L 6 AL 319/99

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 737/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 319/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Höhe des ab 20. Januar 1997 gewährten Unterhaltsgeldes betroffen ist.
Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger ab dem 3. Juli 1996 zustehenden Arbeitslosengeldes sowie des ab dem 20. Januar 1997 gewährten Unterhaltsgeldes streitig. Nach Meinung des Klägers sind diese Leistungen unter Berücksichtigung des gesamten im Zeitraum von Oktober 1995 bis März 1996 erzielten Arbeitsentgelts zu bemessen. Die Beklagte geht dagegen davon aus, dass nicht der Gesamtbetrag in die Berechnung des Bemessungsentgelts einfließen dürfe, vielmehr von einem um 5.343,50 DM geringeren Betrag ausgegangen werden müsse.

Der am 2. November 1961 geborene Kläger war zwischen dem 18. November 1991 und dem 30. Juni 1996 als Maschinenbauingenieur bei Fa. B., Maschinenfabrik GmbH & Co. KG, B. beschäftigt. Der am 24. Oktober 1991 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthielt zur Gehaltszahlung u.a. unter Ziff. 2 dieses Vertrags folgende Regelung:

"Als Vergütung erhält Herr A. 68.900,-/Jahr

Das Gehalt entspricht Gehaltsgruppe T 5 + DM 210,-

Leistungszulage (spätestens nach 3 Monaten - gem. § GRT -)

Mehrarbeitspauschale für Mehrarbeitsstunden - gem. § 6 Ziff. 5 Abs. 1 MTV

Freiwillige übertarifliche Zulage

Bruttojahresgehalt: frei vereinbart 68.900,-

Der Betrag ist in 14 Monatsraten zahlbar und deckt alle Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) ab.

Bei der übertariflichen Zulage handelt es sich um eine freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistung, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Diese Leistung kann auch jederzeit ganz oder teilweise auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerechnet werden.

Die 13. Zahlung erfolgt mit der firmenüblichen Auszahlung des Urlaubsgeldes. (Meist Juni). Die 14. Auszahlung erfolgt im November."

Ziffer 15 des Arbeitsvertrages enthielt die Regelung, wonach im übrigen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Hess. Metallindustrie gelten sollten. Dieser Manteltarifvertrag sah für die Zeit ab Oktober 1995 eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor.

Das Jahresgehalt des Klägers wurde nach Aufnahme der Tätigkeit in der Folgezeit mehrfach erhöht. Zuletzt erfolgte eine Auszahlung dieses Gehalts durch den damaligen Arbeitgeber des Klägers im Monat März 1996.

Im Verlauf des Jahres 1996 wurde über das Vermögen der Firma B. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG der Konkurs eröffnet. Für die ab April 1996 ausstehenden Gehaltszahlungen wurde dem Kläger von der Beklagten Konkursausfallgeld gewährt.

Ab Oktober 1995 hatte der Kläger folgende Brutto-Arbeitsentgeltzahlungen erhalten:

Oktober 1995 5.690,50 DM
November 1995 11.237,50 DM
Dezember - März 1996 4 x 5.893,50 = 23.574,- DM
Gesamt 40.501,50 DM

Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1996 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld, das ihm durch Bescheid vom 2. August 1996 ab dem 3. Juli 1996 im Hinblick auf die in seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse 3 und einem Kinderfreibetrag für ein Kind nach Maßgabe der Leistungsgruppe "C" in Höhe von wöchentlich 582,60 DM bewilligt wurde. Dabei wurde ein gerundetes wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.350,-DM zugrundegelegt, das von der Beklagten wie folgt errechnet wurde:

Arbeitsentgelt Oktober 1995 05.690,50 DM
November 1995 - März 1996 5 x 5.893,50 29.467,50 DM
Arbeitsentgelt Oktober 1995 - März 1996 35.158,- DM

Bei 910,02 Arbeitsstunden damit 35.158,- DM: 910,02 = 38,65 DM;

38,65 DM x 35 Stunden = 1.352,05, gerundet 1.350,-DM

Gegen den Bescheid vom 6. August 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Unter Vorlage einer von seinem früheren Arbeitgeber ausgestellten Verdienstbescheinigung, die für den Zeitraum Oktober 1995 bis März 1996 ein Bruttoarbeitsentgelt von 40.501,50 DM auswies, trug der Kläger vor, kein festes Monatsgehalt, sondern ein Jahresgehalt bezogen zu haben, das lediglich in 14 Monaten ausgezahlt worden sei. Im Hinblick darauf müsse von dem gesamten im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt bei der Errechnung des Arbeitslosengeldes ausgegangen werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1996 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Arbeitslosengeld betrage nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Falle des Klägers, der mindestens 1 Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts habe, 67 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Arbeitentgelt in diesem Sinne sei nach § 112 Abs. 1 AFG dasjenige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt habe. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalte, sowie einmalige und wiederkehrende Aufwendungen blieben jedoch außer Betracht; dies gelte auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt würden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin ende. Im Falle des Klägers umfasse gemäß § 112 Abs.2 Satz 1 AFG der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten 6 Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Arbeitsentgelt erzielt worden sei. Danach sei auch vorliegend verfahren worden, so dass sich das Bemessungsentgelt auf 1.350,-DM wöchentlich belaufe. Dabei habe lediglich das regelmäßige Monatsentgelt der letzten sechs Monate zugrunde gelegt werden können. Eine anteilige Berücksichtigung der 13. Monatsrate in Höhe von 5.893,50 DM sei nicht möglich gewesen, da es sich hierbei um eine Zuwendung gehandelt habe, die gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG außer Betracht bleiben müsse. Aus dem Wortlaut des Anstellungsvertrages sei eindeutig ersichtlich, dass es sich bei der 13. und 14. Monatsrate des Gehaltes jeweils um Zuwendungen in diesem Sinne gehandelt habe. Insoweit habe es sich um ein für mehrere Abrechnungszeiträume einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehandelt. Dabei komme es nicht auf die Regelmäßigkeit der Zahlung und ihre Bedeutung für den Lebensstandard an, sondern allein darauf, dass die Zuwendungen nicht nur im abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch in früheren Zeiträumen erarbeitet worden seien. Entgelt bleibe auch dann Zuwendung, wenn es bei vorzeitigem Ausscheiden anteilig zustehe. Solche Zuwendungen müssten jedoch - unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederkehrend gezahlt würden oder ob es sich um aufgestautes Arbeitsentgelt handele, bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben, wie dies z. B. bei der Weihnachtsgratifikation, Gewinnbeteiligungen, 13. Monatsgehältern und zusätzlichem Urlaubsgeld der Fall sei ( Hinweis auf BSG Urteil vom 15.2.1990 - 7 RAr 68/89 = in SozR 3-4100 § 112 Nr. 1). Die 13. Monatsrate habe deshalb bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch nicht anteilig berücksichtigt werden können. Demnach habe sich der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach Maßgabe der Leistungsverordnung für das Kalenderjahr 1996 in der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III) auf wöchentlich 582,60 DM belaufen. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens wurde dem Kläger durch Bescheid vom 7. Februar 1997 ab dem 20. Januar 1997 Unterhaltsgeld ebenfalls auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bruttoarbeitsentgelts von 1.350,- DM in Höhe von wöchentlich 573,- DM gewährt.

Das Sozialgericht hat die gegen die Bescheide vom 6. August 1996 und vom 24. Oktober 1996 sowie vom 7. Februar 1997 gerichtete Klage, mit der der Kläger Leistungen auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts von 1.580,-DM begehrte, durch Urteil vom 18. Februar 1999 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach die im Anstellungsvertrag vorgesehenen 13. und 14. Zahlungen als wiederkehrende Zuwendung im Sinne von § 112 Abs. 2 Satz 2 AFG unberücksichtigt bleiben müssten. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte seien Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden. Entscheidendes Merkmal hierfür sei nicht etwa der Zeitpunkt der Auszahlung, vielmehr komme es darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d.h. in einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit sei, die Vergütung also individualisiert einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuzuordnen sei, oder ob Lohnbestandteile als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Lohnabrechnungszeiträumen ohne Zuordnung zu einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum, als "aufgestautes Arbeitsentgelt" in einer Summe entweder im Laufe eines Jahres nur einmal oder in mehrmonatigen Abständen wiederkehrend ausgezahlt würden. In diesem Sinne sei von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf Urteil vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90 = SozR 3 4100 § 112 Nr. 1) ausgeführt worden, dass der Gesetzgeber aufgestautes Arbeitsentgelt unberücksichtigt habe lassen wollen und damit allein auf die Zahlungsweise abgestellt habe. Vorliegend habe auch nicht etwa auf 14 Lohnabrechnungszeiträume abgestellt werden können, so dass auch nicht ein Vierzehntel des Jahresgehalts jeweils in jedem Lohnabrechnungszeitraum verdient und allein für diesen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Dann hätte es nämlich auch einer Regelung über eine anteilige Zahlung nicht bedurft. Vorliegend sei nämlich das Gehalt in 12 Lohnabrechnungszeiträumen zu erbringen gewesen, wobei die Lohnabrechnung für Juni und November jeweils die zusätzliche Vergütung enthalten habe. Dementsprechend hätten die Arbeitsvertragsparteien die Leistung nicht auf 14 Raten verteilt, sondern auf 12 Monate.

Gegen das dem Kläger am 24. Februar 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 1999 eingegangene Berufung. Der Kläger ist weiterhin der Meinung, die 14. Zahlung des Bruttojahresentgelts im November 1995 hätte bei der Ermittlung des Bruttojahresarbeitsentgelts Berücksichtigung finden müssen. Diese 14. Monatsrate sei keine Zuwendung i.S.v. § 112 Abs. 2 AFG sondern berücksichtigungspflichtiges fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe nämlich darin, dass eine Zuordnung eines bestimmten Arbeitsentgelts zu einem bestimmten Lohnabrechnungszeitraum bei der Vereinbarung eines Jahresgehalts überhaupt ausgeschlossen sei. Das Jahr selbst bilde einen einzigen Lohnabrechnungszeitraum. Dem stehe die im gesamten Jahr erbrachte Arbeit als Korrelat gegenüber. Das sozialgerichtliche Urteil habe im übrigen auch die Motive außer Acht gelassen, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelung zugrunde gelegen hätten. Zu dem Auszahlungsmodus von 14 Raten sei es deshalb gekommen, damit die Höhe des monatlich auszuzahlenden Betrages gegenüber dem Betriebsrat als vertretbar erscheinen sollte. Denn es sei befürchtet worden, dass einer 12-maligen Auszahlung des Bruttojahresgehaltes durch den Betriebsrat des ehemaligen Arbeitgebers widersprochen werden könnte (Beweis: Zeugnis des ehemaligen Personalleiters A. W.). Nur durch den tatsächlich vereinbarten Auszahlungsmodus hätten die betriebsinternen Schwellen überwunden werden können. Eine Aufteilung des Jahres in 14 gleiche Teile dergestalt, dass der Kläger in jedem der 14 Teile des Jahres ein Vierzehntel des Jahresgehaltes erhalten hätte, hätte jedoch die betriebsinternen Schwierigkeiten nicht verhindert. Im übrigen wäre eine solche Auszahlungsweise mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 1996 und unter Abänderung des Bescheides vom 7. Februar 1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts von 1.560,- DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die ergangenen Bescheide sowie das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Die umstrittenen Zahlungen seien als nicht berücksichtigungsfähige Zuwendungen anzusehen. Solche Zuwendungen seien Gehaltsbestandteile, die als Gegenleistung für die Arbeit in mehreren Abrechnungszeiträumen in einer Summe gezahlt würden. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes könne nur dasjenige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Gehaltsabrechnung rechnen könne (Hinweis auf BT-Drucks. 9/996 S. 79). Daraus ergebe sich, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nur das regelmäßige Monatsentgelt der letzten 6 Monate habe zugrunde gelegt werden können.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zu-lässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn das vom Kläger mit der Berufung begehrte höhere Arbeitslosengeld und das beanspruchte höhere Unterhaltsgeld übersteigen hinsichtlich der Differenz zu den bereits gewährten Leistungen jeweils den Betrag von 1.000,- DM.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht nämlich weder ein höheres Arbeitslosengeld, noch ein höheres Unterhaltsgeld zu. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden diese Leistungen in zutreffender Weise berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C (§ 111 Abs. 2 c und § 44 Abs. 2 AFG), einer Nettolohnersatzquote von 67 v.H. (1 Kind i.S.v. § 32 Einkommensteuergesetz - EStG; § 111 Abs. 1 Nr. 1 und § 44 Abs. 2 Nr. 1 AFG) und einem Bemessungsentgelt (wöchentliches Arbeitsentgelt, § 112 Abs. 1 AFG) von 1.350,- DM stand dem Kläger nach Maßgabe der AFG-Leistungsverordnung 1996 vom 19. Dezember 1995 (BGBl I, S. 2068) Arbeitslosengeld ab dem 3. Juli 1996 lediglich in Höhe von wöchentlich 582,60 DM zu und nach Maßgabe der AFG-Leistungsverordnung 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I, S. 2161) Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 573,- DM.

Insbesondere das Bemessungsentgelt (§ 112 Abs. 1 bis 3 AFG) wurde von der Beklagten in richtiger Höhe errechnet. Im sechsmonatigen Bemessungszeitraum (§ 112 Abs. 2 AFG), der die Zeit von Oktober 1995 bis März 1996 umfasste, war insoweit lediglich ein Betrag von 35.158,- DM als erzieltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dies ergab bei 910,02 Arbeitsstunden auf die Stunde umgerechnet einen Betrag von 38,65 DM, woraus sich unter Multiplikation mit der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gerundet (§ 112 Abs. 10 AFG) ein Betrag von 1.350,- DM ergibt.

Zu Recht hat dabei die Beklagte nicht das im November 1995 an den Kläger ausgezahlte "14. Gehalt" in die Berechnung einbezogen, wie dies vom Kläger begehrt wird. Denn bei dem Differenzbetrag, der im November 1995 zusätzlich zu dem Gehalt zur Auszahlung gekommen ist, das der Kläger auch schon in den Vormonaten bezogen hat, handelt es sich um eine einmalige Zuwendung, die nach § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG außer Betracht bleiben musste. Dies hat das Sozialgericht in zutreffender Weise ausgeführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung "14. Gehalt" zum hier maßgeblichen sechsmonatigen Abrechnungszeitraum schon daran scheitert, dass die vorangegangene 13. Gehaltszahlung ihrerseits zwar bereits im Juni 1995 erfolgt war, dies jedoch nicht ausschließt, dass die 14. Zahlung auch Zeiträume v o r November 1995 oder n a c h März 1996 betreffen konnte und demzufolge - was vorliegend entscheidend ist - jedenfalls nicht d e c k u n g s g l e i c h mit dem sechsmonatigen Bemessungszeitraum war. Auf die Motive, die nach Darstellung des Klägers zu der insoweit getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung geführt haben, kommt es dabei nicht an. Deshalb bedarf es im Falle des Klägers auch keiner Änderung der bisher nur für kürzere als sechsmonatige Bemessungszeiträume ergangenen Rechtsprechung, die das Sozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl. insoweit z.B. BSG Urteil vom 17.10.1991 - 11 RAr 135/90 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 11; Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 28/92 m.w.N.).

Soweit das Bundessozialgericht (Urteil vom 4.11.1999 - B 7 AL 76/98 R) "insbesondere" für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 eine solche Änderung der bisher ergangenen Rechtsprechung in Betracht gezogen hat, können die dazu angestellten Überlegungen im Falle des Klägers zu keiner anderen Lösung führen. Denn vorliegend umfasst der Bemessungszeitraum noch nicht die ab Januar 1998 maßgeblichen 52 Wochen (vgl. § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III - SGB III -), maßgeblich ist vorliegend vielmehr noch der Bemessungszeitraum von sechs Monaten.

Die vorangegangenen Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.

Allerdings heißt es im § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG, das Unterhaltsgeld bemesse sich "mindestens" nach dem Arbeitsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. "Mindestens" in diesem Sinne bedeutet jedoch lediglich die Anbindung an eine möglicherweise günstigere Regelbemessung (Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Arbeitsförderungsgesetz Stand Juli 1998, Anm. 79 zu § 44 AFG m.w.N.) und damit keine Loslösung hinsichtlich der Leistungsbemessung von einem - wie hier -vorangehenden Bezug von Arbeitslosengeld. Insoweit ist auch kein erstmaliger Leistungsfall gegeben, der im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 (1 BvR 892/88 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Zwar wurde durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) festgestellt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - zu dem auch das dem Kläger im November 1995 gezahlte 14. Gehalt gehört hat - zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass dieses bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen wie z.B. dem Arbeitslosengeld berücksichtigt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat es jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hingenommen, dass die insoweit verfassungswidrigen Vorschriften über die Heranziehung von Einmalzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen für eine längstens bis zum 31. Dezember 1996 geltende Übergangszeit weiterhin angewandt werden. Daraus kann entnommen werden, dass auch die Leistungsbemessung ohne Berücksichtigung der umstrittenen Einmalzahlung für eben diese Übergangszeit verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Dies gilt im Falle des Klägers ohne Einschränkung jedenfalls für die Gewährung von Arbeitslosengeld, zu deren erstmaliger Zahlung es noch während der Übergangszeit gekommen ist.

Aber auch für die Unterhaltsgeldgewährung kann nichts anderes gelten. Denn diese beruht ihrerseits auf dem deutlich vor dem 31. Dezember 1996 - nämlich am 3. Juli 1996 - eingetretenen Fall der Arbeitslosigkeit, wobei sich das Unterhaltsgeld lediglich an den vorangegangenen Bezug von Arbeitslosengeld anschließt. Insoweit ist beim Kläger dieses Unterhaltsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes getreten. Der "Leistungsfall", hinsichtlich dessen sich die Hinnehmbarkeit der vorliegend umstrittenen Regelung beurteilt, ist damit der erstmalige Bezug von Arbeitslosengeld ab Juli 1996. Für diesen Leistungsbezug aber ist - wie bereits ausgeführt - die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 (a.a.O.) zu entnehmende Übergangsfrist maßgeblich, so dass auch das Unterhaltsgeld ohne Berücksichtigung der im November 1995 erfolgten Einmalzahlung bemessen werden musste.

Die Berufung des Klägers gegen das sozialgerichtliche Urteil war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur insoweit zugelassen, als die Unterhaltsgeldzahlung ab dem 20. Januar 1997 betroffen ist. Im übrigen bedurfte es der Zulassung der Revision nicht, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved