Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 521/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 962/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer (Bf) zu 1 und seine am 08.07.1981 geborene Ehefrau, Bf. zu 2, beziehen zusammen seit Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden Ihnen mit Bescheid vom 06.02.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen in Höhe von 1052,02 EUR bewilligt (Regelleistung in Höhe von je 312 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von je 214 EUR). Am 22.02.2008 schloss der Bf. zu 1 mit der Bg. eine Eingliederungsvereinbarung. Mit Bescheid vom 04.02.08 senkte die Beschwerdegegnerin (Bg.) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Bf. zu 1 für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 um 30 Prozent der Regelleistung. Er habe eine zumutbare Maßnahme zu Wiedereingliederung in Arbeit unentschuldigt nicht angetreten. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2008 wurde rechtskräftig. Ein Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 23.06.2008 senkte die Bg. erneut die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate August 2008 bis Oktober 2008 um 60 Prozent der Regelleistung ab, da der Bf. zu 1 bei einer vorangegangenen Pflichtverletzung vom 25.02.2008 wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Er habe am 21.04.2008 eine zumutbare Arbeit als Spielhallenaufsicht angeboten bekommen und habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Angabe von Gründen nicht beworben. Dagegen legten die Bf. Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 06.08.2008 beschränkte die Bg. den Lauf der Sanktion bis 30.09.2008, da die Folgen der Pflichtverletzung im Folgemonat nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes einträten. Der Folgemonat sei der 01.07.2008, das Ende demnach am 30.09.2008.
Am 14.08.2008 beantragten die Bf. im Wege des vorläufigen Rechtschutzes beim Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.06.2008 und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts S ...
Mit Beschluss vom 15.09.2008 lehnte das Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.07.2008 gegen den Bescheid vom 23.06.2008 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid vom 23.06.2008, noch könne im Rahmen der Folgenabwägung erkannt werden, dass der Bf. zu 1 von der Absenkung der Leistung in existentieller Weise betroffen sei. Der Vermittlungsvorschlag vom 24.04.2008 sei ausreichend konkret gewesen und habe eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Der Einwand des Bf. zu 1, dass er seine Bewerbung zur Post gebracht habe, könne nicht als Nachweis seiner Pflichten gewertet werden, vielmehr habe er nach der Rechtsprechung und der h.M. über die rechtzeitige Versendung seines Bewerbungsschreibens Nachweis zu führen. Die Aussage seiner Ehefrau und einer Freundin sei wenig beweiskräftig, da beide sich im Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin schon an Ort und Zeit des Einwurfs nicht erinnern konnten. Zwar sei die Absenkung sicher bedeutend, jedoch habe sie kein existenzgefährdenes Ausmaß angenommen. Der Antrag auf Gewährung von PKH sei deshalb ebenfalls abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf. am 26.09.2008 Beschwerde erhoben und nach Hinweis des Senats auf die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ablehnung der beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe beschränkt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass sie mit Verfügung des Sozialgerichts Landshut vom 02.09.2008 zur Stellungnahme binnen eines Monats aufgefordert worden seien. Der Beschluss vom 15.09.2008 enthalte damit einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Schriftsatz vom 16.09.2008, auf den Bezug genommen werde, habe nicht mehr berücksichtigt werden können.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist statthaft; sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der nach § 114 ZPO erforderlichen Aussicht auf den Erfolgs eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Mit den Bescheiden vom 02.04.2008 und 23.06.2008 hat die Bg. bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II um 30 bzw. 60 Prozent abgesenkt, weil der Bf. zu 1 eine im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom 22.02.2007 gewährte Trainingsmaßnahmen nach § 16 SGB II nicht angetreten und sich auf einen ergangenen Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2008 ohne Angabe von Gründen nicht beworben hat. Vorangegangen war jeweils eine Anhörung.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Der Absenkungsbescheid vom 23.06.2008 ist grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar, weil er über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gerechtfertigt, wenn der Bescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebende Wirkung abgelehnt, weil der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist und folgerichtig ebenso die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen oder auch eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt. Der Bf. zu 1 hat eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der er u.a. die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen übernommen hat. Diese Eingliederungsvereinbarung enthält auch eine Rechtsfolgenbelehrung, welche den entsprechenden Gesetzestext wiederholt.
Der Bf. zu 1 hat sich bei bereits vorausgegangener Pflichtverletzung (Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme nach § 16 SGB II und erfolgten Sanktionsbescheid vom 02.04.2008) nicht auf ein Vermittlungsangebot beworben. Der Einwand, dass er die Bewerbung zur Post gegeben habe, stellt keinen geeigneten Nachweis des Zugangs dar. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE156. 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S.73; Bundesgerichtshof (BGH) vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95; ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 4/06 R). Die Bf. tragen die volle Beweislast, dass ein von ihnen eingeworfenes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Die Benennung von Zeugen, zumal sich diese nach Aktenlage nicht an Zeit und Ort des Einwurfs erinnern konnten, führt nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige weitere Aufklärung obliegt dem anhängigen Hauptsacheverfahren.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Ungunsten der Bf. aus. Die Bf. sind auch von der Absenkung der Leistung nicht in existentieller Weise betroffen, zumal die Bg. mit Absenkungsbescheid vom 23.06.2008 den Erhalt von Lebensmittelgutscheine angeboten hat und die Absenkung auf 60 Prozent lediglich einen Zeitraum von zwei Monaten umfasst.
Die erforderliche Erfolgsaussicht für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung konnte somit nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bejaht werden.
Der von den Bf. geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör mit einer Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG geltend zu machen. Zum anderen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zwar auch gegeben, wenn das Gericht, wie hier, vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist entscheidet (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 62 RdNr. 7 b), jedoch beruht die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ersichtlich nicht auf diesem Verstoß. Im Schriftsatz vom 16.09.2008, den das Sozialgericht zur Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen konnte, haben die Bf. in erster Linie noch einmal Ausführungen zum Einwurf der Bewerbung gemacht, dabei wurde lediglich auf die beiden bereits benannten Zeuginnen verwiesen und ergänzende Ausführungen gemacht. Zu diesem Punkt jedoch hat das Sozialgericht in seinem Beschluss umfangreiche Ausführungen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer (Bf) zu 1 und seine am 08.07.1981 geborene Ehefrau, Bf. zu 2, beziehen zusammen seit Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden Ihnen mit Bescheid vom 06.02.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen in Höhe von 1052,02 EUR bewilligt (Regelleistung in Höhe von je 312 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung von je 214 EUR). Am 22.02.2008 schloss der Bf. zu 1 mit der Bg. eine Eingliederungsvereinbarung. Mit Bescheid vom 04.02.08 senkte die Beschwerdegegnerin (Bg.) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Bf. zu 1 für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 um 30 Prozent der Regelleistung. Er habe eine zumutbare Maßnahme zu Wiedereingliederung in Arbeit unentschuldigt nicht angetreten. Dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2008 wurde rechtskräftig. Ein Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 23.06.2008 senkte die Bg. erneut die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate August 2008 bis Oktober 2008 um 60 Prozent der Regelleistung ab, da der Bf. zu 1 bei einer vorangegangenen Pflichtverletzung vom 25.02.2008 wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Er habe am 21.04.2008 eine zumutbare Arbeit als Spielhallenaufsicht angeboten bekommen und habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Angabe von Gründen nicht beworben. Dagegen legten die Bf. Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 06.08.2008 beschränkte die Bg. den Lauf der Sanktion bis 30.09.2008, da die Folgen der Pflichtverletzung im Folgemonat nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes einträten. Der Folgemonat sei der 01.07.2008, das Ende demnach am 30.09.2008.
Am 14.08.2008 beantragten die Bf. im Wege des vorläufigen Rechtschutzes beim Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.06.2008 und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts S ...
Mit Beschluss vom 15.09.2008 lehnte das Sozialgericht Landshut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.07.2008 gegen den Bescheid vom 23.06.2008 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid vom 23.06.2008, noch könne im Rahmen der Folgenabwägung erkannt werden, dass der Bf. zu 1 von der Absenkung der Leistung in existentieller Weise betroffen sei. Der Vermittlungsvorschlag vom 24.04.2008 sei ausreichend konkret gewesen und habe eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Der Einwand des Bf. zu 1, dass er seine Bewerbung zur Post gebracht habe, könne nicht als Nachweis seiner Pflichten gewertet werden, vielmehr habe er nach der Rechtsprechung und der h.M. über die rechtzeitige Versendung seines Bewerbungsschreibens Nachweis zu führen. Die Aussage seiner Ehefrau und einer Freundin sei wenig beweiskräftig, da beide sich im Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin schon an Ort und Zeit des Einwurfs nicht erinnern konnten. Zwar sei die Absenkung sicher bedeutend, jedoch habe sie kein existenzgefährdenes Ausmaß angenommen. Der Antrag auf Gewährung von PKH sei deshalb ebenfalls abzulehnen.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf. am 26.09.2008 Beschwerde erhoben und nach Hinweis des Senats auf die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ablehnung der beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe beschränkt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass sie mit Verfügung des Sozialgerichts Landshut vom 02.09.2008 zur Stellungnahme binnen eines Monats aufgefordert worden seien. Der Beschluss vom 15.09.2008 enthalte damit einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Der Schriftsatz vom 16.09.2008, auf den Bezug genommen werde, habe nicht mehr berücksichtigt werden können.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist statthaft; sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der nach § 114 ZPO erforderlichen Aussicht auf den Erfolgs eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Mit den Bescheiden vom 02.04.2008 und 23.06.2008 hat die Bg. bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II um 30 bzw. 60 Prozent abgesenkt, weil der Bf. zu 1 eine im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung vom 22.02.2007 gewährte Trainingsmaßnahmen nach § 16 SGB II nicht angetreten und sich auf einen ergangenen Vermittlungsvorschlag vom 21.04.2008 ohne Angabe von Gründen nicht beworben hat. Vorangegangen war jeweils eine Anhörung.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Der Absenkungsbescheid vom 23.06.2008 ist grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar, weil er über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gerechtfertigt, wenn der Bescheid bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung erkennbar rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zu Recht die Anordnung der aufschiebende Wirkung abgelehnt, weil der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist und folgerichtig ebenso die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen oder auch eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt. Der Bf. zu 1 hat eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der er u.a. die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen übernommen hat. Diese Eingliederungsvereinbarung enthält auch eine Rechtsfolgenbelehrung, welche den entsprechenden Gesetzestext wiederholt.
Der Bf. zu 1 hat sich bei bereits vorausgegangener Pflichtverletzung (Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme nach § 16 SGB II und erfolgten Sanktionsbescheid vom 02.04.2008) nicht auf ein Vermittlungsangebot beworben. Der Einwand, dass er die Bewerbung zur Post gegeben habe, stellt keinen geeigneten Nachweis des Zugangs dar. Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE156. 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S.73; Bundesgerichtshof (BGH) vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95; ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 4/06 R). Die Bf. tragen die volle Beweislast, dass ein von ihnen eingeworfenes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Die Benennung von Zeugen, zumal sich diese nach Aktenlage nicht an Zeit und Ort des Einwurfs erinnern konnten, führt nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige weitere Aufklärung obliegt dem anhängigen Hauptsacheverfahren.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Ungunsten der Bf. aus. Die Bf. sind auch von der Absenkung der Leistung nicht in existentieller Weise betroffen, zumal die Bg. mit Absenkungsbescheid vom 23.06.2008 den Erhalt von Lebensmittelgutscheine angeboten hat und die Absenkung auf 60 Prozent lediglich einen Zeitraum von zwei Monaten umfasst.
Die erforderliche Erfolgsaussicht für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung konnte somit nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bejaht werden.
Der von den Bf. geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zum einen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör mit einer Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG geltend zu machen. Zum anderen ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zwar auch gegeben, wenn das Gericht, wie hier, vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist entscheidet (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 62 RdNr. 7 b), jedoch beruht die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ersichtlich nicht auf diesem Verstoß. Im Schriftsatz vom 16.09.2008, den das Sozialgericht zur Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen konnte, haben die Bf. in erster Linie noch einmal Ausführungen zum Einwurf der Bewerbung gemacht, dabei wurde lediglich auf die beiden bereits benannten Zeuginnen verwiesen und ergänzende Ausführungen gemacht. Zu diesem Punkt jedoch hat das Sozialgericht in seinem Beschluss umfangreiche Ausführungen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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