Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 5687/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 618/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend. Mit Recht hat es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - verpflichtet, 4.231,42 Euro als Darlehen für den Antragsteller unmittelbar an dessen Vermieter, die Wohnungsbaugesellschaft Mitte mbH, zu zahlen.
Der Anordnungsgrund folgt aus § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift können – sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden – auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insoweit gegeben, als dem Antragsteller Wohnungslosigkeit droht und die Übernahme von Schulden als geeignetes Mittel erscheint, die Wohnungslosigkeit abzuwenden. Ohne ein Eingreifen des Antragsgegners wird der Anspruchsteller wahrscheinlich seine bisherige Wohnung verlieren. Denn sein Vermieter verfügt über einen Räumungstitel und hat angekündigt, von diesem auch Gebrauch machen zu wollen. Nach Einschätzung des Senats ist glaubhaft geworden, dass der Antragsteller bei einer Räumung keine Ersatzwohnung finden wird. Insoweit bezieht sich der Senat auf die Auskunft des Bezirksamtes Mitte, Fachstelle für Wohnungsnotfälle, vom 18. Mai 2009, wonach der Antragsteller wegen der aufgelaufenen Mietschulden erfahrungsgemäß keine Chance habe, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten. Aus dieser Auskunft ergibt sich weiter, dass auch auf dem sog. geschützten Marktsegment zur Zeit keine Wohnung für den Antragsteller zur Verfügung steht. Die Richtigkeit dieser Angabe ist vom Antragsgegner in seiner letzten Stellungnahme vom 26. Mai 2009 nochmals bestätigt worden. Da auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorausgesagt werden kann, wann sich die Angebotslage auf dem geschützten Marktsegment wieder ändern wird, ist jedenfalls gegenwärtig bei Räumung des Antragstellers aus seiner bisherigen Wohnung der Eintritt von Obdachlosigkeit zu besorgen. Die Wohnungslosigkeit kann trotz des bereits vorliegenden Räumungstitels durch die Übernahme der Mietschulden in Höhe von 4.231,42 Euro noch abgewendet werden, weil sich der Vermieter für diesen Fall durch Schreiben vom 20. Mai 2009 (nochmals) ausdrücklich bereit erklärt hat, den Räumungstitel herauszugeben und das Mietverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen. Für die Kosten der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung (vom Vermieter mit bis zu 50 Euro angegeben worden) kann vom Antragsteller erwartet werden kann, sie aus eigenen Mitteln zu erstatten.
Weiter erscheint die Übernahme der Mietschulden dem Senat – weil kein anderes Mittel ersichtlich ist - nicht nur notwendig zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, sondern darüber hinaus auch gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu sein. Die im Gesetz aufgestellte Voraussetzung einer Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen können. Nicht gerechtfertigt ist eine Mietschuldenübernahme jedenfalls dann, wenn die zu sichernde Wohnung nicht angemessen ist (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rdnr. 109). Es wäre widersprüchlich, den Erhalt einer Wohnung zu sichern, welche ein Anspruchssteller aus anderen Gründen auf Dauer nicht behalten kann. Von Unangemessenheit kann für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung nach den Kriterien von Wohnungsgröße und Mietpreis indessen nicht die Rede sein. Die Wohnfläche beträgt 44,69 m², die monatliche Warmmiete zur Zeit 378,- Euro und liegt damit innerhalb des durch die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (AV-Wohnen) vorgegebenen Rahmens (vgl. 3.2.1 Abs. 2 der AV-Wohnen).
Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Rechtfertigung einer Schuldenübernahme in Frage zu stellen. Die mit der Beschwerde vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt nicht, dass im Falle einer Räumung Aufwendungen für eine Notunterbringung des Antragstellers erforderlich werden könnten, die den Umfang der regelmäßig zu übernehmenden Miete übersteigen würden. Im Übrigen sind nach den AV-Wohnen zwar "grundsätzlich ( ) auch" Wirtschaftlichkeitsaspekte bei der Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Mietschuldensübernahme zu berücksichtigen (9.2 Abs. 2 AV-Wohnen), ohne dass aber an irgendeiner Stelle deutlich werden würde, dass es allein auf die Wirtschaftlichkeit ankommen soll. Vielmehr wird die Übernahme von Mietschulden bei drohender Räumung im Regelfall als notwendig angesehen (9.2 Abs. 3 Satz 1 iVm Satz 3 und 4 [ee] AV-Wohnen). Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Wohnung (auch) zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benutzt, führt nicht dazu, dass eine Mietschuldensübernahme als nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar soll durch die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur Wohnraum erhalten und nicht ein gewerbliches Mietverhältnis zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesichert werden. Im Falle des Antragstellers ist die gewerbliche Nutzung der angemieteten Wohnung aber nicht von der zu Wohnzwecken zu trennen, da schon nach den räumlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit zur Aufteilung des Mietverhältnisses in einen gewerblichen Teil und einen zu Wohnzwecken besteht.
Bedenken hinsichtlich der Rechtfertigung der Mietschuldenübernahme hat der Senat lediglich im Hinblick darauf, dass der Ursprung der Schulden nicht näher aufgeklärt ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat sich der Antragsteller nicht gehalten gesehen, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände er in der Vergangenheit die geschuldete Miete nicht regelmäßig an seinen Vermieter gezahlt hat. Der gegebene Hinweis auf eine eingetretene Arbeitslosigkeit verfängt deswegen nicht, weil Mietschulden – ausweislich des vom Vermieter vorgelegten Kontenspiegels - etwa auch in der Zeit von August bis September 2007 angewachsen sind, in der sich der Antragsteller – ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 5. April 2007 - bereits im Leistungsbezug des Antragsgegners befunden hat. Diese Bedenken sind indessen nicht gewichtig genug, um dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen zu stehen. Der gesetzlichen Vorgabe ist nicht zu entnehmen, dass nur derjenige einen Anspruch auf Mietschuldenübernahme haben soll, der unverschuldet in eine Situation geraten ist, in der ihm der Verlust der Wohnung droht. Dagegen spricht, dass das Gesetz die Abwendung von Wohnungslosigkeit als Ziel in den Vordergrund stellt und in den meisten Fällen, in denen eine Kündigung oder Räumung wegen Mietrückständen droht, ein Fehlverhalten des Betroffenen zu dem Entstehen der Situation beigetragen haben dürfte. Zugunsten des Antragstellers ist auch zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit zeitweise bemüht hat, seine jedenfalls seit dem Jahr 2004 bestehenden Mietschulden zurückzuführen.
Ist demnach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II glaubhaft, ist auch vom Bestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen, weil unter diesen Voraussetzungen Mietschulden übernommen werden sollen. Zusätzliche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise gegen die – nach dem Gesetz als Regelfall vorgesehene - Übernahme der Mietschulden sprechen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Anordnungsanspruch ergibt sich dann daraus, dass weiteres Zuwarten die Gefahr des Einleitens der Zwangsräumung durch den Vermieter mit sich bringen würde, womit vollendete Tatsachen geschaffen wären, die nicht mehr im Nachhinein rückgängig gemacht werden könnten.
Nach alledem konnte die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich als zutreffend. Mit Recht hat es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - verpflichtet, 4.231,42 Euro als Darlehen für den Antragsteller unmittelbar an dessen Vermieter, die Wohnungsbaugesellschaft Mitte mbH, zu zahlen.
Der Anordnungsgrund folgt aus § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift können – sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden – auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insoweit gegeben, als dem Antragsteller Wohnungslosigkeit droht und die Übernahme von Schulden als geeignetes Mittel erscheint, die Wohnungslosigkeit abzuwenden. Ohne ein Eingreifen des Antragsgegners wird der Anspruchsteller wahrscheinlich seine bisherige Wohnung verlieren. Denn sein Vermieter verfügt über einen Räumungstitel und hat angekündigt, von diesem auch Gebrauch machen zu wollen. Nach Einschätzung des Senats ist glaubhaft geworden, dass der Antragsteller bei einer Räumung keine Ersatzwohnung finden wird. Insoweit bezieht sich der Senat auf die Auskunft des Bezirksamtes Mitte, Fachstelle für Wohnungsnotfälle, vom 18. Mai 2009, wonach der Antragsteller wegen der aufgelaufenen Mietschulden erfahrungsgemäß keine Chance habe, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten. Aus dieser Auskunft ergibt sich weiter, dass auch auf dem sog. geschützten Marktsegment zur Zeit keine Wohnung für den Antragsteller zur Verfügung steht. Die Richtigkeit dieser Angabe ist vom Antragsgegner in seiner letzten Stellungnahme vom 26. Mai 2009 nochmals bestätigt worden. Da auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorausgesagt werden kann, wann sich die Angebotslage auf dem geschützten Marktsegment wieder ändern wird, ist jedenfalls gegenwärtig bei Räumung des Antragstellers aus seiner bisherigen Wohnung der Eintritt von Obdachlosigkeit zu besorgen. Die Wohnungslosigkeit kann trotz des bereits vorliegenden Räumungstitels durch die Übernahme der Mietschulden in Höhe von 4.231,42 Euro noch abgewendet werden, weil sich der Vermieter für diesen Fall durch Schreiben vom 20. Mai 2009 (nochmals) ausdrücklich bereit erklärt hat, den Räumungstitel herauszugeben und das Mietverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen. Für die Kosten der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung (vom Vermieter mit bis zu 50 Euro angegeben worden) kann vom Antragsteller erwartet werden kann, sie aus eigenen Mitteln zu erstatten.
Weiter erscheint die Übernahme der Mietschulden dem Senat – weil kein anderes Mittel ersichtlich ist - nicht nur notwendig zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, sondern darüber hinaus auch gerechtfertigt im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu sein. Die im Gesetz aufgestellte Voraussetzung einer Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen können. Nicht gerechtfertigt ist eine Mietschuldenübernahme jedenfalls dann, wenn die zu sichernde Wohnung nicht angemessen ist (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rdnr. 109). Es wäre widersprüchlich, den Erhalt einer Wohnung zu sichern, welche ein Anspruchssteller aus anderen Gründen auf Dauer nicht behalten kann. Von Unangemessenheit kann für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung nach den Kriterien von Wohnungsgröße und Mietpreis indessen nicht die Rede sein. Die Wohnfläche beträgt 44,69 m², die monatliche Warmmiete zur Zeit 378,- Euro und liegt damit innerhalb des durch die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII vom 10. Februar 2009 (AV-Wohnen) vorgegebenen Rahmens (vgl. 3.2.1 Abs. 2 der AV-Wohnen).
Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Rechtfertigung einer Schuldenübernahme in Frage zu stellen. Die mit der Beschwerde vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung berücksichtigt nicht, dass im Falle einer Räumung Aufwendungen für eine Notunterbringung des Antragstellers erforderlich werden könnten, die den Umfang der regelmäßig zu übernehmenden Miete übersteigen würden. Im Übrigen sind nach den AV-Wohnen zwar "grundsätzlich ( ) auch" Wirtschaftlichkeitsaspekte bei der Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Mietschuldensübernahme zu berücksichtigen (9.2 Abs. 2 AV-Wohnen), ohne dass aber an irgendeiner Stelle deutlich werden würde, dass es allein auf die Wirtschaftlichkeit ankommen soll. Vielmehr wird die Übernahme von Mietschulden bei drohender Räumung im Regelfall als notwendig angesehen (9.2 Abs. 3 Satz 1 iVm Satz 3 und 4 [ee] AV-Wohnen). Auch der Umstand, dass der Antragsteller seine Wohnung (auch) zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benutzt, führt nicht dazu, dass eine Mietschuldensübernahme als nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar soll durch die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II nur Wohnraum erhalten und nicht ein gewerbliches Mietverhältnis zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesichert werden. Im Falle des Antragstellers ist die gewerbliche Nutzung der angemieteten Wohnung aber nicht von der zu Wohnzwecken zu trennen, da schon nach den räumlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit zur Aufteilung des Mietverhältnisses in einen gewerblichen Teil und einen zu Wohnzwecken besteht.
Bedenken hinsichtlich der Rechtfertigung der Mietschuldenübernahme hat der Senat lediglich im Hinblick darauf, dass der Ursprung der Schulden nicht näher aufgeklärt ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage hat sich der Antragsteller nicht gehalten gesehen, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände er in der Vergangenheit die geschuldete Miete nicht regelmäßig an seinen Vermieter gezahlt hat. Der gegebene Hinweis auf eine eingetretene Arbeitslosigkeit verfängt deswegen nicht, weil Mietschulden – ausweislich des vom Vermieter vorgelegten Kontenspiegels - etwa auch in der Zeit von August bis September 2007 angewachsen sind, in der sich der Antragsteller – ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 5. April 2007 - bereits im Leistungsbezug des Antragsgegners befunden hat. Diese Bedenken sind indessen nicht gewichtig genug, um dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen zu stehen. Der gesetzlichen Vorgabe ist nicht zu entnehmen, dass nur derjenige einen Anspruch auf Mietschuldenübernahme haben soll, der unverschuldet in eine Situation geraten ist, in der ihm der Verlust der Wohnung droht. Dagegen spricht, dass das Gesetz die Abwendung von Wohnungslosigkeit als Ziel in den Vordergrund stellt und in den meisten Fällen, in denen eine Kündigung oder Räumung wegen Mietrückständen droht, ein Fehlverhalten des Betroffenen zu dem Entstehen der Situation beigetragen haben dürfte. Zugunsten des Antragstellers ist auch zu berücksichtigen, dass er sich in der Vergangenheit zeitweise bemüht hat, seine jedenfalls seit dem Jahr 2004 bestehenden Mietschulden zurückzuführen.
Ist demnach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II glaubhaft, ist auch vom Bestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen, weil unter diesen Voraussetzungen Mietschulden übernommen werden sollen. Zusätzliche Gesichtspunkte, die ausnahmsweise gegen die – nach dem Gesetz als Regelfall vorgesehene - Übernahme der Mietschulden sprechen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Anordnungsanspruch ergibt sich dann daraus, dass weiteres Zuwarten die Gefahr des Einleitens der Zwangsräumung durch den Vermieter mit sich bringen würde, womit vollendete Tatsachen geschaffen wären, die nicht mehr im Nachhinein rückgängig gemacht werden könnten.
Nach alledem konnte die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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