L 34 AS 650/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 33158/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 650/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ralf Witter.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Kläger begehrt die darlehensweise Übernahme von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten eines im Jahre 2007 beim Landgericht Freiburg anhängig gewesenen Rechtsstreits in Höhe von insgesamt 1731,39 Euro (295,00 Euro Gerichtskosten, 660,75 Euro Kosten des Verfahrensgegners und 775,64 Euro Kosten der Bevollmächtigten des Klägers). Der Kläger meint, insoweit liege ein unabweisbarer Bedarf vor.

Die Klage vom 21. Oktober 2008 hat keine Aussicht auf Erfolg. Als Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt nur § 23 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Betracht. Hiernach erbringt der Beklagte einen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

In vorliegenden Fall streiten die Beteiligten nicht um einen Bedarf in diesem Sinne. Ein solcher Bedarf liegt nur dann vor, wenn dieser von der Regelleistung umfasst ist. Die Übernahme von Schulden gehört aber nicht zu diesen Bedarfen (vgl. Münder in LPK-SGb II, 2. Auflage 2007, § 23 RdNr. 8 m. w. Nachw.).

Zudem müsste dieser Bedarf unabweisbar sein. Unabweisbar in diesem Sinne ist ein Bedarf, wenn und soweit sich die Bedarfsdeckung nach der speziellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen als unaufschiebbar darstellt (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2009. § 23 RdNr. 26). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass es der Bedarfsdeckung zur Vermeidung einer aktuellen Notsituation aktuell und sofort bedarf. In inhaltlicher Hinsicht ist darüber hinaus erforderlich, dass die Bedarfsunterdeckung einen erheblichen Nachteil bewirkt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II (Std.: 24. EL/Mai 2009), K § 23 RdNr. 144 f.).

Auch ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Denn selbst wenn die Gläubiger des Klägers die Zwangsvollstreckung betreiben sollten, gewährleisten die bestehenden Regelungen (vgl. § 54 SGB I in Verbindung mit § 850c ZPO) ausreichenden Schuldnerschutz. Einen über diese Regelungen hinausgehenden Schuldnerschutz bietet das SGB II nicht. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgen im Übrigen auch nicht den Zweck, verschuldete Arbeitsuchende von Verbindlichkeiten oder Forderungen ihrer Gläubiger frei zu stellen, sondern diese Leistungen dienen der Existenzsicherung.

Der Kläger muss sich schließlich entgegen halten lassen, dass ein Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Soweit der Kläger sich hierzu tatsächlich in der Lage sieht, sollte er zunächst versuchen, sich selbst zu helfen (vgl. zur Selbsthilfepflicht des Arbeitsuchenden: § 2 SGB II), und sich zunächst mit seinen Gläubigern in Verbindung setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. So wäre es denkbar, mit den Gläubigern entsprechende Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts war abzulehnen. Für ein Antragsverfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen; auch nicht für ein entsprechendes Beschwerdeverfahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 67. Aufl. 2009, § 127 Rn. 88, Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. § 114 Rn. 3, jeweils m. w. N. und Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2009 – L 33 B 1500/08 R PKH).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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