Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 1175/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 6056/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1953 geborene Kläger beantragte nach Feststellung des Erlöschens seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe durch die Agentur für Arbeit Tübingen am 30. September 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 gewährte die Beklagte ihm für die Zeit vom 30. September bis 22. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des um 25 v. H. gekürzten Regelsatzes sowie ab 23. Dezember 2004 Regelsatzleistungen in ungekürzter Höhe. Die Miete einschließlich aller Nebenkosten wurde hingegen nicht als Bedarf anerkannt. Außerdem wurden dem Kläger verschiedene einmalige Beihilfen gewährt (Bekleidungsbeihilfe, Haftpflichtversicherung, Weihnachtsbeihilfe). Der gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2004 eingelegte Widerspruch vom 1. November 2004 wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Tübingen vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Mit seiner am 27. März 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage (S 12 SO 1175/06) begehrte der Kläger die Übernahme der Heizungskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2004 durch die Beklagte in Höhe von 129,77 EUR/Monat sowie die Übernahme der Kosten für die im Jahr 2004 durch die Fa. W. erfolgte Heizungswartung in Höhe von 116,00 EUR (vgl. Rechnung vom 17. Dezember 2004).
Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung o. g. Wartungskosten und erhob am 20. Dezember 2006 eine hierauf gerichtete (Untätigkeits-) Klage zum SG (S 12 SO 4785/06). Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Tübingen vom 19. März 2007 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 24. Mai 2007 hat das SG die beiden Verfahren verbunden und durch Urteil vom 10. Dezember 2008 die Klagen abgewiesen. Die Entscheidung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund der ihm im Jahr 2007 für das Jahr 2004 nachträglich ausbezahlten Arbeitslosenhilfe seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken konnte.
Am 26. Dezember 2008 hat der Kläger gegen das am 10. Dezember 2008 verkündete, seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März 2009 zugestellte Urteil Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 keine Arbeitslosenhilfe bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2006 und die Bescheide vom 28. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2007 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Heizungskosten in Höhe von monatlich 129,77 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2004 sowie die Kosten für die Heizungswartung in Höhe von 116,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Oktober 2004 zu erstatten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, insbesondere Band X, die Klageakten des SG (S 12 SO 4785/06 und S 12 SO 1175/06), die beigezogene Klageakte des SG S 12 AL 1547/04 und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren und zu den Bedenken des Senats hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung zu äußern (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Die Berufung wurde zwar gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Dass der Kläger schon vor Zustellung des Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten und damit vor Beginn des Fristlaufs Berufung eingelegt hat, führt entgegen dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 SGG nicht zur Unzulässigkeit, wenn - wie hier - das Urteil vor Eingang der Berufung bereits verkündet worden war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnr. 9).
Die Berufung ist jedoch nicht statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl I S. 444 - (SGGArbGGÄndG)) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Der Beschwerdewert ergibt sich bei Zahlungsansprüchen aus dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird, wobei Zinsen und andere akzessorische Nebenforderungen gem. § 202 SGG i. V. m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht hinzugerechnet werden (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich hier somit aus der Addition der geltend gemachten Heizungskosten für drei Monate (3 x 129,77 EUR) und den Kosten für die Heizungswartung (116,00 EUR) und beträgt daher 505,31 EUR. Die Berufung übersteigt somit nicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewert von 750,00 EUR. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der bis zum 31. März 2008 nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geltende Beschwerdewert von 500,00 EUR auch für nach dem 1. April 2008 eingelegte Berufungen weiter Anwendung findet, wenn die den Betroffenen beschwerende Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten des SGGArbGGÄndG, also vor dem 1. April 2008, verkündet oder zugestellt wurde (Leitherer a. a. O., vor § 143 Rdnr. 10e). Denn vorliegend wurde das Urteil des SG am 10. Dezember 2008 verkündet und am 24. März 2009 zugestellt.
Da vorliegend das SG lediglich über den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 zu entscheiden hatte, betrifft die Berufung des Klägers auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der dem Urteil des SG vom 10. Dezember 2008 angefügten Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht darauf hingewiesen wird, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung, wenn die Berufungssumme nicht erreicht ist und wiederkehrende oder laufende Leistungen lediglich für bis zu einem Jahr begehrt werden, der Zulassung. Auch wenn diese nicht notwendigerweise im Tenor des Urteils auszusprechen ist, muss sich doch bei insoweit fehlender Tenorierung eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass das Gericht die Berufung für zulässig hält (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnrn. 39 ff. m.w.N.). Wird - wie hier - lediglich in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung keine Zulassung der Berufung dar (Bundessozialgericht (BSG), BSGE 5, 92, 95; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris); Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 - und vom 9. November 2007 - L 7 SO 3601/07 -). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel.
Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung nicht selbst entscheiden. Dem Kläger bleibt daher nur die Möglichkeit, binnen Jahresfrist nach Zustellung des Urteils des SG Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs gering sein dürften. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Solche Fragen dürften sich im hier gegebenen Fall nicht stellen. Dass das SG von einem die Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht eines anderen Landessozialgerichts (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr.30) - oder eines anderen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61 und 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)), ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Entscheidung des SG auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1953 geborene Kläger beantragte nach Feststellung des Erlöschens seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe durch die Agentur für Arbeit Tübingen am 30. September 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 gewährte die Beklagte ihm für die Zeit vom 30. September bis 22. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des um 25 v. H. gekürzten Regelsatzes sowie ab 23. Dezember 2004 Regelsatzleistungen in ungekürzter Höhe. Die Miete einschließlich aller Nebenkosten wurde hingegen nicht als Bedarf anerkannt. Außerdem wurden dem Kläger verschiedene einmalige Beihilfen gewährt (Bekleidungsbeihilfe, Haftpflichtversicherung, Weihnachtsbeihilfe). Der gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2004 eingelegte Widerspruch vom 1. November 2004 wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Tübingen vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Mit seiner am 27. März 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage (S 12 SO 1175/06) begehrte der Kläger die Übernahme der Heizungskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2004 durch die Beklagte in Höhe von 129,77 EUR/Monat sowie die Übernahme der Kosten für die im Jahr 2004 durch die Fa. W. erfolgte Heizungswartung in Höhe von 116,00 EUR (vgl. Rechnung vom 17. Dezember 2004).
Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung o. g. Wartungskosten und erhob am 20. Dezember 2006 eine hierauf gerichtete (Untätigkeits-) Klage zum SG (S 12 SO 4785/06). Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Tübingen vom 19. März 2007 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 24. Mai 2007 hat das SG die beiden Verfahren verbunden und durch Urteil vom 10. Dezember 2008 die Klagen abgewiesen. Die Entscheidung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund der ihm im Jahr 2007 für das Jahr 2004 nachträglich ausbezahlten Arbeitslosenhilfe seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken konnte.
Am 26. Dezember 2008 hat der Kläger gegen das am 10. Dezember 2008 verkündete, seinem Prozessbevollmächtigten am 24. März 2009 zugestellte Urteil Berufung mit der Begründung eingelegt, er habe in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 keine Arbeitslosenhilfe bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2006 und die Bescheide vom 28. Dezember 2006 und 19. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2007 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Heizungskosten in Höhe von monatlich 129,77 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2004 sowie die Kosten für die Heizungswartung in Höhe von 116,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Oktober 2004 zu erstatten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, insbesondere Band X, die Klageakten des SG (S 12 SO 4785/06 und S 12 SO 1175/06), die beigezogene Klageakte des SG S 12 AL 1547/04 und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren und zu den Bedenken des Senats hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung zu äußern (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Die Berufung wurde zwar gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Dass der Kläger schon vor Zustellung des Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten und damit vor Beginn des Fristlaufs Berufung eingelegt hat, führt entgegen dem Wortlaut des § 151 Abs. 1 SGG nicht zur Unzulässigkeit, wenn - wie hier - das Urteil vor Eingang der Berufung bereits verkündet worden war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnr. 9).
Die Berufung ist jedoch nicht statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl I S. 444 - (SGGArbGGÄndG)) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Der Beschwerdewert ergibt sich bei Zahlungsansprüchen aus dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird, wobei Zinsen und andere akzessorische Nebenforderungen gem. § 202 SGG i. V. m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht hinzugerechnet werden (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 15). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich hier somit aus der Addition der geltend gemachten Heizungskosten für drei Monate (3 x 129,77 EUR) und den Kosten für die Heizungswartung (116,00 EUR) und beträgt daher 505,31 EUR. Die Berufung übersteigt somit nicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewert von 750,00 EUR. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der bis zum 31. März 2008 nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geltende Beschwerdewert von 500,00 EUR auch für nach dem 1. April 2008 eingelegte Berufungen weiter Anwendung findet, wenn die den Betroffenen beschwerende Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten des SGGArbGGÄndG, also vor dem 1. April 2008, verkündet oder zugestellt wurde (Leitherer a. a. O., vor § 143 Rdnr. 10e). Denn vorliegend wurde das Urteil des SG am 10. Dezember 2008 verkündet und am 24. März 2009 zugestellt.
Da vorliegend das SG lediglich über den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 zu entscheiden hatte, betrifft die Berufung des Klägers auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der dem Urteil des SG vom 10. Dezember 2008 angefügten Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht darauf hingewiesen wird, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung, wenn die Berufungssumme nicht erreicht ist und wiederkehrende oder laufende Leistungen lediglich für bis zu einem Jahr begehrt werden, der Zulassung. Auch wenn diese nicht notwendigerweise im Tenor des Urteils auszusprechen ist, muss sich doch bei insoweit fehlender Tenorierung eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass das Gericht die Berufung für zulässig hält (Leitherer a.a.O., § 144 Rdnrn. 39 ff. m.w.N.). Wird - wie hier - lediglich in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung keine Zulassung der Berufung dar (Bundessozialgericht (BSG), BSGE 5, 92, 95; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris); Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 2006 - L 7 SO 3997/05 - und vom 9. November 2007 - L 7 SO 3601/07 -). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel.
Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung nicht selbst entscheiden. Dem Kläger bleibt daher nur die Möglichkeit, binnen Jahresfrist nach Zustellung des Urteils des SG Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs gering sein dürften. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Solche Fragen dürften sich im hier gegebenen Fall nicht stellen. Dass das SG von einem die Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht eines anderen Landessozialgerichts (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr.30) - oder eines anderen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61 und 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)), ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Entscheidung des SG auf einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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