Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 V 1216/84
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 915/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 76/00 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zum dritten Mal die Wiederaufnahme des mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 (- L-5/V-508/87 -) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Streitgegenstand des Verfahrens - L-5/V-508/87 - war, ob es sich bei den Gesundheitsstörungen der Klägerin "degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelreizerscheinungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit Bewegungseinschränkung, Fehlstellung und Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Bewegungsbehinderungen, Entfernung der linken Brust" um weitere Schädigungsfolgen handelt, die zu einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v.H. führen würden. Über die mit Abhilfebescheid vom 22. November 1988 festgestellten Schädigungsfolgen hinaus wurden die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen vom Landessozialgericht nicht als Schädigungsfolgen im Sinne der in Frage kommenden Anspruchsnorm des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) angesehen (keine mittelbaren Schädigungsfolgen). Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin legte beim Bundessozialgericht (BSG) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein, erhob indes beim Hessischen Landessozialgericht am 4. April 1991 eine Restitutionsklage mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen des § 580 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 7b Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Das Landessozialgericht hätte bei seiner Entscheidung das Obergutachten von Dr. B. vom 1. September 1989 mitverwenden müssen, was zu einer vollständigen und richtigen Anerkennung der Schädigungsfolgen geführt hätte. Durch diesen Mangel sei das Landessozialgericht fehlerhaft verfahren. Das Urteil vom 26. März 1991 müsse deshalb aufgehoben werden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wurde die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - als unzulässig verworfen und, soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 5 ZPO im Streit stand, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt:
"Zwar kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden.
Die Restitutionsklage ist nach § 580 ZPO nur bei ganz bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten inhaltlichen Mängeln der Urteilsgrundlage statthaft. Diese Mängel liegen hier jedoch nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, dazu bestimmt, die Rechtskraft eines Urteils zu beseitigen, wenn schwerwiegende Umstände eine erneute richterliche Beurteilung erforderlich machen. Nicht jeder tatsächliche und rechtliche Irrtum und nicht jedes fehlerhafte Verfahren rechtfertigen es, die Rechtskraft eines Urteils, die ein wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsstaates ist, auszuräumen. Die durch die Bezugnahme auf die ZPO bestimmten Wiederaufnahmegründe sind daher eng auszulegen.
Hinsichtlich der von der Klägerin zu § 580 Abs. 1 Nrn. 2 und 7 b ZPO geltend gemachten Restitutionsgründe ist die Restitutionsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Hinsichtlich der Nr. 5 der genannten Vorschrift musste die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des Landessozialgerichts vom 26. März 1991, wie von der Klägerin vorgetragen, auf einer Urkundenfälschung im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO beruht. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Obergutachten vom 1. September 1989 handelt es sich um ein Gutachten von Dr. B., das in dem Verfahren L-5/Vb-1172/87 nach dem Schwerbehindertengesetz erstellt wurde. Hieran ändert auch nicht die Tatsache, dass in dem von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Auszug aus diesem fachchirurgischen Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 1989 nunmehr das Az: L-5/Vb-1172/87 handschriftlich durchgestrichen und das Az.: L-5/V-508/87 hinzugefügt ist. Gerade in dem zuletzt angeführten Verfahren war ein weiteres Gutachten nach Lage der Akten von Dr. B. am 2. September 1988 erstellt worden, das sich jedoch ausschließlich mit der Frage der bei der Klägerin vorliegenden schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen befasste und gerade nicht mit den bei ihr vorliegenden Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Insoweit kann auch nicht im Sinne der Ziffer 7 b davon die Rede sein, dass das Gutachten vom 1. September 1989 nunmehr vom Kläger nachträglich aufgefunden wurde und damit geeignet sei, bei Vorlage das frühere Verfahren für die Klägerin günstig zu beeinflussen.
Was § 580 Nr. 5 ZPO anbetrifft, hat die Klägerin zwar im wesentlichen den Vortrag gemacht, der Berichterstatter in dem Verfahren, Az.: L-5/V-508/87, Richter am Landessozialgericht Becker, der in der mündlichen Verhandlung am 26. März 1991 auch den Vorsitz geführt hatte, habe die Tatsachen nicht pflichtgemäß erforscht und habe sogar Tatsachen verfälscht, womit er ihr gegenüber seine Amtspflichten strafbar verletzt habe. Er habe das Gutachten vom 1. September 1989 (fachchirurgisches Gutachten von Dr. B. nach Aktenlage, erstattet auf Veranlassung des Landessozialgerichts in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Land Hessen, Az.: L-5/Vb-1172/87) nicht nur nicht verwendet, sondern auch noch gefälscht, indem er erklärt habe, dass ihr für die Wirbelsäulenleiden lediglich eine MdE von 30 v.H. nach dem BVG zustünden. Richter am Landessozialgericht Becker habe die an dem Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) beteiligten weiteren Richter durch das angeführte Verhalten irregeführt; die Klägerin hat (sinngemäß) geltend gemacht, dass es dadurch zu diesem für sie, auch hinsichtlich der Ablehnung der Zulassung der Revision, nachteiligen Urteil gekommen sei. Die Klägerin hat im wesentlichen damit die Gründe geltend gemacht, die auch ihrem - erfolglosen - Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zugrunde gelegen haben (Beschluss des Landessozialgerichts vom 10. September 1991, Az.: L-5/S-43/91). Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 5 ZPO kann aber hier von vornherein deshalb nicht durchgreifen, weil es schon an der Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO fehlt. Danach findet die Restitutionsklage u.a. nach § 581 Nr. 5 ZPO nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht gegeben.
Der Restitutionsklage musste nach allem der Erfolg versagt bleiben. Zudem stellt diese Klage einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, bei dem die Rechtssicherheit eine Anwendung in anderen als den in § 580 ZPO angeordneten Fällen verbietet (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 49. Auflage, Ziffer 1 A zu § 580). Es kann insbesondere bei dem dargelegten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil vom 26. März 1991 auf Grundlagen beruht, durch die das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in die Rechtsprechung für jedermann unerträglich erschüttert werden (a.a.O.).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen."
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (- 9a BV 19/92 -) als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 (- L-5/V-325/91 -) erhob die Klägerin am 19. Oktober 1992 wiederum Restitutionsklage und begründete diese im wesentlichen mit ihrer bereits in dem Verfahren L-5/V-325/91 geäußerten Auffassung.
Mit Urteil vom 22. September 1994 verwarf das Hessische Landessozialgericht die Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig und führte in den Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, die nunmehrige erneute Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage stelle eine unnötige, zweckwidrige und missbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs dar. Dies schließe ein Rechtsschutzinteresse aus. Der Klägerin fehle es an der erforderlichen Beschwer, denn die Restitutionsklägerin habe die Restitutionsgründe bereits in dem früheren Verfahren und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG geltend gemacht. Auch gegen diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die wiederum durch Beschluss des BSG vom 5. April 1995 (- 9 BV 178/94 -) als unzulässig verworfen wurde.
Mit ihrem am 18. Juli 1996 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangenen Schreiben hat die Klägerin erneut die "Wiederaufnahme der Rechtsstreite Urteile 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - vom 12. Dezember 1991 - L-5/V-325/91 -" beantragt. Zur Begründung beruft sie sich wiederum auf das Gutachten von Dr. B. vom 1. September 1989 und trägt vor, es stehe fest, dass ihre Schädigung, die sie als Jugendliche "in der Kriegs- und Gewahrsamzeit" erlitten habe, eine MdE von 100 v.H. bedinge. Weiterhin hat die Klägerin "nach den Bestimmungen des § 96 SGG" verschiedene Bescheide zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens "erklärt". Dabei handelt es sich um einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 1997, mit dem der Beklagte Leistungen nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz abgelehnt hat, da die Klägerin nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Weiterhin handelt es sich um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 1998 mit dem die Gewährung höherer Leistung (MdE-Erhöhung nach § 30 Abs. 1 BVG) bzw. weiterer Teilleistungen (Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) abgelehnt worden ist, um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1998, mit dem der Beklagte die rückwirkende Gewährung der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages nach den §§ 33 und 33a BVG abgelehnt hat, um den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998, mit dem der Beklagte abgelehnt hat, eine Erhöhung der MdE und der damit zusammenhängenden Leistungen wegen besonderem beruflichen Betroffensein für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als vier Jahren zu bewilligen, um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 1998, mit dem der Beklagte eine rückwirkende Gewährung von Berufsschadensausgleich ab dem 1. Oktober 1995 abgelehnt hat sowie um einen Bescheid vom 10. Februar 1998, mit dem der Beklagte eine weitergehende Verzinsung der gewährten Leistungen abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens sollen nach Auffassung der Klägerin durch ihre "Erklärung" weiterhin die Anpassungsbescheide des Beklagten vom 12. September 1997, vom 5. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000, vom 14. April 2000 sein, mit denen der Beklagte die Versorgungsbezüge jeweils neu festgestellt hat aufgrund der Änderungen durch die jeweiligen Anpassungsverordnungen KOV. Zum Gegenstand des Verfahrens hat die Klägerin zudem den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 erklärt, mit dem der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Sonderfürsorge nach § 27e BVG zu bewilligen, sowie den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000, mit dem der Beklagte die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile der Klägerin angerechnet hat.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 aufzuheben und die Sache von Neuem zu verhandeln sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1997, den Anpassungsbescheid vom 12. September 1997, die Widerspruchsbescheide vom 4. Februar 1998, 5. Februar 1998, 6. Februar 1998, 9. Februar 1998, 10. Februar 1998, den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000, den Anpassungsbescheid vom 5. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000, den Neufeststellungsbescheid vom 14. April 2000 sowie Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 aufzuheben bzw. zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente, die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile nicht anzurechnen, Leistungen nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz zu gewähren sowie Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage nach dem BVG, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag sowie Berufsschadensausgleich rückwirkend ab dem 1. Oktober 1975 zu gewähren und die MdE wegen besonderem beruflichen Betroffensein ebenfalls für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als vier Jahren zu erhöhen und ihr Sonderfürsorge zu bewilligen sowie die gewährten Leistungen rückwirkend zum 1. Oktober 1975 zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Er trägt vor, die Restitutionsklage sei bereits mit den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 und vom 22. September 1994 (- L-5/V-325/91 - und - L-5/V-930/92 -) rechtskräftig abgewiesen worden. Für die Durchführung einer erneuten Restitutionsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Bescheide, die nach dem Willen der Klägerin in das Verfahren einbezogen werden sollten, beträfen insgesamt nicht den Streitgegenstand und könnten daher nicht Gegenstand der anhängigen Restitutionsklage werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten (B-Akten des Versorgungsamtes Frankfurt am Main Bd. 1-5, Grundlisten-Nr.: XXXXX) verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Restitutionsklage ist unzulässig. Es handelt sich um die zweite Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzinteresse. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. September 1994 (- L-5/V-930/92 -) verwiesen.
Die zahlreichen Bescheide, welche die Klägerin durch ihre "Erklärung" zum Gegenstand dieses Verfahrens, dieser Restitutionsklage machen wollte, können in das Wiederaufnahmeverfahren nicht einbezogen werden. Die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes als Gegenstand eines bereits rechtshängigen Verfahrens ist nach § 96 SGG nicht durch Erklärung der Beteiligten, sondern nur dann möglich, wenn nach Klageerhebung der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Zweck dieser Regelung ist es, eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis möglich zu machen (BSGE 5, 158). § 96 SGG gilt nach allgemeiner Meinung auch im Berufungsverfahren (vgl. u.a. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, München 1998, § 96 Rdnr. 7). Bei einem Wiederaufnahmeverfahren kann diese Vorschrift indes keine Anwendung finden. § 96 SGG setzt voraus, dass ein Verfahren schwebt, dessen Gegenstand auch der neue Verwaltungsakt wird. In diesem Verfahren muss der geänderte oder ersetzte - d.h. der ursprüngliche - Verwaltungsakt rechtshängig sein. Demnach darf über den früheren Bescheid oder ein ihn betreffendes Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden sein (vgl. Peters-Sauters-Wolff, Sozialgerichtsgesetz, Band II, 4. Auflage, § 96 S. II/61-7-). Die Restitutionsklage ist indes kein Rechtsmittel, sondern ein außergewöhnlicher Rechtsbehelf, der nur unter ganz besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 179 SGG i.V.m. § 580 ZPO) gegen rechtskräftige Endurteile stattfindet, d.h. gerade dann wenn ein Verfahren über einen früheren Bescheid nicht mehr schwebt, sondern rechtskräftig entschieden ist. (Eine Einbeziehung weiterer Bescheide ist erst dann möglich, wenn das Verfahren tatsächlich wiederaufgenommen würde). Im Übrigen setzt die Einbeziehung nach § 96 SGG auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift voraus, dass die neuen, einzubeziehenden Bescheide den identischen Streitgegenstand und die identische Beschwer eines Klägers betreffen (vgl. dazu Urteil des HLSG vom 19. Juli 1984 - L-12/1/6/J-10/81 -). Die Bescheide, die nach dem Willen der Klägerin einbezogen werden sollen, betreffen indes (mit Ausnahme des Bescheides vom 4. Februar 1998) Streitgegenstände, die mit dem Gegenstand der Restitutionsklage bzw. dem dieser Klage zugrunde liegenden Urteil vom 26. März 1991 (dort geht es um eine höhere Beschädigtenrente nach einer höheren MdE) nicht im Zusammenhang stehen.
Die Klägerin kann die Einbeziehung der betreffenden Bescheide auch nicht im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG bewirken. Eine solche Klageänderung ist nicht zulässig, da sie im Rahmen der Restitutionsklage nicht sachdienlich ist. Im Übrigen ist die Restitutionsklage mangels Beschwer der Klägerin unzulässig, so dass sie auch nicht durch eine Klageänderung zulässig gemacht werden könnte.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er aufgrund des Vorbringens der Klägerin in deren Sache nicht erneut tätig werden kann und daher künftig Eingaben gleichen Inhalts nicht mehr beantworten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt zum dritten Mal die Wiederaufnahme des mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 (- L-5/V-508/87 -) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Streitgegenstand des Verfahrens - L-5/V-508/87 - war, ob es sich bei den Gesundheitsstörungen der Klägerin "degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelreizerscheinungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit Bewegungseinschränkung, Fehlstellung und Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Bewegungsbehinderungen, Entfernung der linken Brust" um weitere Schädigungsfolgen handelt, die zu einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v.H. führen würden. Über die mit Abhilfebescheid vom 22. November 1988 festgestellten Schädigungsfolgen hinaus wurden die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen vom Landessozialgericht nicht als Schädigungsfolgen im Sinne der in Frage kommenden Anspruchsnorm des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) angesehen (keine mittelbaren Schädigungsfolgen). Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin legte beim Bundessozialgericht (BSG) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein, erhob indes beim Hessischen Landessozialgericht am 4. April 1991 eine Restitutionsklage mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen des § 580 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 7b Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Das Landessozialgericht hätte bei seiner Entscheidung das Obergutachten von Dr. B. vom 1. September 1989 mitverwenden müssen, was zu einer vollständigen und richtigen Anerkennung der Schädigungsfolgen geführt hätte. Durch diesen Mangel sei das Landessozialgericht fehlerhaft verfahren. Das Urteil vom 26. März 1991 müsse deshalb aufgehoben werden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wurde die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - als unzulässig verworfen und, soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 5 ZPO im Streit stand, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt:
"Zwar kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden.
Die Restitutionsklage ist nach § 580 ZPO nur bei ganz bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten inhaltlichen Mängeln der Urteilsgrundlage statthaft. Diese Mängel liegen hier jedoch nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, dazu bestimmt, die Rechtskraft eines Urteils zu beseitigen, wenn schwerwiegende Umstände eine erneute richterliche Beurteilung erforderlich machen. Nicht jeder tatsächliche und rechtliche Irrtum und nicht jedes fehlerhafte Verfahren rechtfertigen es, die Rechtskraft eines Urteils, die ein wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsstaates ist, auszuräumen. Die durch die Bezugnahme auf die ZPO bestimmten Wiederaufnahmegründe sind daher eng auszulegen.
Hinsichtlich der von der Klägerin zu § 580 Abs. 1 Nrn. 2 und 7 b ZPO geltend gemachten Restitutionsgründe ist die Restitutionsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Hinsichtlich der Nr. 5 der genannten Vorschrift musste die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des Landessozialgerichts vom 26. März 1991, wie von der Klägerin vorgetragen, auf einer Urkundenfälschung im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO beruht. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Obergutachten vom 1. September 1989 handelt es sich um ein Gutachten von Dr. B., das in dem Verfahren L-5/Vb-1172/87 nach dem Schwerbehindertengesetz erstellt wurde. Hieran ändert auch nicht die Tatsache, dass in dem von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Auszug aus diesem fachchirurgischen Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 1989 nunmehr das Az: L-5/Vb-1172/87 handschriftlich durchgestrichen und das Az.: L-5/V-508/87 hinzugefügt ist. Gerade in dem zuletzt angeführten Verfahren war ein weiteres Gutachten nach Lage der Akten von Dr. B. am 2. September 1988 erstellt worden, das sich jedoch ausschließlich mit der Frage der bei der Klägerin vorliegenden schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen befasste und gerade nicht mit den bei ihr vorliegenden Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Insoweit kann auch nicht im Sinne der Ziffer 7 b davon die Rede sein, dass das Gutachten vom 1. September 1989 nunmehr vom Kläger nachträglich aufgefunden wurde und damit geeignet sei, bei Vorlage das frühere Verfahren für die Klägerin günstig zu beeinflussen.
Was § 580 Nr. 5 ZPO anbetrifft, hat die Klägerin zwar im wesentlichen den Vortrag gemacht, der Berichterstatter in dem Verfahren, Az.: L-5/V-508/87, Richter am Landessozialgericht Becker, der in der mündlichen Verhandlung am 26. März 1991 auch den Vorsitz geführt hatte, habe die Tatsachen nicht pflichtgemäß erforscht und habe sogar Tatsachen verfälscht, womit er ihr gegenüber seine Amtspflichten strafbar verletzt habe. Er habe das Gutachten vom 1. September 1989 (fachchirurgisches Gutachten von Dr. B. nach Aktenlage, erstattet auf Veranlassung des Landessozialgerichts in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Land Hessen, Az.: L-5/Vb-1172/87) nicht nur nicht verwendet, sondern auch noch gefälscht, indem er erklärt habe, dass ihr für die Wirbelsäulenleiden lediglich eine MdE von 30 v.H. nach dem BVG zustünden. Richter am Landessozialgericht Becker habe die an dem Urteil vom 26. März 1991 (Az.: L-5/V-508/87) beteiligten weiteren Richter durch das angeführte Verhalten irregeführt; die Klägerin hat (sinngemäß) geltend gemacht, dass es dadurch zu diesem für sie, auch hinsichtlich der Ablehnung der Zulassung der Revision, nachteiligen Urteil gekommen sei. Die Klägerin hat im wesentlichen damit die Gründe geltend gemacht, die auch ihrem - erfolglosen - Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zugrunde gelegen haben (Beschluss des Landessozialgerichts vom 10. September 1991, Az.: L-5/S-43/91). Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 5 ZPO kann aber hier von vornherein deshalb nicht durchgreifen, weil es schon an der Voraussetzung des § 581 Abs. 1 ZPO fehlt. Danach findet die Restitutionsklage u.a. nach § 581 Nr. 5 ZPO nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht gegeben.
Der Restitutionsklage musste nach allem der Erfolg versagt bleiben. Zudem stellt diese Klage einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, bei dem die Rechtssicherheit eine Anwendung in anderen als den in § 580 ZPO angeordneten Fällen verbietet (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 49. Auflage, Ziffer 1 A zu § 580). Es kann insbesondere bei dem dargelegten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil vom 26. März 1991 auf Grundlagen beruht, durch die das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in die Rechtsprechung für jedermann unerträglich erschüttert werden (a.a.O.).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen."
Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (- 9a BV 19/92 -) als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 (- L-5/V-325/91 -) erhob die Klägerin am 19. Oktober 1992 wiederum Restitutionsklage und begründete diese im wesentlichen mit ihrer bereits in dem Verfahren L-5/V-325/91 geäußerten Auffassung.
Mit Urteil vom 22. September 1994 verwarf das Hessische Landessozialgericht die Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig und führte in den Entscheidungsgründen im wesentlichen aus, die nunmehrige erneute Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage stelle eine unnötige, zweckwidrige und missbräuchliche Beschreitung des Rechtswegs dar. Dies schließe ein Rechtsschutzinteresse aus. Der Klägerin fehle es an der erforderlichen Beschwer, denn die Restitutionsklägerin habe die Restitutionsgründe bereits in dem früheren Verfahren und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG geltend gemacht. Auch gegen diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, die wiederum durch Beschluss des BSG vom 5. April 1995 (- 9 BV 178/94 -) als unzulässig verworfen wurde.
Mit ihrem am 18. Juli 1996 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangenen Schreiben hat die Klägerin erneut die "Wiederaufnahme der Rechtsstreite Urteile 26. März 1991 - L-5/V-508/87 - vom 12. Dezember 1991 - L-5/V-325/91 -" beantragt. Zur Begründung beruft sie sich wiederum auf das Gutachten von Dr. B. vom 1. September 1989 und trägt vor, es stehe fest, dass ihre Schädigung, die sie als Jugendliche "in der Kriegs- und Gewahrsamzeit" erlitten habe, eine MdE von 100 v.H. bedinge. Weiterhin hat die Klägerin "nach den Bestimmungen des § 96 SGG" verschiedene Bescheide zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens "erklärt". Dabei handelt es sich um einen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Februar 1997, mit dem der Beklagte Leistungen nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz abgelehnt hat, da die Klägerin nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Weiterhin handelt es sich um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 1998 mit dem die Gewährung höherer Leistung (MdE-Erhöhung nach § 30 Abs. 1 BVG) bzw. weiterer Teilleistungen (Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage) abgelehnt worden ist, um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1998, mit dem der Beklagte die rückwirkende Gewährung der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlages nach den §§ 33 und 33a BVG abgelehnt hat, um den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998, mit dem der Beklagte abgelehnt hat, eine Erhöhung der MdE und der damit zusammenhängenden Leistungen wegen besonderem beruflichen Betroffensein für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als vier Jahren zu bewilligen, um den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Februar 1998, mit dem der Beklagte eine rückwirkende Gewährung von Berufsschadensausgleich ab dem 1. Oktober 1995 abgelehnt hat sowie um einen Bescheid vom 10. Februar 1998, mit dem der Beklagte eine weitergehende Verzinsung der gewährten Leistungen abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens sollen nach Auffassung der Klägerin durch ihre "Erklärung" weiterhin die Anpassungsbescheide des Beklagten vom 12. September 1997, vom 5. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000, vom 14. April 2000 sein, mit denen der Beklagte die Versorgungsbezüge jeweils neu festgestellt hat aufgrund der Änderungen durch die jeweiligen Anpassungsverordnungen KOV. Zum Gegenstand des Verfahrens hat die Klägerin zudem den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 erklärt, mit dem der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin Sonderfürsorge nach § 27e BVG zu bewilligen, sowie den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000, mit dem der Beklagte die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile der Klägerin angerechnet hat.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 aufzuheben und die Sache von Neuem zu verhandeln sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1997, den Anpassungsbescheid vom 12. September 1997, die Widerspruchsbescheide vom 4. Februar 1998, 5. Februar 1998, 6. Februar 1998, 9. Februar 1998, 10. Februar 1998, den Neufeststellungsbescheid vom 27. August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000, den Anpassungsbescheid vom 5. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000, den Neufeststellungsbescheid vom 14. April 2000 sowie Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2000 aufzuheben bzw. zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente, die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile nicht anzurechnen, Leistungen nach dem 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz zu gewähren sowie Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage nach dem BVG, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag sowie Berufsschadensausgleich rückwirkend ab dem 1. Oktober 1975 zu gewähren und die MdE wegen besonderem beruflichen Betroffensein ebenfalls für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als vier Jahren zu erhöhen und ihr Sonderfürsorge zu bewilligen sowie die gewährten Leistungen rückwirkend zum 1. Oktober 1975 zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Er trägt vor, die Restitutionsklage sei bereits mit den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 und vom 22. September 1994 (- L-5/V-325/91 - und - L-5/V-930/92 -) rechtskräftig abgewiesen worden. Für die Durchführung einer erneuten Restitutionsklage bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Bescheide, die nach dem Willen der Klägerin in das Verfahren einbezogen werden sollten, beträfen insgesamt nicht den Streitgegenstand und könnten daher nicht Gegenstand der anhängigen Restitutionsklage werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten (B-Akten des Versorgungsamtes Frankfurt am Main Bd. 1-5, Grundlisten-Nr.: XXXXX) verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Restitutionsklage ist unzulässig. Es handelt sich um die zweite Restitutionsklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Restitutionsklage. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzinteresse. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. September 1994 (- L-5/V-930/92 -) verwiesen.
Die zahlreichen Bescheide, welche die Klägerin durch ihre "Erklärung" zum Gegenstand dieses Verfahrens, dieser Restitutionsklage machen wollte, können in das Wiederaufnahmeverfahren nicht einbezogen werden. Die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes als Gegenstand eines bereits rechtshängigen Verfahrens ist nach § 96 SGG nicht durch Erklärung der Beteiligten, sondern nur dann möglich, wenn nach Klageerhebung der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Zweck dieser Regelung ist es, eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis möglich zu machen (BSGE 5, 158). § 96 SGG gilt nach allgemeiner Meinung auch im Berufungsverfahren (vgl. u.a. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, München 1998, § 96 Rdnr. 7). Bei einem Wiederaufnahmeverfahren kann diese Vorschrift indes keine Anwendung finden. § 96 SGG setzt voraus, dass ein Verfahren schwebt, dessen Gegenstand auch der neue Verwaltungsakt wird. In diesem Verfahren muss der geänderte oder ersetzte - d.h. der ursprüngliche - Verwaltungsakt rechtshängig sein. Demnach darf über den früheren Bescheid oder ein ihn betreffendes Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig entschieden sein (vgl. Peters-Sauters-Wolff, Sozialgerichtsgesetz, Band II, 4. Auflage, § 96 S. II/61-7-). Die Restitutionsklage ist indes kein Rechtsmittel, sondern ein außergewöhnlicher Rechtsbehelf, der nur unter ganz besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 179 SGG i.V.m. § 580 ZPO) gegen rechtskräftige Endurteile stattfindet, d.h. gerade dann wenn ein Verfahren über einen früheren Bescheid nicht mehr schwebt, sondern rechtskräftig entschieden ist. (Eine Einbeziehung weiterer Bescheide ist erst dann möglich, wenn das Verfahren tatsächlich wiederaufgenommen würde). Im Übrigen setzt die Einbeziehung nach § 96 SGG auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift voraus, dass die neuen, einzubeziehenden Bescheide den identischen Streitgegenstand und die identische Beschwer eines Klägers betreffen (vgl. dazu Urteil des HLSG vom 19. Juli 1984 - L-12/1/6/J-10/81 -). Die Bescheide, die nach dem Willen der Klägerin einbezogen werden sollen, betreffen indes (mit Ausnahme des Bescheides vom 4. Februar 1998) Streitgegenstände, die mit dem Gegenstand der Restitutionsklage bzw. dem dieser Klage zugrunde liegenden Urteil vom 26. März 1991 (dort geht es um eine höhere Beschädigtenrente nach einer höheren MdE) nicht im Zusammenhang stehen.
Die Klägerin kann die Einbeziehung der betreffenden Bescheide auch nicht im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG bewirken. Eine solche Klageänderung ist nicht zulässig, da sie im Rahmen der Restitutionsklage nicht sachdienlich ist. Im Übrigen ist die Restitutionsklage mangels Beschwer der Klägerin unzulässig, so dass sie auch nicht durch eine Klageänderung zulässig gemacht werden könnte.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er aufgrund des Vorbringens der Klägerin in deren Sache nicht erneut tätig werden kann und daher künftig Eingaben gleichen Inhalts nicht mehr beantworten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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