht nur das Wohnungsbaukombinat als solches oder dessen Stammbetrieb. Auch im Sozi-alversicherungsausweis des Klägers ist für das erste Halbjahr 19xx der VEB xx-Projekt als Arbeitgeber eingetragen. Darin liegt ein Indiz, dass dieser Betrieb Arbeitgeber war.
Der VEB xx-Projekt war mit seiner Errichtung als Kombinatsbetrieb in § 3 Abs. 1 der Kombinatssatzung vom 19xx kraft Gesetzes voll rechtsfähig, wie aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) unmittelbar folgt. Ebenso war er – und nicht nur das Kombinat – kraft Gesetzes Wirtschaftseinheit sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) als auch von § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115). Insoweit sind die Regelungen der Satzung bezüg-lich einer Bindung des Kombinatsbetriebes an das Kombinat ohne Belang, da sie nur auf eine innere Bindung gegenüber der Kombinatsleitung hinauslaufen und die Rechts-fähigkeit des Kombinatsbetriebes gar nicht wirksam regeln, geschweige denn ein-schränken konnten. Ebenso ist es unerheblich, ob die Lohnauszahlung durch den VEB xx-Projekt oder durch den Stammbetrieb des Kombinats technisch abgewickelt wurde und der Betrieb der Kombinatsleitung wirtschaftlich und disziplinarisch unterstellt war. Denn dies hat keinen Einfluss auf die rechtliche Arbeitgeberstellung des VEB xx-Projekt.
Es reicht nicht aus, wie der Kläger meint, dass der VEB xx-Projekt dem Bauwesen zu-zurechnen ist. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produkti-onsbetriebes danach nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegen¬stand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls inso-weit an, als dieses eine hauptsächlich industrielle Serienfertigung von Sachgütern oder gegenständliche Herstellung von Bauwerken im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb for-dert. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Rechtliche Bedeutung käme der Verwendung ab-weichender Produktionsbegriffe für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der industriellen Produktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion er-fordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Re-gelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um eine rechtsstaatlich zwingende Korrektur geht es nämlich nur bei der Prüfung, ob bundes-rechtlich eine Versorgungszusage zu unterstellen ist, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitetsten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Um einen solchen Betrieb handelt es sich beim VEB xx-Projekt nicht. Schon nach den Ausführungen des Klägers selbst nahm dieser Aufgaben der Planung und Projektie-rung wahr. Nach § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 19xx oblagen dem Kombinats-betrieb Projektierung ausschließlich Planungs- und Überwachungsaufgaben wie Auf-gaben bei der Erzeugnisentwicklung, bei der Vorbereitung der Wohnkomplexe und Standorte als Generalauftragnehmer-Projektant, bei der Erarbeitung der Angebote, bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten hinsichtlich Bautechnik und Bauökonomie, bei der Baudurchführungskontrolle und der Bauprojektierungsbilanzierung. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben bis zum 30. Juni 1990 im Wesentli-chen unverändert wahrgenommen wurden, denn auch die GmbH als eine der Nachfol-gegesellschaften war noch vorrangig im Bauplanungs- und -betreuungsbereich tätig.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwer-ken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) inso-weit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Errich-tung von Bauwerken ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele zur er-forderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a. a. O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entstehung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) geprägt ist. Ebenso wenig kann die Prüfung des Hauptzwecks eines Betriebes so verstanden werden, dass dabei die Funktion des Betriebes für die Volkswirtschaft der DDR, für die Aufgabener-füllung des übergeordneten Ministeriums, einer ggf. bestehenden Hauptverwaltung oder einer Vereinigung volkseigener Betriebe oder schließlich für die wirtschaftliche Bedeutung des übergeordneten Kombinates maßgeblich sein kann. Entscheidend ist allein der als Inbegriff der eigenen Tätigkeit zu ermittelnde Zweck.
Der VEB xx-Projekt war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichge-stellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Sep-tember 2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB xx-Projekt" oder vorher "xx Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten auf-zustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstrukti-onsbüros (BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris). Unter Projek-tierung versteht man nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistun-gen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstä-tigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordi-nierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Va-rianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Auf-gabe ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durch-führung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. S. 989). Entspre-chende Aufgabenstellungen finden sich für den VEB xx-Projekt in § 6 Abs. 2 des Kom-binatsstatuts vom 19xx wieder. Auch die hier verankerten Aufgaben der Bauüberwa-chung und des Generalauftragnehmers entsprechen nicht der Aufgabenstellung eines Konstruktionsbüros.
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleis-tungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung nicht nur weiter ist, als der der Kon-struktion, sondern diese als anderer Begriff nur als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 23 f.).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechts-widrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grund-gesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77– BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die an-gegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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