Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 AS 9639/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 993/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2442/09) wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für die Zeit ab dem 01. April 2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung) zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass einer Regelungsanordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche einer gerichtlichen Eilentscheidung bedürfe. Es obliege ihm, sein Begehren zunächst über einen regulären Antrag (unter Beifügung erforderlicher Belege) bei der Antragsgegnerin geltend zu machen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Hinzugefügt sei nur: Der Senat lässt offen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) vom 31. Mai 2007, den die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 abgelehnt hat, wogegen Klage erhoben ist (S 129 AS 10570/08), den hier in Rede stehenden Zeitraum umfasst. Einerseits hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass in den Fällen, in denen die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Änderungen ist, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (Urteile vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – veröffentlicht unter www.juris.de, Rdnr 13, und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris, Rdnr 8). Andererseits hat der Antragsteller mit seiner Antragsschrift vom 31. März 2009 mitgeteilt, er habe mit dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007 Alg II (nur) für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zu 31. Mai 2008 beantragt, so dass es nicht fern liegt, dass sich der Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides bei verständiger Würdigung aus dem Empfängerhorizont auf diesen Zeitraum beschränkt bzw der (zulässige) Streitgegenstand des insoweit anhängigen Klageverfahrens entsprechend begrenzt ist, was für die hier streitige Zeit einen Neuantrag erfordern würde. Das kann hier deshalb dahin stehen, weil, worauf das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Verhinderung wesentlicher Nachteile dient, die nicht auf andere, einfachere Art abgewendet werden können (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rdnr 24ff, 257f). Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz in diesem Sinne erforderlich wäre, ist hier nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller (aufgrund gerichtlicher Anordnung) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich März 2009 bewilligt (Bescheid vom 07. November 2008). Sie hat in diesem Eilverfahren mit Schreiben vom 06. April 2009 unbestritten vorgetragen, dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 06. Februar 2009 mitgeteilt zu haben, für eine weitere Bewilligung die Anspruchsvoraussetzungen erneut prüfen zu müssen. Dazu habe sie dem Schreiben vom 06. Februar 2009 einen Fortzahlungsantrag beigefügt mit der an den Antragsteller gerichteten Bitte, ihn ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen versehen einzureichen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe man dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag erneut einen Fortzahlungsantrag übersandt. Nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antrages nebst Anlagen und Unterlagen werde sie den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II unverzüglich prüfen und ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen ab dem 01. April 2009 bewilligen (Bl. 9f der Gerichtsakten). Der Antragsteller verkennt den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wenn er bei dieser Sachlage meint, seine (in der Sache nicht abwegige) Rechtsauffassung, ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, auf diesem Wege durchsetzen zu können. Vielmehr ist er unter den gegebenen Umständen gehalten, die mit überschaubarem Aufwand verbundene Neuantragstellung vorzunehmen, bevor er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Anders formuliert: Einstweiliger Rechtsschutz wird zur Abwendung existenzieller Notlagen gewährt. Das Gericht entscheidet aber nicht vorläufig an Stelle der Behörde, wenn die Notlage als Hebel benutzt werden soll, in Verfahrensfragen eine bestimmte Position durchzusetzen. Das gilt zumindest dann, wenn – wie hier – nicht von vornherein absehbar ist, dass die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch in Frage stellen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für die Zeit ab dem 01. April 2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Regelleistung und Leistungen für Unterkunft und Heizung) zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass einer Regelungsanordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche einer gerichtlichen Eilentscheidung bedürfe. Es obliege ihm, sein Begehren zunächst über einen regulären Antrag (unter Beifügung erforderlicher Belege) bei der Antragsgegnerin geltend zu machen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen (§ 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Hinzugefügt sei nur: Der Senat lässt offen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) vom 31. Mai 2007, den die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 abgelehnt hat, wogegen Klage erhoben ist (S 129 AS 10570/08), den hier in Rede stehenden Zeitraum umfasst. Einerseits hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass in den Fällen, in denen die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Änderungen ist, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (Urteile vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – veröffentlicht unter www.juris.de, Rdnr 13, und vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris, Rdnr 8). Andererseits hat der Antragsteller mit seiner Antragsschrift vom 31. März 2009 mitgeteilt, er habe mit dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007 Alg II (nur) für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zu 31. Mai 2008 beantragt, so dass es nicht fern liegt, dass sich der Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheides bei verständiger Würdigung aus dem Empfängerhorizont auf diesen Zeitraum beschränkt bzw der (zulässige) Streitgegenstand des insoweit anhängigen Klageverfahrens entsprechend begrenzt ist, was für die hier streitige Zeit einen Neuantrag erfordern würde. Das kann hier deshalb dahin stehen, weil, worauf das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Verhinderung wesentlicher Nachteile dient, die nicht auf andere, einfachere Art abgewendet werden können (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rdnr 24ff, 257f). Dass gerichtlicher Eilrechtsschutz in diesem Sinne erforderlich wäre, ist hier nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller (aufgrund gerichtlicher Anordnung) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis einschließlich März 2009 bewilligt (Bescheid vom 07. November 2008). Sie hat in diesem Eilverfahren mit Schreiben vom 06. April 2009 unbestritten vorgetragen, dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 06. Februar 2009 mitgeteilt zu haben, für eine weitere Bewilligung die Anspruchsvoraussetzungen erneut prüfen zu müssen. Dazu habe sie dem Schreiben vom 06. Februar 2009 einen Fortzahlungsantrag beigefügt mit der an den Antragsteller gerichteten Bitte, ihn ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen versehen einzureichen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe man dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag erneut einen Fortzahlungsantrag übersandt. Nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antrages nebst Anlagen und Unterlagen werde sie den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II unverzüglich prüfen und ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen ab dem 01. April 2009 bewilligen (Bl. 9f der Gerichtsakten). Der Antragsteller verkennt den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wenn er bei dieser Sachlage meint, seine (in der Sache nicht abwegige) Rechtsauffassung, ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich, auf diesem Wege durchsetzen zu können. Vielmehr ist er unter den gegebenen Umständen gehalten, die mit überschaubarem Aufwand verbundene Neuantragstellung vorzunehmen, bevor er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Anders formuliert: Einstweiliger Rechtsschutz wird zur Abwendung existenzieller Notlagen gewährt. Das Gericht entscheidet aber nicht vorläufig an Stelle der Behörde, wenn die Notlage als Hebel benutzt werden soll, in Verfahrensfragen eine bestimmte Position durchzusetzen. Das gilt zumindest dann, wenn – wie hier – nicht von vornherein absehbar ist, dass die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch in Frage stellen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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