L 3 AS 158/09 B

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 AS 298/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 158/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
War eine Rechtsverfolgung erfolglos und kann die Entscheidung nicht mehr angegriffen werden, kommt eine positive Entscheidung bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe nachträglich nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 24.02.2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Antragsteller hatten mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der am 18.02.2009 bei dem Sozialgericht Speyer eingegangen ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Januar und Februar 2009 beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2009 hat das Sozialgericht diesen Antrag und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller nicht weiter. Jedoch wenden sie sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe.

II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Sozialgericht.
Nach §§ 73a SGG iVm 114 Abs 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Mit der von den Antragstellern nicht angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, steht fest, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg mehr haben kann.
Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe, wie sich aus den Formulierungen "beabsichtigte Rechtsverfolgung" und "Aussicht auf Erfolg" in § 114 ZPO ergibt, für die Zukunft zu bewilligen. Dies gilt ebenso für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, die nur Sinn machen kann, wenn die Prozessführung noch in der Zu-kunft liegt (vgl hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2001 L 2 B 5/00 KN).
Dem steht nicht entgegen, dass es in der Natur der Beschwerdeentscheidung über eine abgelehnte Prozesskostenhilfebewilligung liegt, dass Prozesskostenhilfe nachträglich für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden kann. Wenn die Hauptsache, sei es in Form der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weiterverfolgt wird, kann die Rechtsverfolgung wei-ter Aussicht auf Erfolg haben, mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe von dem Berufungs oder Beschwerdegericht für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden kann.
Vorliegend hat das Sozialgericht jedoch entschieden, dass eine einstweilige An-ordnung nicht zu erlassen war. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde erhoben worden, sodass eine Korrektur der Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache durch das Beschwerdegericht ausscheidet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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