L 25 B 935/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 463/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 935/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. März 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.

Zwar ist die Berufung zulassungsbedürftig. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Im Streit sind hier weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Mit der diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klage begehrt der Kläger für Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des ihm in Höhe von 218,40 EUR zugeflossenen Arbeitslosengelds, hilfsweise zuzüglich eines Zuschlags nach vorangegangenem Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 160,00 EUR, ohne dass damit der vorgenannte Beschwerdegegenstandswert erreicht wird.

Ein Zulassungsgrund liegt indes nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (etwa Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 28). Vorliegend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinn nicht zu erkennen. Sowohl hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Arbeitslosengelds als auch hinsichtlich der gesetzlich festgeschriebenen Höhe des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) besteht eine eindeutige Rechtslage, weshalb sich die vom Kläger geltend gemachte rechtliche Klärungsbedürftigkeit nicht erschließt. Der Umstand, dass der Kläger im streitbefangenen Übergangsmonat Dezember 2005 zusammen genommen weniger Arbeitslosengeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhielt als in den Folgemonaten, in welchen er nur Leistungen nach dem SGB II bezog, vermittelt keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache. Zum einen sind die Schwankungen in der Höhe der bezogenen Leistungen der nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II gebotenen, rechtlich nicht klärungsbedürftigen Anrechnung des Arbeitslosengelds als Einkommen geschuldet, wobei das Arbeitslosengeld in tatsächlicher Höhe - ohne höhenmäßige Deckelung und lediglich bereinigt um die so genannte Versicherungspauschale gemäß § 13 SGB II in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) - bei der Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Einkommen anzurechnen war. Zum anderen beruht die unterschiedliche Höhe der bezogenen Leistungen auf der in § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II enthaltenen betraglichen Begrenzung des nach § 24 Abs. 1 und 2 SGB II zu gewährenden Zuschlags auf 160,00 EUR.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, das heißt die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 30 unter Hinweis auf § 160 Rn. 10 ff.). Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schließlich hat der Kläger auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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