Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 2605/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2380/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine "Fortbildung/Umschulung" zum Hotelfachmann zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Mai 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Gewährung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- [SGB II] i.V.m. §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - [SGB III] im Ermessen des Leistungsträgers steht. Mit dem begehrten Bildungsgutschein wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Förderung vorliegen (vgl. § 77 Abs. 4 SGB III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I 2917]). Gleiches gilt für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 97 ff SGB III. Die Bewilligung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme, wie vorliegend die vom Antragsteller begehrte Fortbildung zum Hotelfachmann, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nur dann erfolgen, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2009, Az.: L 1 AS 5468/08 ER- B; Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Oktober 2008, Az.: L 13 AS 2300/08 PKH- B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az.: L 28 B 1082/07 AS ER). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ergebnis der vom 18. Januar 2009 bis zum 30. Januar 2009 im Berufsförderungswerk Eckert durchgeführten Arbeitserprobung, in der der Berufswunsch des Hotelfachmanns als "völlig überzogen" bezeichnet wird (Bericht vom 4. Februar 2009), ist bereits die Eignung des Antragstellers für die begehrte Tätigkeit äußerst fraglich. Erst Recht kann somit eine "Ermessensreduktion auf Null" nicht angenommen werden. Daran ändern auch die Kritikpunkte des Antragstellers an dem Inhalt des Berichts nichts (Schreiben des Antragstellers vom 14. Juni 2009). Insbesondere kommen andere Eingliederungsmaßnahmen, z.B. eine betriebliche Einarbeitungsmaßnahme in Betracht.
Soweit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 102 SGB III für die "besonderen Leistungen" (§ 103 SGB III) der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen einen Rechtsanspruch normiert (Niesel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 102, RdNr.1), ist für deren Gewährung u.a. erforderlich, dass diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung unerlässlich sind (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Eine Behinderung des Antragstellers in diesem -gravierenden - Maß ist dem Senat jedoch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Soweit der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, entsprechend der Zuweisung in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wahrzunehmen, hat das SG den Antrag ebenfalls zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde auch insofern aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Mai 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S.3 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht nur wegen des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes, sondern auch wegen des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs scheitert. Der Antragsteller hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2009 verpflichtet, an der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Einrichtung "Neue Arbeit" teilzunehmen. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Zuweisung des Antragstellers. Die Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich- rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) dar (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 15, RdNr. 8 m.w.N.). Anders als bei Verwaltungsakten, bei denen auch die Rechtswidrigkeit zur Aufhebung führen kann, ist bei öffentlich- rechtlichen Verträgen nur zwischen rechtswirksamen und nichtigen Verträgen zu differenzieren. Verträge, die mit Rechtsmängeln behaftet sind, sind inhaltlich zu beachten, solange sie nicht nichtig sind. Dies beruht auf dem Grundsatz der Vertragsbindung ("pacta sunt servanda"). Ein öffentlich- rechtlicher Vertrag ist nach § 58 Abs. 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Ein Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Subordinationsvertrag) ist ferner gemäß § 58 Abs. 2 SGB X nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nr.1), ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 [SGB X] rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war (Nr.2), die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 [SGB X] rechtswidrig wäre (Nr.3) oder sich die Behörde eine nach § 55 [SGB X] unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Nr.4). Nichtigkeitsgründe i.d.S. sind jedoch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Insb. vermag der Vortrag, die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum die Tätigkeit die Integrationschancen des Antragstellers erhöhe, einen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Auch die vom Antragsteller geschilderten Inhalte der Tätigkeit sind nicht geeignet, die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit als nichtig anzusehen. Der Antragsteller ist hiernach, entsprechend der von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung, verpflichtet, die Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Ein Anordnungsanspruch des Inhalts, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der "N. A. gGmbH" wahrzunehmen ist mithin nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine "Fortbildung/Umschulung" zum Hotelfachmann zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Mai 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Gewährung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- [SGB II] i.V.m. §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - [SGB III] im Ermessen des Leistungsträgers steht. Mit dem begehrten Bildungsgutschein wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Förderung vorliegen (vgl. § 77 Abs. 4 SGB III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I 2917]). Gleiches gilt für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 97 ff SGB III. Die Bewilligung einer konkreten Weiterbildungsmaßnahme, wie vorliegend die vom Antragsteller begehrte Fortbildung zum Hotelfachmann, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nur dann erfolgen, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2009, Az.: L 1 AS 5468/08 ER- B; Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Oktober 2008, Az.: L 13 AS 2300/08 PKH- B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az.: L 28 B 1082/07 AS ER). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ergebnis der vom 18. Januar 2009 bis zum 30. Januar 2009 im Berufsförderungswerk Eckert durchgeführten Arbeitserprobung, in der der Berufswunsch des Hotelfachmanns als "völlig überzogen" bezeichnet wird (Bericht vom 4. Februar 2009), ist bereits die Eignung des Antragstellers für die begehrte Tätigkeit äußerst fraglich. Erst Recht kann somit eine "Ermessensreduktion auf Null" nicht angenommen werden. Daran ändern auch die Kritikpunkte des Antragstellers an dem Inhalt des Berichts nichts (Schreiben des Antragstellers vom 14. Juni 2009). Insbesondere kommen andere Eingliederungsmaßnahmen, z.B. eine betriebliche Einarbeitungsmaßnahme in Betracht.
Soweit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 102 SGB III für die "besonderen Leistungen" (§ 103 SGB III) der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen einen Rechtsanspruch normiert (Niesel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 102, RdNr.1), ist für deren Gewährung u.a. erforderlich, dass diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung unerlässlich sind (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Eine Behinderung des Antragstellers in diesem -gravierenden - Maß ist dem Senat jedoch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Soweit der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, entsprechend der Zuweisung in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wahrzunehmen, hat das SG den Antrag ebenfalls zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde auch insofern aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 12. Mai 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S.3 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht nur wegen des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes, sondern auch wegen des nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs scheitert. Der Antragsteller hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2009 verpflichtet, an der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Einrichtung "Neue Arbeit" teilzunehmen. Auf dieser Grundlage erfolgte eine Zuweisung des Antragstellers. Die Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich- rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren- (SGB X) dar (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 15, RdNr. 8 m.w.N.). Anders als bei Verwaltungsakten, bei denen auch die Rechtswidrigkeit zur Aufhebung führen kann, ist bei öffentlich- rechtlichen Verträgen nur zwischen rechtswirksamen und nichtigen Verträgen zu differenzieren. Verträge, die mit Rechtsmängeln behaftet sind, sind inhaltlich zu beachten, solange sie nicht nichtig sind. Dies beruht auf dem Grundsatz der Vertragsbindung ("pacta sunt servanda"). Ein öffentlich- rechtlicher Vertrag ist nach § 58 Abs. 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Ein Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Subordinationsvertrag) ist ferner gemäß § 58 Abs. 2 SGB X nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nr.1), ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 [SGB X] rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war (Nr.2), die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 [SGB X] rechtswidrig wäre (Nr.3) oder sich die Behörde eine nach § 55 [SGB X] unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Nr.4). Nichtigkeitsgründe i.d.S. sind jedoch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Insb. vermag der Vortrag, die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum die Tätigkeit die Integrationschancen des Antragstellers erhöhe, einen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Auch die vom Antragsteller geschilderten Inhalte der Tätigkeit sind nicht geeignet, die in der Eingliederungsvereinbarung niedergelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit als nichtig anzusehen. Der Antragsteller ist hiernach, entsprechend der von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung, verpflichtet, die Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Ein Anordnungsanspruch des Inhalts, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der "N. A. gGmbH" wahrzunehmen ist mithin nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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